W238 2125284-1•BVwG W238 2125284-1
W238 2125284-1Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2016
Ausbildungszeit, Berechnung, Revision zulässig, Weiterbildungsgeld,<br/>Zeitraumbezogenheit
W238 2125284-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Waidhofen/Thaya vom 20.10.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2016, GZ XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Weiterbildungsgeld, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.09.2015 (für 16.10.2015) Weiterbildungsgeld bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Waidhofen/Thaya (im Folgenden: AMS). Zum Nachweis einer bestehenden Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG legte sie ihrem Antrag eine Bescheinigung bei, der zufolge die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vom 16.10.2015 bis 15.10.2016 vereinbart hat. Weiters wurden seitens der Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Ausbildungsstätte XXXX vom 07.10.2015 über die Teilnahme am Lehrgang "Dipl. Ernährungstrainerin" (926 Einheiten) und über die Ausbildung "Fernstudium Unternehmensgründung" (330 Einheiten) einschließlich einer Aufschlüsselung der vorgesehenen Einheiten sowie ein persönlicher Bildungsplan vorgelegt.
Mit Bescheid des AMS vom 20.10.2015 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nachgewiesene Weiterbildungsmaßnahme nicht das erforderliche Stundenausmaß erreiche.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.10.2015 fristgerecht Beschwerde, in der sie mit näherer Begründung vorbrachte, dass sie die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld erfülle. Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass das von der Ausbildungsstätte XXXX angebotene "Ausbildungspaket" insgesamt 1256 Einheiten (à 45 Minuten) umfasse, wodurch sich - gerechnet auf 52 Wochen Bildungskarenz - ein durchschnittliches Stundenausmaß von 18 Wochenstunden ergebe. Den Nachweis über das Vorliegen von Betreuungsverpflichtungen für zwei Kinder unter sechs Jahren, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit bestehe, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls erbracht. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr Weiterbildungsgeld zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
3. Seitens des AMS wurde daraufhin mit Bescheid vom 07.01.2016, rechtswirksam zugestellt am 11.01.2016, eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften und Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aus, dass die Beschwerdeführerin, die Mutter zweier in den Jahren 2010 und 2013 geborener Kinder sei, das erforderliche Stundenausmaß von 16 Wochenstunden mit der Ausbildung zur Dipl. Ernährungstrainerin (926 Einheiten à 45 Minuten) - gerechnet auf den Zeitraum der Bildungskarenz vom 16.10.2015 bis 15.10.2016 - nicht erreiche. Da der Fernlehrgang Unternehmensgründung laut Bildungsplan erst ab 23.05.2016 (KW 21 des Jahres 2016) bzw. laut Vorbringen der Beschwerdeführerin vom Dezember 2015 erst im August 2016 begonnen werde, sei der Fernlehrgang nicht der Beurteilung nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG bezüglich des Antrags vom 08.09.2015 auf Weiterbildungsgeld (ab 16.10.2015) zugrunde zu legen, zumal dieser "nicht deckungsgleich" mit der Bildungsmaßnahme der Ausbildung zur Dipl. Ernährungstrainerin sei. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld sei daher zu Recht abgewiesen worden.
4.1. Am 25.01.2016 langte bei der Behörde ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin ein, in dem sie weitere Angaben zum Sachverhalt machte. Insbesondere wurde neuerlich betont, dass es sich bei den geplanten Lehrgängen um ein "Ausbildungspaket" handle, das die Beschwerdeführerin gemeinsam bei der gleichen Ausbildungsstätte gebucht habe. Es habe dort die Aktion gegeben, dass man zum gebuchten Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin den Fernlehrgang Unternehmensgründung gratis dazu bekomme. Den detailliert aufgeschlüsselten Bildungsplan befolge sie weiterhin. Nicht nachvollziehbar sei für die Beschwerdeführerin, warum das AMS den Fernlehrgang Unternehmensgründung nicht berücksichtige, obwohl er zur selben Zeit gebucht worden sei wie der Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin. Der Fernlehrgang Unternehmensgründung werde lediglich später begonnen, um die Stunden gleichmäßig auf das Jahr zu verteilen. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bereits im Juli 2015 Kontakt zum AMS aufgenommen habe, um sich hinsichtlich des Bezuges von Weiterbildungsgeld beraten zu lassen. Ihr sei stets versichert worden, dass sie für "diese" Ausbildung kein Weiterbildungsgeld bekommen werde. Diesbezüglich sei ihr aber nie ein Grund genannt worden.
