BVwG W170 2015212-1

W170 2015212-1Tribunal Administrativo Federal5 de jul. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W170 2015212-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2015212.1.00

Spruch

W170 2015209-1/16E

W170 2015212-1/10E

W170 2015214-1/10E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., syrische StA., vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014, Zl. 1031729002/14992865, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., syrischer StA., vertreten dessen Mutter XXXX, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 1031729209/14993042, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., syrische StA., vertreten deren Mutter XXXX, diese vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2014, Zl. 1031729209/14993042, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 1) stellte gemeinsam mit deren Kindern XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) und XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin 2) am 22.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen vor aus XXXX, Gouvernement Aleppo, zu stammen und aus Syrien geflüchtet zu sein, weil ihr Herkunftsgebiet in der Hand des IS sei, der den Mann der Beschwerdeführerin - der gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet, aber in Ungarn aufgegriffen worden sei - zu den Waffen gerufen habe, was dieser aber nicht gewollt habe. Auch sei die Beschwerdeführerin 1 einmal von IS-Leuten geschlagen worden, weil sie nicht "schariamäßig" angezogen gewesen sei.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 2 würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für die Beschwerdeführerin.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurden die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheiden vom 13. bzw. 18.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin 1 und 2 sowie dem Beschwerdeführer der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthalts-berechtigung erteilt.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführerin 1 wurde ausgeführt, dass diese wegen des Krieges aus Syrien geflohen sei, sonstige Fluchtgründe habe sie nicht vorgebracht.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der bzw. des Asylberechtigten der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers wurde unisono auf die Abweisung des entsprechenden Antrages bei der Beschwerdeführerin 1 verwiesen.

4. Mit am 2.12.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den jeweiligen Spruchpunkt I. der im Spruch bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt nicht erhoben habe, welche Gruppe zum Entscheidungszeitpunkt tatsächlich die Macht im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 1 inne gehabt habe noch seien detaillierte Informationen zum IS eingeholt worden. Unter Hinweis auf das Vorbringen im Administrativverfahren und die Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin 1 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

5. Die Beschwerden wurden am 9.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; nach einer entsprechenden Abnahme wurden die Beschwerden am 2.6.2016 der Gerichtsabteilung W170 zugeteilt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass ihr Ehemann in Ungarn als Asylberechtigter anerkannt worden sei und sich in der Justizanstalt Eisenstadt wegen des Verdachts der Schlepperei in Untersuchungshaft befände.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist die Mutter des minderjährigen XXXX und der minderjährigen XXXX, deren Identität steht nicht fest. Die Genannten sind syrische Staatsangehörige.

1.2. XXXX brachte zu ihren Fluchtgründen vor, aus XXXX, Gouvernement Aleppo, zu stammen und aus Syrien geflüchtet zu sein, weil ihr Herkunftsgebiet in der Hand des IS sei, der den Mann der XXXX - der gemeinsam mit seiner Familie geflüchtet, aber in Ungarn aufgegriffen worden sei - zu den Waffen gerufen habe, was dieser aber nicht gewollt habe. Auch sei XXXX einmal von IS-Leuten geschlagen worden, weil sie nicht "schariamäßig" angezogen gewesen sei. XXXX und XXXX hätten nach dem Vorbringen der XXXX die gleichen Fluchtgründe.

1.3. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob dem unter 1.2. dargestellten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin 1 Glaubwürdigkeit zukommt.

1.4. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob die Beschwerdeführerin 1 bereits eine westliche Lebensführung (im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung) zum Wesen ihres Charakters gemacht hat, sodass ihr nicht zugemutet werden kann, diese wieder abzulegen.

