BVwG W170 2116668-1

W170 2116668-1Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, wohlbegründete<br/>Furcht, Zwangsrekrutierung

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BVwG W170 2116668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2116668.1.00

Spruch

W170 2116668-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 14-1030802010-14945115/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich

Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 5.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer in Wesentlichen vor, dass er aus Raqqa stamme. Er habe keine Probleme mit staatlichen Organen gehabt, habe aber Probleme mit dem IS befürchtet, da er eine 15jährige Tochter habe und diesbezüglich Gefahr bestünde, dass ein IS-Kämpfer diese heiraten wolle und im Falle einer Weigerung des Beschwerdeführers diesen verfolgen würde.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 13.10.2015, erlassen am 20.10.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des Krieges sowie aus allgemeiner Angst vor Terroristen verlassen und eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe.

3. Mit am 28.10.2015 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus einem von oppositionellen Kräften beherrschten Gebiet komme und daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den Organen des Regimes Verfolgung befürchte. Weiters verwies er auf die drohende Zwangsverheiratung seiner Tochter, der er nicht zustimmen werde und man ihm deshalb Ablehnung religiöser Sichtweisen des IS unterstellen würde.

4. Die Beschwerde wurde am 4.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Dieses holte im Wesentlichen eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, nach der Männer im vom IS beherrschten Gebiet tatsächlich eine Verfolgung wegen abweichender religiöser Sichtweisen befürchten müssten, wenn sie sich weigern würden, ihre Töchter einem IS-Kämpfer zur Frau zu geben.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.6.2016 eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesamt Vorgebrachte und gab ergänzend an, dass man ihn schon vor seiner Ausreise aufgefordert habe, mit dem IS mitzukämpfen; diese Forderungen seien intensiver geworden, als der Beschwerdeführer die zuvor von ihm betriebene Fleischerei verkauft habe, da er nunmehr keine Funktion für da Gemeinwohl mehr inne gehabt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er aus Raqqa stammt.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass man ihn aufgefordert habe, mit dem IS zu kämpfen, insbesondere nachdem er seine Fleischerei verkauft habe und dass er befürchte, wegen seiner Weigerung bzw. seiner Flucht aus Raqqa deshalb vom IS verfolgt zu werden.

Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach einer Rekrutierung durch den IS gezwungen gewesen wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen bzw. im Falle einer Weigerung bestraft worden wäre.

Es ist objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen des glaubhaft gemachten Vorbringens eine Verfolgung durch den IS aus zumindest einer unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung befürchtet.

Dem Beschwerdeführer wurde rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt, es ist nicht zu sehen wo außerhalb Raqqas der Beschwerdeführer in Syrien ein hinreichend sicheres Leben führen könnte.

Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Ausweisen, die zu seiner Unbescholtenheit aus der in das Verfahren eingebrachten Strafregisterauskunft.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus Raqqa stamme, ist insbesondere auf seine diesbezüglich glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer drei Sehenswürdigkeiten der Stadt erkannte und korrekt bezeichnete, zu verweisen. Auch hat die Behörde nichts ausgeführt, was nahelegen könnte, dass diese Behauptung nicht der Richtigkeit entsprechen würde.

Es ist weiters den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geschuldet, dass dieser seine Befürchtung, der IS würde ihn im Falle seiner Rückkehr bzw. im Falle, dass der Beschwerdeführer nicht geflüchtet wäre, zwangsrekrutieren, glaubhaft gemacht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Befürchtung vor dem Bundesamt nicht artikuliert, aber ist auf Grund der Situation des immer weiter zurückgedrängten IS und insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Fleischerei in Raqqa verkauft hat und somit keine für die dortige Gemeinschaft wichtige Tätigkeit mehr durchführt, nachvollziehbar, dass der IS den Beschwerdeführer nunmehr zu den Waffen rufen bzw. zwingen würde.

Dass der Dienst an den Waffen beim IS mit Menschenrechtsverletzungen verbunden hat, ist Amtswissen bzw. eine allgemein bekannte Tatsache; selbiges gilt für die Reaktion des IS bei der Weigerung, einer Aufforderung, mit diesem mitzukämpfen, zu folgen bzw. für die Verweigerung eines Befehls.

Hinsichtlich des Amtswissens über den IS sind die Verfolgungsbefürchtungen objektiv nachvollziehbar.

Dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt; dass außerhalb Raqqas kein hinreichend sicherer Ort in Syrien erkennbar ist, an dem der Beschwerdeführer leben könnte, ergibt sich aus dem Fehlen jedes Hinweises auf einen solchen.

Dass keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz zu erkennen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.

Festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Anwesenheit in Raqqa droht, vom IS zwangsrekrutiert und zur Teilnahme an Menschenrechtsverletzungen gezwungen und im Falle einer Weigerung (schwer) bestraft zu werden.

Dass diese Verfolgung nicht von staatlicher Stelle kommt, ist nicht relevant, weil es gegen den IS zumindest in Raqqa keinen staatlichen Schutz gibt.

Da keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe erkennbar sind und dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und beachtet, daher ist die Revision nicht zulässig.

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