Abschließend wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge. Darüber hinaus wurde nun der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4.2. Mit Schreiben vom 21.04.2016 verfasste die Beschwerdeführerin einen "Änderungsvermerk zum Vorlageantrag", in dem sie mitteilte, dass sie angesichts der Begründung der Beschwerdevorentscheidung einen neuen - nun ausschließlich auf den Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin bezogenen - Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 25.01.2016 (für 01.02.2016) beim AMS eingebracht habe. Ihr sei mittlerweile Weiterbildungsgeld vom 01.02.2016 bis 12.08.2016 zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin präzisierte die Gründe ihrer Beanstandung dahingehend, dass ihr seitens der belangten Behörde jegliche Beratung betreffend Weiterbildungsgeld verwehrt worden sei. Hätte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die notwendigen Informationen erhalten, hätte sie den Antrag in einer anderen Form eingebracht. Durch das Vorgehen der Behörde habe sie von Beginn ihrer Ausbildung bis zur Bewilligung des zweiten Antrags (für 15 Kalenderwochen) kein Weiterbildungsgeld erhalten. Sie verfolge nun den neu vorgelegten Bildungsplan und werde die Ausbildung am 12.08.2016 beenden.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.04.2016 vorgelegt.
6. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016, W238 2125284-1/2Z, zurückgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 08.09.2015 (für 16.10.2015) Weiterbildungsgeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS, nachdem sie für die Zeit vom 16.10.2015 bis 15.10.2016 mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz vereinbart hatte.
Die Beschwerdeführerin hat Betreuungsverpflichtungen für zwei in den Jahren 2010 und 2013 geborene Kinder, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss daher mindestens 16 Wochenstunden betragen.
Dem Antrag auf Weiterbildungsgeld wurde eine Bestätigung der Ausbildungsstätte XXXX vom 07.10.2015 über die Teilnahme am Lehrgang "Dipl. Ernährungstrainerin" (926 Einheiten) sowie über die Ausbildung "Fernstudium Unternehmensgründung" (330 Einheiten) einschließlich einer Aufschlüsselung der vorgesehenen Einheiten beigelegt. Dieser Bestätigung zufolge sollte der Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin vom 16.10.2015 bis 01.07.2016 (Prüfung) dauern. Bis 19.11.2016 sollte die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Diplomarbeit abgeben und ein Praktikum absolvieren.
Für den Fernlehrgang Unternehmensgründung wurde in der vorgelegten Bestätigung kein Zeitplan angegeben. Im persönlichen Bildungsplan der Beschwerdeführerin war der Beginn des Fernlehrgangs Unternehmensgründung frühestens ab Kalenderwoche 21 des Jahres 2016 (d.h. ab 23.05.2016) geplant. Im Zuge eines Telefonats mit einem Mitarbeiter des AMS am 04.12.2015 teilte die Beschwerdeführerin u.a. mit, dass sie den Fernlehrgang Unternehmensgründung ab August 2016 machen möchte.
Der Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin und der Fernlehrgang Unternehmensgründung stellen unterschiedliche Ausbildungen dar.
Ausgehend von den im Zuge des Verwaltungsverfahrens bescheinigten Angaben zu Aufbau und Dauer der Weiterbildungsmaßnahmen entspricht die geplante Teilnahme am Fernlehrgang Unternehmensgründung - angesichts des Beginns der Ausbildung frühestens ab Ende Mai 2016 - im Wesentlichen nicht der Dauer der vereinbarten Bildungskarenz. Der Fernlehrgang Unternehmensgründung ist auch nicht Bestandteil einer einheitlichen (in sich geschlossenen oder aufbauenden) Weiterbildungsmaßnahme. Er ist bei Berechnung des erforderlichen (durchschnittlichen) wöchentlichen Stundenausmaßes nicht heranzuziehen.
Das Ausmaß der für den vorliegenden Antrag auf Weiterbildungsgeld allein maßgeblichen Bildungsmaßnahme des Lehrgangs Dipl. Ernährungstrainerin (926 Einheiten à 45 Minuten) beträgt - gerechnet auf die Zeit der vereinbarten Bildungskarenz vom 16.10.2015 bis 15.10.2016 - durchschnittlich etwa 13,40 Wochenstunden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Maßgeblich für die getroffenen Feststellungen sind insbesondere die im Zuge der Antragstellung vorgelegte Bestätigung der Ausbildungsstätte XXXX vom 07.10.2015 über die Teilnahme der Beschwerdeführerin am Lehrgang "Dipl. Ernährungstrainerin" und über die Ausbildung "Fernstudium Unternehmensgründung" einschließlich einer Aufschlüsselung der vorgesehenen Einheiten sowie der beigebrachte persönliche Bildungsplan der Beschwerdeführerin.
