BVwG W235 2106911-1

W235 2106911-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W235 2106911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2106911.1.00

Spruch

W235 2106911-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2015, Zl. 831886910/1773822/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter legal in Besitz eines gültigen Schengen-Visums über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde sie einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sich ihr Vater und ihre beiden Brüder XXXX und XXXX [auch XXXX genannt] seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich als Asylwerber aufhalten würden. Ihre Mutter und ihr Bruder XXXX würden in Moskau leben. Die Beschwerdeführerin sei vor ca. einem Monat von Moskau aus mit dem Flugzeug legal mit einem für sechs Monate gültigen Schengen-Visum nach Österreich geflogen. Diesen Reisepass [Anm.: hierbei handelt es sich um den russischen Auslandsreisepass der Beschwerdeführerin] habe sie bei ihrer Ankunft in Österreich weggeworfen. Dieses Visum habe ihr Bruder für sie organisiert und sei das Ablaufdatum der 22.12.2013 gewesen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Familie seit 2009 von "gewissen Leuten" aus Tschetschenien verfolgt werde. Ihr Bruder XXXX sei der persönliche Leibwächter eines tschetschenischen Offiziers namens XXXX, der mit dem russischen Militär zusammenarbeite. Auf diesen Offizier habe es einen Attentatsversuch gegeben, den der Bruder der Beschwerdeführerin erfolgreich habe abwenden können. Der Täter sei in Haft und der Bruder der Beschwerdeführerin sowie ihre gesamte Familie würden von unbekannten Tschetschenen ständig verfolgt. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würden schon längere Zeit in Moskau, in einem geschützten und vom russischen Militär überwachten Komplex leben. Als die Beschwerdeführerin ihre Tochter in einem Krankenhaus in XXXX zur Welt gebracht habe, habe sich ein unbekannter Mann bei den Ärzten nach ihr erkundigt. Aus Sicherheitsgründen sei sie daher nach Moskau gezogen.

Im Zuge der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass vor, welcher von speziell geschulten Sicherheitsorganen durch Verwendung von technischen Hilfsmitteln auf Echtheit überprüft worden war. Im Zuge dieser Überprüfung wurden keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt (vgl. AS 13).

1.3. Am 14.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher sie zunächst angab, dass sie aufgrund ständiger Kopfschmerzen in ärztlicher Behandlung sei. Man habe ihr gesagt, es handle sich um chronische Migräne, die man nicht vollständig heilen könne. Auch in Tschetschenien bzw. in Russland sei sie schon behandelt worden, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei.

Sie habe zuletzt in Moskau gelebt, wo sie allerdings nicht angemeldet gewesen sei. Sie habe in der Datscha von XXXX und XXXX gewohnt. Nachdem ihre Tochter geboren worden sei, habe sie hauptsächlich in dieser bewachten Datscha gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in Tschetschenien aufgewachsen. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, habe ihre Mutter einen Infarkt gehabt und sei bettlägerig geworden. Daher habe sich die Beschwerdeführerin um ihre Mutter und um den Haushalt gekümmert. Damals sei Krieg gewesen. Als es ihrer Mutter besser gegangen sei, sei die Familie nach XXXX (Kirgisien) gezogen, wo die Beschwerdeführerin den Beruf der Friseurin gelernt und ca. sieben Jahre lang in einem Friseursalon gearbeitet habe. Insgesamt habe die Familie ca. acht Jahre lang dort gelebt und sei dann nach Tschetschenien zurückgekehrt. Als sie im Jahr 2009 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, habe die Beschwerdeführerin in XXXX ebenfalls als Friseurin gearbeitet.

Befragt zu ihrem (Auslands)reisepass brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von Moskau nach XXXX gefahren sei, um sich diesen ausstellen zu lassen. Hierbei habe es keine Probleme gegeben. Sie habe erst einen Monat nach ihrer Einreise nach Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da ihr eine Russin, die sie in Moskau am Flughafen kennen gelernt habe, geraten habe, zu warten bis das Visum ablaufe. Die Beschwerdeführerin habe ein Visum für ein halbes Jahr gehabt, das schon fast abgelaufen gewesen sei, als sie nach Österreich gekommen sei. Sie sei so spät ausgereist, weil ihr Bruder das Visum "für alle Fälle" schon früher habe ausstellen lassen. Auf die Frage, warum sie nicht gleich nach Erhalt des Visums ausgereist sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ich weiß es nicht, ich konnte mich nicht entschließen. Ich hatte Angst."

Konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Bruder XXXX für die Familie XXXX zu arbeiten begonnen habe. Nicht lange davor habe die Familie XXXX ein Problem bekommen. Diese habe nämlich gemeinsam mit Russland gegen den Wahabismus gekämpft. Aus diesem Grund habe XXXX Probleme mit dem tschetschenischen Präsidenten Kadyrow bekommen. Es seien zwei Brüder [der Familie XXXX und XXXX] umgebracht worden. Nach einiger Zeit habe es in Moskau einen Anschlag auf XXXX gegeben, den der Bruder der Beschwerdeführerin aufgedeckt habe. Er habe auch Beweise gehabt und den FSB eingeschalten. Danach hätten die Probleme begonnen und die Familie der Beschwerdeführerin sei verfolgt worden. Niemand könne der Familie Schutz gewähren und müssten sie sich ständig verstecken. Der, der den Anschlag ausgeführt habe, sei ins Gefängnis gekommen. Aber der, der den Anschlag angeordnet habe, verfolge die Familie und verlange, dass der Bruder der Beschwerdeführerin seine Aussagen zurücknehme. Damals habe sich die Familie in Moskau versteckt. Nachdem die Beschwerdeführerin vor zwei bis drei Jahren geheiratet habe, habe sie mit ihrem Mann ca. zehn Monate lang in Dagestan versteckt gelebt. Als ihr Kind geboren worden sei, habe sie in Grosny gewohnt. Ihre Ärztin habe ihr am Telefon gesagt, dass zwei maskierte Männer in Militäruniform und zwei Männer in Zivil nach ihrer Adresse gefragt hätten. Sie habe gedacht, das sei wegen ihres Bruders, der ihr auch gesagt habe, sie solle sofort zu ihm nach Moskau kommen, was sie dann auch getan habe. Sie habe das Haus nicht verlassen und sich auch nicht anmelden können. Den Reisepass habe sie sich in XXXX ausstellen lassen können, weil sie mit dem Taxi hingefahren sei und bei ihrem Mann versteckt gelebt habe. Der Beamte, der den Reisepass ausgestellt habe, sei überdies ein Bekannter ihres Vaters. Der weitere Verlauf der Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Wie hat sich diese Bedrohung für Sie persönlich dargestellt?

A: Meine Verwandten wurden mitgenommen.

F: Was ist Ihnen persönlich passiert?

A: Meine Familie wird bedroht. Sie wollten mich auch mitnehmen. Sie wollten meinen Bruder mit seiner Familie manipulieren.

F: Wann wollte man Sie mitnehmen?

A: Sie bedrohten mich und sagten, sie nehmen mich mit, wenn sich mein Bruder nicht stellt.

F: Beschreiben Sie den Vorfall, als sie bedroht wurden möglichst detailliert?

A: Als ich meine Tochter geboren habe, sind die Maskierten gekommen und wollten mich mitnehmen.

F: Wann haben Sie mit den Maskierten gesprochen?

A: Ich habe nicht mit ihnen gesprochen.

F: Verstehe ich Sie richtig, dass nie jemand persönlich an Sie herangetreten ist?

A: Das ist richtig.

F: Welche Leute bedrohten Sie?

A: Die Auftraggeber, die den Mord angeordnet haben.

F: Wer ist das?

A: Das weiß ich nicht. Es heißt, dass Kadyrow dahinter steckt. Man blickt nicht durch. Die Verwandten des Mannes, den mein Bruder ins Gefängnis gebracht hat, sagten auch, dass sie es nicht dabei belassen, dass er einen Verwandten ins Gefängnis gebracht hat.

F: Was heißt das konkret?

A: Es wird eine Blutrache geben. Sie werden sich rächen.

F: Wie heißt diese Familie, von der die Gefahr ausgeht?

A: Ich kann mich an den Familiennamen nicht erinnern."

