W118 2100813-1•BVwG W118 2100813-1
W118 2100813-1Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Bewertung, Cross<br/>Compliance, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Rückforderung,<br/>Unterbrechung, Verjährung, Verschulden, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche
W118 2001005-1/17E
W118 2100813-1/16E
W118 2101377-1/18E
W118 2103313-1/16E
W118 2103556-1/16E
W118 2104300-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch THEMMER, TOTH PARTNER, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545147, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118983878, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457581, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853871, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118684390, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644533, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden gegen die Bescheide der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545147, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118983878, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457581, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 und vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853871, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 wird teilweise stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (i.e. Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) verhängt, sondern die Prämie auf Basis der ermittelten Fläche berechnet wird.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118684390, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (i.e. Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) verhängt, sondern die Prämie auf Basis der ermittelten Fläche berechnet wird. Zusätzlich wird der Auszahlungsbetrag jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) gemäß Art. 71 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 um 3 % gekürzt.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
III: Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-19644533, betreffend Rinderprämien 2012 wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragstellung und Prämiengewährung:
1. Mit Datum vom 08.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF trieb im Antragsjahr 2008 sowohl Tiere auf eine fremde als auch auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102239940, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.746,98 gewährt. Dabei wurden 19,28 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,97 ha, davon 12,68 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,28 ha zugrunde gelegt.
3. Mit Datum vom 07.04.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF trieb im Antragsjahr 2009 sowohl Tiere auf eine fremde als auch auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104629186, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.838,93 gewährt. Dabei wurden 19,28 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,97 ha, davon 12,68 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,28 ha zugrunde gelegt.
5. Mit Datum vom 20.04.2010 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF trieb im Antragsjahr 2010 sowohl Tiere auf eine fremde als auch auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
6. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109055137, wurde der BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.094,96 gewährt. Dabei wurden 19,28 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,94 ha, davon 11,65 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,28 ha zugrunde gelegt.
7. Mit Datum vom 31.03.2011 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF trieb im Antragsjahr 2011 sowohl Tiere auf eine fremde als auch auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
8. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115948828, wurde der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.067,80 gewährt. Dabei wurden 19,28 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,03 ha, davon 10,94 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,03 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,03 ha zugrunde gelegt.
9. Mit Datum vom 17.04.2012 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF trieb im Antragsjahr 2011 sowohl Tiere auf eine fremde als auch auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
10. Darüber hinaus hielt die BF auf ihrem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2012 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe.
11. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119408093, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 - noch ohne Berücksichtigung der u.a. Vor-Ort-Kontrolle - Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.840,00 gewährt.
Vor-Ort-Kontrolle und deren Konsequenzen:
1. Mit Datum vom 25.09.2012 fand auf der Alm der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für die Antragsjahre 2008 bis 2012 festgestellt. Konkret wurde für das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten Fläche von 12,69 ha eine Abweichung im Ausmaß von 3,38 ha, für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten Fläche von 12,68 ha eine Abweichung im Ausmaß von 3,65 ha, für das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten Fläche von 11,65 ha eine Abweichung im Ausmaß von 2,89 ha, für das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Fläche von 10,94 ha eine Abweichung im Ausmaß von 2,45 ha und für das Antragsjahr 2012 bei einer beantragten Fläche von 10,94 ha eine Abweichung im Ausmaß von 2,72 ha festgestellt. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Kontrolle der anderweitigen Verpflichtungen ("Cross Compliance") im Hinblick auf den "Standard 6: Hintanhaltung der Verwaldung/Verbuschung" eine Verbuschung im Ausmaß von 0,90 ha festgestellt.
2. Mit Schreiben vom 08.11.2012 nahm die BF zur angeführten Vor-Ort-Kontrolle Stellung und teilte im Wesentlichen mit, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seien aus ihrer Sicht nicht richtig, da Teile der Alm nur anhand der Hofkarte bewertet worden seien. Die Flächen seien in der Natur nicht besichtigt worden. Die Bewertung der auf der Beilage zu diesem Schreiben gekennzeichneten Flächen sei in jedem Fall zu niedrig. Die Almkontrolle habe im Spätherbst stattgefunden. Nach objektiven Kriterien sei eine Futterfläche auf entsprechender Seehöhe außerhalb der Vegetations- und Weideperiode nicht mehr beurteilbar. Die Vegetationsstadien der Almgewächse hätten unterschiedliche Ausprägungen. Am Ende der Weideperiode träten Unkräuter in den Vordergrund, dies führe am Ende der Vegetationsperiode zu einem verzerrten Bild. Seit 2007 seien zahlreiche Almverbesserungsmaßnahmen ergriffen worden; der Code 66 sei unzutreffend. Im Einzelnen führte die BF aus:
Teilfläche 1:
Diese Fläche sei mit 0 bewertet worden. Allerdings stünden in diesem Bereich keine Bäume. Die Fläche sei mit Gras bewachsen. 60% LN seien vorhanden (ergebe 0,17 ha).
Teilfläche 2:
Diese Fläche stelle eine vor Jahren gerodete Fläche dar. Der Prüfer habe die gesamte Fläche mit 0 % bewertet. Es seien jedoch mit Gras bewachsene Stellen in dieser Fläche, die mit 60 bzw. 70 % beantragt worden seien. Die Einschätzung der BF ergebe eine Fläche von 0,25 ha.
Teilfläche 3:
Bei dieser Fläche handle es sich um eine nur mit einzelnen Bäumen bestockte Fläche (Luftbild alt). Diese Fläche sei nicht begangen worden. Die BF habe die Fläche im Vergleich mit anderen vom Prüfer bewerteten Flächen mit 40 % LN bewertet. Dies ergebe eine Futterfläche von 0,24 ha.
