BVwG W209 2122095-1

W209 2122095-1Tribunal Administrativo Federal4 de jul. de 2016

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Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Texto completo

BVwG W209 2122095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2122095.1.00

Spruch

W209 2122095-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 24.11.2015 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 12.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden die belangte Behörde) vom 24.11.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 12.12.2015 der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX GmbH mit 01.11.2015 als Büroangestellter/Kaufmännischer Büroangestellter vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass es nicht zutreffe, dass er die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Er hätte sich auf die ihm zugewiesene Stelle binnen acht Tagen bewerben müssen. Die Bewerbung sei nur am Dienstag und Donnerstag von jeweils 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr möglich gewesen. In dieser Woche sei ihm kein PKW zur Verfügung gestanden, weswegen ihm eine persönliche Bewerbung leider nicht möglich gewesen sei. Wäre eine Bewerbung per Mail oder Post zulässig gewesen oder der Ort der Bewerbung leichter erreichbar gewesen, hätte er sich sicher beworben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer sich in der Betreuungsvereinbarung vom 09.10.2015 verpflichtet habe, sich auf ihm von der belangten Behörde zugewiesene Stellenangebote zu bewerben und der belangten Behörde innerhalb von acht Tagen darüber Rückmeldung zu geben. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 09.10.2015 sei ihm ein Vermittlungsvorschlag mit Beschäftigungsbeginn 01.11.2015 ausgehändigt worden, aus dem unter anderem hervorgehe, dass das Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße in 1100 Wien im Auftrag des Unternehmens XXXX GmbH eine Personalauswahl durchführe. Die Bewerbung hätte persönlich dienstags und donnerstags in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße erfolgen sollen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine telefonische Terminvereinbarung nicht notwendig ist. Am 16.11.2015 habe die Geschäftsstelle Laxenburger Straße rückgemeldet, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht zur Vorauswahl erschienen sei. Die Stelle sei laut Auskunft der Firma am 18.11.2015 noch frei gewesen. Somit gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sofort, nachdem ihm wieder ein PKW zu Verfügung gestanden sei, mit der Firma telefonisch Kontakt aufgenommen, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, dass die Stelle bereits besetzt sei, ins Leere. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB betrage die Fahrzeit inklusive Fußweg von der Wohnadresse des Beschwerdeführers bis zur Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße 1 Stunde und 2 Minuten. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Durch sein Verhalten habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verhindert. Die Beschäftigung sei auch zumutbar gewesen. Nachsichtgründe lägen keine vor.

4. Mit Schreiben vom 18.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er ergänzend aus, dass er ohne Navigationsgerät nicht in der Lage gewesen sei, den Bewerbungsort zu finden und sich bisher immer auf alle Stellenangebote pünktlich beworben habe. Bei den letzten vier angebotenen Stellen habe er sich sogar noch am selben Tag beworben. Er verstehe nicht, warum er sich ausgerechnet bei diesem Unternehmen bewerben solle.

5. Am 25.02.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 1992 geborene Beschwerdeführer hat 2012 die Handelsschule abgeschlossen. Er steht seit September 2012 mit kurzen Unterbrechungen durchgehend im Leistungsbezug und sucht eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ab 20 Wochenstunden als kaufmännischer Büroangestellter in den Bezirken Wiener Neustadt, Baden, Mödling und Neunkirchen. Er verfügt über einen eigenen PKW, mit dem er zur Arbeit fahren kann.

Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 09.10.2015 verpflichtete er sich, sich auf Stellenangebote zu bewerben, die ihm das AMS übermittelt, und innerhalb von acht Tagen darüber eine Rückmeldung abzugeben.

Am selben Tag wurde ihm ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt, dem zufolge er sich "dienstags und donnerstags wöchentlich in der Zeit von 9.00 bis 11.00 Uhr" ausschließlich persönlich in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße für eine Stelle als Schalterkraft mit einer monatlichen Entlohnung von €

1. 500,00 brutto auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bewerben soll und eine telefonische Vereinbarung nicht erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer sprach nicht in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße vor. Er bringt vor, sich zwei Wochen später telefonisch bei der Firma gemeldet zu haben, die ihm jedoch mitgeteilt habe, dass die Stelle bereits besetzt sei.

Tatsächlich blieb die Stelle noch mindestens bis 18.11.2015 unbesetzt.

