BVwG W218 2015408-1

W218 2015408-1Tribunal Administrativo Federal5 de jul. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W218 2015408-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2015408.1.00

Spruch

W218 2015408-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 20.10.2014, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.10.2014 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (gemeint eigentlich: Verlängerung des befristeten Behindertenpasses) nicht (mehr) gegeben seien.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.09.2014, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40% ergab.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorliegende Hörstörung, die Erkrankungen des Bewegungsapparates sowie COPD II zu gering eingestuft worden seien.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben vom 22.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, der bereits mit der Erstellung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens befasst war, wird am 17.12.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

1 Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung; Oberer Rahmensatz, da Marcoumartherapie, antihypertensive Kombinationstherapie, ergometrisch nachgewiesene Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ohne AP-Symptomatik, subjektiv keine wesentliche Beeinträchtigung durch das Vorhofflimmern. Pos.Nr.: 050201, 40%

2 COPD II moderate Form; Unterer Rahmensatz, da inhalative Dauertherapie, kein Cortison, körperliche Belastung wechselnd, im Wesentlichen gut erhalten. Pos.Nr.: 060602, 30%

3 Organisches Psychosyndrom bei Zustand nach Schädelhirntrauma; Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da gelegentliche Gangunsicherheit mit Sturzneigung, keine Gedächtnisstörung, keine affektive Symptomatik, unauffälliges Sprachverhalten. Pos.Nr.: GZ 040101; 20%

4 Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades; Unterer Rahmensatz, da Zustand nach zahlreichen Frakturen im Rahmen des Polytraumas, degenerative Wirbelsäulen- und Knieveränderungen ohne radiologischen Befund, ohne wesentlicher körperlicher Beeinträchtigung. Pos.Nr.: 020201; 10%

5 Ohrgeräusch leichten bis mittleren Grades, Unterer Rahmensatz, da kompensiert, keine Medikation, keine nennenswerte psychische oder vegetative Begleitsymptomatik. Pos.Nr.: 120202, 10%

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da im Sinne der cardio-pulmonalen Funktionseinheit eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, Leiden 4 und 5 erhöhen nicht wegen zu geringer funktioneller Relevanz.

Im Vergleich zum Vorgutachten erklärt sich die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung durch die neu etablierte orale Blutverdünnung (OAK - Marcoumar).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Dem Beschwerdeführer ist ein unbefristeter Behindertenpass auszustellen.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung; mit einem Grad der Behinderung von 40%;

COPD II moderate Form mit einem Grad der Behinderung von 30%;

Organisches Psychosyndrom bei Zustand nach Schädelhirntrauma mit einem Grad der Behinderung von 20%;

Generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades mit einem Grad der Behinderung von 10%;

Ohrgeräusch leichten bis mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung von 10%.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der Sachverständige hat die vorgelegten Befunde begutachtet und diese seinem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Er führt auch aus, dass sich durch die neu etablierte orale Blutverdünnung der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Ferner wird Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da im Sinne der cardio-pulmonalen Funktionseinheit eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Als Begründung, warum der vorliegende Tinnitus um Vergleich zum Sachverständigengutachten vom 30.08.2013 um 2 Stufen geringer eingestuft wurde, führt der Sachverständige Folgendes aus: "Das Gutachten vom 30.8.2013 (Abl. 32-35) wurde noch nach der Richtsatzverordnung durchgeführt, das aktuelle Gutachten vom 30.9.2014 (Abl. 62-66) nach der aktuell gültigen Einschätzungsverordnung. Der Beschwerdeführer gab beim Anamnesegespräch an, dass das Ohrgeräusch im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert sei, er nimmt diesbezüglich auch keine Medikamente. Zudem wird im Vorgutachten (Abl. 34) eine höhergradige Hörstörung rechts sowie eine mittelgradige Hörstörung links beschrieben, diese ergibt in Kombination mit dem beidseitigen Tinnitus einen GdB von 30 vH. Von der beidseitigen Hörstörung berichtet er aktuell nichts, er trägt keine Hörgeräte, es zeigt sich keine Beeinträchtigung in der Gesprächsführung, es werden auch keine entsprechenden Befunde vorgelegt.

Anhand der aktuell gültigen Einschätzungsverordnung ist diese Beeinträchtigung dementsprechend der Positionsnummer 12.02.02 zuzuordnen, mangels Medikation, psychischer oder vegetativer Begleitsymptomatik im unteren Rahmensatz." Diese Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar.

Da keine Besserung des Leidenszustandes zu erwarten ist, hat der Sachverständige keine Nachuntersuchung mehr vorgeschrieben.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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