BVwG W233 1425273-3

W233 1425273-3Tribunal Administrativo Federal4 de jul. de 2016

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zwangsrekrutierung

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BVwG W233 1425273-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.1425273.3.00

Spruch

W233 1425273-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. Juni 2015, Zl.830 124

501 - 1612667, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.

Juni 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kirgisistan, gehört der usbekischen Volksgruppe an, ist muslimischen Religionsbekenntnisses, war in seinem Heimatstaat zuletzt im Gebiet Tschuj, im Dorf XXXX wohnhaft, reiste erstmals um den 6. oder 7. Februar 2012 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 07.03.2012, Zl.:

12 01.795-EAST-Ost, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen und der BF in seinen Herkunftsstaat Kirgisistan ausgewiesen. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wurde vom damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.08.2012, Zl.: D4 425273-1/2012/10E als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofs erwuchs mit 16.08.2012 in Rechtskraft.

I.3. Aufgrund eines Übernahmeersuchens gemäß der seinerzeit in Geltung gestandenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates wurde der BF auf Ersuchen der Schweiz am 29.01.2013 in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich rücküberstellt.

I.4. Noch am 29.01.2013 stellt der BF seinen zweiten und nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.5. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt am 05.02.2013 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen vor, dass er seine aus seinem in der Zwischenzeit rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht erhalte und dass er an einer psychischen Krankheit leide. Zudem begründete der BF seinen zweiten Antrag auch damit, dass die Kirgisen Nationalisten seien und die Usbeken aus dem Land verjagen möchten. Als zweiten Fluchtgrund nannte der BF Schwierigkeiten an seiner Arbeitsstelle als Chauffeur bzw. Drohungen von Personen, deren Kraftfahrzeuge vom untergetauchten Dienstgeber des BF veruntreut worden seien. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der BF für den nächsten Tag, den 06.02.2013 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen. Im Zuge dieser Untersuchung (Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren) wurde beim BF eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert. Zudem wurde festgestellt, dass eine Verschlechterung nicht auszuschließen und eine aktuelle Selbstgefährdung derzeit nicht besteht. Allerdings können, besonders bei impulsiven Menschen, Affekthandlungen niemals ausgeschlossen werden (AS 81 - 87).

I.6. Aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Landesklinikums Baden-Mödling, Abteilung Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 20.02.2013 (AS 89 - 95) geht hervor, dass der BF nach einem Suizidversuch in der Zeit vom 11.02. - 20.02.2013 im genannten Landesklinikum stationär aufgenommen worden ist. In einer daran anschließenden neuerlich vom BFA veranlassten ärztlichen Untersuchung (Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren) des BF am 05.03.2013 wird festgehalten, dass die vor kurzem getätigte Selbstverletzung von der Art und Intensität nicht geeignet sei, einen Suizid zu begehen; dies stelle eher eine suizidale Geste dar. Die Durchführung eines Suizids sei damit aber nicht ausgeschlossen, wenn die subjektive Ausweglosigkeit zu einer Affekthandlung mit geeigneten Mitteln führe.

I.7. Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 13.03.2013, Zl.:

13 01.245-EAST-Ost wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen. Der dagegen vom BF eingebrachten Beschwerde hat der damalige Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.04.2013, Zl.:

D4 425273-2/2013/4E stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Im Wesentlichen hat der Asylgerichtshof festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des BF einzuholen und zu ermitteln habe, ob entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Kirgisistan vorhanden seien.

I.8. Im daraufhin fortgesetzten Verfahren hat der BF im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 08.10.2014 vorgebracht, dass er zurzeit in ärztlicher Behandlung stehe und verwies auf die in seinem Akt bereits einliegenden ärztlichen Bestätigungen. Zudem berichtigte der BF sein zweites Fluchtvorbringen insofern, als er angab, dass sein Vorbringen in Bezug auf seine Schwierigkeiten an seiner Arbeitsstelle als Chauffeur erfunden bzw. ausgedacht gewesen sei.

I.9. Über Auftrag des BFA wurde der BF einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung am 12.11.2014 unterzogen. Im Rahmen dieser fachärztlichen Untersuchung wurde beim BF durch den das Gutachten (AS 361 - 387) durchführenden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, XXXX eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion diagnostiziert. Dabei handelt es sich laut dem Gutachten um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der die sozialen Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder einem belasteten Lebensereignis auftreten kann. Ebenso finden sich Hinweise auf den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ. Dabei handelt es sich laut dem Gutachten um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz impulsiv zu handeln mit wechselnder instabiler Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen ist gering, Ausbrüchen intensiven Ärgers können auch zu gewalttätigen, explosiven oder auch selbstverletzendem Verhalten führen. Laut dem Gutachten scheint eine entsprechende nervenärztliche Behandlung und weitere Einstellung insbesondere auf eine schlaffördernde Medikation aus medizinischer Sicht empfehlenswert. Beim BF sind keine psychischen Krankheiten fassbar, die die Reisefähigkeit des BF beeinträchtigen würden und auch keine psychische Erkrankung in einem Ausprägungsgrad fassbar, welche ein Rückführung in dessen Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Allerdings stellt das Gutachten fest, dass eine Rückführung entgegen den Wünschen und Zielen des Betroffenen stehe und eine weitere psychische Irritation nicht auszuschließen ist, die auch zu einer Verschlechterung der Anpassungsstörung führen könnte. Insbesondere sind beim Betroffenen auch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur unter Belastung impulsive Reaktionsweisen, wie z.B. Selbstverletzungen aber auch suizidale Handlungen nicht mit Sicherheit auszuschließen.

I.10. Mit Schriftsatz des BFA vom 29.01.2015 wurden dem BF das psychiatrisch-neurologische Gutachten und Länderfeststellungen zu Kirgisistan übermittelt.

In seiner Stellungnahme bezieht sich der BF auf das fachärztliche Gutachten und betont, dass dieses Gutachten letztlich zu dem Schluss komme, dass speziell im Falle seiner Abschiebung in sein Herkunftsland, welche zweifellos eine im Gutachten genannte Belastung darstellen würde, impulsive Redaktionsweisen, wie z.B. Selbstverletzungen, aber auch suizidale Handlungen nicht mit Sicherheit auszuschließen seien, weshalb von seiner Abschiebung nach Kirgisistan Abstand zu nehmen sei.

I.11. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kirgisistan zulässig ist und ihr gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass über den vom BF vorgebrachten Fluchtgrund des Nationalismus der Kirgisen bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen worden ist. Auch sein Gesundheitszustand, mögen die medizinischen Gründe allein auch verständlich sein, könne nicht mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in Zusammenhang gebracht werden und demnach nicht zu einer Asylgewährung führen. Auch stellt das BFA fest, dass keine stichhaltigen Gründe dafür festgestellt hätten werden können, dass dem BF in Kirgisistan unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe oder dass er dort aus besonderen Gründen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könne, Opfer eines bewaffneten Konflikts oder von Kampfhandlungen zu werden. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die dem BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Kirgisistan.

I.12. Für das Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.13. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er psychisch krank sei weil bei ihm eine Gefahr der Selbstgefährdung, insbesondere des Suizids gegeben sei. Der BF bekomme in Kirgisistan keine den internationalen Standards entsprechende psychiatrische Behandlung, sondern es würde ihm in einer der staatlichen psychiatrischen Anstalten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung, insbesondere durch einen unverhältnismäßigen Freiheitsentzug drohen. Überdies verwies der BF darauf, dass Angehörige der ethnischen Minderheit der Usbeken im kirgisischen Gesundheitssystem stark diskriminiert werde und sich deren Situation als besonders schlecht darstelle.

I.14. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.07.2015 beim BVwG ein.

I.15. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 08.06.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der der BF ohne einen Rechtsberater persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

[...]

RI(Richter): Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF (Beschwerdeführer): Ja.

RI: Sind Sie gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden und Gebrechen?

BF: Soweit ich weiß habe ich keine Krankheiten.

[...]

RI: Haben Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG Ihren Rechtsberater ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?

BF: Nein.

RI: Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Ich glaube nicht, dass das notwendig ist.

RI: Sind Sie damit einverstanden, dass wir die Verhandlung ohne einen Rechtsberater durchführen?

BF: Ja.

[...]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort (wenn möglich gegliedert nach Provinz, Distrikt und Dorf) sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, und bin am XXXX in der Stadt XXXX, Kant liegt im Gebiet Tschuj, geboren. Ich bin kirgisischer Staatsangehöriger.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Usbeke.

RI: Wo haben Sie in Kirgisistan gelebt (welche Region, Stadt, Dorf)?