Die vorgelegten Bescheinigungen über Art, Aufbau, Ausmaß und Zeitplan der beabsichtigten Weiterbildungsmaßnahmen werden durch das im Zuge des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauert.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.10.2015, beim AMS einlangend am 02.11.2015, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.10.2015 erhoben. Dem AMS stand es somit gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2016 - rechtswirksam zugestellt am 11.01.2016 - wurde innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.
Unbeschadet dessen ist Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde vom 29.10.2015 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 20.10.2015. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 26 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 67/2013, lautet wie folgt:
"Leistungen zur Beschäftigungsförderung
Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.
4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.
5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind."
3.5. Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahmen wurde im Hinblick auf die Bedeutung der Qualität der Weiterbildung mit 01.01.2008 (BGBl. I Nr. 104/2007) von 16 auf 20 Wochenstunden erhöht.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde zur Neufassung des § 26 Abs. 1 AlVG auszugsweise Folgendes ausgeführt (vgl. 298 BlgNR 23. GP, 13):
"Im Regierungsprogramm ist die Reform und Attraktivierung der Bildungskarenz durch Erleichterung der Inanspruchnahme (nur ein Jahr statt drei Jahre Betriebszugehörigkeit) und Anhebung des Weiterbildungsgeldes auf die Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes vorgesehen.
Das Regierungsprogramm nennt das Ziel des Ausbaus der Bildungskarenz als wichtiges Instrument der Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit und sieht zur Umsetzung insbesondere auch die Ermöglichung zeitlich flexiblerer Formen auf Basis einer vorherigen qualifizierten Beratung vor.
(...)
Die Dauer der Ausbildung während der Bildungskarenz muss im Wesentlichen der jeweiligen Dauer der Bildungskarenz, die drei Monate bis ein Jahr umfassen kann, entsprechen. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme beeinträchtigen den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Die Vorlaufzeit kann zB der Vorbereitung dienen und die Anreise zum Ort einer weiter entfernten Ausbildungseinrichtung, die Übersiedlung und die Einrichtung einer Unterkunft sowie die Besorgung von Unterrichts- oder anderen Ausbildungsmaterialien umfassen. Im Falle einer Aufnahmsprüfung oder eines Eignungstests kann im Rahmen einer Bildungskarenz auch während der erforderlichen Lern- oder Übungszeit Weiterbildungsgeld gewährt werden. Maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen wie unvermeidliche kursfreie Zeiten zwischen einzelnen Ausbildungskursen schaden dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht. Auch vor dem Ende der Bildungskarenz kann in begründeten Fällen während einer kurzen ausbildungsfreien Zeit Weiterbildungsgeld gewährt werden.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Qualität der Weiterbildung soll die wöchentliche Mindestinanspruchnahme durch die Bildungsmaßnahme von 16 auf 20 Stunden angehoben werden und somit zumindest einer Halbtagsbeschäftigung entsprechen. Für Personen mit Kleinkindern bis zur Phase des Schuleintritts soll wie bisher eine wöchentliche Ausbildungszeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Ausbildungszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen.
Bei Besuch einer Fachhochschule, einer Universität, eines Kollegs oder eines vergleichbaren Ausbildungsganges wird im Regelfall jedenfalls eine ausreichende zeitliche Inanspruchnahme vorliegen.
Dasselbe gilt für den Besuch eines Vorbereitungslehrganges auf die Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung, eines Lehrganges zum Nachholen des Hauptschulabschlusses oder eines Lehrabschlusses, wenn dieser außerhalb eines Lehrverhältnisses absolviert wird. Vom Träger der Ausbildung bestätigte Lernzeiten, die für die Erreichung des Ausbildungszieles unabdingbar sind, sind zu den in der Ausbildungseinrichtung verbrachten Zeiten hinzuzurechnen.