Laut Stellenbeschreibung wurde ein Vollzeitdienstverhältnis als (kaufmännischer) Büroangestellter auf Basis 40 Stunden pro Woche im Schichtdienst von Montag bis Sonntag zwischen 04:00 und 24:00 Uhr mit Arbeitsort Flughafen Wien Schwechat angeboten.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist weiterstgehen unstrittig.

Strittig ist lediglich, ob die Stelle bereits zwei Wochen nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages besetzt war, wie der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor der belangten Behörde am 18.11.2015 angab. Dem stehen jedoch die Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entgegen, wonach die Stelle noch zumindest bis 18.11.2015 unbesetzt geblieben ist. Für den erkennenden Senat besteht keine Veranlassung, an den Angaben der belangten Behörde zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer im Vorlageantrag lediglich vorbrachte, dass er nicht verstehe, warum er sich ausgerechnet bei diesem Unternehmen bewerben solle, den Vorhalt der Behörde, dass die Stelle noch unbesetzt war, jedoch unwidersprochen ließ.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 9 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) bis (8) [...]"

§ 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde."

§ 38 AlVG in der Stammfassung:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich auf die ihm zugewiesene Stelle binnen acht Tagen nach Überreichung des Vermittlungsvorschlages bewerben hätte müssen. Die Bewerbung sei nur am Dienstag und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr möglich gewesen. Zu dieser Zeit sei ihm jedoch kein PKW zur Verfügung gestanden, weswegen ihm eine persönliche Bewerbung nicht möglich gewesen sei. Ohne Navigationsgerät sei er nicht in der Lage, den Bewerbungsort zu finden. Wäre eine Bewerbung per Mail oder Post zulässig gewesen oder der Ort der Bewerbung leichter erreichbar gewesen, hätte er sich sicher beworben.

Damit gelingt es ihm nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).

Der Beschwerdeführer hat am 09.10.2015 ein Vermittlungsvorschlag erhalten, dem zufolge er sich wöchentlich dienstags und donnerstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr (ausschließlich) persönlich in der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße zwecks Vorauswahl für eine Stelle als Schalterkraft einfinden soll. Weil der Beschwerdeführer es jedoch unterließ, sich persönlich in der Geschäftsstelle zu melden, war es der Behörde nicht möglich, ihn in die Vorauswahl für die angebotene Stelle aufzunehmen, wodurch er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet und daher das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vereitelt hat.

Seinem Vorbringen, es sei ihm kein PKW und kein Navigationsgerät zur Verfügung gestanden, weswegen er nicht persönlich zur Vorauswahl erscheinen habe können, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dies lediglich in der erste Woche nach Erhalt des Vermittlungsvorschlag der Fall war. Dies hinderte ihn jedoch nicht, in den darauffolgenden Wochen persönlich in der Geschäftsstelle vorzusprechen. Sein Vorbringen, dass er sich nur in der Woche nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages bewerben habe können, widerspricht der Betreuungsvereinbarung vom 09.10.2015. Danach bestand lediglich die Verpflichtung, innerhalb von achten Tagen eine Rückmeldung über seine Bewerbungsbemühungen abzugeben. Eine Bewerbungspflicht innerhalb von acht Tagen ab Erhalt des Vermittlungsvorschlages, die eine spätere Bewerbung ausschließt, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten.

Darüber hinaus wäre ihm auch die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich gewesen, wie die belangte Behörde zutreffend feststellte.

Die erforderliche Kausalität seines Verhaltens für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ist jedenfalls gegeben, da die offene Stelle den Feststellungen zufolge noch mindestens bis 18.11.2015 unbesetzt blieb und daher auch eine Bewerbung noch möglich war, als dem Beschwerdeführer sein PKW und das Navigationsgerät wieder zur Verfügung standen.

Anhaltspunkte, dass die angebotene Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 AlVG unzumutbar war oder Nachsichtgründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, zumal die gebotene Entlohnung jene der Beschäftigungsgruppe 2a (Angestellte mit Lehr- oder Schulausbildung und weniger als fünf Berufsjahren) des anzuwendenden Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Stand: 01.01.2015) sogar geringfügig überstieg und die Anfahrt von seiner Wohnadresse zur Arbeitsstelle (Flughafen Wien Schwechat) laut Routenplaner 37 Minuten beträgt und sich somit noch im Rahmen der zumutbaren täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung von jedenfalls zwei Stunden bewegt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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