BF: Ich habe im Gebiet Tschuj, im Dorf Kirowskaja, in der Straße Z. Awizowa 29 gelebt.

RI: Leben in diesem Dorf überwiegend Usbeken?

BF: Ja, überwiegend Usbeken.

RI: Gehören oder gehörten Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Moslem, welche Glaubensrichtung (sunnitisch oder schiitisch) weiß ich nicht. Man kann sagen das ich weder noch bin.

[...]

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. Warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen ihre Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder sollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Nein nicht alles. Ich habe versucht das alles zu vergessen. Ich wollte meine Vergangenheit vergessen. Ich wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt, in Baden. Aber jetzt fühle ich mich viel besser.

RI: Sie haben in ihrer letzten Einvernahme vor dem BFA am 8. Oktober 2014 im Wesentlichen vorgebracht, dass Sie ein Problem mit dem Nationalismus der Kirgisen hätten und daher nicht auf die Straße oder in eine Diskothek gehen könnten. Was meinen Sie genau damit, was ist Ihnen passiert?

BF: Ich konnte nirgends hingehen, das ist die Republik der Kirgisen. Das ist ihr Territorium. Sie bewohnen es. Sie sind überall egal wo sie hingehen. Ich habe das alles schon gesagt, und dass das alles nationalistische Gründe hat. Sie lassen uns nicht in Ruhe.

RI: Was ist Ihnen persönlich tatsächlich passiert?

BF: Es gab sehr viele Vorfälle und ich konnte mir nicht alle merken, ich habe nicht alles aufgeschrieben. Es ist in regelmäßigen Abständen etwas vorgefallen. Man hat aus nichtigen Gründen geschlagen oder Sachen weggenommen.

RI: Hat man Sie geschlagen und Ihnen Sachen weggenommen?

BF: Viele Male. Sie können sich das Foto anschauen, wie ich nach meiner Ankunft hier aussah. Jetzt fühle ich mich viel besser, ich habe vieles vergessen bzw. verdrängt. Ich mache hier das was ich will. Ich kann hier in Österreich hingehen wohin ich will. Ich habe sehr gute Kontakte zu den Personen, die hier leben.

RI: Das heißt man hat Sie in Kirgisistan beraubt und geschlagen?

BF: Ja. Ich wurde geschlagen, beraubt und bedroht.

RI: Wer hat Sie geschlagen, beraubt und bedroht?

BF: Das kirgisische Volk. Das war kein Einzelfall, bei dem man sich den Täter merkt. Ich kann auch nicht alle Fälle beschreiben.

RI: Können Sie mir das ein bisschen genauer sagen, wann diese Vorfälle stattgefunden haben und wie viele Personen Sie bedroht oder beraubt haben.

BF: Das waren verschiedene Vorfälle und verschiedene Anzahlen von Personen.

RI: Könne Sie mir zu mindestens sagen in welchen Zeitabständen das passiert ist?

BF: Das konnte jederzeit passieren. Wenn man außerhalb des Hauses war oder des Rayons. Das ist ihr Land, sie sind überall.

RI: Wo sind diese Vorfälle passiert?

BF: Überall. Es waren eine Menge von Vorfällen. Wenn ich ins Geschäft gegangen bin oder spazieren gegangen bin. Man hat einen nichtigen Grund gefunden und zugeschlagen. Das sind sehr brutale Leute.

RI: Das heißt Sie können nicht angeben wer, wann und wo Sie geschlagen wurden?

BF: Wie soll ich das erklären?

RI: Sind Sie wegen dieser Vorfälle zur Polizei in Kirgisistan gegangen?

BF: Nein, das hätte keinen Sinn gehabt. Die Polizisten gehören auch zu der Volksgruppe. Man hilft sich gegenseitig. Auch die Polizisten halten uns nicht für Menschen, bzw. sie behandeln uns nicht wie Menschen. Sie fordern Geld, man muss Schmiergelder zahlen. Sie unterscheiden sich nicht voneinander. Wenn es einen Vorfall gibt, wo ich Recht habe und ein Kirgise nicht, wird der Polizist gegen mich entscheiden.

RI: Haben Sie sich an andere Behörden des Landes gewendet?

BF: Alle hohen Posten werden nur von Kirgisen besetzt.

[...]

RI: In Ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2015 geben Sie an, psychisch krank zu sein bzw. an einer ernstzunehmenden Gefahr der Selbstgefährdung zu leiden und insbesondere suizidgefährdet zu sein. Wie äußert sich Ihre Krankheit in Ihrem täglichen Leben?

BF: Mir geht es schon besser.

RI: Gibt es in Kirgisistan nicht auch die Möglichkeit dort entsprechende ärztliche Behandlung zu erhalten?

BF: Nein. Es hätte auch keinen Sinn gemacht. Ich hätte sowieso Angst gehabt, und man hätte mich bedroht, wenn ich das Krankenhaus verlassen hätte.

RI: Was meinen Sie mit "mir geht es schon besser"? Leiden Sie noch an einer psychischen Krankheit?

BF: Ich bin nach Salzburg übersiedelt, ich bin weit weg von Traiskirchen, wo ich 2 Jahre lang gelebt habe. Ich konnte zuerst meine Vergangenheit, sprich das was ich in Kirgisistan erlebt habe, und das was in Traiskirchen passiert ist, nicht loswerden. Aber nach meinen Umzug nach Salzburg ist es besser geworden.

RI: Was ist in Traiskirchen passiert?

BF: Dort haben über 2.000 Personen gelebt. Alle kommen und gehen. Jeder spricht über sein Problem, aber man hat ja eigene Probleme. Und in meinem Kopf ist alles durcheinander geraten. Als ich in Traiskirchen war, war ich beim Psychologen in Behandlung. Man hat mir dort empfohlen, die Vergangenheit zu vergessen, viel Wasser zu trinken und an Besseres zu denken.

RI: Sie führen in Ihrer Beschwerde auch an, dass Männer in Kirgisistan zwangsrekrutiert und nach Syrien in den Krieg geschickt werden. Woher wissen Sie dies und droht auch Ihnen eine Zwangsrekrutierung nach Syrien und wer würde Sie zwangsrekrutieren?

BF: Ja, das war der Fall und es ist weiterhin der Fall. Es kommt vor, dass man von den Behörden irgendwo abgeholt wird und nie wieder zurückkehrt.

RI: Wer würde Sie zwangsrekrutieren und warum?

BF: Man hat die familiäre Lage gesehen, die Freunde.

RI: Wer hat Ihnen das erzählt, dass Männer Zwangsrekrutiert werden?

BF: Es gab Gerüchte, man hat immer wieder darüber gesprochen, dass jemand verschwunden ist. Die Leute tarnen sich sehr gut, sie machen das nicht offensichtlich. Sie tun das nicht in Anwesenheit von anderen Personen.

RI: Sind Freunde von Ihnen zwangsrekrutiert worden oder Verwandte?

BF: Nein. Ich war jetzt lange nicht dort, was inzwischen passiert ist, weiß ich nicht.

I.16. Dem BF wurde die Möglichkeit angeboten, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab 08.06.2016 zu den ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Informationen zur Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Kirgisistan, Stellung zu beziehen. Der BF hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und dem BVwG keine Stellungnahme zu den ihm überreichten Länderinformationen zukommen lassen.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

• Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des abweisenden Bescheides betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kirgisistan.

• Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (Kirgisistan), (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 15.03.2016

• Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.06.2016

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten

Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen Achtam BERDIEV, geboren am 09.01.1988 in Kant, Kirgisistan. Der BF ist Staatsangehörige der Republik Kirgisistan und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zum moslemischen Glaubensbekenntnis. Die Muttersprache des BF ist Russisch.

Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF hat in Kirgisistan die Grundschule (11 Klassen) abgeschlossen und in verschiedenen Berufen gearbeitet. Der BF ist kein Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung in Kirgisistan. Der BF hat in Österreich keine Familienmitglieder oder Verwandte. Der BF unterhält Kontakt zu seinen Bekannten, Freunden und seinen Geschwistern in Kirgisistan über den Internetdienst "Whats App".

Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht hervorgekommen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt wird auch, dass der BF über eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration in Österreich verfügt.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kirgisistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.03.2016):

Zur allgemeinen Lage in Kirgisistan ist fallbezogen festzustellen:

3.2.1. Politische Lage

Die am 27. Juni 2010 mit einer überwiegenden Mehrheit von 90,6% angenommene neue Verfassung (GIZ 10.2015a) stellt eine Mischform aus einem parlamentarischen und einem präsidentiellen System dar (AA 10.2015a) und definiert die Kirgisische Republik als einen unabhängigen, demokratischen, säkularen, unitären und sozialen Staat (GIZ 10.2015a). Kirgisistan ist damit die erste parlamentarische Demokratie Zentralasiens (GIZ 10.2015a), in der Parlament und Premierminister eine starke Position innehaben. In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden (AA10.2015a).

