BVwG W151 2121738-2

W151 2121738-2Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2016

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Regest

Fristversäumung, Rechtsberater, Rechtsmittelfrist, Verschulden,<br/>Wiedereinsetzung

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BVwG W151 2121738-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2121738.2.00

Spruch

W151 2121738-1/3E

W151 2121738-2/2E

W151 2121735-1/3E

W151 2121735-2/2E

W151 2121739-1/3E

W151 2121739-2/2E

W151 2121732-1/3E

W151 2121732-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von 1) XXXX, geb. XXXX, 2) XXXX, geb. XXXX,

  1. XXXX, geb. XXXX, und 4) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zahl 1) XXXX, Zahl 2) XXXX, Zahl 3) XXXX, Zahl 4) XXXX, wegen § 71 AVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF 1), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 28.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre drei minderjährigen Töchter, die BFs 2-4.

2. Mit Bescheiden vom 08.06.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und zuerkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 16.03.2016.

3. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BFs mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Die BF 1 nahm am 17.06.2015 dort ein Beratungsgespräch in Anspruch. Eine Beschwerde zum abweisenden Spruchteil der Bescheide langte nicht ein.

4. Am 04.09.2015 fand ein weiteres Beratungsgespräch der BF 1 statt, nunmehr beim MigrantInnenverein St.Marx, wo sie auf die Einbringungsmöglichkeit einer Beschwerde hingewiesen wurde.

5. Mit hinsichtlich der Wiedereinsetzungfrist fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 06.09.2015, eingelangt beim BFA am 07.09.2015, beantragen die nunmehr rechtsfreundlich vertretenen BFs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verbanden diesen Antrag mit einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide (hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Asylstatus). Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sie der zugewiesene gesetzliche Rechtsberater, der Verein Menschenrechte Österreich, abgewiesen habe. Erst am 04.09.2015 sei die BF 1 bei einem Beratungsgespräche beim MigrantInnenverein St. Marx darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Einbringung einer Beschwerde möglich sei, jedoch ein Problem mit der Rechtsmittelfrist vorliege. Mangels ausreichender Rechtskenntnis bzw. aufgrund der fehlerhaften Beratung durch den Verein Menschenrechte Österreich, liege kein bzw. höchstens ein geringfügiges Verschulden der BFs vor.

In der Sache selbst wurde im Wesentlichen moniert, die BFs unterlägen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan der asylrelevanten Verfolgung.

6. Am 05.01.2016 forderte das BFA den Verein Menschenrechte Österreich zur Stellungnahme auf.

7. In der am 18.01.2016 eingelangten Stellungnahme wurde wie folgt ausgeführt: Die BF 1 habe am 17.06.2015 ein 30-minütiges Beratungsgespräch mit einer Juristin in Anspruch genommen. Dabei sei das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhand der mitgebrachten Unterlagen und ihren Angaben besprochen worden. Im Ergebnis sei ihr dann erläutert worden, dass eine Beschwerde aufgrund ihrer Angaben als aussichtslos erachtet werde. Die BF 1 sei darüber aufgeklärt worden, dass sie selbst die Argumente, weshalb sie den erstinstanzlichen Bescheid als falsch erachte, schriftlich darlegen könne. Darüber hinaus sei sie informiert worden, wie ihre Beschwerde zeitgerecht in geeigneter Form an die richtige Stelle übermittelt werden könne. Ausdrücklich sei sie bezüglich der Beschwerdefrist aufgeklärt worden und es sei ihr auch angeboten worden, die selbstgeschriebenen Argumente auf Deutsch zu übersetzen und an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Es habe auch noch einen Versuch der Kontaktaufnahme in ihrem Quartier gegeben, der allerdings nicht erfolgreich gewesen sei, da sie aus dem Quartier ausgezogen sei.