Teilfläche 4:
Das Luftbild stimme auch in diesem Bereich nicht mit den Verhältnissen in der Natur überein. Der Prüfer habe die Fläche nicht begangen. Diese Fläche ergebe 0,13 ha.
Das Luftbild aus 2007 entspreche nicht mehr den Verhältnissen in der Natur und könne nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden. Um nochmalige Überprüfung und Anrechnung der zusätzlichen 0,75 ha werde ersucht.
3. Jeweils mit Datum vom 21.02.2014 wurden für die betroffenen Antragsjahre im Wesentlichen inhaltsgleiche Bestätigungen der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorgelegt, in denen ausgeführt wird, dass die Kammer die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens ermittelt habe und die Flächenabweichung der BF und der Kammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Bestätigungen enthalten Ausführungen zu den einzelnen Schlägen. Die Ausführungen laufen im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Beantragung der zuständigen Kammer auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder plausibel erschien.
Antragsjahr 2008:
1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118545147, wurde der BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.287,58 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 459,40 rückgefordert. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,97 ha, davon 12,68 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,59 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,69 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.
2. Mit Schreiben vom 10.01.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seien falsch. Als Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX habe die BF am 08.11.2012 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch liege in der AMA auf. Die Einspruchsgründe erhebe die BF inhaltlich zur Begründung ihrer Beschwerde.
Die verhängte Sanktion sei unverhältnismäßig und nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig.
Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Nach Auskunft der Behörde seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden, obwohl die INVEKOS-GIS-V 2011 in § 4 Abs. 3 lit. d) eine Anerkennung im Ausmaß von bis zu 6 % der Referenzfläche vorsehe. Es gäbe jedoch keinen sachlich rechtzufertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen.
Antragsjahr 2009:
1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118983878, wurde den BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.252,34 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 586,59 rückgefordert. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,97 ha, davon 12,68 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,23 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,05 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.
2. Mit Schreiben vom 01.03.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in ihrer Beschwerde zum Antragsjahr 2008.
Antragsjahr 2010:
1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/10-119558410, wurde der BF erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.094,96 gewährt. Dieser Bescheid wurde lediglich erlassen, da sich durch die Abänderungsbescheide für die Vorjahre die Nutzungs-Berechnung der Zahlungsansprüche geändert hatte.
2. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457581, wurde der BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.338,69 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 756,27 rückgefordert. Dabei wurden 19,28 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,94 ha, davon 11,65 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,96 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,32 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.
3. Mit Schreiben vom 21.01.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin ergänzend im Wesentlichen aus, die Feststellungen der AMA seien falsch, an einer allfälligen Falschbeantragung treffe sie kein Verschulden. Die BF habe sich in Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der beihilfefähigen Flächen ihrer Eigenalm informiert und habe die Flächen durch Begehung überprüft. Aus den Besichtigungsergebnissen habe sich kein Grund ergeben, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Alm werde bereits seit Jahrzehnten bewirtschaftet und sei der BF bekannt. Sie verbringe viele Stunden auf der Alm. Die BF habe sich immer bemüht, die Flächen sorgfältig einzuschätzen. Sie habe ihren Wissensstand aktuell gehalten durch Lektüre des "Salzburger Bauern", Informationsveranstaltungen der Bezirksbauernkammer Zell am See zum Thema "Almfutterflächen", über das Internet (Homepage der AMA) sowie durch Lektüre der einschlägigen Merkblätter.
Überdies habe die Vor-Ort-Kontrolle 2013 andere Ergebnisse erbracht. Diese Ergebnisse seien nicht in einem historischen Prüfbericht vermerkt worden.
Als Almbewirtschafterin habe die BF die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet.
Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2012 sei eine Fläche von 8,22 ha festgestellt worden. Da diese Fläche nicht den Tatsachen entsprochen habe, sei eine Nachkontrolle angefordert worden. Diese sei im August 2013 durchgeführt worden und es sei vorerst eine Fläche im Ausmaß von 9,01 ha festgestellt worden. Da dies wiederum nicht den Gegebenheiten vor Ort entsprochen habe, da die Bewertung eines Schlages vergessen worden sei, sei telefonisch Kontakt mit der Prüfstelle aufgenommen worden. Daraufhin sei der Fehler richtiggestellt worden. Einen korrigierten Prüfbericht habe die BF nicht erhalten; allerdings sei die Fläche im Rahmen der Referenzflächenauswertung 2014 richtig erfasst worden. Die im Rahmen der Nachkontrolle ermittelte Fläche sei jedoch nicht rückwirkend richtiggestellt worden.
Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme jedoch genauso bei Almen zur Anwendung. Die 3 %-Grenze für Sanktionen sei offensichtlich zu niedrig, da System nicht gleichheitskonform.
Die Überbeantragung sei aufgrund eines Fehlers der Behörde erfolgt, die kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt habe. Hätte der BF ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte sie die Flächenfeststellung korrekt durchführen können.
Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die Behörde vor der Entscheidung über die Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde Antragsangaben ungeprüft übernimmt.
Selbst wenn der BF fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch.
Antragsjahr 2011:
1. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725366, wurde der BF erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.067,80. Dieser Bescheid wurde lediglich erlassen, da sich durch die Abänderungsbescheide für die Vorjahre die Nutzungs-Berechnung der Zahlungsansprüche geändert hatte.