Ein Onkel, ein Bruder ihres Großvaters und ein Cousin der Beschwerdeführerin seien verschleppt worden. Als ihr Onkel mitgenommen worden sei, habe man ihm gesagt, wenn ihr Bruder seine Aussage nicht zurückziehe, würden sie sie "irgendwohin" bringen, von wo aus "kein Weg" mehr zurückführe. Das sei vor drei Jahren gewesen. Ihr Onkel lebe noch in Tschetschenien, da XXXX veröffentlicht habe, dass die Verwandten nicht rechtmäßig mitgenommen worden seien, woraufhin man sie freigelassen habe. Danach seien ihre Verwandten nicht mehr mitgenommen worden. Der Anschlag sei 2009 gewesen. Der, der den Anschlag verübt habe, sei ein Wachmann gewesen und habe sich dem Bruder der Beschwerdeführerin anvertraut. Ihr Bruder habe so getan, als würde er sich dem Attentat anschließen und habe den FSB eingeschalten. Als der Mann habe schießen wollen, habe ihn das russische Militär davon abgehalten .Die FSB-Beamten hätten ihn dann festgenommen. Abgesehen von dem Vorfall im Krankenhaus, als nach ihr gefragt worden sei, sei sie einige Male verfolgt und überholt worden, wenn sie mit ihrem Bruder im Auto gefahren sei. Sonst sei nichts gewesen.

Mit dem Vater ihrer Tochter sei sie traditionell verheiratet. Als sie weg gewesen sei, habe ihre Schwiegermutter ihren Mann zurück zu seiner ersten Frau gebracht. Wegen des gemeinsamen Kindes habe sie auch noch Kontakt zu ihrem Mann. Ihre Tochter habe keine eigenen Asylgründe. Allerdings habe ihr Mann zu ihr gesagt, dass er ihre Tochter mitnehmen werde, wenn die Beschwerdeführerin nicht zu ihm zurückkehre.

Die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Situation in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, benötige die Beschwerdeführerin nicht.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor:

  • Neurologischer Befund einer Universitätsklinik für Neurologie vom 25.02.2015 mit der Beurteilung "chronische Migräne, substanzinduzierter Dauerkopfschmerz" und der Empfehlung eines Medikamentenentzugs samt Führung eines Kopfschmerzkalenders;

  • Diplom in englischer Sprache vom 25.05.2004 betreffend "studies of hairdresser";

  • Zwei Diplome (vgl. AS 61 bzw. die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu in der mündlichen Verhandlung, Seite 12 der Verhandlungsschrift);

  • Arbeitsbuch aus Kirgisien zur Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin dort vier Jahre lang gearbeitet habe (vgl. AS 63 bzw. die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu in der mündlichen Verhandlung, Seite 12 der Verhandlungsschrift);

  • Teilnahmebestätigung an der Ausbildung zur Babysitterin vom 10.06.2014 sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache;

  • Bestätigung über freiwillige Tätigkeit als Mitarbeiterin für den Fachbereich sozialräumliche Familienarbeit vom 09.04.2015;

  • Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kindernotfallkurs vom 19.08.2014;

  • Informationsschreiben über Deutschkurse mit begleitender Kinderbetreuung sowie

  • Bestätigung der Teilnahme an der russischen Frauengruppe des Fachbereichs sozialräumliche Familienarbeit vom 09.04.2015

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und moslemischen Glaubens sei. Sie sei nach moslemischem Ritus verheiratet und sei gelernte Friseurin. Sie sei gemeinsam mit ihrer Tochter mit einem Schengen-Visum legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Migräne. Sonstige schwerwiegende Erkrankungen würden nicht vorliegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation Verfolgung aus den Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohe. Sie verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien bzw. in der Russischen Föderation. Im Fall der Rückkehr sei von der erfolgreichen Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. In Österreich würden ebenfalls ihr Vater und ihre beiden Brüder XXXX und XXXX leben. Diesen Angehörigen sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich habe nicht festgestellt werden können.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 14 bis 43 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Situation in Tschetschenien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zur Einreise in Österreich auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, jene zu ihrem Gesundheitszustand auf den vorgelegten Befund stützen würden. Zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgehalten, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden könnten, der aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zukomme. Dass die Beschwerdeführerin nicht sofort nach Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, lasse den Schluss zu, dass sie nicht aus Furcht vor Verfolgung diesen Antrag gestellt habe, sondern um ihren Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Auch spreche nicht für das Vorliegen einer asylrelevanten Bedrohung, dass die Beschwerdeführerin einige Monate mit der Ausreise zugewartet habe, obwohl sie bereits im Besitz des Visums gewesen sei. Die eigentlichen Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin vage geschildert und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu ihren Erlebnissen zu machen. Die Beschwerdeführerin habe weder genaue Angaben zu ihren Verfolgern machen können noch habe sie glaubhaft vermitteln können, dass sie je persönlich von einer Verfolgung betroffen gewesen sei. Hervorzuheben sei auch, dass die Angaben des Vaters und der Brüder der Beschwerdeführerin, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen würden, vom Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft befunden worden seien. Auch dem Vorbringen der Blutrache komme keine asylrelevante Bedrohung zu. Wäre eine Solche tatsächlich im Spiel, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin konkret hätte angeben können, von wem diese ausgesprochen worden sei. Unabhängig davon habe sich der behauptete Vorfall im Jahr 2009 ereignet und habe sich den Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lassen, dass bis zum Zeitpunkt der Ausreise Ende 2013 Verfolgungshandlungen zu Tage getreten seien, die mit der behaupteten Blutrache in unmittelbarem Zusammenhang gestanden wären. Offenbar habe die Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedenken gehabt, nach XXXX zu fahren, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, was ein starkes Indiz dafür sei, dass sie keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Drohung, dass ihr Mann ihre Tochter mitnehmen wolle, sei als spätes und gesteigertes und sohin als unglaubwürdiges Vorbringen zu werten. Die Feststellungen zum familiären Rückhalt hätten sich aus ihren eigenen Angaben ergeben. Die Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Jene zu ihrem Privat- und Familienleben würden sich aus der niederschriftlichen Einvernahme ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Ihr Vorbringen sei nicht glaubhaft gewesen und habe daher auch keine Bedrohungssituation festgestellt werden können. Auch sei im Fall der Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, sodass auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Betreffend Spruchpunkt II. verwies das Bundesamt in rechtlicher Hinsicht auf die Rechtsprechung des EGMR in Bezug auf Abschiebungen bei vorliegenden Krankheiten und führte aus, dass auch eine chronische Migräne kein Hindernis für die Verbringung in den Herkunftsstaat sei. Ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand sei nicht behauptet worden und liege daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor. Im Fall der Beschwerdeführerin sei auch keinem anderen Familienmitglied der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme. Rechtlich folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstelle, da alle ihre Angehörigen von den gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien. Ein schützenswertes Privatleben sei aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger enger Anknüpfungspunkte nicht entstanden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung sei die Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise verpflichtet.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.04.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt auseinanderzusetzen. Ferner wurde auf einen Artikel zur drohenden Gefahr, die von der Verfolgung durch Sicherheitsbeamte ausgehe, verwiesen. Unter Zitierung eines weiteren Artikels, der sich auf die Situation im Jahr 2010 bezieht, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien keine guten Prognosen für eine Rückkehr zulasse. Auch sei die allgemeine Situation von tschetschenischen Frauen sehr schlecht. Es gebe Ehrenmorde und häusliche Gewalt. Morde an Frauen würden von den Bundesbehörden praktisch nie aufgeklärt. Eine Frau brauche in der patriarchalischen Gesellschaft Tschetscheniens einen Mann an ihrer Seite, der sie schütze. Der Mann der Beschwerdeführerin lebe wieder mit seiner ersten Frau und wäre sie daher ohne Mann in einer dramatischen Lage in Russland. Alleinstehende Frauen würden weder eine finanzielle noch eine soziale Unterstützung bekommen. Überdies wolle sie angeben, dass sie sehr bemüht sei, die deutsche Sprache zu lernen und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen.

Neben ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Asylgerichtshof [wohl gemeint: Bundesverwaltungsgericht] beantrage sie auch die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes.