Allerdings hat auch der direkt gewählte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates (AA 10.2015a). Almazbek Atambajev gewann am 30. Oktober 2011 die Präsidentschaftswahlen und löste damit Rosa Otunbajeva als Präsident ab (GIZ 10.2015a).

Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar (AA 10.2015a; vgl. GIZ 10.2015a).

Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Im April 2015 wurde der bisherige Wirtschaftsminister Termir Sariev zum neuen Premierminister gewählt (AA 10.2015a).

Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden, wobei keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten kann. Am 4. Oktober 2015 fanden Parlamentswahlen statt. Sechs Parteien konnten die 7% -Grenze überschreiten und ins Parlament einziehen (AA 10.2015a), wobei die Partei der Sozialdemokraten (SDPK) vor dem Zusammenschluss der Parteien Respublika und Ata Jurt die meisten Stimmen erreichte (GIZ 10.2015a). Die OSZE hat keine Unregelmäßigkeiten festgestellt und beurteilte die Wahl als frei und friedlich (BAMF 12.10.2015).

3.2.2. Sicherheitslage

Im Juni 2010 wurde, nur zwei Monate nach dem Aufstand gegen Präsident Bakiev, der Süden Kirgisistans von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Kirgisen und Usbeken erschüttert. In den Städten Osch und Dschalalabad und vielen weiteren, kleineren Orten wurden Häuser in Brand gesetzt. Dabei sollen knapp 500 Menschen getötet worden sein. Laut internationalen, wie auch lokalen Menschenrechtsorganisationen wurden vor allem ethnische Usbeken Opfer tödlicher Gewalt (GIZ 10.2015a; vgl. BTI 2016), aber auch Kirgisen fanden sich unter den Opfern, wenn auch in einem weit geringeren Ausmaß (GIZ 10.2015a). Im Gebiet um Tamga und Barskoon am südlichen Ufer des Sees Issyk-Kul (Rayon Jeti-Oguz) kann es gelegentlich im Zusammenhang mit Protesten gegen die Goldmine Kumtor zu Demonstrationen und Straßenblockaden kommen (AA 7.3.2016b).

Auch im Süden des Landes (usbekische Exklave Sokh bzw. in Dschalalabad) kann es aufgrund der fortbestehenden Spannungen zu Auseinandersetzungen kommen (AA 7.3.2016b; vgl. USDOS 25.6.2015).

3.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen

Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die Verfassung von 2010 kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass seine verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden. Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Er überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal" (Ältesten)-Gerichten unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden (AA 10.2015a).

Viele Bürger Kirgisistans nehmen das Justizsystem als nicht unabhängig wahr. Die staatlichen Rechtsorgane orientierten sich mehr an Loyalitäts- und Patronagebeziehungen, denn am Gesetz, konstatiert die Politologin Mahabat Sadyrbek. Seit dem Regierungswechsel im Frühjahr 2010 und der Verabschiedung einer neuen Verfassung unternimmt die Regierung jedoch vermehrt Anstrengungen Korruption zu unterbinden und das Justizsystem zu erneuern, wie etwa mit dem Gesetz zur Schaffung eines Rates zur Richterauswahl (GIZ 10.2015a). Auch wenn das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, sahen sich Richter mit Einflussnahme und Korruption konfrontiert und kam es zu Fällen in denen die Ergebnisse der Gerichtsverhandlungen vorgegeben erschienen (USDOS 25.6.2015). Es gibt immer wieder Berichte einseitiger Rechtsprechung wie zum Beispiel bei der Aufarbeitung des Konflikts im Süden des Landes im Juni 2010. So sollen laut Berichten 80% aller Mordanklagen in Südkirgisistan Angehörige der usbekischen Minderheit betreffen. Kirgisische Täter sollen von Anklagen wohl weitgehend unbehelligt bleiben (GIZ 10.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). Auch das oft mangelnde Wissen von Bürgern und Bürgerinnen über ihre Rechte und Zugangsmöglichkeiten zum Justizwesen gerade in ländlichen Gebieten, stellen ein Problem dar (GIZ 10.2015a). Im Gesetz sind Rechte für die Angeklagten einschließlich der Unschuldsvermutung festgelegt, jedoch hält sich die Regierung nicht immer daran. Von den Behörden werden gerichtliche Anordnungen im Allgemeinen respektiert (USDOS 25.6.2015).

3.2.4. Sicherheitsbehörden

Für die Durchsetzung der Rechtsordnung sind das Ministerium für Innere Angelegenheiten, der nationale Sicherheitsdienst (GKNB), der auch den Sicherheitsdienst des Präsidenten kontrolliert und die Staatsanwaltschaft zuständig. Durch die Sicherheitskräfte kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Misshandlung von Häftlingen, sowie zu Erpressungen, vor allem im Süden des Landes. Einige Angehörige des Ministeriums für Innere Angelegenheiten wurden wegen Amtsmissbrauch, Erpressung oder Polizeigewalt entlassen oder strafrechtlich verfolgt. Der Generalstaatsanwaltschaft zufolge wurden in der ersten Hälfte des Jahres 2014 242 Beschwerden wegen rechtswidriger Handlungen durch die Polizei überprüft und aufgrund dieser Beschwerden insgesamt 10 Strafprozesse eröffnet. Straflosigkeit von Sicherheitskräften, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben und in Korruption involviert waren, bleibt aber weiterhin ein Problem. Es kommt auch häufig zu willkürlichen Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, bleibt weiterhin ein großes Problem auf allen Ebenen der Exekutive (USDOS 25.6.2015).

3.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Obwohl diese Problematik den Amtsträgern bekannt ist und ungeachtet der Einrichtung staatlicher Stellen zur Überwachung und Bekämpfung von Folter wurden nur wenige Fälle behaupteter Folter untersucht oder verfolgt (USDOS 25.6.2015). Trotz eines umfassenden staatlichen Programms zur Folterbekämpfung, das unter anderem auch auf der Grundlage von Empfehlungen der UN über wirksame Erkennung und Dokumentation von Folter entwickelt wurde, sind Folter und andere Misshandlungen nach wie vor verbreitet (AI 24.2.2016).

Die "Vereinigung gegen Folter" (Antitorture Coalition), ein aus 10 NGOs bestehendes Konsortium hat zusammen mit der Generalstaatsanwaltschaft Foltervorwürfe verfolgt. Der Generalstaatsanwaltschaft zufolge kam es dabei im ersten Halbjahr 2014 zu 109 Beschwerden wegen Folter, wobei in neun der Fälle strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden und es zu drei Gerichtsverhandlungen, allerdings ohne Schuldsprüche, kam. Im Vergleichszeitraum 2013 war es noch zu 146 Vorwürfen von Folter gekommen, wobei in sieben Fällen Ermittlungen eingeleitet wurden. Der Rückgang der Beschwerden wird von der Generalstaatsanwaltschaft auf die Regierungsarbeit zurückgeführt. Mitgliedern der Vereinigung gegen Folter zufolge ist es in Fällen, in denen die Polizei wegen Folter vor Gericht gestellt wurde zu Verfahrensverzögerungen durch Staatsanwälte, Richter und die Angeklagten selbst gekommen - was letztendlich zur Einstellung von Fällen führte (USDOS 25.6.2015).

Ungeachtet weitverbreiteter Berichte über Folter in der Haft erhoben die meisten Häftlinge aus Angst vor Vergeltung durch Gefängnispersonal sowie Sorge darüber, dass ihre Vorwürfe nicht untersucht werden, keine Beschwerden. NGOs zufolge wird auch Folter angewandt, um Geständnisse von Inhaftierten zu erpressen. Das Nationale Zentrum zur Bekämpfung von Folter stellt eine abschreckende Maßnahme gegen Folter dar. Die Mehrheit der Folterfälle trat während der ersten Stunden und Tagen nach der Festnahme auf, als sich die Festgenommenen noch in einer Polizeistation befanden. Im September und Oktober 2014 wurde auch ein Pilotprojekt durchgeführt, indem von Golos Svobodi und dem Nationalen Zentrum zur Bekämpfung von Folter unangemeldet nachts Kontrollen in Polizeistationen durchgeführt wurden. Mit dem im Februar abgeänderten Gesetz über den Ombudsmann wurde auch ein Büro zur Entgegennahme von Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen inklusive Missbrauchsvorwürfen in der Haft, eingerichtet (USDOS 25.6.2015).