2. Mit Abänderungs-Bescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120853871, wurde der BF im Gefolge der angeführten Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.269,14 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 798,66 rückgefordert. Dabei wurden 19,03 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,12 ha, davon 10,94 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,03 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,58 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,45 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.
3. Mit Schreiben vom 28.02.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in ihrer Beschwerde zum Antragsjahr 2010.
Antragsjahr 2012:
a) Einheitliche Betriebsprämie:
1. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118684390, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1,775,52 gewährt. Dabei wurden 19,28 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 21,02 ha, davon 10,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,30 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,98 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 auf der Alm der BF Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.
2. Mit Schreiben vom 15.01.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in ihrer Beschwerde zum Antragsjahr 2008.
3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521166, wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1,722,25 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 53,27 rückgefordert. Dabei wurden wiederum 19,28 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 21,02 ha, davon 10,09 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 19,28 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,30 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich neuerlich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,98 ha.
Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.09.2012 auf der Alm der BF Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.
Ferner wird ausgeführt, der Auszahlungsbetrag sei im Rahmen der Cross Compliance um weitere 3 % gekürzt worden. Aus dem einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bildenden "ANHANG -Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)¿ ergibt sich, dass am 25.09.2012 bei der Anforderung/dem Standard Hintanhaltung der Verwaldung/Verbuschung im Rahmen des GLOEZ ein Verstoß festgestellt wurde, der mit einem Kürzungsprozentsatz von 3 % bewertet wurde.
4. Mit Schreiben vom 08.05.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie bisher.
b) Rinderprämien:
1. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.06.2013, AZ II/7-RP/12-119644533, wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.792,00 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 48,00 rückgefordert.
Begründend wird ausgeführt, der Auszahlungsbetrag sei im Rahmen der Cross Compliance um 3 % gekürzt worden. Aus dem einen ergänzenden Bestandteil des Bescheides bildenden "ANHANG -Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 17.05.2013)¿ ergibt sich, dass am 25.09.2012 bei der Anforderung/dem Standard Hintanhaltung der Verwaldung/Verbuschung im Rahmen des GLOEZ ein Verstoß festgestellt wurde, der mit einem Kürzungsprozentsatz von 3 % bewertet wurde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der BF vom 08.07.2013. Begründend führte die BF aus, ihre Alm werde mit etwas mehr als einem GVE pro Hektar bestoßen, was den Förderungsvorgaben entspreche. Allein durch die angeführte sachgemäße Beweidung werde eine Hintanhaltung der Verödung und Verbuschung der Alm vollzogen und durchgeführt. Die BF führe laufend Schwend- und Almpflegemaßnahmen auf ihren Almflächen durch, da dies in ihrem eigenen betrieblichen Interesse liege. Im Zug der Vor-Ort-Kontrolle ihrer Alm sei nicht auf diesen Beanstandungsgrund eingegangen worden, da sie ansonsten bereits im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ihre Ansichten zu diesem Thema kundgetan hätte.
Verfahren vor dem BVwG:
1. Mit Datum vom 05.03.2014, 11.02.2015, 20.02.2015, 16.03.2015, 18.03.2015 und 26.03.2015 wurden die Verfahrensakten vorgelegt.
2. Mit Schreiben des BVwG vom 14.09.2015 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zum festgestellten GLOEZ-Verstoß.
3. Mit Stellungnahme der AMA vom 28.09.2015 teilte diese im Wesentlichen mit, die Feststellungen seien im INVEKOS-GIS über den "Info-Button" ersichtlich. Dessen ungeachtet seien die festgestellten Verstöße auf einem Luftbild aus dem Jahr 2012 ersichtlich gemacht worden. Wie aus einer Stellungnahme des zuständigen Prüfers ersichtlich, habe die auskunftserteilende Person im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle selbst eingestanden, dass in den letzten Jahren keine Zeit für Schwendarbeiten gewesen sei. Bei den beanstandeten Flächen habe es sich um Jungwald gehandelt, der bereits auf dem Luftbild aus dem Jahr 2007 erkennbar sei. Das Vorbringen der BF betreffend die Beweidung der Flächen verfange nicht, da sich Rinder nicht immer zwingend auf der gesamten Almfläche aufhielten.
Nach einem der Stellungnahme angeschlossenen E-Mail des zuständigen Prüfers sei die Vor-Ort-Kontrolle angekündigt und im Beisein des Gatten der BF durchgeführt worden. Der Gatte habe den Einschätzungen des Prüfers nicht widersprochen. Es sei die gesamte Alm besichtigt worden. Das Argument, wonach ähnliche Flächen vom Prüfer mit 40 % bewertet worden seien, sei so nicht nachvollziehbar. Es sei Aufgabe des Prüfers, die Flächen individuell zu beurteilen.
Auf den von der BF angeführten Teilflächen 1 und 2 befinde sich Jungwald, Gebüsch und Unkraut; das sei bereits auf dem Luftbild 2007 gut erkennbar.
Auf der Teilfläche 3 seien zwar Bäume gefällt worden, die Fläche sei aber noch nicht als Futterfläche anerkennbar.
Auch die Teilfläche 4 sei besichtigt worden. Die umgebende Fläche sei zu 80 % überschirmt.
Bei den mit Code 66 gekennzeichneten Flächen handle es sich um Jungwaldflächen/aufgeforstete Flächen, die bereits am Luftbild 2007 deutlich zu erkennen seien.
4. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 teilte die BF im Wege ihres rechtlichen Vertreters im Wesentlichen mit, im Hinblick auf die seitens des BVwG angesetzte Verhandlung werde ihr Gatte als Zeuge stellig gemacht. Aufgrund der unrichtigen Angaben im Rahmen der Vor-Ort-kontrolle im Jahr 2012 habe die BF eine Nachkontrolle angefordert. Diese sei am 09.08.2013 durchgeführt worden und habe eine beihilfefähige Fläche von 9,40 ha ergeben. Eine Bewertung der Vorjahre sei nicht durchgeführt worden. Wären bei der Nachkontrolle dieselben Kriterien angewendet worden wie bei der Vor-Ort-Kontrolle 2012, wäre eine entsprechend größere Fläche ermittelt worden. Bei zwei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen seien unterschiedliche Ergebnisse ermittelt worden, obwohl die Verhältnisse in der Natur gleich geblieben seien. Die Flächenabweichungen beruhten auf einem Tatsachenirrtum der belangten Behörde, nicht aber auf einem Verschulden der BF. In Summe (unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage und des ÖPUL) beliefen sich die Rückforderungen auf EUR 12.323,55. Bei entsprechender historischer Aufwertung der Flächen (um im Wesentlichen etwas mehr als 1 ha) betrage die Rückforderung lediglich EUR 5.162,55.
Zum Beweis wurde die Vernehmung des Gatten der BF, der Prüfer der AMA sowie einer Mitarbeiterin der Bezirksbauernkammer Zell am See beantragt. Darüber hinaus wurde eine Powerpoint-Präsentation zu den beihilfefähigen Futterflächen vorgelegt.
Die BF treffe kein Verschulden, da bei mehreren Kontrollen unterschiedliche Ergebnisse erzielt worden seien. Diesbezüglich sei auch von einem Irrtum der Behörde auszugehen.
Die BF und ihr Gatte bewirtschafteten die gegenständliche Alm seit Jahrzehnten und seien ihnen die Flächen genau bekannt. Die Verhältnisse in der Natur seien gleich geblieben.
Die angeführte Powerpoint-Präsentation zeigt die Antragschronologie sowie eine allgemeine "Expertise Pflanzenbestand" mit Auszügen aus dem "Almleitfaden". In der Folge werden Fotografien gezeigt, die auf den zur Verfügung stehenden Luftbildern verortet wurden. Zu jeder Fotografie gibt es eine "fachliche Expertise". Den Abschluss bildet eine schematische Darstellung zur Ermittlung der Almfutterfläche.
5. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 teilte die AMA mit, der angeführte Schriftsatz der BF baue auf falschem Beschwerdevorbringen auf und es werde ganz offensichtlich wider besseres Wissen die Behauptung aufgestellt, in den Antragsjahren 2008 bis 2013 hätte es keine Veränderungen in der Natur gegeben. Dem Luftbild aus dem Jahr 2012 könne jedoch eindeutig entnommen werden, dass massive Rodungen auf der Alm stattgefunden hätten, was den Zuwachs der Fläche im Jahr 2013 und die Differenz zwischen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der Nachkontrolle im Jahr 2013 erkläre.
6. Mit Datum vom 14.04.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde zwecks Einschau in die Bezug habenden Luftbilder sowie die Digitalisierungen der beantragten Flächen im Rahmen der Antragstellung und im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle Einsicht in die Internet-Applikation der AMA INVEKOS-GIS genommen. Darüber hinaus wurde die angeführte Powerpoint-Präsentation mittels Beamer vorgeführt.
Eingangs der Verhandlung wies der Richter darauf hin, dass der NLN-Faktor erstmalig 2011 berücksichtigt wurde, wodurch es zu einer Reduktion der beantragten Fläche kam. Insgesamt sei die Fläche sukzessive reduziert worden. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2012 seien erhebliche Veränderungen in der Natur sichtbar. Die größten Unterschiede ergäben sich bei Schlag 7.
Die AMA führte zum vorgelegten Abrechnungsreport für das Antragsjahr 2012 aus, dass sich durch die Änderung der Zahlungsansprüche zum aktuellen Stand eine Verringerung der Differenzfläche ergebe (0,98 ha anstatt 2,72 ha). Die Sanktion bleibe aber aufrecht.
Die BF stellte Flächenabweichungen nicht in Abrede, begehrte aber die Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 auch für die Vorjahre.
Ein Konnex zur Stellungnahme zum Prüfbericht wurde nicht mehr hergestellt.
Seitens der AMA wurde betont, dass es sich bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 um keine Nachkontrolle, sondern um eine eigenständige Kontrolle zur Feststellung der Referenzfläche gehandelt habe. Der Grund für diese Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei ein Referenzflächen-Änderungsantrag vom 29.04.2013 gewesen.
Herr XXXX, der Gatte der BF, gab als Zeuge befragt im Wesentlichen an, er sei gelernter Tischler, habe aber alle Anträge für die BF gestellt. Er arbeite auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Gattin mit.
Auf den Vorhalt, dass es in der Vergangenheit dem Anschein nach nicht unbeträchtliche Abweichungen gegeben habe, führte Herr XXXX aus, es gäbe einen großen Anteil von Waldweide. Einige Flächen seien dann wieder frei gewesen. Das sehe man vor allem im oberen Teil.
In der Vergangenheit seien große Flächen zusammengefasst und mit einem Prozentsatz ausgerechnet worden. Wahrscheinlich sei alles vom System her strenger geworden. 2011 sei der Überschirmungsgrad noch einmal höher geworden, da seien Flächen herausgenommen worden. Die Prozentsätze seien gemeinsam mit der Bauernkammer entschieden worden. Die Kammer erfrage, ob sich im Bereich vom Wald Futterflächen fänden und so sei das entschieden worden. Gemessen an den aufgetriebenen Rindern, seien die Flächen nach den Vorgaben der AMA zur Plausibilisierung der Angaben nicht überbeantragt worden.