Der Verein Menschenrechte Österreich sei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet, auf Ersuchen eines Asylwerbers auch die Vertretung zu übernehmen. Dem nicht ausreichend substantiierten Wunsch der BF 1, der Rechtsberater möge ihr anwaltsgleich eine Beschwerde verfassen, habe aufgrund der Sachlage und des gesetzlichen Auftrages nicht entsprochen werden können. Ergebe der Sachverhalt, dass die Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, dann beinhalte die Rechtsberatung nur die Darlegung der Erfolgsaussichten und allenfalls die Unterstützung bei der Einbringung der Beschwerde.

8. Am 27.01.2016 fand dazu vor dem BFA eine Einvernahme mit der BF 1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Die BF 1 brachte vor, sie habe zweimal den Verein Menschenrechte Österreich aufgesucht, ihr sei mitgeteilt worden, dass sie keine Beschwerde erheben könnte, da sie keine Asylgründe habe. Zu den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich brachte die BF 1 nichts vor.

9. Mit den nunmehr angefochten Bescheiden vom 01.02.2016 wies das BFA die Anträge der BFs gemäß § 71 AVG ab, erkannte ihnen aber die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde ausgeführt, die BFs seien in den Bescheiden vom 08.06.2015 in einer ihnen verständlichen Sprache über die Beschwerdemöglichkeit informiert worden. Während der Rechtsberatung sei die BF 1 informiert worden, dass aufgrund ihrer Angaben eine Beschwerde als aussichtslos erachtet werde. Sie sei aber darüber informiert worden, wie sie zeitgerecht in geeigneter Form eine Beschwerde an die richtige Stelle übermitteln könne. Die BF 1 sei ausdrücklich bezüglich der Beschwerdefrist aufgeklärt worden. Es sei der BF 1 freigestanden trotzdem eine Beschwerde zu erheben, sich gegebenenfalls Unterstützung bzw. Hilfe bei einer anderen Hilfsorganisation zur Verfassung zu bedienen. Dadurch, dass die BF 1 trotz Aufklärung nicht in der zweiwöchigen Frist Beschwerde erhoben habe, sei ein der BF 1 zurechenbares Verschulden zu erkennen bzw. läge ein minderer Grad des Versehens vor.

10. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Hinsichtlich des abgewiesen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, der den BFs zugewiesene Rechtsberater habe sich geweigert, ihnen bei der Erhebung einer Beschwerde behilflich zu sein. Es sei grundsätzlich fragwürdig, ob ein staatlich zugewiesener Rechtsberater seine gesetzlichen Verpflichtungen adäquat wahrnimmt, indem er seine eigene Erfolgsprognose als Kriterium betreffend der Beschwerdeeinbringung heranziehe. Es sei unverständlich, vor allem in Anbetracht der Judikatur in Österreich bezüglich der Asylrelevanz der Verfolgung von Frauen in Afghanistan, wie der Verein Menschenrechte Österreich zu dem Ergebnis kommen konnte, dass eine Beschwerde aussichtslos wäre. Der Verein Menschenrechte Österreich habe die erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt. Die Weigerung eine Beschwerde zu verfassen sei für die rechtsunkundigen BFs jedenfalls ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis gewesen, welches sie an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert habe. Die BFs hätten dem Rechtsberater vertraut. Dieser Irrtum sowie die fehlerhafte Beratung der BFs seien ursächlich für die Versäumnis der Rechtsmittelfrist gewesen. Somit liege seitens der BFs kein Verschulden vor. Es sei dem BFA nicht gelungen zu begründen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt worden sei. Weiters stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der BFs auseinanderzusetzen. Somit sei die Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens verabsäumt worden. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation der BFs auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen durch die Behörde nicht möglich gewesen.

11. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 19.02.2016 beim BVwG ein und wurden am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BFs, alle weibliche afghanische Staatsangehörige, stellten am 28.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens wurde ihnen derselbe Schutz zuteil wie ihrem Familienangehörigen, wonach ihnen folglich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Die BFs brachten keine eigenen Fluchtgründe vor, der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde daher vom BFA am 08.06.2015 abgewiesen, die Rechtsmittelbelehrung wurde in einer für sie verständlichen Sprache übermittelt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist, am 17.06.2015 nahm die BF 1 ein Beratungsgespräch beim zugewiesenen staatlichem Rechtsberater, dem Verein Menschenrechte Österreich, mit einer dortigen Juristin in Anspruch. Dort wurde ihr anhand der vorgelegten Unterlagen und ihrer Angaben mitgeteilt, dass eine Beschwerde auf Zuerkennung des Asylstatus als aussichtslos erachtet werde. Die BF 1 wurde hinsichtlich der Möglichkeit, selbst eine Beschwerde in zeitgerechter und geeigneter Form einzubringen, beraten und ihr auch angeboten, ein selbstverfasstes Schreiben zu übersetzen und bei der richtigen Stelle einzubringen. Die BFs brachten innerhalb der Beschwerdefrist allerdings keine Beschwerde ein.

Am 04.09.2015, somit weit nach Ablauf der Beschwerdefrist kam es zu einem weiteren Beratungsgespräch der BF 1, nunmehr beim MigrantInnenverein St.Marx, wo sie auf die Einbringungsmöglichkeit einer Beschwerde hingewiesen wurde. Folglich stellten die BFs fristgerecht am 06.09.2015 durch ihren gewillkürten Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verbanden diesen Antrag mit einer Beschwerde gegen den abweisenden Teil des Bescheides.

Der Rechtsberater handelte rechtskonform, indem er auf Wunsch der BFs keine Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (samt Beschwerdeeinbringung) übernahm. Es liegt kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor, das die BFs gehindert hat, fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Vielmehr haben sie auffallend sorglos hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist gehandelt und die erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG sowie aus den Angaben der BFs und der Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich.

Zur Stellungnahme des Vereins Menschenrechte Österreich vom 18.06.2016 ist auszuführen, dass die BF 1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA dazu lediglich bestätigend ausführte, ihr sei dort die Aussichtslosigkeit der Beschwerdemöglichkeit erläutert worden. Die BF hat sich jedoch zu den weiteren Ausführungen in der umfassenden Stellungnahme verschwiegen: Insbesondere dazu, dass sie auf die Beschwerdefrist hingewiesen wurde und ihr auch erläutert wurde, dass sie die Beschwerde selbst verfassen könne und der Rechtsberater ihr dabei behilflich sei, nämlich die selbstgeschriebenen Argumente auf Deutsch zu übersetzen und an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

Im Ergebnis blieb daher das Vorbringen der BF unsubstantiiert, sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch im Beschwerdeverfahren: in der Beschwerde wurden nämlich nur Ausführungen zum Vorliegen eines der BFs nicht zurechenbarem Rechtsirrtums des Rechtsberaters vorgebracht, da dieser nicht - anwaltsgleich- eine Beschwerde für die BFs eingebrachte. Zum in der Stellungnahme des Rechtsberaters ausgeführten Unterstützungsangebot, bei der eigenständigen Formulierung und Einbringung der Beschwerde durch die BF Hilfestellung zu leisten, finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. Im Ergebnis blieb daher dieses Vorbringen unbekämpft.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde gegebenenfalls Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Zu A)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Zwar enthält auch § 33 VwGVG Regelungen über die Wiedereinsetzung, doch ist nach seinem Abs. 3 der Antrag auf Wiedereinsetzung "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" zu stellen. Die Gesetzesmaterialien (ErläutRV) führen dazu aus: "Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist soll die Behörde ebenso die Bestimmungen des AVG anzuwenden haben." (2009 BlgNR 24. GP, 8; vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm. 2 zu § 33 VwGVG, die auf § 11 VwGVG verweist). Als "Bestimmung des AVG" kommt hier nur § 71 AVG in Frage, mag sein Abs. 2 auch von "Berufungen" und nicht (auch) von Beschwerden sprechen. Im Übrigen ist der Inhalt des § 71 AVG und des § 33 VwGVG weitgehend gleich.