3.2.6. Korruption

Laut einer Umfrage von Transparency International glauben 90% aller Befragten in Kirgisistan, dass die Polizei und Mitarbeiter öffentlicher Ämter korrupt sind, des Weiteren glauben 89%, dass auch der Justizapparat in Kirgisistan korrupt ist. Seit dem Regierungswechsel im Jahr 2010 gibt es jedoch Bemühungen die Korruption im Land zu bekämpfen. Im Zusammenhang mit verstärkter Korruptionsbekämpfung können die jüngsten Verhaftungen hochrangiger Politiker aufgrund von Korruptionsvorwürfen gesehen werden, wie etwa die Verhaftung des früheren Bürgermeisters von Bischkek, Nariman Tuleev, des ehemaligen Ministers für soziale Entwicklung Ravshan Sabirov und seiner Stellvertreterin Gulnara Derbischewa oder des Oppositionspolitikers Akhmatbek Keldibekovs, der seit November 2013 in Untersuchungshaft sitzt. Auf lokaler Ebene machen ethnische und familiäre Loyalitäten das Verhindern von Korruption häufig schwer. Die Kirgisische Republik hat im Jahr 2003 ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption verabschiedet. Anfang 2012 verabschiedete die Regierung eine neue Anti-Korruptions-Strategie. Diese beinhaltet unter anderem, dass alle Institutionen der Legislative, Exekutive und Judikative eigene Pläne zur Korruptionsbekämpfung entwickeln sollen (GIZ 10.2015a). Kirgisistan belegt auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2015 den 123. von 168 Plätzen (je niedriger, desto besser) - im Vergleich zu Platz 136 von 175 im Jahr 2014 (TI 2016.).

3.2.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Der zivilgesellschaftliche Sektor in Kirgisistan ist einer der am stärksten ausgeprägten in Zentralasien. Vertreter der Zivilgesellschaft wirken durch zahlreiche öffentliche Beratungsgremien in Ministerien und Behörden auf nationaler und lokaler Ebene mit. Derzeit sind mehr als 14.880 NGOs bzw. zivilgesellschaftliche Organisationen registriert, wobei jedoch nur

4. 700 aktiv sind und in vielen Bereichen wie etwa Menschenrechten, einschließlich der Unterstützung gefährdeter Gruppen, Kultur, Kunst, Gesundheit, Umweltschutz etc. agieren (ICNL 17.2.2016). NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung. Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierten politischen Parteien (USDOS 25.6.2015) und NGOs politische Ziele zu verfolgen (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 24.2.2016). Zu einem gewissen Grad wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).

3.2.8. Allgemeine Menschenrechtslage

Mit seiner Reformfreudigkeit wurde Kirgisistan unter den zentralasiatischen Nachfolgestaaten der Sowjetunion aus westlicher Sicht zu einem Paradebeispiel für einen post-sozialistischen Staat, der nach seiner Unabhängigkeit im August 1991 nicht nur sehr früh und konsequent marktwirtschaftliche Prinzipien umsetzte, sondern auch im politischen Bereich demokratische Strukturen einführte. So hob sich Kirgistan durch entscheidende demokratische Kriterien wie relative Pressefreiheit und Parteienvielfalt von seinen Nachbarstaaten ab (GIZ 10.2015a).

Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine hohe Zahl von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert (AA 10.2015a). Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben seit Oktober 2008 6 Runden des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten (AA 10.2015a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Rechtsdurchsetzung im Zusammenhang mit den ethnischen Gewaltvorfällen 2010 im Süden des Landes, routinemäßige Verstöße gegen prozessuale Schutzmaßnahmen in allen Phasen des Gerichtsverfahrens einschließlich durch die Polizeibehörden, willkürliche Verhaftungen und Folter, Bedrohungen sowie Erpressung von gefährdeten Minderheiten durch die Polizei (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016). Weitere Probleme waren unter anderen schlechte Haftbedingungen, fehlende gerichtliche Unparteilichkeit sowie vorherrschende Korruption (USDOS 25.6.2015).

3.2.9. Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Rede- und Pressefreiheit vor. Medien haben sich beim Ministerium für Justiz zu registrieren, um eine Genehmigung für ihr Tätigwerden zu erhalten. Ausländische Medien können generell frei tägig sein (USDOS 25.6.2015). Im Pressefreiheitsindex 2015 von Reporter ohne Grenzen belegt Kirgisistan Platz 88 von 180 (je niedriger, desto besser) - im Vergleich zu Platz 97 von 180 im Jahr 2014 sowie zu Platz 106 von insgesamt 179 im Jahr 2013 (RwB 12.2.2015). Trotzdem werden Journalisten in Kirgisistan immer wieder bedroht wenn sie zu sensiblen Themen recherchieren wie z.B. über Korruption oder die Gewaltexzesse im Süden Kirgisistans im Juni 2010. Die Sperrung der Nachrichtenseite Fergananews wurde im April 2013 aufgehoben. Das Filtern kritischer Inhalte und das Blockieren von Videos fand jedoch weiter statt (GIZ 10.2015a). Zwar gibt es einige Beschränkungen des Internetzuganges durch die Regierung, aber es kam zu keinen Einschränkungen privater Internetkommunikation ohne entsprechende gesetzliche Grundlage (USDOS 25.6.2015).

3.2.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Das Gesetz sieht Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). Aus den letzten Parlamentswahlen am 4. Oktober 2015 ging die Partei der Sozialdemokraten SDPK als stimmenstärkste Partei hervor. Zweitstärkste Partei wurde der Zusammenschluss der Parteien Respublika und Ata Jurt, die im Herbst 2014 fusionierten. Respublika-Ata Jurt sind mit 28 Abgeordneten vertreten. Die Sozialisten, Ata Meken verloren 7 Sitze und sind nur noch mit 11 Abgeordneten dabei. Die Partei Ar Namys flog bei den Parlamentswahlen 2015 komplett aus dem Parlament. Dafür schafften es gleich drei neue Parteien ins Parlament: Die Kyrgyzstan Party bekam 18 Sitze, die Partei Onuguu (Progress)13 Sitze und Bir bol (Einheit)

12. Politische Analysten schätzen alle im Parlament vertretenen Parteien als pro-russisch ein. Der Regierung wird von Kritikern vorgeworfen, ausschließlich politische Gegner mit Korruptionsvorwürfen zu belasten und mehr aus politischem Kalkül heraus zu agieren, als wirklich Korruptionsbekämpfung zu betreiben. So trägt die Verhaftung von Akhmatbek Keldibekov Züge eines politischen Machtkampfes mit wochenlangen Straßenblockaden der Anhänger Akhmatbek Keldibekovs an einer strategisch wichtigen Straße an der Grenze zu China (GIZ 10.2015a).

3.2.11. Haftbedingungen

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern (AA 10.2015a). Es herrscht u.a. Knappheit an Nahrungsmitteln und Medikamenten. Die Untersuchungshafträume und temporären Haftanstalten waren besonders überfüllt; die Bedingungen dort waren schlimmer als in den Gefängnissen. Die Regierung gewährt Nichtregierungsorganisationen, darunter auch dem Internationalen Roten Kreuz, Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 25.6.2015).

3.2.12. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft (AA 10.2015a).

3.2.13. Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die Ausübung oder Nicht-Ausübung einer Religion und das Recht, religiöse oder andere Ansichten nicht zu äußern. Die Trennung von Staat und Religion ist in der Verfassung festgelegt und die Gründung religiös basierter Parteien und die Verfolgung politischer Ziele durch religiöse Gruppen ist untersagt (USDOS 14.10.2015).

Die Bevölkerung besteht offiziell aus rund 75% Muslimen, 20% Russisch-Orthodoxen und 5% anderen Religionsgruppen (CIA 10.3.2016; vgl. GIZ 10.2015b). Es gibt heute 1.648 Moscheen und 46 orthodoxe Kirchen. Neben muslimischen und orthodoxen Glaubensgemeinschaften existieren weitere religiöse Gruppen, wie protestantische, katholische und jüdische Glaubensgemeinschaften, sowie eine kleine buddhistische Gruppe. Ungefähr 1.800 islamische und 300 christliche Organisationen sind in Kirgisistan aktiv. Radikal-islamische Organisationen wie Hizb-ut-Tahrir oder die Islamische Bewegung Usbekistans (IMU) sind verboten und agieren im Untergrund (GIZ 10.2015b).

