W134 2011378-2•BVwG W134 2011378-2
W134 2011378-2Tribunal Administrativo Federal1 de jul. de 2016
Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W134 2011378-2/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Digitalfunk BOS Austria, GZ 3401.02161", der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Inneres (BMI), das Land Steiermark, das Land Tirol, die Stadt und das Land Wien, das Land Niederösterreich, das Land Oberösterreich, das Land Kärnten, das Land Vorarlberg, das Land Burgenland und das Land Salzburg, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (BBG), 1020 Wien, diese vertreten durch die XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 1. September 2014 den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG iVm § 292 BVergG 2006 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 01.09.2014, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 in eventu von Teilen davon, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeber.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W 134 2011378-2/23E, wurde dem Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria für nichtig erklären" stattgegeben. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 20.08.2014 im gegenständlichen Vergabeverfahren Digitalfunk BOS Austria wurde gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 für nichtig erklärt.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2014/04/0045-7, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2014, W134 2011378-2/23E, aufgehoben.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 24.06.2016 zog diese sämtliche mit Nachprüfungsantrag vom 01.09.2014 gestellten Anträge zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. (Schreiben der Antragstellerin vom 24.06.2016)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht.
§ 292 Abs. 1 BVergG 2006 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten."
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wurden sämtliche Anträge zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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