Da manche Ausbildungen (nur) in Modulen angeboten werden und auch die Auslastung und damit der erforderliche Personaleinsatz in den Betrieben nicht zu allen (Jahres)Zeiten gleich hoch ist, soll eine ausdrückliche Regelung aufgenommen werden, dass - in Übereinstimmung mit der Neuregelung der Bildungskarenz im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) - das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren fortbezogen werden kann. Eine diesbezügliche Klarstellung ist auch deshalb notwendig, weil die erforderliche Anwartschaft durch die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes verbraucht wird und ohne ausdrückliche Regelung ein Fortbezug nur im Wege einer analogen Anwendung der für das Arbeitslosengeld geltenden Bestimmung des § 19 AlVG mit deren vom AVRAG abweichenden Fristen in Betracht kommt.
(...)"
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld ist somit - neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) - u.a. die nachweisliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten Fällen 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung während dieser Zeit (§ 26 Abs. 1 Z 1 AlVG).
3.6. Im vorliegenden Fall vereinbarte die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz für die Zeit vom 16.10.2015 bis 15.10.2016. Seitens des AMS wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbildungsgeld (ab 16.10.2015) mit der Begründung abgewiesen, dass die nachgewiesene Weiterbildungsmaßnahme nicht das erforderliche Stundenausmaß erreiche.
Präzisierend wurde in der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich ausgeführt, dass das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme bei der Beschwerdeführerin aufgrund von Betreuungsverpflichtungen für zwei in den Jahren 2010 und 2013 geborene Kinder, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit bestehe, mindestens 16 Wochenstunden betragen müsse.
Als Weiterbildungsmaßnahme zog das AMS nur die Ausbildung zur Dipl. Ernährungstrainerin heran. Angesichts der Bestätigung der Ausbildungsstätte XXXX vom 07.10.2015 und des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bildungsplans umfasse die Ausbildung zur Dipl. Ernährungstrainerin in der Zeit vom 16.10.2015 bis 15.10.2016 926 Einheiten (à 45 Minuten), das seien 41.670 Minuten, die 694,50 Stunden entsprechen würden. Diese Stundenanzahl ergebe - dividiert durch 52 Wochen der Bildungskarenz vom 16.10.2015 bis 15.10.2016 - einen durchschnittlichen wöchentlichen Zeitaufwand von etwa 13,40 Stunden.
Da der Fernlehrgang für Unternehmensgründung laut Bildungsplan erst am 23.05.2016 (Kalenderwoche 21 des Jahres 2016) bzw. laut Vorbringen der Beschwerdeführerin vom Dezember 2015 im August 2016 beginne, sei dieser nicht der Beurteilung nach § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG bezüglich des Antrags auf Weiterbildungsgeld ab 16.10.2015 zugrunde zu legen, zumal dieser "nicht deckungsgleich" mit der Bildungsmaßnahme des Lehrgangs Dipl. Ernährungstrainerin sei.
3.7.1. Zu klären ist, ob das AMS den von der Beschwerdeführerin ebenfalls geplanten Fernlehrgang Unternehmensgründung bei der Berechnung des erforderlichen wöchentlichen Stundenausmaßes zu Recht unberücksichtigt ließ.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber keine Legaldefinition des Begriffs "Weiterbildungsmaßnahme" vorgenommen hat. Der Maßstab der Zulässigkeit einer Bildungsmaßnahme ist deren potentielle arbeitsmarktpolitische Verwertbarkeit und Sinnhaftigkeit. Die Verwaltungspraxis anerkennt in diesem Sinne fast jede Qualifizierungsmaßnahme, sofern das erforderliche Stundenausmaß - ausgenommen bei Studien - nachgewiesen wird (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil [Hrsg], AlV-Kommentar § 26 AlVG Rz 17 f.).
