W203 2108175-1•BVwG W203 2108175-1
W203 2108175-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2016
Bescheidqualität, Jahreszeugnis, Maßnahmenbeschwerde, negative<br/>Beurteilung, Zurückweisung
W203 2108175-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Schülerin am XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch ihren Erziehungsberechtigten XXXX, über die Beschwerde gegen die Beurteilung des Verhaltens in der Schule mit "Wenig zufriedenstellend" in der Schulnachricht 2014/15 vom 13.02.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 2 B-VG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Tochter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und besuchte im Schuljahr 2014/15 die 2. Klasse des XXXX. In der vom Klassenvorstand unterfertigten Schulnachricht vom 13.02.2015 wurde das Verhalten der BF1 in der Schule mit "Wenig zufriedenstellend" beurteilt.
2. Am 19.02.2015 wandte sich der BF2 schriftlich an den Klassenvorstand der BF1 und führte unter anderem aus, dass als Maßstab für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule das durchschnittliche Verhalten der Schüler einer Klasse heranzuziehen wäre. Im Vergleich mit der Beurteilung des Verhaltens in der Schule eines Mitschülers der BF1 mit "Sehr zufriedenstellend" könne es sich daher bei der Beurteilung der BF1 mit "Wenig zufriedenstellend" wohl nur um einen Irrtum handeln. Er ersuche daher um eine entsprechende Korrektur der Schulnachricht binnen fünf Tagen und behalte sich widrigenfalls "weitergreifende Maßnahmen" wie z.B. eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor.
3. Am 05.03.2015 richtete der BF2 ein als "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den Klassenvorstand der BF1 bezeichnetes Schreiben an das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur [gemeint: Bundesministerium für Bildung und Frauen], den Landesschulrat für XXXX und das XXXX. Darin führte er aus, dass - wenn ein namentlich genannter und als "Liebkind" der Direktorin bezeichneter Mitschüler der BF1 für sein Verhalten in der Schule mit "Sehr zufriedenstellend" beurteilt worden wäre - alle anderen Schüler dieser Klasse ebenfalls die gleiche Beurteilung bekommen müssten. Es könne nicht angehen, dass die "Liebkinder der Direktorin" ständig geschützt und alle anderen Kinder benachteiligt würden. Der BF2 verlangte neuerlich eine Korrektur der Schulnachricht binnen fünf Tagen, andernfalls er sich eine Strafanzeige gegen die Direktorin sowie weitere Maßnahmen gegen diese bzw. den Klassenvorstand vorbehalte.
4. Am 10.03.2015 teilte der Klassenvorstand der BF1 dem BF2 schriftlich mit, dass für die Beurteilung des Verhaltens der BF1 in der Schule unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht, verbale Beschimpfungen von Mitschülerinnen, Lügen gegen Professorinnen, Verhalten in der TABE und Verhalten und Entfernen vom Eislauffeld ohne Erlaubnis ausschlaggebend gewesen seien. Die Benotung sei im Rahmen der Klassenkonferenz erfolgt.
5. Am 18.03.2015 wandte sich der BF2 abermals schriftlich sowohl an das XXXX als auch an den zuständigen Landesschulrat und das Bildungsministerium. Im Betreff des Schreibens wurden "Weitere Vorfälle mit der Direktorin", "Stellungnahme zum Schreiben vom 11.03.2015 betreffend Hausübungsheft" und "Teilnahme am Religionsunterricht (evangelisch) der BF1" angeführt.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Direktorin am 16.03.2015 die BF1 aus dem Unterricht habe holen lassen, obwohl diese vom BF2 aufgefordert worden wäre, keinen Kontakt mit der BF1 aufzunehmen. Es werde daher die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Direktorin beantragt.
Der Religionsunterricht, den die BF1 weiterhin besuche, wäre als Freigegenstand zu betrachten und als solcher in der Schulnachricht zu berücksichtigen.
6. Ebenfalls am 18.03.2015 wandte sich der BF2 abermals an den gleichen Adressatenkreis wie im oben unter Punkt 5. angeführten Schreiben. Unter dem Betreff "Korrektur der Schulnachricht vom 13.02.2015" führte er neben dem neuerlichen Hinweis auf die Teilnahme der BF1 am Religionsunterricht hinsichtlich der "Betragensnote" aus, dass er weitere Erkundigungen über das "Liebkind der Direktorin" eingeholt habe, die ergeben hätten, dass dieses permanent den Unterricht stören würde und seinen Mitschülern schon "zahlreiche körperliche Verletzungen" wie z.B. schmerzhafte Fußtritte zugefügt habe. Außerdem verlange er Beweise für die bloßen Behauptungen, die der Klassenvorstand im Schreiben vom 10.03.2015 als Begründung für die Beurteilung mit "Wenig zufriedenstellend" aufgestellt habe.
7. Am 28.04.2015 teilte der Landesschulrat für XXXX dem BF2 zu dessen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Klassenvorstand vom 05.03.2015 mit, dass erstens die BF1 eine neue Schulnachricht erhalten würde, in der auch der Religionsunterricht berücksichtigt würde, und dass zweitens nach erfolgter Überprüfung durch den Landdesschulrat die Beurteilung des Verhaltens der BF1 in der Schule korrekt erfolgt sei und der Klassenvorstand korrekt gehandelt habe.