4. Mit Schreiben vom 19.06.2015, vom 17.07.2015, vom 21.10.2015, vom 18.01.2016, vom 22.02.2016 und vom 18.05.2015 legte die Beschwerdeführerin ohne weiteres Vorbringen folgende Unterlagen vor:

  • Psychiatrischer Befund vom 18.06.2015 mit den Diagnosen:

Nesselsucht, Spannungskopfschmerz, Migräne;

  • Bestätigung der Teilnahme an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für AsylwerberInnen in der Grundversorgung vom 13.07.2015;

  • Empfehlungsschreiben einer privaten Kinder- und Jugendhilfe vom 15.07.2015;

  • Zwei Bestätigungen über freiwillige Tätigkeit als Mitarbeiterin für den Fachbereich sozialräumliche Familienarbeit vom 15.07.2015;

  • Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 15.10.2015;

  • Neurologischer Befund einer Universitätsklinik für Neurologie vom 30.12.2015 mit der Beurteilung "Migräne ohne Aura, reaktive Depression" und der Empfehlung einer medikamentösen Therapie;

  • Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses A1 vom 09.02.2016;

  • Neurologischer Befund einer Universitätsklinik für Neurologie vom 29.04.2015 mit der Beurteilung "Migräne ohne Aura" und der Empfehlung einer medikamentösen Therapie und

  • Terminbestätigung einer Schmerzambulanz für 19.08.2015

5. Am 07.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsberaterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich mit E-Mail vom 04.05.2016 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation, einschließlich der Lage in Tschetschenien, zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Migräne leide, seit sie zwölf Jahre alt sei. Derzeit habe sie sehr starke Migräneanfälle und das auch sehr häufig. Sie sei in der Russischen Föderation diesbezüglich schon in Behandlung gewesen und habe sich ihr Zustand auch stabilisiert; allerdings seien die Migräne damals nicht so stark gewesen wie jetzt. Sie fühle sich jedoch körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen. Jetzt gehe es ihr gut. Sie habe am Morgen Tabletten genommen und zwar Relpax, das sei ein Schmerzmittel. Ihre Tochter sei gesund; sie habe heute nur Fieber und habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter mitnehmen müssen, weil sie keine Betreuung gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin sei nach moslemischem Ritus verheiratet. Aus dieser Ehe stamme ihre Tochter. Die Beschwerdeführerin wisse nicht genau, wann sie geheiratet hätten. Sie habe insgesamt zehn Monate im Haus ihres Mannes gelebt und sei gleich nach der Eheschließung schwanger geworden. 2012 sei ihre Tochter geboren. Sie sei Tschetschenin und Muslimin. Abgesehen von den Problemen, die zu ihrer Flucht geführt hätten, habe sie keine Probleme wegen ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt. Manchmal habe es Schwierigkeiten wegen ihrer Kleidung gegeben; sie sei anders angezogen als die anderen.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes gab die Beschwerdeführerin an, dass dort die "unrichtigen" Handlungen aufgelistet seien, die in Zusammenhang mit ihrem Problem stünden. Die Rechtsberaterin gab hierzu an, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben habe wollen, da andernfalls eine Solche vom zuständigen Referenten eingebracht worden wäre. Mit Erhebungen in Ihrem Herkunftsstaat ohne Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an staatliche Stellen sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden.

Zu ihren Wohnorten und zu ihren Familienangehörigen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Onkel und ihr Cousin samt Familie in XXXX leben würden. Ihre Eltern und ihre Brüder XXXX (geb. 1981), XXXX (geb. 1985) und XXXX (geb. 1987) würden in Moskau leben. Dort habe auch die Beschwerdeführerin seit ein bis zwei Wochen nach der Geburt ihres Kindes bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit XXXX und ihrer Mutter gelebt. An dieser Adresse würden jetzt ihre Eltern und ihre Brüder leben. Sie habe Kontakt zu diesen Familienangehörigen, könne jedoch nicht sagen, wie es ihnen gehe.

Zu ihrem Leben in der Russischen Föderation und zu ihren Reisebewegungen wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie in XXXX die elfte Klasse abgeschlossen habe und im Alter von ca. 20 Jahren mit ihrer Familie nach Kirgisien gezogen sei. Dort habe sie eine Ausbildung zur Frisörin und Visagistin gemacht. In Kirgisien habe sie sieben oder acht Jahre lang gelebt. Ca. 2007/2008 sei sie zurück nach XXXX gezogen, wo sie ein halbes Jahr im Elternhaus gewohnt habe. Danach habe sie mit ihren Eltern und ihrem Bruder XXXX in Dagestan gelebt. Ihre beiden anderen Brüder seien schon in Moskau gewesen. In Dagestan hätten sie ein- oder eineinhalb Jahre gelebt. Sie hätten sich dort versteckt. Dort habe sie heimlich - nur in Anwesenheit der Verwandten - geheiratet und habe dann mit ihrem Mann in Grosny gelebt. Ca. zehn Monate später sei ihre Tochter geboren worden.

Zu ihrer Integration in Österreich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich einen Freund habe. Er sei mehr als ein "normaler" Freund und ein sehr guter Mann. Sie habe den Schlüssel seiner Wohnung und sei zwei bis drei Tage in der Woche bei ihm. Auch ihre Tochter habe ihren Freund sehr gerne. In Tschetschenien wisse niemand von dieser Beziehung, da es andernfalls einen Konflikt geben würde. Sie spreche ein bisschen Deutsch. Die Beschwerdeführerin arbeite nicht. Ihre Tochter gehe in den Kindergarten. Sie wolle lernen und eine Arbeit finden, könne sich jedoch wegen der Kopfschmerzen nicht konzentrieren. Mit dem Kind gehe es nicht, eine Arbeit zu finden. Der Kindergarten gehe nur bis 12 Uhr und die Beschwerdeführerin müsse danach ihr Kind abholen. Am sozialen Leben nehme sie nicht teil, weil sie sich um das Kind kümmern müsse. Sie leide auch an ständigen Kopfschmerzen. In Österreich habe sie eine Freundin aus der Mongolei, die auch alleinstehend sei. Ihre Tochter sei in Österreich sehr gut integriert und verstehe sich gut mit anderen Kindern. Sie sei kontaktfreudig und werde im Kindergarten oft gelobt. Auf Nachfragen durch die Rechtsberaterin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit sieben Monaten mit ihrem Freund zusammen sei und mit diesem auch Deutsch spreche.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und zusammengefasst an, dass ihrem Bruder XXXX ca. 2007 nach seiner Rückkehr aus Kirgisien eine Arbeit angeboten worden sei und zwar solle er die Familie XXXX bewachen, da zwei Brüder dieser Familie bereits umgebracht worden seien. Im Juli 2009 hätten XXXX, ein Wachmann und ein Angehöriger des FSB ein Attentat auf XXXX im Haus der Familie in Moskau abgewendet; dieser habe überlebt. Darüber gebe es auch Berichte im Internet. Damals habe sich die Beschwerdeführerin in Tschetschenien aufgehalten und sei die Familie auf Anraten von XXXX nach Dagestan gezogen. Dort hätten sie in einem Wochenendhaus der Familie XXXX gelebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei damals immer wieder nach Moskau gefahren und habe von XXXX Geld geholt. Die Beschwerdeführerin habe dann geheiratet und sich bei ihrem Mann versteckt. Die anderen Familienmitglieder seien nach Moskau gefahren. Sie habe sich versteckt gehalten, da sie in Tschetschenien in Gefahr gewesen sei. Auf die Frage, von wem diese Gefahr ausgehe, gab die Beschwerdeführerin an wie folgt: "Man hat meinen Bruder XXXX gedroht, man wollte ihn anwerben. Mit "man" meine ich den Mann der das Attentat verübt hat und mein Bruder XXXX hat das auch unterschrieben das er sich einverstanden erklärt hat. Er hat erklärt wer das gemacht hat, er wurde vor dem Attentat festgenommen. Der Mann hat zugegeben dass er von dem Tschetschenischen Präsidenten geschickt wurde. Es gab ein Attentat aber der Mann hat zugegeben dass es im Auftrag des Präsidenten war."

Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin bedroht sei, wenn der Attentäter festgenommen worden sei, brachte sie vor, dass "man" gewollt habe, dass XXXX die Anzeige zurücknehme. "Sie" hätten Druck gemacht. Auf die Frage, wie dieser Druck ausgesehen habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Wir haben es geschafft von dort wegzufahren." Nach Wiederholung der Frage brachte sie vor, dass nachdem die Familie weggefahren sei, ihr Cousin namens XXXX die Beschwerdeführerin angerufen habe und gesagt habe, "sie" hätten seinen Vater - den Onkel der Beschwerdeführerin namens XXXX - mitgenommen und auch versucht, den Cousin mitzunehmen. Dann sei der Bruder ihres Großvaters namens XXXX mitgenommen worden. Auch XXXX habe man mitgenommen. Dies sei Anfang 2010 gewesen und zwar seien alle drei am selben Tag mitgenommen worden. Man habe sie bedroht und habe Druck auf XXXX ausüben wollen. XXXX habe es aber noch geschafft, XXXX anzurufen und ihm zu sagen, dass XXXX mitgenommen worden sei. XXXX habe diese Verschleppungen im Internet veröffentlicht und habe XXXX auch Anzeige erstattet, woraufhin die Verwandten freigelassen worden seien. Man habe ihnen allerdings gedroht, dass sie nicht erzählen dürften, dass sie bedroht worden seien, sonst würde man auf die gesamte Familie Druck ausüben und niemand würde Arbeit finden und könne ein normales Leben führen. Wie lange genau die Verwandten festgehalten worden seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht; sie glaube zwei oder drei Tage, vielleicht eine Woche. Als die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter mit dem Arzt im Krankenhaus telefoniert habe, habe ihr dieser gesagt, dass maskierte Personen nach ihr gefragt hätten. Das sei in Tschetschenien gewesen. Daher habe sie Tschetschenien verlassen und sei zu XXXX nach Moskau gefahren. Persönlich bedroht, geschlagen oder attackiert habe man sie niemals. Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin ein Visum für sechs Monate erhalten habe, jedoch erst fünf Monate später die Russische Föderation verlassen habe, gab sie an, dass sie zwar das Visum gehabt habe, aber aus Angst längere Zeit keine Entscheidung über die Ausreise habe treffen können. Auf die Frage, wo sich ihr Vater und ihre Brüder XXXX und XXXX aufhalten würden, die ja ebenfalls in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, die negativ beschieden worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, sie seien in der Russischen Föderation. Es gebe ein neues Problem, weil XXXX am XXXX verschwunden sei. Er sei zu einem Treffen gefahren und habe das Militär um Bewachung gebeten. Man habe ihm gesagt, dass nur er, aber nicht seine Familie bewacht werden könne. Daher habe er die Bewachung abgelehnt. Vom Verschwinden von XXXX habe die Beschwerdeführerin telefonisch von XXXX erfahren. Ein Freund von XXXX, der beim FSB sei, habe gesagt, die Familie solle noch abwarten und die Polizei nicht einschalten. Er habe gesagt, es sei wahrscheinlich, dass "man" nur Informationen von XXXX wolle und man ihn dann freilasse. Auf Vorhalt, offenbar habe das Verschwinden von XXXX nichts mit dem Attentatsversuch aus 2009 zu tun, gab die Beschwerdeführerin an, man wolle offensichtlich, dass ihr Bruder gegenteilige Aussagen mache oder gegen XXXX aussage.

Auf die Frage, ob ihre Tochter eigene Fluchtgründe habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht wisse. Ihr Mann habe sie bedroht, dass er ihr das Kind wegnehme. Er habe jetzt auch geheiratet und es gehe ihm gut. Über WhatsApp habe er Kontakt mit XXXX. Diesen Kontakt überwache die Beschwerdeführerin. Er habe zu XXXX gesagt, dass er sie liebe und dass sie nach Hause kommen solle.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor:

  • Bestätigung der Teilnahme an einem Abklärungsgespräch für Psychotherapie samt Setzen lassen auf die Warteliste vom 01.06.2016 (Beilage ./1);

  • Terminbestätigung einer Schmerzambulanz für 24.08.2016 (Beilage ./2);

  • Neurologischer Befund einer Universitätsklinik für Neurologie vom 11.05.2016 mit den Beurteilungen "Chronische Migräne und Depression" und der Empfehlung einer medikamentösen Therapie (Beilage ./3);

  • Bestätigung der Teilnahme an einem "DaZ-Kurs" vom 25.04.2016 (Beilage ./4);

  • Zwei Bestätigungen der Teilnahme an der russischen Frauengruppe des Fachbereichs sozialräumliche Familienarbeit vom 03.06.2016 (Beilage ./5) und vom 25.03.2016 (Beilage ./7);

  • Empfehlungsschreiben des Kindergartens der Tochter der Beschwerdeführerin vom 24.05.2016 (Beilage ./6);

  • Kindergartenbesuchsbestätigung der Tochter der Beschwerdeführerin vom 23.05.2016 (Beilage ./8);

  • (bereits vorgelegte) Kursbesuchsbestätigung eines Deutschkurses (A1) vom 09.02.2016 (Beilage ./9) sowie

  • Schwer leserliches, handschriftliches Empfehlungsschreiben des Freundes der Beschwerdeführerin vom 15.05.2016 (Beilage ./10)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischem Glauben. Sie hat das Gebiet der Russischen Föderation ca. Ende November 2013 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter verlassen und ist legal, in Besitz eines bis zum 22.12.2013 gültigen Schengen-Visums über den Flughafen Wien in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte nach ca. einmonatigem Aufenthalt in Österreich am 22.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, und zwei ihrer Brüder, XXXX und XXXX [auch XXXX genannt] XXXX, stellten jeweils am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Die Anträge auf internationalen Schutz der drei genannten Familienangehörigen wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurden der Vater und die beiden Brüder der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden letztlich vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen bzw. wurde festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtmäßig waren. Der Vater der Beschwerdeführerin und ihr Bruder XXXX verließen am XXXX, ihr Bruder XXXX verließ am XXXX das österreichische Bundesgebiet. Alle drei Familienangehörigen leben derzeit - ebenso wie die Mutter der Beschwerdeführerin und ihr dritter Bruder namens XXXX - in Moskau.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Tätigkeit ihres Bruders XXXX für die Familie XXXX einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des Vaters ihrer minderjährigen Tochter ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und/oder aus Gründen ihres moslemischem Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aus sonstigen, in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Migräne sowie an einer Depression und wird diesbezüglich medikamentös behandelt. An starken Kopfschmerzen bzw. an einer Migräne leidet die Beschwerdeführerin seit dem Alter von ca. zwölf Jahren und wurde dagegen auch schon in der Russischen Föderation behandelt, sodass damals zumindest eine Linderung der Beschwerden erreicht werden konnte. Weitere Erkrankungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht sowie Hinweise auf einen längerfristigen Pflege- oder Rehabilitationsbedarf konnten nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in der Russischen Föderation. Ihre Eltern und ihre drei Brüder leben in Moskau an derselben Adresse, an der auch die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter vor ihrer Ausreise lebte. Zu diesen Familienangehörigen hat die Beschwerdeführerin Kontakt und könnte im Fall der Rückkehr bei ihren Eltern und Brüdern leben. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin einen Onkel und einen Cousin samt Familie in XXXX (Tschetschenien). Die Beschwerdeführerin ist nach moslemischem Ritus mit einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation verheiratet und Mutter einer ca. vierjährigen Tochter. Mit ihrem Mann, der auch der Vater ihrer Tochter ist, führte die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation keine eheähnliche Lebensgemeinschaft, sondern lebt der Mann der Beschwerdeführerin mit seiner ersten Frau zusammen. In Tschetschenien hat die Beschwerdeführerin die elfte Klasse der Schule abgeschlossen und zog im Alter von ca. 20 Jahren (sohin 1999/2000) mit ihrer Familie nach Kirgisien, wo sie ca. acht Jahre lang lebte. Dort machte sie eine Ausbildung zur Frisörin und Visagistin. Nach ihrer Rückkehr aus Kirgisien lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise Ende November 2013 in der Russischen Föderation.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.1.4. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich verfügte die Beschwerdeführerin über ein noch ca. ein Monat lang gültiges Schengen-Visum. Am Tag des Ablaufs des Visums stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz und lebt sohin seit dem 22.12.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich. Ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin besucht zwar einen Deutschkurs, ist jedoch nicht in der Lage, sich im Alltag in Deutsch mehr als rudimentär zu verständigen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht über verwandtschaftliche Beziehungen verfügt und auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Beziehung lebt. Allerdings verfügt sie über ein Mindestmaß an sozialen Kontakten; sie nimmt regelmäßig an Treffen einer russischen Frauengruppe, die sich mit sozialräumlicher Familienarbeit beschäftigt, teil und hat seit einigen Monaten eine Beziehung zu einem Mann, den sie mehrmals wöchentlich trifft. Die ca. vierjährige Tochter der Beschwerdeführerin besucht einen Kindergarten. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.2. Zur Situation in Tschetschenien / in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1.2.1. Politische Lage:

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dimitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015;

Tschetschenien:

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg;

  • ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 01.04.2015;

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 01.04.2015;

  • Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 01.04.2015 und

  • Die Welt (05.03.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 01.04.2015

1.2.2. Sicherheitslage:

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (01.04.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 01.04.2015;

  • SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.07.2014): Russland:

Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans,

http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 01.04.2015 und

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Tschetschenien:

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

  • Caucasian Knot (31.01.2015): In 2014, there were 525 victims of armed conflict in Northern Caucasus, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30689/, Zugriff 19.03.2015;

  • NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 19.03.2015;

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation und

  • Die Presse (12.2014): Tschetschenien: Gefechte mit Islamisten im Zentrum Grosnys,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4612135/Tschetschenien_Gefechte-mit-Islamisten-im-Zentrum-Grosnys?from=gl.home_politik, Zugriff 19.03.2015

1.2.3. Sicherheitsbehörden:

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg;

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation;

  • Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 02.04.2015;

1.2.4. Allgemeine Menschenrechtslage:

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 02.04.2015;

Tschetschenien:

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

  • AI - Amnesty International (25.02.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/russische-foederation,

Zugriff 31.03.2015

1.2.5. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 18.03.2015;

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation und

  • Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 18.03.2015

1.2.6. Frauen/Kinder:

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien:

Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).

Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).

Quellen:

  • EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser),

http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 27.03.2015;

Kindergeld:

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Quelle:

  • IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

1.2.7. Grundversorgung:

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 03.04.2015 und

  • IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

1.2.8. Medizinische Versorgung:

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (11.2014a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.04.2015;

  • AA - Auswärtiges Amt (1.4.2015b): Russische Föderation - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 01.04.2015;

  • GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 01.04.2015 und

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

Medikamente:

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quelle:

  • IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

1.2.9. Behandlung nach Rückkehr:

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (10.06.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation und

  • ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit), zu ihrer Ausreise bzw. zu ihren Reisebewegungen, zu ihren Familienangehörigen sowie zu ihrem Leben und zu ihrer vorhandenen Existenzgrundlage in der Russischen Föderation ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu legalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den jeweiligen Asylverfahren des Vaters und der beiden Brüder, XXXX und XXXX, der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einsicht in die jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX bzw. vom XXXX, Zl. XXXX, betreffend den Vater der Beschwerdeführerin sowie vom XXXX, Zl. XXXX bzw. vom XXXX, Zl. XXXX betreffend ihren Bruder XXXX und vom XXXX, Zl. XXXX betreffend ihren Bruder XXXX. Dass der Vater der Beschwerdeführerin und ihr Bruder XXXX am XXXX und ihr Bruder XXXX am XXXX das österreichische Bundesgebiet verlassen haben, ergibt sich ferner aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister vom 27.04.2016, vom 06.06.2016 und vom 17.06.2016. Die Feststellung, dass der Vater und die beiden genannten Brüder der Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihr dritter Bruder XXXX in Moskau leben, ergibt sich darüber hinaus aus dem bezüglich dieser Feststellung glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.

Betreffend diese Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin hat die zuständige Einzelrichterin keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Beschwerdeführerin, die diesen Feststellungen zugrunde liegen, den Tatsachen entsprechen, da die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Angaben während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage war, die diesbezüglichen Fragen gleichlautend und widerspruchsfrei zu beantworten und auch den Eindruck der persönlichen Glaubwürdigkeit vermittelte. Ferner ist für die zuständige Einzelrichterin auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese Angaben das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen.

2.1.2. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund bzw. zu ihrer geschilderten Bedrohungssituation in der Russischen Föderation werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:

Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass die zuständige Einzelrichterin aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, dass es über das Attentat auf XXXX im Jahr 2009 Berichte im Internet gebe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15), eine diesbezügliche Recherche durchgeführt hat, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es am XXXX in XXXX zu einem Autounfall zwischen dem Fahrzeugkonvoi des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow und jenem der Familie XXXX gekommen sei, der in einer Schießerei geendet habe. Am XXXX sei XXXX an einer Kreuzung in Moskau erschossen worden sei und sechs Monate später sei sein Bruder XXXX in einer Parkgarage in Dubai ermordet worden. Im Juli 2009 sei ein Attentat auf XXXX verhindert worden und habe der festgenommene Auftragsmörder angegeben, dass Präsident Kadyrow den Anschlag in Auftrag gegeben habe. Der Auftragsmörder sei von einem Moskauer Gericht zur achteinhalb Jahren Haft verurteilt worden und Präsident Kadyrow habe jegliche Beteiligung an diesem Attentat bestritten. Am XXXX hätten sich XXXX und seine Mutter in Tschetschenien mit Präsident Kadyrow zu einer Aussprache getroffen und danach gemeinsam der Presse mitgeteilt, dass es keine Gründe gebe, die diese beiden "verfeindeten" Clans davon abhalten würden, in Zukunft normale Beziehungen zueinander zu pflegen (vgl. "no reasonable causes preventing us from reaching normal relations"). In der Folge habe Präsident Kadyrow an einer Gedenkfeier zu Ehren eines der getöteten XXXX Bruders teilgenommen, wobei er der Presse mitgeteilt habe, dass er XXXX die unwahren Beschuldigungen [der Beteiligung Kadyrows an dem Attentat] vergebe und mit diesem fühle, da er zwei Brüder verloren habe (vgl. hierzu unter anderem einen Artikel aus dem Time Magazine vom 30.08.2010 mit dem Titel "In Chechnya, A Blood Feud Ends - and a Despot Digs in", http://content.time.com/time/world/article/0,8599,2014319,00.html, Zugriff am 15.06.2016).

Diesem (sowie einigen weiteren Internetberichten bzw. -artikeln mit demselben Inhalt) ist sohin zu entnehmen, dass es zwar eine Blutfehde zwischen dem Clan von Präsident Kadyrow und dem Clan der XXXX gegeben hat (ob Präsident Kadyrow tatsächlich für den Tod der beiden Brüder XXXX und XXXX verantwortlich ist, kann in Bezug auf den gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben), diese Fehde jedoch seit August 2010 beendet ist, sodass eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Tätigkeit ihres Bruders XXXX für die Familie XXXX nicht ersichtlich ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "Hintergrundgeschichte" (Tötung der Brüder XXXX und XXXX, verhindertes Attentat auf XXXX, Verdacht der Beteiligung von Präsident Kadyrow) entspricht offenbar den Tatsachen und ist auch mit den Gegebenheiten in der Russischen Föderation durchaus in Einklang zu bringen; allerdings ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung bzw. Gefährdung ihrer Person bzw. ihrer Familienangehörigen durch diese Geschichte glaubhaft zu machen.

Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar die in dem Internetartikel geschilderten Vorfälle beschreibt, jedoch in ihrem Vorbringen vollkommen außer Acht lässt, dass die geschilderte Blutfehde zwischen der Familie XXXX und Präsident Kadyrow bereits im August 2010 durch eine Aussprache der beiden Hauptbeteiligten beendet worden war. Dies zeigt sich auch deutlich darin, dass die einzigen beiden konkreten Vorfälle, die die Beschwerdeführerin beschreibt, sich vor der Beendigung der Blutfehde im Jahr 2010 ereignet haben. Sowohl das angeblich durch ihren Bruder XXXX verhinderte Attentat auf XXXX im Juli 2009 als auch die behauptete Verschleppung von drei Verwandten Anfang 2010 haben sich vor August 2010 ereignet. Auch in ihrem Beschwerdevorbringen betreffend ihre Rückkehrsituation bezieht sich die Beschwerdeführerin auf einen Artikel, der die Lage in Tschetschenien im Jahr 2010 schildert. Die Beschwerdeführerin hat sohin kein konkretes Vorbringen erstattet, welches auf Vorfälle Bezug nimmt, die sich nach August 2010 ereignet haben.