Vor dem Gesetz herrscht die Gleichheit aller Religionen, doch werden religiöse Aktivitäten durch einige Gesetze und Richtlinien eingeschränkt. Die Regierung beschränkte die Registrierung von einigen Religionsgemeinschaften und Missionaren sowie die Tätigkeit religiöser Gruppen, die als Bedrohung der Sicherheit angesehen werden. Berichten religiöser Gruppen zufolge kann es aufgrund der Religionszugehörigkeit zu Misshandlungen und Diskriminierungen durch die Polizei und am Arbeitsplatz kommen (USDOS 14.10.2015). Kirgisistan gilt laut Einschätzung mancher Experten als das Land in Zentralasien, in dem die Islamisierung am schnellsten voranschreitet. Wer das Straßenbild der Hauptstadt Bischkek Ende der 90er Jahren des letzten Jahrhunderts mit dem Jahr 2014 vergleicht, dem springt sofort ins Auge, dass sich die religiöse Landschaft in Kirgisistan verändert. Neben jungen Mädchen in Miniröcken sieht man immer mehr Frauen, die den Hijab tragen, der Haar und Hals vollständig bedeckt. Noch gibt es ein gelassenes Nebeneinander der verschiedenen Lebensstile, doch fällt die Veränderung des Straßenbilds vor allem zwischen dem Jahr 2013 und 2015 sehr ins Auge. Es gibt verschiedene Stimmen, sowohl internationaler Beobachter, als auch aus der Zivilgesellschaft in Kirgisistan, die vor einer religiösen Radikalisierung warnen (GIZ 10.2015b).

3.2.14. Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht offiziell zu etwa 70,9% Kirgisen, 14,3% Usbeken, 7,7% Russen, 1,1% Dunganen während andere Gruppen (darunter Uiguren, Tadschiken, Turkmenen Kasachen, Deutsche und Ukrainer) 5,9% ausmachen (CIA 25.2.2016; vgl. MRG 7.2015). Der Norden des Landes mit der Hauptstadt Bischkek ist stark Russisch geprägt. Trotz der massiven Abwanderung von Russen und Deutschen leben im Norden Kirgisistan auch heute noch über 80 verschiedene Ethnien in mehr oder weniger friedlicher Koexistenz nebeneinander. Im ländlich geprägten Süden Kirgisistans, mit den im Ferghanatal gelegenen städtischen Zentren Osch, der zweitgrößten Stadt des Landes, und Dschalalabad, leben vor allem Usbeken und Kirgisen, sowie zu einem kleinen Prozentsatz auch Tadschiken. Das Ferghanatal mit 15 Mio. Einwohnern gilt als eines der wichtigsten landwirtschaftlichen Gebiete Zentralasiens und gleichzeitig als potentieller Krisenherd mit großen wirtschaftlichen, sozialen und interethnischen Problemen. Die wesentlichen Konfliktlinien sind Grenzstreitigkeiten und eine komplizierte ethnische Situation, die unter dem Druck von Überbevölkerung, hoher Arbeitslosigkeit und Armut immer wieder zu Spannungen führen. Der blutige Konflikt zwischen usbekischer und kirgisischer Bevölkerung im Juni 2010 ist nur das jüngste Beispiel einer ganzen Reihe von Konflikten in der Vergangenheit. All diese Probleme geschehen vor dem Hintergrund wachsender islamistischer und radikaler Gruppierungen, die als eine Bedrohung der Stabilität des Landes empfunden werden (GIZ 10.2015b). Im April 2013 unterzeichnete Präsident Atambayev die Aufnahme eines offiziellen ethnischen Planes in das Gesetz, welcher als Gesamtziel die Beseitigung ethnischer Trennungen vorsieht. Im Süden dauern Spannungen zwischen ethnischen Usbeken, die die Hälfte der Bevölkerung in Osch Oblast ausmachen und ethnischen Kirgisen an. Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache und Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert das Recht auf Bildung in Minderheitensprachen. Weiters verbietet die Verfassung unter anderem Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache, ethnischer Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, politischen oder sonstigen Ansichten, Bildung (USDOS 25.6.2015)

Nichtkirgisisch sprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über unfaire bzw. ausschließende Sprachprüfungen (USDOS 14.10.2015).

3.2.14.1. Usbeken

Kontakt und Zusammenleben zwischen Kirgisen und Usbeken waren im Laufe der historischen Entwicklung dieser beiden Ethnien unterschiedlich geprägt. Trotz ethnischer Nähe, - z.B. einer ähnlichen Sprache und der Zugehörigkeit zum gleichen Glauben - grenzen sich Kirgisen und Usbeken klar voneinander ab. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal auf das von beiden Seiten verwiesen wird, sind die historisch unterschiedlichen Wirtschaftsweisen: zum einen die pastoralnomadische Lebensweise mit mobilen Behausungen und Viehzucht der Kirgisen und die sesshaft lebenden, Ackerbau treibenden Usbeken auf der anderen Seite. Auch wenn diese unterschiedlichen Wirtschafts- und Lebensweisen während der Zeit der Sowjetunion zerstört wurden, stellt dieser Unterschied in der Markierung von ethnischen Trennlinien einen wichtigen Punkt dar. Trotzdem sind viele Einflüsse von Usbeken auf Kirgisen in Bezug auf ihre Lebensweise und ihre Traditionen und Sprache spürbar (GIZ 10.2015b).

Das Verhältnis der im Ferghanatal lebenden ethnischen Kirgisen und Usbeken ist besonders seit den Unruhen im Juni 2010, bei denen hunderte von Menschen beider Nationalitäten getötet wurden, stark belastet (GIZ 10.2015b). Bei diesen gewalttätigen Auseinandersetzungen im Süden des Landes zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung starben nach offiziellen Angaben 470 Menschen, mehr als 2.500 überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil (AA 10.2015a) und es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen hauptsächlich von Usbeken (GIZ 10.2015b). Aus Angst vor Übergriffen der Polizei und der Bevölkerung ist in den letzten zwei Jahren ein großer Teil der jungen Generation der usbekischen Bevölkerung aus dem kirgisischen Ferghanatal abgewandert (GIZ 10.2015b). Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentrieren, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekisch sprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache (FH 28.1.2015). In Osch kam es zu einigen Vorfällen zwischen ethnischen Usbeken und Kirgisen, da aufgrund der steigenden Zahl ländlicher Migranten nicht genügend Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Viele Migranten leben daher als Haus- bzw. Wohnungsbesetzer in der Stadt. Andererseits waren auch viele ethnische Usbeken wegen finanzieller Schwierigkeiten als Folge des Konfliktes im Jahr 2010 zum Verlassen des Landes gezwungen (MRG 7.2015).

Opfer der interethnischen Gewalt im Süden Usbekistans im Juni 2010 wird von behördlicher Seite nach wie vor Gerechtigkeit verweigert. Dem Hochkommissar der OSZE zufolge überwiegt unter der Volksgruppe der Usbeken ein Gefühl der Unsicherheit und wurden noch wenige Fortschritte bei der Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom Juni 2010 gemacht. Ethnische Usbeken waren im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 weiterhin Ziel von Strafverfolgung in unverhältnismäßigen Umfang (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

3.2.15. Bewegungsfreiheit

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektierte das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich innerhalb des Landes frei bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen. Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen, solange die Information nicht freigegeben wird (USDOS 25.6.2015). Reisen in die unmittelbar an Usbekistan und Tadschikistan grenzenden Gebiete unterliegen spezifischen Gefahren. Einige Grenzabschnitte sind vermint. Auch bei einem versehentlichen Überschreiten der grünen Grenze, insbesondere nach Usbekistan, ist mit konsequenter Strafverfolgung durch die Sicherheitsbehörden zu rechnen (AA 14.3.2016b).

3.2.16. Grundversorgung/Wirtschaft

Kirgisistan ist nach Angaben des CIA-Factbook mit einem BIP pro Kopf von ca. 3.400 US-Dollar (Stand 2014) ein armes Land. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen berichtet von 33,7% der Bevölkerung, die unter der Armutsgrenze leben. Zwei Drittel davon lebt in ländlichen Gebieten. Bemerkbar ist ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist. Durch einen im April 2010 erfolgten Regierungsumsturz und interethnische Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 musste die kirgisische Volkswirtschaft hohe Schäden hinnehmen. Die Wirtschaftsleistung schrumpfte 2010 um 0,5%, erholte sich 2011 mit einem Wachstum von 5,7%, das 2012 auf - 0,9% sank, um im Jahr 2013 auf 10,4% anzusteigen und 2014 bei 3,6% lag. Im Mai 2015 unterzeichnete der kirgisische Präsident Almazbek Atambaev den Beitritt Kirgisistans zur Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEC). Mitglieder in dem von Russland im Jahr 2014 ins Leben gerufenen Wirtschaftszusammenschluss sollen, ähnlich wie in der Europäischen Union, Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräfte frei austauschen können und in wichtigen Bereichen wie zum Beispiel Energie, Industrie, Landwirtschaft und Transport ihre Politik "abstimmen". Kirgisistan ist das jüngste Mitglied der eurasischen Wirtschaftsunion zu der Russland, Weißrussland, Kasachstan und Armenien gehören. Die Landeswährung SOM [Anmerkung: 1 Euro = 80,05 SOM] ist frei konvertierbar und relativ stabil. Im internationalen Geldtransfer bestehen keine Restriktionen (GIZ 6.2015c).