Der Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht nur für jene Zeiträume der Bildungskarenz, in denen auch ein Nachweis über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt. Die Zeiträume von Bildungskarenz und Weiterbildungsmaßnahme müssen sich "im Wesentlichen" decken. Die Gesetzgebung gibt der Verwaltung mit dieser Formulierung einen "Ermessensspielraum", um auftretende Lücken bei Weiterbildungsmaßnahmen (etwa bei einer modularen Ausbildung) schließen zu können, ohne dass einzelne bildungsfreie Tage den Bezugszeitraum verringern. So beeinträchtigen weder erforderliche oder übliche Vor- und Nachlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bzw. deren Ende noch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen zwischen einzelnen Ausbildungsblöcken (Modulen) den Anspruch auf Weiterbildungsgeld (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil [Hrsg], AlV-Kommentar § 26 AlVG Rz 22 sowie VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044 mit Hinweis auf die Erläuterungen 298 BlgNR 23. GP, 13).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Behörde bei Beurteilung des Vorliegens "einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme" gemäß § 26 Abs. 1 AlVG Ermessen zukommt (in diesem Sinn BVwG 17.07.2015, W228 2105609-1), das nach Art. 130 Abs. 3 B-VG nur einer eingeschränkten Kontrolle der Übereinstimmung mit dem "Sinn des Gesetzes" durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist (dazu näher VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106) oder ob der Gesetzgeber diesbezüglich - wenn auch unter Heranziehung eines unbestimmten Gesetzesbegriffs - eine gebundene Entscheidung der Verwaltung vorgesehen hat, die der vollen Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Verwaltungsgericht unterliegt, da sich der angefochtene Bescheid des AMS, wie im Folgenden näher ausgeführt wird, als rechtskonform erweist:
3.7.2. Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde seitens der Beschwerdeführerin bei der gleichen Ausbildungsstätte ein "Ausbildungspaket" gebucht, welches eine Ausbildung zur Dipl. Ernährungstrainerin (im Gesamtumfang von 926 Einheiten) sowie einen Fernlehrgang Unternehmensgründung (im Gesamtumfang von 330 Einheiten) umfassen sollte. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass sie den Fernlehrgang Unternehmensgründung zum gebuchten Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin gratis dazu bekommen habe.
Aus der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung vorgelegten Bestätigung der Ausbildungsstätte geht hervor, dass der Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin von 16.10.2015 bis 01.07.2016 (Prüfung) dauert. Zusätzlich ist bis 19.11.2016 eine Diplomarbeit abzugeben und ein Praktikum zu absolvieren. Für den Fernlehrgang Unternehmensgründung wurde in der Bestätigung kein Zeitplan angegeben. In dem von der Beschwerdeführerin erstellten Bildungsplan war die Absolvierung des Fernlehrgangs Unternehmensgründung ab Kalenderwoche 21 des Jahres 2016 (d.h. ab 23.05.2016) geplant.
In zeitlicher Hinsicht war seitens der Beschwerdeführerin somit beabsichtigt, sich zunächst ausschließlich auf den Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin zu konzentrieren und erst (frühestens) ab Ende Mai 2016 Nachweise über die Absolvierung des Fernlehrgangs Unternehmensgründung zu erbringen.
In der Praxis wird bei einer Weiterbildungsmaßnahme mit Blockveranstaltungen ebenso wie bei Weiterbildungsmaßnahmen mit unterschiedlicher wöchentlicher Auslastung bzw. bei mehreren parallel besuchten Weiterbildungsmaßnahmen die durchschnittliche Ausbildungszeit im gesamten Ausbildungszeitraum für die Beurteilung der erforderlichen Auslastung herangezogen. Bei modularen Ausbildungen (Inanspruchnahme von Bildungskarenz in Teilen) wird regelmäßig auf die Ausbildungszeit in jedem einzelnen Modul abgestellt (s. dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [12. Lfg 2016] zu § 26 AlVG, S. 14).
Im Lichte des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG wird die Heranziehung der durchschnittlichen Ausbildungszeit im gesamten Ausbildungszeitraum für die Beurteilung der insgesamt erforderlichen Stundenauslastung jedoch dann ihre Grenze finden, wenn die Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahme(n) nicht mehr "im Wesentlichen" der Dauer der Bildungskarenz entspricht und auch nicht als Bestandteil einer zusammenhängenden Ausbildung während der Bildungskarenz angesehen werden kann.
Schon der Wortlaut der Bestimmung (arg.: "Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen") erhellt, dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss (VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0066).
Die Vorgaben des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG wären daher insbesondere durch die Teilnahme an einer oder auch an mehreren parallel besuchten Weiterbildungsmaßnahme(n) erfüllt, wenn diese mit der Dauer der vereinbarten Bildungskarenz im Wesentlichen deckungsgleich ist.
Liegt bei einzelnen Bildungsmaßnahmen keine Zeitraumdeckung zwischen Kursmaßnahme und vereinbarter Bildungskarenz vor, ist angesichts des Normzwecks davon auszugehen, dass die durchschnittliche Ausbildungszeit im gesamten Ausbildungszeitraum für die Beurteilung des erforderlichen wöchentlichen Stundenausmaßes nur insoweit maßgeblich sein kann, als eine solche Bildungsmaßnahme Teil einer in sich geschlossenen bzw. aufbauenden Weiterbildungsmaßnahme darstellt.
