BVwG W224 2115423-1

W224 2115423-1Tribunal Administrativo Federal4 de jul. de 2016

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Regest

ordentliche Revision, Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückziehung

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BVwG W224 2115423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2115423.1.01

Spruch

W224 2115423-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2115423-1/4Z, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrags gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 02.07.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und mir Asyl, jedenfalls subsidiären Schutz zuerkennen."

2. Mit Schreiben vom 01.10.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2015, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2016, W224 2115423-1/4Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bundesverwaltungsgericht Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen (jedenfalls dreistelligen) Anzahl anhängig seien. Diesen Verfahren liege - wie auch dem vorliegenden - die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei, welche durch die außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA begründet seien.

Beim Verwaltungsgerichtshof sei das Verfahren zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängig, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liege. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage fehle bislang.

Die analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 VwGVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesondert begründet.

4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, wurde die Revision der (näher bezeichneten) revisionswerbenden Parteien gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, W151 2117713-1/11E ua., als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass "dem Verwaltungsgericht [...] nicht entgegen getreten werden [kann], wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."

5. Am 07.06.2016 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2115423-1/4Z.

6. Mit Verfügung vom 13.06.2016, W224 2115423-1/6Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter mit, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 letzter Satz VwGVG fortgesetzt werde, weil jene Rechtsfrage, zu deren Klärung das Verfahren ausgesetzt worden sei, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, beantwortet worden wäre. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter mit, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ergebnis als unzulässig erscheine, weil das gegenständliche Verfahren, welches mit Beschluss vom 26.04.2016, W224 2115423-1/4Z, ausgesetzt worden sei, nunmehr fortgesetzt werde und sich der Antrag des Einschreiters gegen einen im Ergebnis gegenstandslos gewordenen Beschluss richte.

7. Mit Eingabe vom 20.06.2016 zog der Einschreiter seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück. Wörtlich führte er dabei aus: "Zufolge Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und Gegenstandslosigkeit des Aussetzungsbeschlusses vom 26.4.2016 wird der Verfahrenshilfeantrag vom 6.6.2016 zurückgezogen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem BFA und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung einer Beschwerde/eines Antrages oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe den von ihr gestellten Antrag zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Einschreiter die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Antragstellung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung eines Antrags zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Da der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179). Das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gestützt.

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