Die Fläche sei allerdings im vorhinein besichtigt worden. Bei 12 bis 14 gealpten Großvieheinheiten (GVE) habe man geschaut, ob man hinkomme. Bei Flächen, die zum Teil aus Waldweide, zum Teil aus Grünland bestünden, sei es schwierig, die Fläche richtig zu ermitteln. Bei den Kontrollen 2012 und 2013 habe es einen Unterschied von 1,2 ha gegeben. Wenn zwei Experten schon Schwierigkeiten hätten, wie solle man als Laie genau die Quadratmeter erkennen. Die Flächen seien durch Schwendarbeiten besser geworden.
Herr XXXX habe an der Vor-Ort-Kontrolle 2012 kritisiert, dass der Prüfer stur sein Programm durchgezogen habe. Dieser habe Flächen nicht besichtigt. Man habe einen Einspruch erhoben. Im Frühjahr/Sommer 2013 habe es eine Nachkontrolle gegeben, bei der Herr XXXX der Kontrolleur gewesen sei. Die vergessenen Flächen seien besichtigt worden. Der Prüfer habe gesagt, wie solle er das im Büro in Salzburg erklären, dass auf einmal diese Flächen da seien. Anhand der Fotos am Bildschirm sehe man genau, wo diese Flächen seien, das seien eigentlich die 1,2 ha, die wieder dazugekommen seien. Herr XXXX verwies diesbezüglich insbesondere auf Bild 1 der Powerpoint-Präsentation.
Diese Fläche sei 2012 mit 0 % und 2013 mit 40 % bewertet worden. So könne man die Fläche nicht über den Winter herstellen. Diese Fotos seien im Mai/Juni 2013 von Herrn XXXX aufgenommen worden. Entsprechendes wie für Bild 1 gelte für Bild 2. Die Fläche auf Bild 3 sei auch 2013 nicht anerkannt worden. Man könne schwer angeben, wieviel Mehrfläche je Bild begehrt werde. Die Flächen auf Bild 5, 6 und 7 seien 2012 nicht anerkannt worden, 2013 mit 60 %.
Seitens der AMA wurde zu den vorgelegten Fotografien eingewandt, dass diese Ausschnitte von Schlägen zeigten, die nicht repräsentativ für den gesamten Schlag seien.
Frau XXXX, tätig bei der Bezirksbauernkammer Zell am See, führte im Wesentlichen aus, bei der Antragstellung zeichne der Mitarbeiter der Kammer nach den Angaben des Landwirts die Flächen ein. Bis 2010 seien nur drei Stufen zur Verfügung gestanden: 0, 30 %, 70 %, 100 % Futterfläche. Zu diesem Zeitpunkt sei auch von der AMA noch eine größere Schlagbildung praktiziert worden. Mittlerweile gebe es die LN-Faktoren und alle machten eine kleinschlägigere Digitalisierung als damals.
Nach dem Wissensstand der BF sei Herr XXXX immer sehr sorgfältig vorbereitet zu den Terminen erschienen; das unterstreiche die Aussage, dass er seine Antragstellung sehr gewissenhaft durchgeführt habe. Seine Notizen zeugten von Sorgfalt. Es habe nicht für jeden Fall eine entsprechende Bestätigung der Kammer gegeben.
Die AMA führte aus, die Bestätigung der Kammer sei deshalb nicht anerkannt worden, weil die BF selbst Almobfrau sei, sie über die Vorgänge auf der Alm Bescheid wissen müsse, laut Luftbild im Jahr 2012 massive Rodungen durchgeführt und stets angegeben habe, es hätte auf der Alm niemals Veränderungen gegeben und auch keine Eingriffe in die Natur.
Herr XXXX, Prüfer im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012, gab im Wesentlichen an, er sei von 2000 bis 2014 zeitlich befristetes Kontrollorgan gewesen. Er sei Agrar-Ingenieur und landwirtschaftlicher Meister und habe ca. 800 Almen geprüft.
Grundsätzlich habe er die Kontrolle im Vorfeld angekündigt und gemeinsam mit dem Landwirt die Flächen besichtigt. Herr XXXX sei großteils bei der Kontrolle dabei gewesen. Großteils deswegen, weil dieser mit dem Auto zur Almhütte hinuntergefahren und Herr XXXX zu Fuß gegangen sei. Herr XXXX beschrieb im Detail den Weg, den er bei der Prüfung genommen hat. Bestimmte Flächen seien ausgezäunt gewesen. Er habe auf seiner Hofkarte einen Zaun eingezeichnet. Die nach Angabe des Prüfers ausgezäunten Flächen wurden auf der Beilage ./1, einer Kopie der Prüfunterlage des Herrn XXXX, auf Basis der vorhandenen Einzeichnungen nachgezeichnet. Auf der ausgezäunten Fläche habe sich Jungwald befunden. Der Prüfer habe die Flächen rückwirkend jedes Jahr mit 10% vergrößert.
Herr XXXX wies die Angaben des Herrn XXXX zurück. Auf den Vorhalt der AMA, es mache Sinn, Jungwald durch einen Zaun zu schützen, gab Herr XXXX an, er habe nie diesbezügliche Probleme gehabt.
Herr XXXX, der Prüfer im Jahr 2013, gab im Wesentlichen an, er könne zur Vor-Ort-Kontrolle 2012 nichts sagen. Vom Dienststellenleiter sei entschieden worden, dass beide Ergebnisse passten.