So wertete der Verwaltungsgerichtshof etwa die im zeitlichen Anschluss aneinander erfolgte Absolvierung eines fachpraktischen Lehrgangs Gastgewerbe, einer Ausbildung zum Küchenmeister und einer Prüfung zum Küchenmeister als Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, die - unter Berücksichtigung von kurzen Unterbrechungen durch kursfreie Zeiten, welche nach den Gesetzesmaterialien dem Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht schaden sollen - im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprochen habe (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044).
Aus Sicht des erkennenden Gerichts verfolgen der Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin und der Fernlehrgang Unternehmensgründung zwei unterschiedliche - wenn auch zweckmäßig miteinander kombinierbare - Ausbildungsziele. Der Lehrgang Dipl. Ernährungstrainerin und der Fernlehrgang Unternehmensgründung stellen somit gesonderte Ausbildungen dar, die während der Dauer der vereinbarten Bildungskarenz weder parallel absolviert werden sollten noch - etwa im Sinne aufbauender Module - als Einheit betrachtet werden können.
Wäre eine chronologische Aneinanderreihung von unterschiedlichen - jeweils nur einen Teil der Bildungskarenz abdeckenden - Weiterbildungsmaßnahmen für die Einrechnung der erforderlichen durchschnittlichen Auslastung im gesamten Zeitraum der Bildungskarenz hinreichend, wäre dem gesetzgeberischen Ziel der Erfüllung von qualitativen Mindestanforderungen der (jeweiligen) Bildungsmaßnahme nicht gedient (vgl. dazu auch die unter Punkt II.3.5. zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 298 BlgNR 23. GP, 13).
Ausgehend von den im Zuge des Verwaltungsverfahrens bescheinigten Angaben zu Aufbau und Dauer der Weiterbildungsmaßnahmen entspricht die geplante Teilnahme am Fernlehrgang Unternehmensgründung - angesichts des Beginns der Ausbildung frühestens ab Ende Mai 2016 - im Wesentlichen nicht der Dauer der vereinbarten Bildungskarenz. Auch ist der Fernlehrgang Unternehmensgründung, wie bereits ausgeführt, nicht Bestandteil einer einheitlichen (in sich geschlossenen oder aufbauenden) Weiterbildungsmaßnahme. Er konnte daher bei Berechnung des erforderlichen (durchschnittlichen) wöchentlichen Stundenausmaßes nicht berücksichtigt werden.
Das Ausmaß der für den vorliegenden Antrag auf Weiterbildungsgeld allein maßgeblichen Bildungsmaßnahme des Lehrgangs Dipl. Ernährungstrainerin (926 Einheiten à 45 Minuten) beträgt - gerechnet auf die Zeit der vereinbarten Bildungskarenz vom 16.10.2015 bis 15.10.2016 - durchschnittlich etwa 13,40 Wochenstunden.
Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG - mangels Vorliegens einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden - nicht erfüllt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.8. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass anderen Teilnehmern des Lehrgangs Dipl. Ernährungstrainerin aus Wien und Linz Weiterbildungsgeld zuerkannt worden sei, die "regional unterschiedliche Auslegung eines Bundesgesetzes" rügt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, dass der vorgebrachte Sachverhalt nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt wird. Der Verweis auf andere Rechtssachen in diesem Zusammenhang ist jedoch unerheblich.
Ebenso wenig vermag das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführerin jegliche Beratung zum Thema Weiterbildungsgeld seitens des AMS verwehrt worden sei, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Eine Anleitungspflicht der Behörde dahin, dass diese der Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Formulierung oder Änderung ihres Antrags veranlassen hätte müssen, ist § 13a AVG nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Bestimmung keine Pflicht, den Parteien Anleitungen oder Belehrungen über ein materielles, erfolgsverheißendes Vorbringen der Partei zu bieten (vgl. etwa VwGH 22.05.1998, 96/19/2018 mwH).
3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
3.9.1. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
3.9.2. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Antrags der Beschwerdeführerin unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Im Übrigen wurde der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die vorliegende Beschwerde wirft ausschließlich Rechtsfragen auf, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine chronologische Aneinanderreihung von (zwei oder mehreren) unterschiedlichen, jeweils nur einen Teil der Bildungskarenz abdeckenden Bildungsmaßnahmen einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden - einheitlichen, in sich geschlossenen bzw. aufbauenden - Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG gleichzuhalten ist und der Berechnung der erforderlichen durchschnittlichen Auslastung im gesamten Zeitraum der Bildungskarenz zugrunde gelegt werden kann.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.