Die kirgisische Republik ist ein agro-industrielles Land. Die Landwirtschaft ist der führende Wirtschaftsbereich, in welchem mehr als 40% der Bruttowertschöpfung erzielt werden und mehr als die Hälfte aller Arbeitsfähigen beschäftigt sind. Die Hauptindustriezweige sind dabei Wasserkrafttechnik, Nichteisenmetallurgie, Bergbau, Maschinenbau, Textilien und die Lebensmittelverarbeitungsindustrie. Ein weiterer wichtiger Wirtschaftszweig ist der Tourismus, der mit 4,2% zum BIP beitrug. Der Arbeitsmarkt ist vor allem gekennzeichnet durch einen Überschuss an Arbeitskräften. Etwas mehr als 2 Millionen Beschäftigten stehen 212.000 Unbeschäftigte (8,5%) gegenüber. Die meisten Arbeitsplätze gibt es in der Landwirtschaft und im Handel, die wenigsten im Finanzgewerbe, Tourismus, Transport und in der Gesundheitsversorgung. 2012 betrug der durchschnittliche Monatslohn umgerechnet etwa 140 Euro (IOM 5.2014).

Staatliche soziale Unterstützung wird für Arbeitslose, Personen mit Behinderung, Kranke, Senioren, alleinstehende Mütter und für Mehrkinderfamilien geleistet. Dabei werden offiziell folgende Leistungen erbracht: freie medizinische Behandlung, zugängliche und freie Bildung, Mindestlohn, Stipendien, Sozialrente, Mutterschaftsgeld und einige weitere. Im Jahr 2013 wurden mehr als 3 Milliarden SOM für staatliche Unterstützungszahlungen aufgewendet. Darüber hinaus wurden mehr als 1 Milliarde SOM aus staatlichen Budgetfonds für Barauszahlungen und -vergütungen verwendet. Die Sozialunterstützung für arbeitende Staatsbürger betrugen etwa 151 Millionen SOM. Es gibt zwei Hauptarten der staatlichen Unterstützung, die "Einheitliche Monatliche Beihilfe" (UMB) und die "Soziale Monatliche Beihilfe" (SMB). SMB zielt dabei auf arbeitsunfähige Personen ab, die aufgrund ihres Alters oder einer Krankheit kein menschenwürdiges Auskommen haben. Daneben gibt es weitere Unterstützungen in Form von Zuschüssen bei medizinischer Behandlung und in Form von materiellen und humanitären Hilfen. Mit Juli 2013 bezogen 73.400 Personen diese Form der Sozialhilfen, weitere 55.000 erhielten Geldabfindungen. Familien mit geringen Einkommen und mit Kindern unter 16 Jahren und Studenten sind der Empfängerkreis der UMB. Diese Unterstützungsleistung ist grundsätzlich von der Höhe des Familieneinkommens abhängig und betrug durchschnittlich 472,8 SOM pro Kind. Ansuchen für SMB sind bei der Bezirksverwaltung für soziale Entwicklung (ASD) des jeweiligen Wohnsitzes einzureichen. Eine UMB-Gewährung ist bei der sog. ayilokmotu (lokale staatliche Verwaltung auf dem Land) bzw. bei der Bezirksverwaltung für sozialen Schutz im städtischen Bereich anzufragen (IOM 5.2014).

3.2.17. Medizinische Versorgung

Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit und der freie Zugang zu medizinischer Versorgung sind laut Gesetz ein verbrieftes Recht jeden Bürgers in Kirgisistan (GIZ 10.2015b). Die medizinische Versorgung in Kirgisistan entspricht jedoch nicht europäischen Verhältnissen (AA 24.3.2014b) und in der Praxis ist der Zugang zu medizinischen Leistungen nicht für alle gleich (GIZ 10.2015b). Von seiner schlimmsten Krise Anfang der 1990er Jahre hat sich das staatliche Gesundheitswesen inzwischen erholt, mit 140 US-Dollar (Stand 2010) Gesundheitsausgaben pro Kopf ist Kirgisistans Gesundheitswesen auch heute noch chronisch unterfinanziert (GIZ 10.2015a). Kirgisistan war in der Lage, wichtige Reformen durchzuführen, inklusive der Familienmedizin und des "Single-Payer-Systems" (Ein-Zahler-System), um eine gerechtere Verteilung der Ressourcen sicherzustellen (EO 11.2015)

Ziele der beiden Reformprogramme Manas (1996 - 2006) und Manas Taalimi (2006 - 2010) waren, die medizinische Grundversorgung zu verbessern, den Krankenhaussektor zu reformieren und die Familienmedizin zu stärken. Durch die Einführung einer sogenannten "Single-Payer-Reform" im Jahr 2001 konnte die bis dahin weit verbreiteten obligatorischen Bestechungsgelder im medizinischen Sektor reduziert werden. Die "Single-Payer-Reform" sieht vor, dass die Patienten für ihre Behandlung einen offiziell festgelegten Satz bezahlen und dafür alle Behandlungen und Medikamente, die für eine Basisversorgung nötig sind, ohne weitere Kosten erhalten. Laut WHO sank mit der Reform die Anzahl der Patienten, die inoffizielle Zahlungen leisten mussten, um eine adäquate Behandlung zu bekommen, von 70% im Jahr 2001 auf 52% im Jahr 2006. Die Zahl von 52% zeigt jedoch, dass auch heute noch oft mit Geld nachgeholfen werden muss, um eine gute Behandlung zu bekommen. Korruption im kirgisischen Gesundheitswesen ist nach wie vor ein großes Problem. Bis zur Erhöhung der Gehälter im Mai 2011 verdiente eine Ärztin oder ein Arzt in Kirgisistan zwischen 60 und 150 Euro im Monat. Dies hatte zur Folge, dass viele Ärzte, wenn sie in Kirgisistan arbeiten wollten, geradezu darauf angewiesen waren, irgendwie an zusätzliches Geld zu kommen. Die schlechte Bezahlung treibt bis heute viele Ärzte dazu ins Ausland zu emigrieren oder ganz den Beruf zu wechseln (GIZ 10.2015b).

Die alten, aus Sowjetzeiten stammenden medizinischen Grundversorgungsstrukturen wurden in Kirgisistan in Familien-Medizin-Zentren (FMC) umgewandelt, sowohl im ländlichen, als auch im städtischen Bereich. Darüber hinaus wurde ein Qualitätssicherungsmechanismus entwickelt, der Patienten eine Auswahl von Ärzten bietet und eine pro-Kopf Finanzierung über eine Stiftung für eine einzige, verpflichtende Krankenversicherung bietet (EO 11.2015). Die Stiftung für Krankenpflichtversicherung, die der Regierung des kirgisischen Staates unterstellt ist, kann unter dem Link www.foms.kg aufgerufen werden. Die Stiftung führt ein Programm zu staatlich garantierter Gesundheitsfürsorge durch (IOM-ZIRF 16.11.2012). Die verpflichtende Krankenversicherung beinhaltet ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für die Versicherung belaufen sich dabei auf 500.- SOM für 12 Monate (IOM-ZIRF 26.1.2015). Das Ziel der staatlichen obligatorischen Basiskrankenversicherung (MHI) ist es, den Staatsbürgern eine medizinische Qualitätsbehandlung und Präventionsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen dieser Versicherung abgedeckte medizinische Dienstleistungen und eine Medikamentenversorgung werden gratis bereitgestellt, darüber hinaus angebotene Serviceleistungen müssen bezahlt werden, außer die Person besitzt eine Zusatzversicherung. Etwa 76,3% der Bevölkerung fallen unter dieses MHI-System (IOM 5.2014).