Generell ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuführen, dass sich dieses sobald die Beschwerdeführerin nach persönlichen Bedrohungen bzw. konkreten Vorfällen befragt wird, als äußerst vage und detailarm darstellt. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt konkret zu ihrer persönlichen Bedrohung befragt an, dass ihre Familie bedroht werde und man sie habe mitnehmen wollen. Auf weitere Nachfrage, wann man sie habe mitnehmen wollen, brachte sie vor: "Sie bedrohten mich und sagten, sie nehmen mich mit, wenn sich mein Bruder nicht stellt." Dieses Vorbringen relativierte die Beschwerdeführerin jedoch als sie nach Details gefragt wurde dahingehend, dass sie mit "den Maskierten" nicht gesprochen habe und bestätigte in der Folge, dass nie jemand persönlich an sie herangetreten sei (vgl. AS 52 und AS 53). Ähnlich vage gestaltete sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf die Frage, von wem die Gefahr gegen sie ausgehe, gab die Beschwerdeführerin an, dass "man" ihren Bruder XXXX anwerben habe wollen, das Attentat [auf XXXX] auszuüben, wobei der Attentäter festgenommen worden sei. Abgesehen davon, dass sich dieser verhinderte Anschlag bereits im Jahr 2009 ereignet hat, war die Beschwerdeführerin auch im weiteren Verlauf der Verhandlung nicht in der Lage, konkret anzugeben, welche Gefahren ihr persönlich im Herkunftsstaat drohen würden. Diesbezüglich befragt, gab sie an, "man" habe gewollt, dass ihr Bruder XXXX die Anzeige zurückziehe und "sie" hätten Druck gemacht. Auch die Frage, wie dieser Druck ausgesehen habe, konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten, sondern gab lediglich an: "Wir haben es geschafft, von dort wegzufahren." (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Letztlich gab die Beschwerdeführerin auf dezidierte Nachfrage der zuständigen Einzelrichterin an, dass sie niemals persönlich bedroht, geschlagen oder attackiert worden sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17).

Vor dem Hintergrund ihres sonstigen Vorbringens sind die wiederholten Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe sich versteckt bzw. sie habe versteckt gelebt, nicht nachvollziehbar. Beispielsweise brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder XXXX nach der Rückkehr aus Kirgisien [dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge ca. 2008/2009] in Dagestan versteckt gelebt, während ihre anderen beiden Brüder XXXX und XXXX bereits in Moskau gewesen seien. Ihre Mutter sei während der Zeit in Dagestan immer wieder nach Moskau gefahren und habe von XXXX Geld geholt. Dann habe die Beschwerdeführerin geheiratet und sich bei ihrem Mann in Grosny versteckt. Die anderen Familienmitglieder seien nach Moskau gefahren (vgl. hierzu Verhandlungsschrift Seite 11 und Seite 16). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die ihrem eigenen Vorbringen zufolge niemals persönlich bedroht oder angegriffen worden war, sich verstecken musste bzw. versteckt leben musste, wenn im gleichen Zeitraum (was ebenso ihrem eigenen Vorbringen entnommen werden kann) zwei ihrer Brüder bzw. nach ihrer Eheschließung ihre gesamte Familie offenbar vollkommen unbehelligt in Moskau leben konnten und ihr Bruder XXXX seiner Tätigkeit als Leibwächter von XXXX nachgehen kann. Ebenso war es ihrer Mutter möglich, während des Aufenthalts der Familie in Dagestan regelmäßig nach Moskau zu fahren und von XXXX Geld zu holen. Vor dem Hintergrund ihres eigenen Vorbringens ist es sohin nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Dagestan und/oder in Grosny versteckt leben musste, wenn offenbar ihre Eltern und Brüder völlig ungehindert in Moskau leben bzw. nach Moskau reisen konnten.

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ist auch ihr Vorbringen, maskierte Männer hätten sie nach der Geburt ihrer Tochter gesucht, nicht glaubhaft. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst an, als sie ihre Tochter geboren habe, seien "die Maskierten" gekommen und hätten sie mitnehmen wollen. Dieses Vorbringen revidierte die Beschwerdeführerin jedoch auf Nachfrage des Bundesamtes dahingehend, dass sie gar nicht mit den Maskierten gesprochen habe, sohin ein persönliches Zusammentreffen überhaupt nicht stattgefunden habe (vgl. AS 52 und AS 53). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung erwähnte die Beschwerdeführerin nicht mehr, dass "die Maskierten" sie hätten mitnehmen wollen, sondern brachte lediglich vor, dass sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nach der Geburt ihrer Tochter mit ihrem Arzt telefoniert habe und ihr dieser gesagt habe, dass maskierte Personen nach ihr gefragt hätten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17).

Darüber hinaus ist im Hinblick auf die behauptete Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin auf zwei Widersprüche bzw. Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen zu verweisen. Eingangs ihrer Einvernahme zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Bruder XXXX ca. 2007 nach seiner Rückkehr aus Kirgisien als Leibwächter bei der Familie XXXX zu arbeiten begonnen habe, da zwei Brüder dieser Familie bereits umgebracht worden seien (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Hingegen ist den Internetberichten jedoch zu entnehmen, dass XXXX am XXXX und XXXX ca. ein halbes Jahr später (sohin Ende März 2009) getötet wurden, sodass im Jahr 2007 als der Bruder der Beschwerdeführerin angeblich für die Familie XXXX zu arbeiten begonnen hat, XXXX und XXXX noch am Leben waren. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich in Zusammenhang mit der behaupteten Verschleppung der Verwandten der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich brachte sie in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.04.2015 vor, dass ihre Verwandten "vor drei Jahren" (sohin im Frühjahr 2012) mitgenommen worden seien (vgl. AS 53). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab sie hingegen an, diese Verschleppung habe sich Anfang 2010 ereignet (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt der Mitnahme der Verwandten Anfang des Jahres 2010 mit den Internetberichten über die Blutfehde zwischen Präsident Kadyrow und dem Clan der XXXX besser in Einklang zu bringen ist, da die Blutfehde zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war, ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass diese Verwandten - den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge - nach wenigen Tagen offenbar unversehrt freigelassen, danach nie wieder mitgenommen worden waren und derzeit vollkommen unbehelligt in Gudermes leben (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9 und Seite 17 sowie AS 53).

Vollkommen unglaubwürdig und als gesteigertes Vorbringen zu werten ist die Angabe der Beschwerdeführerin, ihr Bruder XXXX sei am XXXX [2016] verschwunden. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, dass XXXX zu einem Treffen gefahren sei und dabei Militärangehörige um Bewachung gebeten habe. Diese hätten ihm gesagt, dass er bewacht werden könne, jedoch seine Familie nicht, woraufhin XXXX gemeint habe, dass er dann auch keine Bewachung benötigen würde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 18). Dieses Vorbringen ist weder nachvollziehbar noch lässt es sich mit den sonstigen Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang bringen. Wenn man davon ausgeht, dass XXXX selbst als Leibwächter im Dienst der Familie XXXX steht, ist es nicht logisch, dass er als Leibwächter selbst Schutz durch Militärangehörige benötigt. Wenn man davon ausgeht, dass XXXX tatsächlich (wohl im Auftrag der Familie XXXX) zu einem Treffen geschickt wurde, ist es wiederum völlig realitätsfern, dass XXXX seine Bewachung ablehnt, wenn seine Familie nicht bewacht würde, die sich jedoch den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ohnehin in einer bewachten Datscha aufhalte (vgl. AS 52).

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin an Migräne leidet und diesbezüglich medikamentös behandelt wird, was unter Umständen zu Konzentrationsschwächen führen kann. Dies erklärt jedoch nicht die zahlreichen Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen, insbesondere bezogen auf ihrer persönliche Bedrohungssituation, die sie nicht glaubhaft machen konnte. Die Beschwerdeführerin gab eingangs der Verhandlung an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, der Verhandlung zu folgen und dass es ihr gut gehe, da sie am Morgen Tabletten genommen habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5), sodass insgesamt betrachtet nicht davon auszugehen ist, dass die zahlreichen Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und vage sowie detailarme Angaben der Beschwerdeführerin während der Verhandlung alleine und ausschließlich auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen sind. Auch machte die Beschwerdeführerin auf die zuständige Einzelrichterin den Eindruck, der Verhandlung problemlos folgen und die gestellten Fragen inhaltlich erfassen bzw. beantworten zu können, was letztlich auch aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist.

