BVwG W179 2128110-1

W179 2128110-1Tribunal Administrativo Federal5 de jul. de 2016

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Regest

angemessene Frist, Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Frist, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,<br/>Mangelhaftigkeit, Mietvertrag, Rechtzeitigkeit,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Wohnungsaufwand, Zurückweisung

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BVwG W179 2128110-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W179.2128110.1.00

Spruch

W179 2128110-1/ 4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:

Spruch

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Haushaltseinkommen der beschwerdeführenden Partei übersteige die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze, wobei ein Mietverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz nicht vorliege.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX), jedoch nicht zulässige Eingabe.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, weil diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthält (§ 9 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 VwGVG).

Zugleich trägt das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.

4. Die beschwerdeführende Partei ergänzt ihre Eingabe mit beim Bundesverwaltungsgericht binnen offener Frist am XXXXeingehendem Schreiben insofern, als sie nochmals ihren gesamten Schriftsatzverkehr mit der belangten Behörde und die von ihr bei der Behörde eingereichten Unterlagen vorlegt. Das einseitige Begleitschreiben beschränkt sich begründend darauf, nochmals den Verfahrensgang verkürzt darzulegen, darauf hinzuweisen, die Behörde habe definitiv zugesagt, ihr bisheriges Schreiben an die Rechtsabteilung bzw Oberbehörde weiterzuleiten, sowie unter Hinweis auf eine XXXX auszuführen, sie habe es nicht geschafft, näher bestimmte Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung anzuführen. Sie sehe es speziell für "Notstandshilfebezieher" als kleine notwendige Unterstützung an, von den Rundfunkgebühren befreit zu werden; zudem habe sie außer einem Rezeptgebührenbefreiungsantrag keine finanziellen Unterstützungsanträge gestellt.

Zu den vom Bundesverwaltungsgericht monierten Mängeln äußert sich die beschwerdeführende Partei nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen erschließen sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung (XXXX) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die "Beschwerde" jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3. 1 Rechtsnormen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3. 2 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:

1. Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den festgestellten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG und wurde dieser somit ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

2. Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil die beschwerdeführende Partei mit ihrem Schreiben XXXXlediglich ihren bisherigen Schriftsatzverkehr mit der belangten Behörde vorlegte, jedoch sich wiederum nicht zu den aufgezeigten Mängeln äußerte.

Die Eingabe blieb damit mangelhaft und war gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

3. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass bei einer inhaltlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die hier als unzulässig bewertete Eingabe abzuweisen gewesen wäre. Denn die beschwerdeführende Partei wendet sich nicht gegen die Höhe des von der belangten Behörde festgestellten Haushaltseinkommens von monatlich XXXX Euro, was bei einem XXXXpersonenhaushalt zu einer Richtsatzüberschreitung, wie von der Behörde korrekt errechnet, führt.

Auch ist die Entscheidung der Behörde, die geltend gemachten Mietkosten nicht als Abzugsposten gelten zu lassen, auf dem Boden der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, mit dem dieser in § 48 Abs 5 Fernmeldegebührenordnung die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." mit Ablauf des 31. August 2016 als verfassungswidrig aufhob, rechtrichtig. Denn auf Basis dieser Entscheidung kann aktuell nur ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten - im Sinne des Mietrechtsgesetzes - in Abschlag gebracht werden, die beschwerdeführende Partei legte jedoch Unterlagen zu einem Bestandsobjekt einer näher bestimmten Gemeinnützigen Bau- und Wohnungsgenossenschaft vor.

3. 3 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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