8. Am 07.05.2015 nahm der BF2 zum Informationsschreiben des Landesschulrates vom 28.04.2015 zusammengefasst wie folgt Bezug: Der Klassenvorstand habe inzwischen die Schulnachricht dreimal ausgestellt, immer mit 13.02.2015 datiert, was eine Urkundenfälschung darstelle. Außerdem verlange er neuerlich Beweise für die Behauptungen des Klassenvorstandes hinsichtlich der Begründung der "Betragensnote".
9. Am 04.06.2015 brachte der BF2 eine als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich sowohl der Klassenvorstand der BF1 als auch der zuständige Landesschulrat beharrlich weigern würden, die schlechte Beurteilung des Verhaltens der BF1 in der Schule zu begründen. Es werde daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Beurteilung eine Fehlentscheidung gewesen wäre, sowie der Ersatz der dem BF2 durch das Verfahren entstandenen Kosten in der Höhe von 1000 Euro beantragt.
Die Beschwerde langte am 09.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Am 09.06.2015 wurde vom XXXX gegenüber der BF1 eine "Verwarnung durch den Direktor" ausgesprochen.
11. Am 15.06.2015 brachte der BF2 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Direktorin beim zuständigen Landesschulrat ein.
12. Am 30.06.2015 erstattete der BF2 bei der Staatsanwaltschaft XXXX gegen einen näher bezeichneten Bediensteten des Landesschulrates für
XXXX Anzeige wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, weil dieser das Vorgehen des Klassenvorstands als korrekt bezeichnet und die Angelegenheit "für erledigt" erachtet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF1 besuchte im Schuljahr 2014/15 das XXXX. In der Schulnachricht vom 13.02.2015 wurde das Verhalten der BF1 in der Schule mit "Wenig zufriedenstellend" beurteilt.
In dem dem erkennenden Gericht vorliegenden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt befinden sich eine an den BF2 gerichtete Mitteilung des Landesschulrates für XXXX vom 28.04.2015 betreffend eine vom BF2 angestrengte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Klassenvorstand der BF1 sowie ein Antwortschreiben des Klassenvorstands der BF1 vom 10.03.2015 betreffend die Beurteilung des Verhaltens der BF1 in der Schule in der Schulnachricht 2014/15. Etwaige Bescheide des Landesschulrates finden sich in den Unterlagen nicht und die Beschwerde nimmt auch nicht Bezug auf einen konkreten Bescheid, sondern richtet sich inhaltlich ausschließlich gegen die Schulnachricht.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Schriftverkehr zwischen dem BF2 und dem XXXX bzw. dem Landesschulrat für XXXX, und aus der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennen die Verwaltungsgericht über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. wegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i. d.g.F., sind für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Beurteilung durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
Gemäß § 19 Abs. 2 SchUG ist am Ende des ersten Semesters, ausgenommen die Vorschulstufe und die lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. [...] Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers für das Verhalten in der Schule (§ 21) zu enthalten. [...]
Gemäß § 18 Abs. 3 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., ist durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers umfassen insbesondere die im § 43 des Schulunterrichtsgesetzes genannten Pflichten. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers zu dienen. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen. Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes zu beschließen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):
3.2.1. Aus welchen Gründen eine Beschwerde zurückzuweisen ist, wird im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht ausdrücklich geregelt. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses (vgl. etwa § 34 Abs. 1 VwGG sowie die Auslegung des - wenngleich hier nicht subsidiär anwendbaren [§ 17 VwGVG] - § 66 AVG; hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 31ff) wird das Verwaltungsgericht aber im Wege der Zurückweisung dann zu entscheiden haben, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Hauer, Rz 190) (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, FN 5 zu § 28 VwGVG [S. 151]). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Bescheid nicht vorliegt. Gemäß § 58 Abs. 1 und 2 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist - abgesehen von Ausnahmen - zu begründen. Eine Schulnachricht erfüllt die für das Vorliegen eines Bescheides essentiellen Merkmale in mehrfacher Hinsicht nicht. Die Schulnachricht enthält keine Rechtsmittelbelehrung und keine Begründung und es fehlt ihr auch der wichtigste Bescheidbestandteil, nämlich der Spruch. Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (Erl. Bem. zu § 70 Abs. 2 SchUG in der Stammfassung [entspricht dem jetzigen § 71 Abs. 2)] (Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 18 SchUG [S. 568]). Somit ist klargestellt, dass weder das Jahreszeugnis bzw. die Schulnachricht insgesamt noch die darin in Form von Noten getroffenen Beurteilungen der einzelnen Pflichtgegenstände oder des Verhaltens des Schülers in der Schule im rechtlichen Sinn Bescheide darstellen. Sie können daher wegen fehlender Bescheidqualität nicht Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG sein.
Es liegt verfahrensgegenständlich auch keine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, "Maßnahmenbeschwerde") vor. Daran kann auch der Umstand, dass der BF2 sein Einbringen ausdrücklich als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnet und dieses unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, nichts ändern. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.1.2007, 2005/06/0254; vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, Rz 610). (vgl. näher zum Begriff des "Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" BVwG 24.09.2015, W224 2007908-1). Weder die Beurteilung des Verhaltens in der Schule in der Schulnachricht noch die - nach Ansicht des BF2 - nicht ausreichende Begründung für die konkret erfolgte Beurteilung können daher einen derartigen unmittelbaren Verwaltungsakt darstellen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein Sachverhalt vorliegt, in dem eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Sinne des Art. 130 Abs.1 B-VG zulässig wäre.
3.2.2. Zur Unterlassung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu enzscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90).
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