Weiters ist auch noch darauf zu verweisen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation nicht auf eine tatsächlich vorliegende Bedrohungssituation hindeutet. Aus dem Akteninhalt ergibt sich eindeutig (und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten), dass die Beschwerdeführerin ein sechs Monate lang gültiges Schengen-Visum erhalten hat, aber erst fünf Monate später - sohin mit einer Gültigkeitsdauer von lediglich einem Monat - die Russische Föderation tatsächlich verlassen hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Folge zwar legal in Österreich einreiste, allerdings erst am Tag des Ablaufs ihres Schengen-Visums - am 22.12.2013 - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Fall einer tatsächlich vorhandenen, persönlichen und konkreten Bedrohungssituation wäre es wohl naheliegend gewesen, unverzüglich nach Erhalt des Visums die Russische Föderation zu verlassen und nicht noch fünf Monate lang zu warten, zumal die Beschwerdeführerin jederzeit legal mit dem Flugzeug nach Österreich hätte einreisen können, was sie letztlich fünf Monate später ja auch getan hat. Die diesbezügliche Begründung der Beschwerdeführerin, sie habe aus Angst längere Zeit keine Entscheidung über die Ausreise treffen können, erweist sich vor diesem Hintergrund wohl als nicht nachvollziehbare Scheinbegründung. Darüber hinaus ist weiters auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer tatsächlich vorliegenden Bedrohung wohl unverzüglich nach Ankunft in Österreich um internationalen Schutz angesucht hätte und diesen Antrag nicht erst einen Monat später genau am Tag des Ablaufs ihres Visums gestellt hätte.

Das weitere Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Angst, dass ihr Mann ihr ihre Tochter wegnehmen könnte, erweist sich bei näherer Betrachtung ebenso als inhaltsleer und geht über vage Befürchtungen nicht hinaus. Zum einen gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass ihr Mann - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge wohl eher ihr Ex-Mann, da sie angab, dass er wieder geheiratet habe - zu der gemeinsamen Tochter Kontakt über Whatsapp habe, den die Beschwerdeführerin überwache. Bei diesen Kontakten sage er zu seiner Tochter, dass er sie liebe und dass sie nach Hause kommen solle. Hieraus lässt sich jedenfalls keine Bedrohung erkennen. Zum andern hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie wenige Wochen nach der Geburt ihrer Tochter von ihrem Mann aus Grosny weg- und nach Moskau zu ihrer Familie gezogen sei. Dass ihr Mann während dieser Zeit - den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat es sich von ihrem Weggang aus Grosny bis zu ihrer Ausreise aus Österreich um einen Zeitraum von ca. einem Jahr und drei Monaten gehandelt - versucht haben soll, die gemeinsame Tochter mitzunehmen oder zu entführen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist dies auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, sodass es sich bei diesem Vorbringensteil wohl um eine Scheinbehauptung handelt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zum Beschwerdevorbringen, eine Frau brauche in der patriarchalischen Gesellschaft in Tschetschenien einen Mann an ihrer Seite, der sie schütze, den sie jedoch nicht habe, da ihr Mann wieder bei seiner ersten Frau lebe, auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, nicht in Tschetschenien, sondern in Moskau bei ihrer Familie zu leben, wo gemäß den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis weitgehende Gleichheit zwischen Männern und Frauen herrscht.

Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Bedrohungssituation sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist sohin deutlich erkennbar, dass das diesbezügliche Vorbringen in wesentlichen Punkten äußerst vage und detailarm ist und eine konkrete, persönliche Bedrohung der Beschwerdeführerin, die über nebulose Befürchtungen hinausgeht, nicht erkennen lässt. Ferner enthält das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wenngleich auch die "Hintergrundgeschichte" betreffend die - allerdings im August 2010 beigelegte - Fehde zwischen Präsident Kadyrow und der Familie XXXX den Tatsachen entspricht, Ungereimtheiten betreffend ihre angebliche Bedrohungssituation, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden konnten. Hinzu kommt, dass die Eltern und die drei Brüder der Beschwerdeführerin in Moskau leben, was für sich allein betrachtet schon ein deutlicher Hinweis darauf ist, dass diese weder bedroht noch verfolgt werden. Hinzu kommt, dass auch der Vater und die beiden Brüder XXXX und XXXX der Beschwerdeführerin, die in Österreich ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, nach rechtskräftiger Abweisung und Ausreise aus Österreich seit Juni bzw. Dezember 2015 offensichtlich vollkommen unbehelligt in Moskau leben. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts davon zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation tatsächlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist.

2.1.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand sowie zur medizinischen Behandlung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen (zuletzt neurologischer Befund vom 11.05.2016), denen zufolge die Beschwerdeführerin an einer chronischen Migräne und an einer Depression leidet. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner schweren Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht. Dass die Beschwerdeführerin seit einem Alter von ca. zwölf Jahren an der Migräne leidet und diesbezüglich bereits in der Russischen Föderation behandelt wurde, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zum Vorliegen einer Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat, zum Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen (Eltern und Brüder) in Moskau sowie ihrer entfernteren Verwandten in XXXX sowie zum aufrechten Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Familienangehörigen, zu ihrer Eheschließung nach moslemischem Ritus sowie zu ihrer Ehe, zur Geburt ihrer Tochter, zu ihrer Schulbildung, zu ihrem Aufenthalt in Kirgisien sowie zu ihrer Ausbildung und zu ihrem Aufenthalt in der Russischen Föderation ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie betreffend ihre Ausbildung in Kirgisien aus den im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Diplomen (vgl. AS 61 und AS 63).

2.1.4. Die Feststellung zur Gültigkeitsdauer bzw. zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums der Beschwerdeführerin ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug von Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin und zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus ihren Angaben und aus den Auszügen aus dem GVS-Register vom 14.04.2016. Davon, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich im Alltag mehr als rudimentär in Deutsch zu verständigen, konnte sich die zuständige Einzelrichterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen. Die Feststellung zum sozialen Leben der Beschwerdeführerin in Österreich bzw. zu ihrem Privatleben gründet sich auf ihre eigenen Angaben sowie den vorgelegten Bestätigungen (z.B. Bestätigungen der Teilnahme an der russischen Frauengruppe des Fachbereichs sozialräumliche Familienarbeit vom 03.06.2016 und vom 25.03.2016). Dass die Tochter der Beschwerdeführerin einen Kindergarten besucht, ergibt sich ebenfalls aus der diesbezüglich vorgelegten Bestätigung vom 23.05.2016. Letztlich gründet sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszüge SA und SC vom 06.06.2016. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten aus dem Akteninhalt ergeben. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Einbeziehung der Lage in Tschetschenien beruhen auf den angeführten Quellen und wurden der Beschwerdeführerin sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei sie diesbezüglich ohne nähere Erklärung angab, dass dort die "unrichtigen" Handlungen aufgelistet seien, die in Zusammenhang mit ihrem Problem stünden. Die in der Verhandlung anwesende Rechtsberaterin brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin offenbar keine Stellungnahme zu den Länderberichten habe abgeben wollen, da andernfalls eine Solche vom zuständigen Referenten [der Rechtsberatungsorganisation] eingebracht worden wäre (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8 und Seite 9). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.2.1.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Auch wenn sich die "Hintergrundgeschichte" betreffend die im August 2010 beigelegte Fehde zwischen Präsident Kadyrow und der Familie XXXX durch diverse Artikel im Internet belegen lässt, ist eine konkret für die Beschwerdeführerin bestehende Verfolgungsgefahr nicht erkennbar, sodass - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet - eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft ist, zumal die Eltern und die drei Brüder der Beschwerdeführerin in Moskau leben. Da die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat (zu ihren vagen und nebulösen Befürchtungen vgl. etwa VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen), bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation in Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere in der behaupteten von ihrem Bruder XXXX ausgeübten Tätigkeit für die Familie XXXX gründet.

Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und Zugehörige der moslemischen Religionsgemeinschaft aktuell alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihres Glaubensbekenntnisses in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auf die diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine anderen Probleme, außer jene, die zu ihrer Flucht geführt hätten, gehabt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Wenn die Beschwerdeführerin zusätzlich darauf verweist, dass es Probleme mit ihrer Kleidung gegeben habe, weil sie anders als die anderen gekleidet gewesen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine allfällige Kritik an ihrem Kleidungsstil (auch wenn diese etwas unhöflicher oder "schärfer" ausfällt) keinen Anhaltspunkt für eine daraus resultierende asylrelevante Verfolgung bietet, zumal die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht weiter vertiefte und darüber hinaus festzuhalten ist, dass in Moskau, wo sich die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin aufhalten und wo auch ihr letzter Wohnort in der Russischen Föderation war, keine (religiös bedingten) Bekleidungsvorschriften für Frauen existieren. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell alleine wegen ihrer Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihres religiösen Bekenntnisses in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch aus der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation lässt sich konkret für die Beschwerdeführerin kein Status einer Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081), wobei in Bezug auf die Verhältnisse in der Russischen Föderation ohnehin nicht vom Vorliegen einer "allgemeinen desolaten wirtschaftlichen und sozialen Situation" ausgegangen werden kann.

Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.

3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Weder für die Russische Föderation noch für die Teilrepublik Tschetschenien kann festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal die Eltern und die drei Brüder der Beschwerdeführerin in Moskau leben und sie über weitere verwandtschaftliche Beziehungen in Tschetschenien verfügt. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine durchaus gebildete Frau mit einem erlernten Beruf - die Beschwerdeführerin hat elf Klassen Schule abgeschlossen und eine Ausbildung als Frisörin und Visagistin gemacht - handelt, sodass sie durchaus in der Lage wäre, sich auch ohne die Unterstützung ihrer Familie (über die sie aber ohnehin verfügt) mittelfristig selbst zu erhalten und ein eigenes Einkommen für sich und ihre Tochter zu erwirtschaften. Weiters beherrscht die Beschwerdeführerin die russische und die tschetschenische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Ferner wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Aufgrund dessen und aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Wiedereingliederung in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft Unterstützung durch ihre sowohl in Moskau als auch in Tschetschenien ansässigen Familienangehörigen erhalten könnte, sodass für die Beschwerdeführerin sogar eine Wahlmöglichkeit besteht und sie - je nachdem wo sie sich mehr Unterstützung bzw. Hilfe erwartet - sich entweder in Moskau oder bei ihrem Onkel und ihrem Cousin in XXXX (Tschetschenien) niederlassen könnte. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch die genannten Angehörigen oder durch Freunde erhalten würde, bestünde für sie immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gibt es in der Russischen Föderation ein Rentensystem, Arbeitslosenunterstützung und die Möglichkeit, Kindergeld zu beantragen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für die Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betriff, ist anzumerken, dass ihre chronische Migräne in der Russischen Föderation (und auch in Tschetschenien) behandelt werden kann, was die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 5); eine solche Behandlung hat damals zu einer Linderung der Beschwerden geführt. In der Russischen Föderation ist das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Verfassung verankert, sodass sowohl die chronische Migräne als auch die Depression der Beschwerdeführerin kostenlos behandelt werden können. Ferner gibt es in einigen Großstädten (darunter auch in Moskau) einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden, wobei Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken laut Gesetz grundsätzlich kostenlos sind. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, sodass es der Beschwerdeführerin auch in Moskau möglich sein wird, vergleichbare Medikamente wie in Österreich zu erhalten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden, da die Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht lebensbedrohlich ist und darüber hinaus in der Russischen Föderation behandelt werden kann.

Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet war, ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Zur Rückkehrentscheidung:

3.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.

3.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist weder eine begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihr ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.3.3. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in Österreich aufhältig und ist das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ca. vierjährigen Tochter zueinander als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter gleichermaßen von den Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung erwähnte Beziehung zu einem Mann stellt kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar, da es sich hierbei weder um eine Lebensgemeinschaft noch um eine familienähnliche Partnerschaft handelt, sondern sich diese Beziehung, die seit einigen Monaten andauert, auf mehrmalige wöchentliche Treffen beschränkt. Insbesondere ist weder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Freund im Verfahren hervorgekommen und wurde eine Solche überdies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.

Wie festgestellt reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter legal in Besitz eines zum Zeitpunkt der Einreise noch ca. ein Monat lang gültigen Schengen-Visums nach Österreich und stellte am Tag des Ablaufs des Visums - am 22.12.2013 - den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hielt sie sich lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin im Bundesgebiet auf, wobei sich der dieser zugrundeliegende Antrag letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.

Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin nicht festgestellt werden.

Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin hat zwar einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 bzw. einen "DaZ-Kurs" besucht und behauptet, auch "ein bisschen" Deutsch zu sprechen, ist allerdings nicht in der Lage, sich in Deutsch alltagstauglich verständigen zu können, wovon sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich auch keiner legalen Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch ist weder aus dem Vorbringen noch aus dem gesetzten Verhalten der Beschwerdeführerin ersichtlich, dass diese die Absicht hat, einer legalen Arbeit nachzugehen und in Zukunft selbsterhaltungsfähig zu sein. Auf die diesbezügliche Frage der zuständigen Einzelrichterin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht arbeiten könne, weil ihr Kind den Kindergarten nur bis 12 Uhr besuche und sie sie abholen müsse. Dann müsse sie sich um das Kind kümmern und leide zudem an Kopfschmerzen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13). Aufgrund des Umstandes, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits vier Jahre alt ist und es durchaus auch Kindergärten/Kinderbetreuungen gibt, die länger als bis 12 Uhr geöffnet haben, wäre der Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme durchaus zumutbar, zumal sie auch am Vormittag, wenn ihr Tochter im Kindergarten ist, einer (stundenweisen) Tätigkeit nachgehen könnte. Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ist sohin nicht zu erkennen und ist eine solche auch für die (nähere) Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu erwarten.

Es wird von Seiten der zuständigen Einzelrichterin nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile in Österreich Freundschaften geschlossen bzw. Bekanntschaften geknüpft und auch Empfehlungsschreiben vorgelegt hat. Neben der bereits erwähnten Beziehung zu einem Mann nimmt die Beschwerdeführerin auch an Aktivitäten einer russischen Frauengruppe teil. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden. Zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben ist festzuhalten, dass diese aus dem unmittelbaren Lebensumfeld der Beschwerdeführerin (unter anderem von ihrem Freund) stammen, wodurch zwar eine gewisse soziale Vernetzung, aber keine relevante außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin herauszulesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die Feststellung, wonach Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich einerseits aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Weiters musste der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können wird. Das Gewicht des lediglich ca. zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nach dem Ablauf des zum Zeitpunkt der Einreise noch ca. einen Monat lang gültigen Schengen-Visum nur insofern legal war, als er sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützte. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).

Im Hinblick auf die ca. zweieinhalbjährige Verfahrensdauer wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, U 485/2012, verwiesen, wonach die Dauer eines dreijährigen Asylverfahrens nicht das Maß dessen übersteige, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird darüber hinaus auch ausgeführt, dass selbst die "unbestrittenen weitreichenden Integrationsschritte des Beschwerdeführers (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen." Von derartigen "weitreichenden Integrationsschritten" kann im Fall der Beschwerdeführerin jedoch keine Rede sein. Umso mehr muss im Licht dieser Judikatur im gegenständlichen Fall den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin der Vorzug gegeben werden, die die erbrachten Integrationsschritte (wenig Deutschkenntnisse, Bekanntschaften) als geringfügig anzusehen sind.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.2.3.5. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG ist das Bundesamt sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

3.2.3.6. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation unzulässig wäre.

3.2.3.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ebenso wie jene gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Dem in der schriftlichen Beschwerde gestellten Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum "Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes", war schon deshalb nicht zu folgen, weil dieser einem bloßen unzulässigen Erkundungsbeweis gleichkommt. Zudem liegt Entscheidungsreife vor und haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlich wären. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angeben hat, mit Erhebungen im Herkunftsstaat nicht einverstanden zu sein (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9), sodass für die erkennende Einzelrichterin nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage ein derartiges Gutachten ohne im Herkunftsstaat zu recherchieren erstellt hätte werden sollen. Weiters ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Feststellung des Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht einem Sachverständigen, sondern der zuständigen Einzelrichterin obliegt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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