BVwG W213 2125651-1

W213 2125651-1Tribunal Administrativo Federal4 de jul. de 2016

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Aufschubantrag, außerordentliche Härte, besonders rücksichtswürdige<br/>wirtschaftliche Interessen, Harmonisierungspflicht, ordentlicher<br/>Zivildienst, Studium

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BVwG W213 2125651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2125651.1.00

Spruch

W213 2125651-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 30.03.2016, Zl. 386776/37/ZD/0316, betreffend Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer gab am 27.09.2012 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2012, GZ. 836776/1/ZD/12, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 27.09.2012 festgestellt.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 14.11.2012 der Einrichtung Rettungsdienst zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.10.2013 zugewiesen. Am 21.06.2013 wurde er aus gesundheitlichen Gründen aus dem ordentlichen Zivildienst entlassen.

Mit Bescheid vom 19.11.2014, GZ. 836776/24/ZD/1114, wurde der Beschwerdeführer neuerlich für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 12.05.2015 dem Unfallkrankenhaus Meidling zur Ableistung der Restdienstzeit seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Da der Beschwerdeführer laut amtsärztlichem Gutachten vom 02.12.2014 nicht als Zivildiener einsetzbar war und eine neuerliche Untersuchung in einem Jahr empfohlen wurde, hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.12.2014 die oben erwähnte Zuweisung gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf.

Eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Magistratsabteilung 15 der Stadt Wien ergab, dass der Beschwerdeführer zum Einsatz als Zivildiener geeignet sei, wobei lediglich die Tätigkeiten im Knien oder im Hocken ausgeschlossen seien.

Mit Schreiben vom 20.01.2016 brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs dieses Untersuchungsergebnisses zur Kenntnis.

Der Beschwerdeführer brachte hierauf mit Schreiben vom 22.01.2016 einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis Juni 2020 ein. Als Begründung gab er an, dass er seit September 2015 an der kirchlichen pädagogischen Hochschule Wien studiere. Er strebe das Lehramt Primarstufe an. Die Mindeststudiendauer betrage 8 Semester. Im Rahmen des Studiums würde ein Praktikum absolviert. Ferner besuche er Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, welche nur in mehrjährigem Abstand angeboten würden.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.01.2016 auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte hierauf mehrere Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2015/16 vor. Ferner legte er Studienbestätigungen für das Wintersemester 2015/16 vor.

Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 23.01.2016 (Sendedatum E-Mail) wird gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur Vorlage von Unterlagen zu Nachweis einer besonderen Härte bzw. eines besonderen Nachteils gesetzt worden sei. Diese Frist sei ergebnislos abgelaufen. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte gemäß § 14 Abs. 2 2. Satz ZDG erbracht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 21.06.2013 wegen einer Verletzung und psychischen Problemen, welche durch den Zivildienst verursacht worden seien, aus dem Zivildienst entlassen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei er jährlich zum Amtsarzt vorgeladen und jedes Mal für ein Jahr als untauglich erfasst worden. Zwischenzeitlich habe er mit dem Studium "Lehramt Primarstufe" an der kirchlichen pädagogischen Hochschule Wien begonnen. Er habe das

1. Semester erfolgreich absolviert. Eine Unterbrechung des Studiums für den Zivildienst würde den Verlust eines Jahres verursachen, da die Lehrveranstaltungen nur einmal jährlich angeboten würden. Zudem sei es sehr schwierig nach gesundheitlichen Problemen endlich wieder in das soziale Umfeld einzusteigen. Eine Unterbrechung des Studiums würde sowohl studientechnische als auch gesundheitliche (speziell psychische) Folgen haben.

Die Einstellung der Lehrkräfte erfolge immer im Herbst. Es wäre für ihn ein großer Verlust, da er mit dem Einschub dieser 4 Monate zumindest ein ganzes Jahr arbeitslos wäre. Er ersuche daher um Aufschub bis zum Ende des Studiums.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im September 2015 ein Studium begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat ist auf den gegenständlichen Sachverhalt § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass eine Unterbrechung des Studiums für den Zivildienst den Verlust eines Jahres nach sich ziehen würde, da die Lehrveranstaltungen nur einmal pro Jahr angeboten würden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Zivildienstpflicht dann nicht angenommen werden, wenn der Zivildienstpflichtige seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht so eingerichtet hat, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, obwohl er damit rechnen musste, zur Zivildienstleistung herangezogen zu werden (VwGH, 15.12.1992, GZ. 91/11/0167). Das war beim Beschwerdeführer seit seiner Anerkennung als Zivildiener im Oktober 2012 der Fall. Wenn der Beschwerdeführer auch seit 21.06.2013 aus gesundheitlichen Gründen vom Zivildienst befreit war, so musste er damit rechnen, dass er schließlich den ordentlichen Zivildienst zu leisten habe.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Nachweise für eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen. Er legte hierauf Studienbestätigungen und Lehrveranstaltungszeugnisse vor sowie ein Dokument der kirchlichen pädagogischen Hochschule Wien aus dem die Lehrveranstaltungen des Studienjahres 2015/16 ersichtlich sind, vor.

Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch die Ableistung des Zivildienstes ein Jahr verlieren würde, zuträfe, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG dar (VwGH, 17.11.1998, GZ. 98/11/0115).

Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme ins treffen führt, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde eine allfällige Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 19a ZDG von Amts wegen wahrzunehmen hat und gegebenenfalls - wie bereits im Jahre 2013 geschehen - den Beschwerdeführer aus dem Zivildienst zu entlassen hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

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