Herr XXXX, zu den seitens der BF vorgelegten Fotografien befragt, gab im Wesentlichen an: Bei Bild 1 bestehe die Möglichkeit, dass ein Landwirt die Fläche verbessert. Die Aussagekraft dieser Powerpoint-Präsentation wage er zu bezweifeln. Die Fläche, die man auf dem Bild sehe, beschreibe ein Flächenausmaß von 250 m², die Zuweisung dieser Fläche auf der Hofkarte sicher ein Ausmaß von 7.500 m². Er könne nicht angeben, wo sich diese Fläche befinde.
Foto 2 und 3 konnte der Prüfer nicht zuordnen.
Zu Foto 4 führte der Prüfer aus, er sei sich 100-%ig sicher, dass die Fläche 2012 nicht zu 80% beihilfefähig gewesen sei. Man sehe auf dem Foto einen Bach. Dort wachse Schachtelhalm. Man erkenne außerdem einen Baum, bei dem die Äste entfernt worden seien und die Fläche im linken unteren Bereich sei aus seiner Warte nur zu 30% beihilfefähig. Die Problematik bei solchen Einzelaufnahmen bestehe darin, dass sie nur einen kleinen Bereich widerspiegelten. Eine Fläche mit Schachtelhalm habe einen schlechten Futterwert. Die Tiere würden diese Fläche meiden. Deshalb habe es eine Reduzierung gegeben. Der Schachtelhalm oder viel anderer Bewuchs werde von den Tieren gefressen, wenn der Weidedruck aufrechterhalten wird. Die Verbesserung der Almfutterfläche sei durchaus möglich bei entsprechender Koppelwirtschaft. Diese Koppelwirtschaft sei auf Bild 4 klar ersichtlich durch den Weidezaun, worauf die Verbesserung der Futterfläche in Teilbereichen von 2012 auf 2013 zurückgeführt werden könnte.
Bild 5 gehöre zum ausgezäunten Teil der Fläche, weil man eine Geländekante erkennen könne. Der Prüfer könne sich nicht vorstellen, dass Tiere laufend in diesen Bereich gelassen würden wegen der Verletzungsgefahr.
Auf Bild 6 sei eine Holzbringungsrinne zu erkennen. Das decke sich mit seinen Aussagen, wonach die Schonung später geöffnet wurde und zeige speziell, dass in diesem Bereich seit hunderten von Jahren Holzwirtschaft betrieben werde.
Auf Bild 7 erkenne man ganz deutlich Jungbewuchs, Farn und alte Stöcke. Die Fotos seien eine Bestätigung für seine Kontrolle.
Die Fläche auf Bild 8 sei ausgezäunt gewesen.
7. Das Protokoll der Verhandlung wurde den Beteiligten im Nachhang zur Verhandlung im Hinblick auf allfällige Einwendungen übermittelt.
8. Mit Schreiben vom 12.04.2016 bekräftigte die AMA, dass es sich bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 um eine eigenständige Auswahl gehandelt habe, und verwies auf einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Prüfauftrag.
9. Mit Schreiben vom 21.04.2016 wies die AMA im Hinblick auf das Protokoll im Wesentlichen darauf hin, dass für den rechtlichen Vertreter der BF sowohl die Abkürzung "RV" als auch "BFV" verwendet werde.
10. Mit Schreiben vom 29.04.2016 brachte die BF im Wesentlichen vor, eine Frage an die Mitarbeiterin der zuständigen Bezirksbauernkammer scheine zweimal (Seite 12 und Seite 13) im Protokoll auf. Ferner habe diese in Zusammenhang mit dem Antrag auf Änderung der Referenzfläche angegeben, Herr XXXX habe einen schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Nachkontrolle gestellt. Dies sei im Protokoll unerwähnt geblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 08.04.2008, 07.04.2009, 20.04.2010, 31.03.2011 und vom 17.04.2012 beantragte die BF jeweils u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF trieb in allen angeführten Antragsjahren sowohl Tiere auf eine fremde als auch auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.
In Summe beantragte die BF für das Antragsjahr 2008 eine Fläche von 20,97 ha, für das Antragsjahr 2009 eine Fläche von 20,97 ha, für das Antragsjahr 2010 eine Fläche von 19,94 ha, für das Antragsjahr 2011 eine Fläche von 19,12 ha und für das Antragsjahr 2012 eine Fläche von 21,02 ha.
Der BF standen für das Antragsjahr 2008 19,28 Zahlungsansprüche, für das Antragsjahr 2009 19,28 Zahlungsansprüche, für das Antragsjahr 2010 19,28 Zahlungsansprüche, für das Antragsjahr 2011 19,03 Zahlungsansprüche und für das Antragsjahr 2012 19,28 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Die Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen erfolgte in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bezirksbauernkammer nach Maßgabe der Vorgaben der AMA. Seitens der BF, vertreten durch ihren Gatten, wurden die zur Verfügung stehenden Informationen genutzt und entsprechende Bemühungen unternommen, die Flächen korrekt anzugeben. Insgesamt erweist sich die korrekte Angabe der Flächen der Alm der BF aufgrund ihrer konkreten Beschaffenheit als schwierig.
Darüber hinaus hielt die BF im Antragsjahr 2012 an den für die Gewährung von Rinderprämien relevanten Stichtagen (01.01., 16.03., 10.04.) eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.
