BVwG W218 2116502-1

W218 2116502-1Tribunal Administrativo Federal5 de jul. de 2016

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W218 2116502-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2116502.1.00

Spruch

W218 2116502-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 09.10.2015, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.10.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich in der Zwischenzeit einer Operation unterziehen habe müssen, er unter ständigen Rückenschmerzen, sowie unter Diabetes mellitus, Hypertonie und einer Schlafapnoe leide.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 30.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, der bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befasst war, wurde festgestellt, dass sich trotz Aufnahme eines weiteren Leidens keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergäbe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1 Zustand nach Thorakotomie rechts nach Rippenfelleiterung, Pos.Nr.:

06.01. 01, 20 %

2 Diabetes mellitus, Pos.Nr.: 09.02.01, 20%

3 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom; Pos.Nr.: 06.11.02; 20 %

4 Arterielle Hypertonie, Pos.Nr.: 05.01.02,20 %

5 Chronische Nasennebenhöhlenentzündung, Pos.Nr.: 12.04.04, 20%

6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Pos.Nr.: 02.01.01, 10

%

7 Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks, Pos.Nr.:.02.05.18, 10 %

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Sachverständige führt bei jeder Funktionseinschränkung aus, weshalb er diese Positionsnummer herangezogen hat. Zu Leiden 1 gibt der Sachverständige an, dass hier der obere Rahmensatz heranzuziehen ist, da Zeichen einer restriktiven und obstruktiven Ventilationsstörung bei auskultatorisch unauffälliger Lunge vorliegen. Zu Leiden 2 (Diabetes mellitus) führt er aus, dass dieses eine Stufe über dem unteren Rahmensatz liegt, da es nicht insulinpflichtig bei Fehlen dokumentierter Spätschäden ist. Zum Obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom führt er aus, dass die Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz erfolgte, da Behandlung mittels nächtlicher Beatmungstherapie möglich ist ohne Hinweis auf Komplikationen. Die Chronische Nasennebenhöhlenentzündung liegt eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach operativer Sanierung. Die Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule liegen am unteren Rahmensatz, da bei radiologisch beschriebener geringgradiger Abnützung geringe funktionelle Einschränkungen fassbar sind. Auch die Degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks sind nur geringgradig, da funktionelle Einschränkungen fehlen.

Ferner führt der Sachverständige Folgendes aus: "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2. 3. 4. 5, 6 und 7 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antragstellung am 10. Juni 2015 anzunehmen. Die neu vorgelegten Befunde dokumentieren degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks. Somit ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten eine Neuaufnahme von Leiden Nummer 7. Bezüglich der übrigen Leiden ergeben sich keine Änderungen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im Sachverständigengutachten werden alle vorgelegten Befunde aufgelistet und dazu ausführlich Stellung genommen. Konkret führt der Sachverständige zu den vorgelegten Befunden Folgendes aus: "Die neu vorgelegten Befunde belegen eine chronische Entzündung der Nasennebenhöhlen. Eine von HNO-ärztlicher Seite empfohlene operative Sanierung erfolgte am 1. Oktober 2015. Komplikationen sind nicht beschrieben.

Zudem belegen die Befunde Bandscheibenvorwölbungen in der Lendenwirbelsäule. Von orthopädischer Seite werden zur Behandlung der bestehenden Beschwerdesymptomatik (neurologische Defizite sind nicht beschrieben) konservative Therapiemaßnahmen und Heilgymnastik empfohlen. Beschrieben ist auch eine mäßiggradige Abnützung des linken Kniegelenks. Aus lungenärztlicher Sicht belegt ist bei Zustand nach Lungenoperation rechts 2005 eine eitrige Bronchitis im März 2015. Eine entsprechende medikamentöse Therapie inklusive eines Antibiotikums wurde damals verordnet Aus internistischer Sicht ist eine arterielle Hypertonie mit in der Langzeit-Blutdruckmessung beschriebenen mittelgradig hypertonen Blutdruck verhalten beschrieben. Die Linksherzfunktion wird von der Internstin als gut beschrieben. Belegt ist eine bei bestehendem Übergewicht suboptimal behandelte Zuckerkrankheit. Engmaschige Kontrollen zur Reduktion der Risikofaktoren wurden empfohlen. Rezente internistische Befunde (der Letztbefund ist mit 21. April 2015 datiert) bzw. entsprechende Kontrollberichte liegen nicht vor.

Im Sachverständigengutachten vom 1. September 2015 wurde ein Zustand nach Lungenoperation nach Rippenfelleiterung berücksichtigt. Im Rahmen der durchgeführten klinischen Untersuchung wurde eine auskultatorisch unauffällige Lunge objektiviert. Eine durch den vorgelegten Befund dokumentierte eitrige Bronchitis im März 2015, welche mittels entsprechender antibiotischer/medikamentöser Therapie behandelt wurde, führt zu keiner Änderung der Einschätzung.

Ein im lungenärztlichen Befund angeführtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom wurde unter Position 3 des Gutachtens nachvollziehbar berücksichtigt. Befunde einer Schlafambulanz bzw. Berichte, welche mögliche Komplikationen beschreiben, liegen nicht vor.

Bei deutlichem Übergewicht und mittels oraler Medikation behandelter Zuckerkrankheit mit derzeit suboptimal eingestellter diabetischer Stoffwechsellage ergeben sich durch die neu vorliegenden Befunde keine Änderungen hinsichtlich des Diabetes mellitus unter Position Nummer 2. Ärztliche Berichte bzw. Berichte internistischer Verlaufskontrollen liegen nicht vor.

Ein Blutdruckleiden, welches mittels medikamentöser Kombinationstherapie behandelt wird, wurde bei insgesamt guter Linksherzfunktion ebenso nachvollziehbar berücksichtigt. Durch die vorgelegten innerfachärztlichen Befunde (diese lagen bereits bei Erstellung des Gutachtens vor) ergeben sich keine Änderungen der Einschätzung hinsichtlich Leiden Nummer 4.

Eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung und eine behinderte Nasenatmung wurden zwischenzeitlich operativ saniert. Eine Anhebung der Rahmensatzhöhe bezüglich Leiden Nummer 5 erfolgt nicht.

Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnten im Bereich der Halswirbelsäule eine freie Beweglichkeit und im Bereich der Lendenwirbelsäulenfunktion lediglich geringgradige funktionelle Einschränkungen erhoben werden, sodass die beschriebenen geringgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule unter Position 6 ebenso nachvollziehbar berücksichtigt wurden. Die nunmehr vorgelegten Befunde führen zu keiner Änderung der Einschätzung.

Der neu vorgelegte und zwischenzeitlich erstellte Magnetresonanztomographiebefund des linken Kniegelenks dokumentiert mäßiggradige degenerative Veränderungen dieses Gelenks, sodass dieses Leiden neu in das Gutachten aufgenommen wird."

Aufgrund dieser ausführlichen Stellungnahme ergibt sich, dass der Sachverständige sich mit sämtlichen vorgelegten Befunden befasst hat und auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die ergänzenden Fragen der Richterin eingegangen ist und diese nachvollziehbar und schlüssig beantwortet hat.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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