W167 2126972-1•BVwG W167 2126972-1
W167 2126972-1Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2016
Berichtigung der Entscheidung, Versehen
W167 2126972-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016 betreffend die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl im Erkenntnis-Kopf statt W167 XXXX zu lauten hat: W167 XXXX .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2016 wurde aufgrund eines Versehens die falsche Geschäftszahl eingefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind grundsätzlich auf das Verfahren über Bescheidbeschwerden die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Absatz 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Absatz 4 AVG nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. (vgl. VwGH 08.03.1989, 89/03/0013, 0014, VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde im Kopf des Erkenntnisses eine falsche Geschäftszahl eingefügt. Die Entscheidung war daher zu berichtigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus der oben angeführten Judikatur ist ersichtlich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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