1.5. Das Bundesamt hat nicht festgestellt, wer in XXXX, Gouvernement Aleppo, die Macht in der Hand hat und wie dieser Machthaber mit Angehörigen von Personen, die sich der Zwangsrekrutierung entzogen haben sowie mit Frauen im Allgemeinen und Frauen, die sich eine westliche Lebensführung (im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung) zum Wesen ihres Charakters gemacht haben, umgeht bzw. ob der Beschwerdeführerin 1 aus diesem Grund Verfolgung durch den dortigen Machthaber droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellung ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1, in der das Bundesamt keinerlei zweckdienliche Nachfragen gestellt, sondern lediglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll genommen hat sowie aus der Beweiswürdigung im Bescheid der Beschwerdeführerin 1, in der es das Bundesamt vollkommen offenlässt, ob dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zuzusprechen ist oder nicht. Einzig der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin 1 den Vorfall, bei dem sie geschlagen wurde, in der Einvernahme nur als Randbemerkung und in der Erstbefragung gar nicht erwähnt hat, deutet darauf hin, dass das Bundesamt nicht von der Glaubwürdigkeit ausgeht. Um diese - nicht ausdrücklich und überprüfbar - ausgesprochene Einschätzung fundiert zu begründen, bedürfte es aber einer tiefergehenden Befragung der Beschwerdeführerin 1.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Dies ergibt sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt; nachdem die Beschwerdeführerin 1 aber in Österreich (laut Aktenlage) als alleinerziehende Mutter lebt, ist es denkmöglich, dass diese sowohl zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes als auch nunmehr eine westliche Lebensführung (im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung) zum Wesen ihres Charakters gemacht hat, sodass ihr nicht zugemutet werden kann, diese wieder abzulegen.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Dies ergibt sich aus dem Administrativverfahren, insbesondere der Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Bescheid, der die länderbezogenen Ermittlungen des Bundesamtes zusammenfasst. Es finden sich keine speziellen Ermittlungen zum Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 1, zum dortigen Machthaber und somit zu den oben unter 1.5. dargestellten Fragen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Einleitend ist das Bundesamt darauf hinzuweisen, dass gemäß § 69 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise beziehen und bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden ist; schon insoweit sind die Spruchpunkte I. und II. der gegenständlichen, die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 betreffenden Bescheide, die diesen den Status "des" Asylberechtigten versagen bzw. "des" subsidiär Schutzberechtigten zusprechen, rechtswidrig. Es kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem gesetzwidrigen Spruch auf die mangelnde Berücksichtigung der Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als Frau und der Beschwerdeführerin 2 als Mädchen geschlossen werden kann.

2. Zur Beschwerdeführerin 1:

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem - hier: einer - Fremden, der - hier: die - in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit - was hier nicht relevant ist - dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des - hier: der - Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm - hier: ihr - im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der - hier: die - Fremde seinen - hier: ihren - Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des - hier: der - Fremden beruhen, die dieser - hier: diese - seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

2.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesamt nicht gefolgt werden kann, wenn dieses davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1 keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht hat; auch ist zu erkennen, dass das Bundesamt im Hinblick auf die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin 1 einen Ermittlungsmangel begangen hat, zumal die Beschwerdeführerin 1 angab, im Herkunftsort vom IS wegen einer nicht "schariamäßigen" Bekleidung geschlagen worden zu sein. Zwar hat der VwGH ausgeführt, dass die Bestrafung wegen einer Nichteinhaltung der Bekleidungsvorschriften, denen nicht nur Angehörige einer Religionsgruppe unterworfen sind, keine Verfolgung aus einem Konventionsgrund ist (VwGH 8.7.1993, 92/01/1009), jedoch hat der VwGH auch ausgesprochen, dass die Bestrafung einer Verletzung sozialer Normen durch Frauen, deren westliche Lebensführung wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen, eine asylrelevante Verfolgung darstellt (VwGH, 16.01.2008, 2006/19/0182). Da in Syrien Frauen vor der Machtübernahme des IS in gewissen Grenzen durchaus in der Lage waren, eine westliche Lebensführung an den Tag zu legen und das Bundesamt diesbezüglich überhaupt keine Nachfragen getätigt hat, liegt hier schon ein Ermittlungsmangel vor. Dieser ist auch schwerwiegend, weil das Bundesamt es unterlassen hat, sich in die Frage überhaupt einzulassen, sondern diese in der Beweiswürdigung (nicht nachvollziehbar) "weggewürdigt" hat und nicht einmal feststeht, wer im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin 1 die Macht in der Hand hat.