Mit Datum vom 25.09.2012 fand auf der Alm der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für die Antragsjahre 2008 bis 2012 festgestellt. Konkret handelte es sich im Antragsjahr 2008 bei 3,38 ha, im Antragsjahr 2009 bei 3,65 ha, im Antragsjahr 2010 bei 2,89 ha, im Antragsjahr 2011 bei 2,45 ha und im Antragsjahr 2012 bei 2,72 ha nicht um beihilfefähige Fläche (Gräser, Kräuter, Leguminosen), sondern um nicht beihilfefähige Flächen wie Wald bzw. nicht beihilfefähige Bestandteile wie Steine, Sträucher, Büsche etc..
Auf einer Fläche im Ausma0 von 0,90 ha kam es mangels entsprechender Pflegemaßnahmen zu einer Verwaldung bzw. Verbuschung.
Im Antragsjahr 2013 fand eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mehr beihilfefähige Fläche ermittelt als im Jahr 2012.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Bemühungen der BF, die Flächen korrekt anzugeben, stützen sich insbesondere auf die Angaben der Frau Fürstauer, die im Rahmen der Verhandlung einen kompetenten und zuverlässigen Eindruck hinterließ.
Die Feststellungen zum Ausmaß der nicht beihilfefähigen Flächen ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass seitens der BF zugestanden wurde, dass die Flächen in der Vergangenheit überbeantragt wurden. Strittig ist allerdings das Ausmaß.
Die BF begehrt die Anerkennung der Flächen, die im Jahr 2013 ermittelt wurden, auch für die Vorjahre. Zum Beweis verweist sie auf die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 sowie auf die vorgelegten Fotografien und die Aussagen ihres Gatten.
Zu den seitens der BF vorgelegten Fotografien ist zu sagen, dass deren Aufbereitung durchaus beeindruckend erscheint. Die Fotografien sind jedoch bei näherer Betrachtung insbesondere mit dem Makel behaftet, dass sie geraume Zeit nach der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012, nach den Angaben des Gatten der BF im Mai/Juni 2013, aufgenommen wurden. Außerdem ist die konkrete Verortung nur bedingt möglich, zumal sie offensichtlich nur Teilbereiche der strittigen Flächen zeigen.
Im Gegensatz dazu wurden die Unterschiede zwischen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 und der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 seitens des zuständigen Prüfers schlüssig damit erklärt, dass im Jahr 2012 (und davor) bestimmte mit Jungwald bewachsene Bereiche abgegrenzt gewesen seien.
Der Prüfer verfügte offensichtlich über große Routine bei der Prüfung von Almflächen und machte nach anfänglichen Unsicherheiten in der Verhandlung einen sehr bestimmten Eindruck. Im Rahmen der Verhandlung wurden die Grenzen des abgegrenzten Areals entsprechend den Einzeichnungen des Prüfers auf dem Luftbild, das er bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendete, nachgezogen. Es erscheint in diesem Zusammenhang vollkommen unwahrscheinlich, dass der Prüfer eine entsprechende Einzeichnung vorgenommen haben sollte, ohne dass es dafür in der Natur entsprechende Hinweise gegeben hätte (egal, ob es sich dabei um einen - durchgängigen - Zaun handelte oder eine sonstige naturräumliche Abgrenzung), auch wenn vom Gatten der BF eine solche Abgrenzung vehement bestritten wurde.
Darüber hinaus konnte der Prüfer bei allen Fotografien, bei denen er eine Verortung vornehmen konnte, schlüssig darlegen, weshalb sie mit seinen Angaben in Einklang zu bringen waren.
Für die Glaubwürdigkeit der Angaben des Prüfers spricht ferner, dass er den Ablauf der Kontrolle, insbesondere die Begehung der Alm bis in die Details der Topographie schlüssig wiedergeben konnte. Dem Vorwurf, bestimmte Flächen seien nicht anerkannt worden, da sie vom Prüfer nicht begangen worden seien, kann somit nicht gefolgt werden.
Besonders auffallend ist überdies, dass es hinsichtlich der beantragten Flächen in der Vergangenheit in der Natur - entgegen den wiederholten Behauptungen der BF - offensichtlich sehr wohl Veränderungen gegeben hat. Dies ist ganz eindeutig auf Basis der zur Verfügung stehenden Luftbilder zu erkennen, in die im Wege der Internet-Applikation der AMA INVEKOS-GIS Einsicht genommen wurde. Ein Vergleich zwischen dem Luftbild aus dem Jahr 2012 und jenem aus dem Jahr 2007 zeigt ganz deutlich Rodungen am südlichen Rand sowie zentral darüber.
Zwar machte auch Herr XXXX einen sehr bestimmten Eindruck. Allerdings haben seine bloßen Behauptungen nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass er der Gatte der BF ist, weniger Gewicht als jene des Prüfers, bei dem kein Grund ersichtlich ist, weshalb er unzutreffende Feststellungen hätte treffen sollen. (Die Angabe des Herrn XXXX, auf der Alm der BF hätte es bei Jungwald nie Verbiss-Probleme gegeben, scheint im Übrigen der allgemeinen Lebenserfahrung zu widersprechen.)
Soweit auf die Möglichkeit der Plausibilisierung der Antragsangaben entsprechend dem GVE-Besatz der Alm laut Almleitfaden der AMA Bezug genommen wurde, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dieser eben explizit lediglich der Plausibilisierung dient.
Somit spricht im Ergebnis mehr dafür, dass die Feststellungen der AMA im Jahr 2012 (und damit auch für die Vorjahre) zutreffend waren. Und aus diesem Grund wird auch im Hinblick auf den Vorwurf der Verwaldung/Verbuschung/Verödung einer Teilfläche den Angaben des Prüfers Glauben geschenkt.
