BVwG W108 2123602-1

W108 2123602-1Tribunal Administrativo Federal30 de jun. de 2016

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Regest

ordentliche Revision, Verfahrenseinstellung, Verfahrenshilfe,<br/>Zurückziehung

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BVwG W108 2123602-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2123602.1.02

Spruch

W108 2123602-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch XXXX, ihm zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2016, Zl. W108 2123602-1/3Z, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, beschlossen:

A)

Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG wird das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag eingestellt.

B)

Eine Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 01.06.2015 bei einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde.

2. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015 brachte der Antragsteller eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) ein.

3. Mit h.g. Beschluss vom 27.04.2016, Zl. W108 2123602-1/3Z, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

4. Mit Schriftsatz vom 10.06.2016 stellte der Antragsteller den - hier verfahrensgegenständlichen - Antrag, ihm zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen den genannten h.g. Beschluss vom 27.04.2016 die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

5. Mit Schriftsatz vom 24.06.2016 wurde die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde vom 21.12.2015 erklärt.

6. Mit h.g. Beschluss vom 27.06.2016 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 29.06.2016 erklärte der Rechtsvertreter des Antragstellers namens des Antragstellers die Zurückziehung des Antrages auf Verfahrenshilfe vom 10.06.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 61 Abs. 2 VwGG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung des Antrages.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe aufgrund einer ausdrücklichen, unmissverständlichen sowie frei von Willensmängeln abgegebenen - und daher wirksamen -Erklärung des Antragstellers zurückgezogen. Durch die Zurückziehung dieses Antrages geht der Erledigungsanspruch verloren. Das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag ist daher durch Einstellung zu beenden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig.

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