Im Verfahren über eine Beschwerde, die sich - wie hier - gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung richtet, hat das Verwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die auch die Verwaltungsbehörde anzuwenden hatte, den angefochtenen Bescheid mithin am Maßstab des § 71 AVG zu prüfen. Dem steht § 17 VwGVG nicht entgegen, der, wie oben ausgeführt, die Anwendung des IV. Teiles des AVG und damit auch des § 71 AVG ausschließt. § 17 VwGVG regelt nämlich, welche Bestimmungen "auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG" anzuwenden sind; demnach dürfte das Verwaltungsgericht, hätte es selbst über die Wiedereinsetzung zu entscheiden, § 71 AVG nicht anwenden (sondern § 33 VwGVG). Dass es bei der Prüfung eines Bescheides, bei dessen Erlassung § 71 AVG angewandt worden ist, diese Bestimmung nicht anwenden dürfte, ist § 17 VwGVG nicht zu entnehmen, handelt es sich hier doch nicht um eine Anwendung auf das Verfahren.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Dieses Fristerfordernis haben die BFs erfüllt, da sie erst am 04.09.2015 Kenntnis vom Wiedereinsetzungsgrund in Form der Rechtsberatung beim MigrantInnenvereinSt. Marx erhielten und den Wiedereinsetzungsantrag bereits am 06.09.2015 stellten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein. Auch dass ein solches Ereignis mit einer bei einem Asylwerber gegebenen mangelnden Sprachkundigkeit im Zusammenhang steht, schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nicht von vornherein aus (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 1

5.9. 2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173). Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 19.10.2001, 2001/02/0160; 20.9.2007, 2005/09/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).

Der erwähnte Verschuldensmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof als Verweisung auf die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit im Zivilrecht verstanden. Die Grenze zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit kann nicht mit der Grenze zwischen dem Fehlen eines Verschuldens und (leichter) Fahrlässigkeit identisch sein. Wird formuliert, der Wiedereinsetzungswerber dürfe "nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben", so bedeutet dies nur dann keine Gleichsetzung von Verschulden schlechthin und grober Fahrlässigkeit,

wenn dem Begriff der "erforderlichen und ... zumutbaren Sorgfalt"

eine Fahrlässigkeit nicht ausschließende Bedeutung beigemessen wird. Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt muss diese Sorgfalt qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (VwGH 24.5.2005, 2004/01/0558).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise:

29.1. 2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. etwa VwGH 29. 1. 2004, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173).

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall angewendet bedeutet dies:

Dass die BFs die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2015 versäumt haben, ist unbestritten und wird auch von ihnen selbst eingeräumt. Weiters unbestritten blieb das Faktum, dass der Rechtsberater wegen Aussichtlosigkeit der Beschwerde für die BFs keine Beschwerde beim BVwG einbrachte.

Anhand des Beschwerdevorbringens ist durch das Bundesverwaltungsgericht daher zu prüfen, ob es dem Rechtsberater rechtlich zustand, trotz des Wunsches der BFs die Vertretung in einer Beschwerdesache vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend eines Antrages auf Zuerkennung von Asyl abzulehnen; Im Falle des gesetzeskonformen Verhaltens des Rechtsberaters, die Prüfung, ob die BFs ein Verschulden oder ein minderer Grad des Verschuldens trifft, indem sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist diese Beschwerde selbst einbrachten.

Die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des BFA am 08.06.2015 anzuwendende und maßgeblichen Fassungen der §§ 48 und 52 BFA-VG lauteten (auszugsweise):

"§ 48. (2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."

Nach § 52 Abs. 2 BFA-VG beschränkte sich damals die Verpflichtung des Rechtsberaters, den Fremden auf sein Ersuchen (auch) zu vertreten und nicht nur zu beraten nur auf Fälle in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung. Ein solcher Fall lag aber nicht vor, da es hier nur um die Frage des Asyls (und nicht um eine Rückkehrentscheidung) ging.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447/2015-13, in § 52 Abs. 2 BFA-GV (in seiner späteren Fassung) die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, [....]" als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Da diese Aufhebung allerdings erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt, sind die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall keinesfalls maßgeblich.

