BVwG W203 2103324-2

W203 2103324-2Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2016

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Regest

Auflage, Berichtigungsantrag, Berufungsfrist, Ergänzungsprüfung,<br/>Fristversäumung, Nostrifizierung, Zurückweisung

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BVwG W203 2103324-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2103324.2.00

Spruch

W203 2103324-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Studienrektorin der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vom 08.01.2015, Zl. 3-11/12, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 90 UG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) schloss im Jahr 1988 an der Staatlichen Pädagogischen Hochschule XXXX, Russische Föderation, das Studium "Deutsche Sprache und Englische Sprache" ab und erlangte damit die Berechtigung, die deutsche und englische Sprache an Mittelschulen in der Russischen Föderation zu unterrichten.

2. Am 25.08.2011 beantragte die BF an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt die Anerkennung ihres im Ausland abgeschlossenen Studiums als gleichwertig mit dem Abschluss des Lehramtsstudiums mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Englisch.

3. Mit Bescheid des Vizestudienrektors der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vom 08.02.2012 wurde die BF anlässlich ihres Antrages auf Nostrifizierung als außerordentliche Studierende zum Lehramtsstudium an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt zugelassen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 6 Semestern - beginnend ab dem Sommersemester 2012 - die für eine volle Gleichwertigkeit fehlenden Ergänzungsprüfungen im Ausmaß von insgesamt 26 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuholen.

Der Bescheid, der eine gesetzeskonforme Rechtsmittelinformation enthält, wurde der BF am 15.02.2012 zugestellt.

4. Am 08.09.2014 beantragte die BF die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013, eine Abänderung des Nostrifizierungsbescheides vom 08.02.2012, die Ausstellung eines Zeugnisses über zwischenzeitig sechs positiv abgelegte Prüfungen sowie die Ausstellung eines positiven Nostrifizierungsbescheides.

5. Am 19.09.2014 und um 29.09.2014 erstattete die BF ergänzende Vorbringen zu ihren Anträgen vom 08.09.2014, in denen sie neuerlich die Abänderung des Nostrifizierungsbescheides vom 08.02.2014 begehrte.

6. Am 17.11.2014 richtete die BF eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien, in der sie ausführte, dass anlässlich des Nostrifizierungsverfahrens der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt eine Unzahl von Fehlern unterlaufen wären.

7. Mit Bescheid der Studiendirektorin der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.01.2015, Zl. 3-11/12, wurde

erstens der Antrag auf Berichtigung des Bescheides vom 08.02.2012 gemäß § 62 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen,

zweitens der Antrag auf Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständigen Bundesminister im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen,

drittens die auf Abänderung des Bescheides vom 08.02.2012 gerichteten Anträge vom 08.09.2014, 19.09.2014 und 29.09.2014 sowie die Beschwerde vom 17.11.2014 als verspätet zurückgewiesen,

viertens der Antrag vom 17.11.2014 auf Korrektur eines Prüfungsergebnisses als unzulässig zurückgewiesen und

fünftens der Antrag auf Nostrifizierung vom 08.09.2014 iVm dem Antrag vom 29.09.2014 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass - da die Anträge vom 08.09.2014, 19.09.2014 und 29.09.2014 sowie die Beschwerde vom 17.11.2014 dieselbe Sache betreffen und sich die vorgebrachten Argumente wiederholen würden - über die Anträge und die Beschwerde gemeinsam abgesprochen werde.

Insgesamt ließen sich aus den Schriftsätzen der BF die im Spruch zu fünf Punkten zusammengefassten Anträge ableiten.

Spruchpunkt eins wurde damit begründet, dass gemäß § 62 Abs. 4 AVG eine Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern "von Amts wegen" möglich sei, ein entsprechender Rechtsanspruch darauf aber nicht bestehe. Der Antrag auf Berichtigung wäre daher unzulässig.

Spruchpunkt zwei wurde damit begründet, dass die angeforderten Stellungnahmen im Rahmen aufsichtsbehördlicher Verfahren ergangen wären, der BF aber diesbezüglich keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht zukomme. Außerdem wäre ein entsprechender Antrag nicht an die Universität, sondern an den verfahrensführenden Bundesminister zu stellen gewesen.