Die primäre Gesundheitsversorgung wird im Land von 66 FMCs bewerkstelligt, in welchen 688 Familiengruppen-Praxen (FGPs) und 1.003 Feldscher Geburtshilfe-Stellen in Betrieb sind. Jährlich werden ca. 800.000 Patienten stationär behandelt. Etwa 13.000 Doktoren und etwa 31.000 Krankenhauspersonal arbeiten im Gesundheitssystem. Daneben gab es ein mobiles Behandlungszentrum, welches von 2011 bis 2013 mehr als 40.000 Leute am Land untersuchte und medizinisch versorgte. Generell nahm zwar die Erfordernis für medizinische Dienstleistungen bar zu bezahlen ab, dennoch gaben 2009 38% an, dass es schwierig bis sehr schwierig sei sich eine medizinische Behandlung leisten zu können. Eine Basisversorgung in den FMCs und den Familien-Doktorgruppen ist kostenlos. Laboruntersuchungen werden kostenfrei durchgeführt, wenn eine Überweisung eines Arztes vorliegt. Folgende Leistungen sind ebenfalls kostenfrei: eine Notzahnarztbehandlung mit Medikation, Mundhöhlenbehandlung für Kinder unter 10, pensionierte Personen über 70 und Schwangere, die an ihrem Wohnsitz gemeldet sind (IOM 5.2014).

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion wurden traditionelle Heilsysteme vor allem durch die drastische Verschlechterung und Verteuerung der offiziellen Gesundheitsversorgung schnell wiederbelebt. Formen der traditionellen Medizin beinhalten u. a. Phytotherapie, orthopädische Techniken durch sogenannte Knochenrenker (sinikci), Geisteraustreibung, Techniken gegen den Bösen Blick, den Besuch von heiligen Orten und die Heilung durch Koran lesen. Die Nutzung "traditioneller" Medizinsysteme erklärt sich durch das kulturell geprägte Krankheitsverständnis. Kranksein hat im kirgisischen Verständnis viele Dimensionen und kann auch durch den Einfluss des bösen Blicks, durch böse Geister oder durch Magie entstehen. Mit dieser Thematik beschäftigt sich in Kirgistan das Kulturforschungszentrum Aigine (GIZ 10.2015b).

3.2.18. Behandlung nach Rückkehr

IOM Kirgisistan gewährt freiwilligen Rückkehrern finanzielle Unterstützung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht sowie bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Auf Antrag jener Stelle, die die Rückkehr veranlasst, gewährt IOM Hilfeleistungen nach der Ankunft am Flughafen, durch Bezahlung einer Unterstützung und Organisation der Weiterreise an den eigentlichen Bestimmungsort und - sofern erforderlich - Bereitstellung und Monitoring von Unterstützung bei Wiedereingliederung. IOM hat zwischen 2008 und 2011 Rückkehrer aus Ländern wie Belgien, Finnland, der Schweiz und Großbritannien unterstützt (IOM 5.2014).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebenden Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem von ihm bereits im ersten Asylverfahren vorgelegten kirgisischen Personalausweis (der in Kopie zum Akt genommen wurde).

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren.

Die Identität des BF steht somit fest.

4.1.2. Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die vom BF vor der belangten Behörde, in seiner Beschwerde und im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie den Länderfeststellung.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im gegenständlichen zweiten Asylverfahren im Wesentlichen vor, er an einer psychischen Krankheit leide und dass die Kirgisen Nationalisten seien und die Usbeken - also auch den der usbekischen Minderheit in Kirgisistan angehörenden BF - aus dem Land verjagen möchten. Überdies führt der BF in seiner Beschwerde vom 30.06.2015 im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur usbekischen Minderheit aus, dass Männer zwangsrekrutiert und nach Syrien in den Krieg geschickt werden.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung des BF nicht glaubhaft gemacht werden:

Zunächst fällt auf, dass die Ausführungen des BF zum Kernbereich seines Fluchtvorbringens überwiegend vage und ohne nähere Details der Vorgänge oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu voraussetzt werden kann, erfolgt sind.

So bringt der BF auf Befragung des erkennenden Richters was genau ihm passiert sei, vor dass er nirgends hingehen hätte können, da dies die Republik der Kirgisen sei. Auch auf die Frage, was dem BF persönlich passiert ist, antworte der BF ausweichend, dass es sehr viele Vorfälle gegeben habe bzw. in regelmäßigen Abständen etwas vorgefallen sei. Man habe aus nichtigen Gründen geschlagen oder einem Sachen weggenommen werden können. Auch die konkrete Nachfrage des erkennenden Richters, ob er - der BF - geschlagen und ihm Sachen weggenommen worden seien, konnte der BF nicht schlüssig beantworten, sondern meinte nur, dass dies viele Male vorgekommen sei. Ebenso konnte der BF keine schlüssige Antwort auf die Frage des erkennenden Richters geben, wer ihn wann und wo beraubt, geschlagen und bedroht habe. Der BF antworte auf diese Fragen äußerst vage und oberflächlich, dass dies das kirgisische Volk gewesen sei und dass solche Vorfälle jederzeit passieren könnten. Mit dieser Argumentationslinie ist es dem BF nicht gelungen seine Glaubwürdigkeit in Bezug auf sein behauptetes Fluchtvorbringen auch nur ansatzweise darzulegen, zumal seine Angaben in der mündlichen Verhandlung weitgehend unpersönlich waren und keinerlei Detailkenntnisse der behaupteten Verfolgungshandlungen zeigten.

Betreffend seines Vorbringens in seiner Beschwerde, dass er psychisch krank sei, revidierte der BF diese Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insofern, als dass er auf die entsprechenden Fragen zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er soweit er wisse, an keinen Krankheiten leide und es ihm seit seiner Übersiedlung nach Salzburg besser gehe. Allerdings gab der BF auf die Frage, was ihm passieren würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat Kirgisistan zurückkehren müsste an, dass er nicht dorthin zurückkehren, sondern Selbstmord begehen würde.

Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde an das BVwG vorgebrachten Vorbringens, dass Männer in Kirgisistan zwangsrekrutiert und nach Syrien in den Krieg geschickt werden, konnte der BF auf Befragung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung keine näheren Details dazu nennen, sondern gab vielmehr an, dass es Gerüchte gäbe, dass jemand verschwunden sei. Abgesehen von der Steigerung des Vorbringens erstmals in der Beschwerde an das BVwG mutet dieses auch vollkommen absurd und lebensfremd an, vor allem unter dem Aspekt, dass der BF auf konkrete Nachfrage des erkennenden Richters meinte, dass es nur Gerüchte über das Verschwinden von Leuten gebe, er aber weder von Freunden oder Verwandten wisse, die zwangsrekrutiert worden seien.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Das trifft allerdings im Falle des BF nicht zu, der - wie bereits oben ausgeführt - kaum Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Wären der BF tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte er, der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge, hierüber sicherlich mehr als bloß wenige knappe Sätze zu berichten gewusst.

Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.06.2016 erstmals vorgebrachte Vorbringen, dass Männer in Kirgisistan zwangsrekrutiert und nach Syrien in den Krieg geschickt werden ist nicht geeignet das Vorbringen des BF in Bezug auf die Gewährung von Asyl glaubhaft zu machen. Dies deshalb, da einem Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen schon anlässlich der Ersteinvernahme zu schildern. Das vom BF erstmals in ihrer öffentlich mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 gesteigerte Vorbringen ist somit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des BF zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihn drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289).

Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung des BF, dass er wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es dem BF daher insgesamt nicht gelungen ist, sein Vorbringen zu seinen behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte der BF die von ihm ins Treffen geführte Bedrohungssituation für seine Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Die zu diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kirgisistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurde dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen innerhalb der Frist von zwei Wochen, gerechnet ab 08.06.2016, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich die Länderinformationen ansehen werde, er aber nicht wisse, ober er dazu eine Stellungnahme abgeben werde. Festgestellt wird, dass der BF die ihm eingeräumte Möglichkeit innerhalb der ihm gebotenen Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen hat lassen.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Rechtlich folgt daraus:

5.2. Zu Spruchteil A, I des angefochtenen Bescheids:

5.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furch vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

5.2.2. Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen der BF zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich zunächst, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kirgisistan nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Kirgisistan zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Wie schon unter den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.3. Zu Spruchteil A, II des angefochtenen Bescheids:

5.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

5.3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, weil der BF weder Gründe für das Vorliegen einer realen und aktuellen Gefahr der Verletzung ihrer aus Artikel 2 und Artikel 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erfließenden Rechte noch Gründe vorgebracht hat, die für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insbesondere hat es der BF unterlassen, für seinen konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es für ihn nicht möglich ist in Kirgisistan ein im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK entsprechendes Leben zu führen. Jedenfalls lassen seine Ausführungen bzw. der Verweis auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformation nicht den Schluss zu, dass er im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan einem realen Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Todesstrafe ausgesetzt ist.