Den Einwendungen gegen die Protokollierung kommt diesbezüglich keine Bedeutung zu. Insbesondere kann die Frage, ob die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 eine Nachkontrolle oder eine eigenständige Kontrolle war, im Ergebnis dahingestellt bleiben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. (Die Beschwerde betreffend Rinderprämien 2012 wurde seitens der AMA noch dem BMLFUW als damals zuständiger Berufungsbehörde vorgelegt und von diesem an das BVwG weitergeleitet.)
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen
Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Rats-Verordnungen:
Antragsjahr 2008:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
[...]."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."
Für die Antragsjahre 2009 ff. gilt:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...];
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
[...]."
Gemäß Art. 111 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg. cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der
a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.
Durchführungs-Verordnungen:
Antragsjahre 2008 und 2009:
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke
der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche,
so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]."
Antragsjahre 2010 bis 2012:
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
Gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 wird, sofern der festgestellte Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Nationale Regelungen:
Antragsjahre 2008 und 2009:
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Antragsjahre 2010 und 2011:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...];
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird;
[...]."
Flächenidentifizierung
§ 4. (1) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlicher Flächen zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bilden die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastralmappe (im Folgenden DKM) die Grundlage. Enthält die DKM die einschlägigen Grundstücke aufgrund eines Zusammenlegungsverfahrens nicht, sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(2) Für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes der Referenzparzelle gemäß § 8 bilden die digitalen Grundstücksdaten gem. Abs. 1 und die durch Orthobilder (Hofkarte) graphisch und digital abgebildeten und mit einer individuellen im geographischen Informationssystem (GIS) registrierten Identifizierungsnummer gekennzeichneten Feldstücke die Grundlage.
[...].
Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[...]."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft."
Antragsjahr 2012:
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.
[...].
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
[...].
(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
[...]."
"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
[...].
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Für die Kontrolle der Bestimmungen des GLOEZ (guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands) ist gemäß § 2 Abs. 2 lit. b) der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, die AMA zuständig.
Gemäß § 5 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, werden die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt.
Z 8 der Anlage zur INVEKOS-CC-V 2010 lautet:
"Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist."
b) Rechtliche Würdigung:
Zum Verfahrensrecht:
Der angefochtene Bescheid zum Antragsjahr 2012 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.
Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.
Zur inhaltlichen Beurteilung:
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob es hinsichtlich der Almflächen der BF im Hinblick auf die Antragsjahre 2008 bis 2012 zu Überbeantragungen gekommen ist. Die AMA stellte jeweils Abweichungen der ermittelten von der beantragten Flächen größer 3 % fest, weshalb sie den Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 um das Doppelte der festgestellten Differenz kürzte.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG hat sich gezeigt, dass den Feststellungen der AMA zu folgen war. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die Ermittlung der Flächen auf der Alm der BF mit nicht unerheblichen Problemen verbunden war. Die BF bzw. ihr Gatte haben sich nach den glaubwürdigen Angaben der Mitarbeiterin der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer um die korrekte Beantragung der Flächen bemüht und von den angebotenen Hilfsmitteln Gebrauch gemacht. Deshalb kann vor dem Hintergrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles davon ausgegangen werden, dass im Sinn von § 9 Abs. 2 lit. d) INVEKOS-GIS-V 2011 gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bzw. VO (EG) 1122/2009 wenigsten von der Verhängung von Sanktionen (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) Abstand genommen werden kann.
Dies gilt allerdings nicht für die im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 71 VO (EG) 1122/2009 ausgesprochene Kürzung. Die Verhängung des Regelkürzungssatzes von 3 % begegnet im vorliegenden Fall keinerlei Bedenken.
Zum weiteren Vorbringen der BF im Einzelnen:
Die BF beruft sich zu ihrer Rechtfertigung auf eine Änderung des Messsystems. Zutreffend ist, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Inwiefern daraus der BF ein Nachteil erwachsen sein könnte, ist nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Anwendung eines Pro-Rata-Systems für die Ermittlung von Futterflächen, die in der Vergangenheit seitens der Europäischen Kommission lediglich im Rahmen von Arbeitsdokumenten für zulässig erklärt wurde, in der Zwischenzeit auf Verordnungs-Ebene gehoben wurde. Gemäß Art. 10 VO (EU) 640/2014 können die Mitgliedstaaten nämlich beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das in Österreich praktizierte System zur Ermittlung der Futterflächen in der Vergangenheit nicht europarechtskonform war. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 bzw. i.S.d. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 ist somit nicht ersichtlich.
Es ist weiters das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt.
Mit § 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wurde diese Interpretation klargestellt. Zwar ist diese Verordnung erst ab dem Antragsjahr 2012 anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.
Im Übrigen hat die BF auch nicht konkret dargelegt hat, welche Landschaftselemente nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um ein formularmäßiges Vorbringen.
Eine Verpflichtung der Behörde, vor der Entscheidung über den Antrag die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus zu erheben, ist aus den angeführten Regelungen nicht abzuleiten. Im Gegenteil hat der EuGH in der Vergangenheit mehrfach bekräftigt, dass ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraussetzt, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, damit er einen ordnungsgemäßen Antrag auf Ausgleichszahlungen stellen kann und nicht Gefahr läuft, mit Sanktionen belegt zu werden; vgl. EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00, Regina, Rz. 39.
Im Hinblick auf eine allfällige Verjährung des Rückforderungsanspruches kann auf VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198 verwiesen werden, wonach eine Vor-Ort-Kontrolle die Verjährung gemäß Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004 unterbricht.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Im Übrigen bewegt sich der vorliegende Fall in erster Linie auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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