Aus dem Gesagten folgt zwingend, dass dem Rechtsberater zur damaligen Rechtslage kein Fehlverhalten vorgehalten werden kann, indem er - dem damaligen gesetzlichen Auftrag folgend - lediglich eine Beratung hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit durchführte und mangels Asylrelevanz des Vorbringens keine Vertretung samt Beschwerdeeinbringung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernahm. Der Rechtsberater hat vielmehr über seine gesetzliche Verpflichtungen hinaus sogar die Unterstützung beim durch die BFs selbständigen Einbringen der Beschwerde angeboten (Übersetzung und Übermittlung der selbst zu verfassenden Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) und hat damit das gesetzliche Gebot, die Beratungstätigkeit nach "bestem Wissen" zu tätigen, weit darüber hinaus wahrgenommen.

Aus Sicht des Gerichts hat der Verein Menschenrechte Österreich somit seinen gesetzlichen Auftrag zur Rechtsberatung ordnungsgemäß erfüllt und liegt kein Fehlverhalten des Rechtsberaters vor.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den BFs, wollten sie die Beschwerde selbst einbringen, nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung stand. Ebenso wenig verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden kann, dass die BFs der deutschen Sprache nicht im ausreichenden Maße mächtig waren. Hinzuweisen ist dazu aber, dass die Rechtsmittelbelehrung in einer für die BFs verständlichen Sprache abgefasst wurde und dies von den BFs auch nicht bestritten wurde. Auszugehen ist daher, dass es den BFs daher zumutbar war, innerhalb der wenigen Tage selbsttätig eine Beschwerde einzubringen, zumal einerseits die Anforderungen an eine solche Beschwerde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2009, 2007/01/0370; 28.4.2010, 2006/19/0620) nicht streng sind. Auch die tatsächlich (mit dem Wiedereinsetzungsantrag und von einem Rechtsfreund) eingebrachte Beschwerde beschränkt sich darauf, allgemein auf die schwierige Lage von Frauen in Afghanistan hinzuweisen, ohne die konkrete individuelle Situation der BFs zu beleuchte. Andererseits ist dies auch anhand der unbestritten gebliebenen Tatsache zu messen, dass der Rechtsberater ohnehin hinsichtlich der Beschwerdeeinbringung seine Unterstützung angeboten hat, auch was den für die unkundigen BFs betreffenden Umgang mit Behörden und Gerichten betraf (daher auch das Angebot, die Beschwerde an die richtige Stelle weiterzuleiten). Zur Frage, warum die BFs von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben, bzw. sich innerhalb offener Rechtsmittelfrist - In Kenntnis derselben - nicht an einen anderen Vertreter gewandt haben, haben sich die BFs im gesamten Verfahren verschwiegen.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die Untätigkeit der BFs hinsichtlich der Beschwerdeeinbringung innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist nicht auf ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf deren offensichtliche Sorglosigkeit. Es liegt somit ein Grad des Verschuldens vor, der nicht als minder anzusehen ist, sondern darüber hinaus. Die BFs haben auffallend sorglos hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist gehandelt und die erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass das BFA den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zwar ist nicht geklärt, ob es in einem Fall wie dem vorliegenden § 33 VwGVG oder § 71 AVG anzuwenden hat, doch hat der Verwaltungsgerichtshof einem Revisionswerber, der die Anwendung des § 71 AVG anstatt jener des § 33 VwGVG als rechtswidrig gerügt hatte, entgegengehalten, damit werde nicht dargelegt, inwiefern er dadurch im geltend gemachten Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt worden sei (VwGH 17.3.2015, Ra 2014/01/0134). Im Übrigen hat er ausgesprochen, dass sich seine zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene Rechtsprechung auf die durch das VwGVG geschaffene Rechtslage übertragen lässt (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

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