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kirgisistan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 AsylG 2005 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Ein solches hat der BF jedoch nicht getätigt.

Der BF wurde über Veranlassung des BFA einer fachärztlichen psychiatrischen und neurologischen Untersuchung unterzogen. Im Rahmen dieser fachärztlichen Untersuchung wurde beim BF durch den das Gutachten (AS 361 - 387) durchführenden Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Univ. Prof. Dr. med. Georg Pakesch eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion diagnostiziert. Dabei handelt es sich laut dem Gutachten um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der die sozialen Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensveränderungen oder einem belasteten Lebensereignis auftreten kann. Ebenso finden sich Hinweise auf den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ. Dabei handelt es sich laut dem Gutachten um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz impulsiv zu handeln mit wechselnder instabiler Stimmung. Die Fähigkeit vorauszuplanen ist gering, Ausbrüchen intensiven Ärgers können auch zu gewalttätigen, explosiven oder auch selbstverletzendem Verhalten führen. Laut dem Gutachten scheint eine entsprechende nervenärztliche Behandlung und weitere Einstellung insbesondere auf eine schlaffördernde Medikation aus medizinischer Sicht empfehlenswert. Beim BF sind keine psychischen Krankheiten fassbar, die die Reisefähigkeit des BF beeinträchtigen würden und auch keine psychische Erkrankung in einem Ausprägungsgrad fassbar, welche ein Rückführung in dessen Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Allerdings stellt das Gutachten fest, dass eine Rückführung entgegen den Wünschen und Zielen des Betroffenen stehe und eine weitere psychische Irritation nicht auszuschließen ist, die auch zu einer Verschlechterung der Anpassungsstörung führen könnte. Insbesondere sind beim Betroffenen auch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur unter Belastung impulsive Reaktionsweisen, wie z.B. Selbstverletzungen aber auch suizidale Handlungen nicht mit Sicherheit auszuschließen.

Auf dem Boden der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden demnach in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle einer diesbezüglichen Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judikatur).

Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453). Der Verwaltungsgerichtshof unterstreicht in diesem Kontext aber auch, dass sich die Asylbehörden - infolge der vom EGMR mehrfach betonten Exzeptionalität der Umstände ("exceptional circumstances") - mit den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, etc.) auseinanderzusetzen haben bzw. es einer ganz besonders detaillierten Darstellung der Verhältnisse der betreffenden Person, und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf, wollen sie die Unzulässigkeit der Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat gründen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.06.2016 auf die Frage des erkennenden Richters geantwortet, dass er - soweit er weiß - an keiner Krankheit leide. Auch die Frage, dass er in seiner Beschwerde angab psychisch krank zu sein bzw. an einer ernstzunehmenden Gefahr der Selbstgefährdung leide und insbesondere suizidgefährdet sei, beantworte der BF, damit, dass es ihm schon besser gehe. Der BF brachte auch hinsichtlich seiner behaupteten Beschwerden keinerlei aktuellen Befunde vor, weshalb seitens des erkennenden Gerichts vom Vorliegen keiner lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen ausgegangen wird. Diese Annahme wird noch zusätzlich dadurch erhärtet, dass das vom BFA in Auftrag gegebene fachärztliche Gutachten dem BF zwar Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion diagnostiziert, welche allerdings keine psychischen Krankheiten, die die Reisefähigkeit des BF beeinträchtigen würden und auch keine psychische Erkrankung in einem Ausprägungsgrad fassbar machen, welche eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat unmöglich machen würden. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer psychischen Krankheit leidet oder nicht, ist aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass Behandlungsmöglichkeiten dafür in Kirgisistan jedenfalls gegeben sind.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 6. März 2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02. 05. 1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06. 02. 2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22. 06. 2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29. 06. 2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31. 05. 2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29. 09. 2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese keinen vergleichbaren Standard aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07. 11. 2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 03. 05. 2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer psychisch schwer krank war, bereits zwei Suizidversuche unternommen und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06. 03. 2008, Zl. B 2400/07-9).

Die vom BF und auch durch das oben erwähnte fachärztliche Gutachten bestätigtende Vorbringen seiner gesundheitlichen Probleme entsprechen somit nicht der vom EGMR betonten Exzeptionalität der Umstände, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen würde.

Beim BF handelt es sich demnach um einen jungen Mann, der an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und grundsätzlich auch arbeitsfähig ist. Im Herkunftsstaat ist er behaupteter Maßen vor seiner Ausreise jahrelang einer Arbeit nachgegangen. Der BF hat - trotz der durchaus nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation am kirgisischen Arbeitsmarkt - ausreichend Chancen im Falle einer Rückkehr erneut eine Arbeitsstelle in seinem Herkunftsstaat zu finden. Für Kirgisistan kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Darüber hinaus leben im Herkunftsstaat - wie bereits oben ausgeführt - seine Eltern und Geschwister des BF, sodass dieser im Falle seiner allfälligen Rückkehr auch auf die Unterstützung und den Rückhalt durch ein soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen könnte, kann zusammengefasst somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls nicht Folge zu geben.

5.4. Zu Spruchpunkt A, III. des angefochtenen Bescheides

Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich nach seiner ersten Antragstellung am 11.02.2012 fast durchgehend im Bundesgebiet. Der BF war jedoch nach Zustellung der negativen Entscheidung über seinen ersten Antrag auf international Schutz zumindest vom 06.12.2012 (Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz) bis 29.01.2013 (Datum der Rücküberstellung aus der Schweiz) nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörige unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Kirgisistan, kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Festgestellt wird, dass der BF in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person verfügt.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit mehr als vier Jahren fast durchgängig im Bundesgebiet auf. Eine Unterbrechung seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist für die Zeit von zumindest 06.11.2012 (Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz in der Schweiz) und 29.01.2013 (Datum der Rücküberstellung aus der Schweiz) festzustellen. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)

Zudem lassen seine Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung keine Zweifel offen, dass eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet nicht stattgefunden hat. Zum einen hat er auf Nachfrage des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung keine Nachweise seiner Integration in Österreich vorgelegt. Zum anderen hat er in dieser Verhandlung ausgeführt, noch keine Möglichkeit gehabt zu haben, einen Deutschkurs zu besuchen. Allerdings konnte der BF einfache in Deutsch an ihn gerichtete Fragen des täglichen Lebens des erkennenden Richters beantworten. Trotzdem ist hier festzuhalten, dass der BF trotz mittlerweile fast vierjährigen Aufenthalts, keine ausreichenden Deutschkenntnisse aufweist, womit ihm nach wie vor ein wesentlicher Schlüssel zu einer weiteren Integration fehlt. Weiters geht der BF in Österreich keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach, ist nicht Mitglied in einem Verein und besucht auch keine Kurse oder eine sonstige Schule. Es ist im Falle des BF daher deutlich hervorgekommen, dass keine nennenswerten integrativen Schritte gesetzt worden sind.

Es ist schließlich auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Es ist auch noch drauf zu verweisen, dass der BF im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich seine Eltern und Geschwister auf. Der BF hat auch den Großteils seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort im Gegensatz zum Bundesgebiet auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat kann nicht gesagt werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v. a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen in Zusammenhalt mit den Ausführungen in dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung nach Kirgisistan sprechen würden, wobei in der Verhandlung am 08.06.2016 aktuelle Länderinformationen, insbesondere zur Sicherheitslage, den Sicherheitsbehörden, der Korruption, der Situation der ethnischen Minderheit der Usbeken in Kirgisistan und der medizinischen Versorgung in Kirgisistan vorgehalten wurden. Im Ergebnis lässt sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat weder Asyl noch subsidiärer Schutz für den Fall einer Rückkehr begründen, wobei unverändert davon auszugehen ist, dass sich die individuelle Lage des BF für den Fall einer Rückkehr derart darstellt, dass seine lebensnotwendigen Bedürfnisse gesichert sind. Neben den Sprachkenntnissen, der abgeschlossenen Schulausbildung und der jahrelangen Berufserfahrung im Herkunftsstaat war hier insbesondere die vorhandene Familie im Herkunftsstaat zu nennen, die unterstützend tätig sein können wird. Die zu erwartende wirtschaftliche und soziale Lage des BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat tangiert demnach in keiner Weise Art. 3 EMRK, was bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes zum ersten Asylverfahren des BF umfassend dargelegt wurde.

Eine die Entscheidung beeinflussende Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.08.2012 hat sich, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände des Beschwerdeführers steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnte der Beschwerdeführer - wie umfassend dargelegt - keine anderen Gründe darlegen, die gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände sind jedoch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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