2.3. Weiters hat das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Oder, mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes: "Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen." (zuletzt: VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Hiefür bedarf es keiner initiativen Angaben der jeweiligen antragstellenden Partei, soweit es sich um eine drohende Verfolgung wegen unveränderlicher Merkmale der antragstellenden Partei handelt.

In Bezug auf Syrien bedeutet das, das das Bundesamt - wie schon oben ausgeführt - zu allererst den genauen Herkunftsort der Beschwerdeführerin 1 festzustellen hat, das heißt, es ist festzustellen, woher die Beschwerdeführerin 1 genau kommt. Hiezu wird es notwendig sein, das entsprechende Gouvernement zu ermitteln und den Herkunftsort - soweit es sich nicht um eine große Stadt handelt - durch Bezeichnung der diese umgebenden Städte näher zu lokalisieren; nur alleine die (im Rahmen der Ermittlung des Herkunftsortes notwendige) Bezeichnung des Heimatdorfes - solche sind meistens nicht auffindbar - reicht hiezu nicht aus.

Steht der Herkunftsort fest, hat das Bundesamt festzustellen, wer in diesem Ort die Macht in der Hand hält. Sodann ist durch Heranziehung von entsprechenden Quellen festzustellen, wie sich dieser Machthaber gegenüber Personen mit den gleichen unveränderlichen Merkmalen wie die Beschwerdeführerin 1 verhält; diese unveränderlichen Merkmale werden insbesondere die ethnische, religiöse Zugehörigkeit sowie das Geschlecht umfassen.

Das Bundesamt hat im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt, wie sich der im Herkunftsgebiet an der Macht befindliche Machthaber sich gegenüber Frauen bzw. allenfalls Frauen, die nicht dem islamistischen Frauenbild entsprechen, verhält; dieses Verhalten kann jedoch jeweils eine asylrelevante Verfolgung bedingen. Auch ist die Bestrafung der Verletzung sozialer Normen durch Frauen, deren westliche Lebensführung wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen, eine asylrelevante Verfolgung (VwGH, 16.01.2008, 2006/19/0182).

Daher steht der Sachverhalt zu Spruchpunkt I. nicht fest, es sind die Ermittlungsmängel so tiefgehend - es müsste mit der Ermittlung des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin begonnen werden -, dass davon auszugehen ist, dass die Ermittlungen bloß ansatzweise - nämlich nur im Hinblick auf die individuellen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin, aber in keiner Weise hinsichtlich einer allenfalls auf Grund unveränderlicher Merkmale der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung - geführt wurden.

2.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, selbst wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, wenn die Behörde nicht jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen. Darüber hinaus ist eine diesfalls grundsätzlich zulässige Zurückverweisung nicht zulässig, wenn die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben schon ausgeführt wurde, hat das Bundesamt sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch hinsichtlich Spruchpunkt II. nur ansatzweise ermittelt; daher ist eine Zurückverweisung grundsätzlich zulässig.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.5. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

3. Zur Beschwerdeführerin 2 und zum Beschwerdeführer:

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass diese als minderjährige, ledige Kinder der Beschwerdeführerin 1 deren Familienangehörigen im Sinne des AsylG sind und daher die Verfahren gemäß § 34 AsylG unter einem zu führen sind; daher hatten gleichlautende Sprüche zu ergehen.

Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den inhaltlich relevanten Fragen als auch zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG dargestellt, es kann keine offene Rechtsfrage erkennen und ist somit die Revision unzulässig.

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