Zu Spruchpunkt drei wurde begründend ausgeführt, dass eine inhaltliche Abänderung des Bescheides vom 08.02.21015 in der Form, dass die Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen reduziert werde, wegen inzwischen eingetretener Rechtskraft des angefochtenen Bescheides nicht mehr möglich wäre.

Hinsichtlich der vorgebrachten Prüfungsmängel (Spruchpunkt 4) wurde begründend ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig sei, und dass - deute man das Vorbringen als Aufhebungsantrag gemäß § 79 UG - dieser als verspätet zurückzuweisen wäre.

Schließlich wäre auch der Antrag auf Nostrifizierung (Spruchpunkt 5) abzuweisen gewesen, weil die BF noch nicht alle im Bescheid vom 08.02.2012 vorgeschriebenen ergänzenden Prüfungen positiv absolviert habe.

Der Bescheid wurde der BF am 15.01.2015 zugestellt.

8. Am 05.02.2015 brachte die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2015 ein und begründete diese mit "unrichtiger Ausstellung des Bescheides vom 08.02.2012" sowie "Mangelhaftigkeit des Bescheides vom 08.01.2015".

Sie habe gegen den nicht korrekten Bescheid vom 08.02.2012 fristgerecht, nämlich "im Rahmen der Nostrifizierung", für die ihr eine Frist bis 30.04.2015 gesetzt worden sei, die Überprüfung des Bescheides begehrt. Der BF seien Fehler bei der Erlassung des Bescheides erst im zweiten Semester bekannt geworden und sie habe daraufhin umgehend das Studienrektorat und das zuständige Bundesministerium informiert. Weder im Bescheid vom 08.02.2012 noch im Universitätsgesetz finde man eine Institution, die für die Überprüfung von Nostrifizierungsbescheiden zuständig wäre. Eine Bekämpfung des Bescheides setze voraus, dass man inskribiert sei und mit dem Studienprogramm der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt vertraut wäre. Die BF habe als außerordentliche Studierende nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, um die Richtigkeit des Bescheides beurteilen zu können.

Die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides vom 08.01.2015 zeige sich darin, dass in diesem die jeweiligen ECTS-Anrechnungspunkte falsch dargestellt wären, und dass er zahlreiche Fehler enthalte, die zum Teil inhaltlich im Widerspruch zum Bescheid vom 08.02.2102 stehen würden. Die BF verwies diesbezüglich auf mehrere Textpassagen aus dem Begründungsteil des angefochtenen Bescheides vom 08.01.2015. Weiters sei ihr das Recht auf Einsichtnahme in die Stellungnahmen zu Unrecht verweigert worden. Die BF habe eine näher bezeichnete, noch fehlende Prüfung entgegen der Beurteilung durch den Prüfer sehr wohl positiv absolviert, und sie stelle die fachliche Kompetenz des Studienprogrammleiters und des Studienrektors in Frage.

9. Der Senat der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt hat in seiner Sitzung am 06.05.2015 beschlossen, im verfahrensgegenständlichen Fall von seinem Recht auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG nicht Gebrauch zu machen.

10. Einlangend am 29.05.2015 wurde die Beschwerde des BF samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012 wurde der BF die Nostrifizierung ihres im Ausland abgeschlossenen Studiums unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass sie bis längstens Ende Wintersemester 2014/15 Ergänzungsprüfungen im Umfang von insgesamt 26 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren hat. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen ab Zustellung eine an den Studienrektor gerichtete Berufung zulässig ist, zu deren Erledigung der Senat der Alpen-Adria-Universität zuständig ist.

Der Bescheid wurde der BF nachweislich am 15.02.2012 zugestellt.

Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass sich die BF ab dem 11.12.2012, an dem auf Wunsch der BF eine Besprechung an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt stattgefunden hat, mit zahlreichen Schreiben sowohl an die belangte Behörde als auch an das zuständige Bundesministerium gewendet hat.

