W140 2110339-2•BVwG W140 2110339-2
W140 2110339-2Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2016
Aussetzung, Schubhaft, Verordnungsprüfung, Vorfrage
W140 2110339-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, p.A. Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1.072.437.702 + 150.641.521, und die Anhaltung in Schubhaft beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 03.11.2015 eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 09.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesamt am 10.07.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft".
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W112 2110339-1/9E, vom 17.07.2015 wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Am 31.08.2015 wurden dem Verfassungsgerichtshof die diesbezüglichen Unterlagen übermittelt. Mit Beschluss vom 03.11.2015,
Zl. W112 2110339-1/14Z, wurde ein Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt.
2. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 wurde Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer erachte sich durch die weitere Anhaltung in Schubhaft in subjektiven Rechten verletzt und bekämpfe diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang. Konkret werde die Anhaltung ab dem 17.07.2015 bis zum 27. 07. 2015 - dem Tag der Abschiebung nach Ungarn - bekämpft.
Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurde vom BFA der Bezug habende Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1.072.437.702 + 150.641.521, übermittelt, wonach über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem - dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden - Verwaltungsakt.
Die mit Schriftsatz vom 20.08.2015 bekämpfte Anhaltung in Schubhaft vom 17.07.2015 bis zum 27. 07.2015 bezieht sich auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1.072.437.702 + 150.641.521, der vom Beschwerdeführer bereits beim Verfassungsgerichtshof bekämpft wird.
Mit Bescheid vom 09.06.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W112 2110339-1/9E, vom 17.07.2015 wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 03.11.2015, Zl. W1122110339-1/14Z, wurde ein Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 38 AVG lautet:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W112 2110339-1/9E, vom 17.07.2015 wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 28.07.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 03.11.2015, Zl. W1122110339-1/14Z, wurde ein Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt.
Da im gegenständlichen Verfahren die Anhaltung in Schubhaft vom 17.07.2015 bis zum 27. 07.2015 auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. 1.072.437.702 + 150.641.521 gestützt wurde - wie im Verfahren W112 2110339-1/9E - war das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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