Am 08.09.2014 beantragte die BF unter anderem unter dem Betreff "Nostrifizierungsverfahren" eine Reduzierung der im Bescheid vom 08.02.2012 vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde der BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der am 08.02.2012 geltenden Fassung, haben die Universitätsorgane in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der am 08.02.2012 geltenden Fassung, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 90 Abs. 3 UG ist die Nostrifizierung vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung des Bescheides ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):

3.2.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Soweit die BF vorbringt, dass der Bescheid vom 08.02.2012 "unrichtig ausgestellt" worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Verfahrensgegenstand nicht der Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012 ist, sondern jener vom 08.01.2015. Mit diesem hat die belangte Behörde zu Recht die Anträge auf inhaltliche Abänderung des Bescheides vom 08.02.2012 als verspätet zurückgewiesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012 wurde am Mittwoch, 15.02.2012, zugestellt, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete somit mit Ablauf des Mittwoch, 29.02.2012. Der erstmals am 08.09.2014 eingebrachte Antrag auf Abänderung des Bescheides erfolgte somit außerhalb der Rechtsmittelfrist. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, und der belangten Behörde kommt kein Ermessen zu, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Dabei kommt es auch nicht darauf an, aus welchem Grund die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde, sodass auch das Vorbringen der BF, sie habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.02.2012 mangels ihrer fachlichen Kenntnisse betreffend das einschlägige Studienprogramm zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht bemerkt, sondern sei ihr dies erst im weiteren Verlauf ihres Studiums bewusst geworden, ins Leere geht. Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2012 ist somit mit Ablauf des 29.02.2012 in Rechtskraft erwachsen und ab diesem Zeitpunkt ein ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht mehr zulässig.

Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen der BF, wonach aus der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 08.02.2012 nicht ersichtlich wäre, wer für die "Überprüfung" eines Nostrifizierungsbescheides zuständig sei, da daraus klar und unzweifelhaft hervorgeht, dass binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides dagegen eine an den Studienrektor gerichtete und vom Senat zu entscheidende Berufung eingebracht werden kann.

Soweit die BF vorbringt, ihre Berufung vom 08.09.2014 sei noch innerhalb der im Bescheid vom 08.02.2012 genannten sechssemestrigen Frist und somit rechtzeitig eingebracht worden, verkennt sie, dass trotz dieser zur Ablegung der Ergänzungsprüfungen eingeräumten Frist die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits mit Zustellung des Bescheides am 15.02.2012 zu laufen begonnen hat.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Mangelhaftigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom 08.01.2015 bezieht, ist festzuhalten, dass sich die aufgezeigten Mängel ausschließlich auf den Begründungsteil des Bescheides beziehen. Da der Begründung eines Bescheides im Allgemeinen keine normative Kraft zukommt, kann selbst eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen (VwGH 16.12.1997, 97/05/0131; VwSlg 15.027 A/1998; vgl. auch VwSlg 690 A/1949; 2087 A/1951; VwGH 12.11.1996, 96/19/2997; 27.06.2000, 99/11/0193; Hellbling 337; Mannlicher/Quell AVG § 60 Anm5) (Hengstschläger - Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 30 zu § 60 [S. 753f]).

Die Frage, ob der BF im aufsichtsbehördlichen Verfahren zu Unrecht die Einsicht in Aktenbestandteile verweigert worden ist, ist nicht verfahrensgegenständlich, sodass auch diesbezüglich die belangte Behörde den darauf abzielenden Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat.

Schließlich geht auch das Vorbringen der BF, dass sie ihrer Ansicht nach eine negativ beurteilt Prüfung positiv abgelegt habe, schon insofern ins Leere, als gemäß § 79 Abs. 1, erster Satz UG die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung nicht zulässig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung positiv oder negativ beurteilt wurde (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002, 2. Auflage, Rz II. 1 und II.2 zu § 79 [S. 320f]).

Insgesamt konnte die BF somit mit ihrem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 08.01.2015 aufzeigen.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde über die Anträge der BF rechtmäßig entschieden hat, aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Verfahrensgegenstand ist zudem ausschließlich die Beurteilung einer Rechtsfrage. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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