BVwG L521 2118341-1

L521 2118341-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Ausbildung, Drogenabhängigkeit,<br/>ersatzlose Behebung, geänderte Verhältnisse,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Suchtmitteldelikt, Zukunftsprognose

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BVwG L521 2118341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2118341.1.00

Spruch

L521 2118341-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Wilfried EMBACHER, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015, Zl. 223076308-140049714, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 28.07.2001 legal als Angehöriger seiner aufenthaltsberechtigten Mutter in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde zunächst eine befristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Nach mehrmaliger Verlängerung wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU zuerkannt.

2. In den Jahren 2008 bis 2013 trat der Beschwerdeführer mehrmals strafrechtlich in Erscheinung und wurde unter anderem vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 31.07.2013 des Vergehens des Suchtgifthandels für schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.10.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf dessen strafrechtliche Verurteilungen die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zur Kenntnis gebracht.

Hiezu äußerte sich der nunmehr rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführer am 24.10.2014 und brachte insbesondere vor, nach dem Beschluss des 1/80 des Assoziationsrates EWR-Türkei begünstig zu sein, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht in Betracht komme. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei nicht zulässig, da sich der Beschwerdeführer nunmehr einer Therapie unterziehe und die Gefahr eines Rückfalls gering sei. In Österreich lebe der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt, sodass ein Aufenthaltsverbot gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde.

4. Am 28.04.2015 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage in der Türkei sowie die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig würde.

Der Beschwerdeführer replizierte am 13.05.2015 und brachte weitere Urkunden betreffend den geänderten Lebenswandel des Beschwerdeführers in Vorlage.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2015 wurde wider den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu dessen strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich aus, der Beschwerdeführer sei des Suchtgifthandels schuldig befunden worden. Die Rückfallquote bei Suchtmitteldelikten sei sehr hoch, sodass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit darstelle. Ferner gehe der Beschwerdeführer seit drei Jahren keiner Beschäftigung nach und lebe von der Unterstützung Dritter sowie von Sozialleistungen. Ein besonders schützenswertes Familienleben in Österreich liege nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergebe, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt und notwendig sei.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 18.11.2015, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte bei der Gefährdungsprognose einen strengeren Maßstab zugunsten des Beschwerdeführers anwenden müssen. Die verhängte Freiheitsstrafe sei nunmehr aufgrund der erfolgreich verlaufenen Therapie zur Gänze bedingt nachgesehen worden. Ferner habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Pflichtschulabschuss nachgeholt und eine Erwerbstätigkeit in Aussicht.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 10.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

Am 20.04.2016 brachte der Beschwerdeführer Urkunden betreffend seine zwischenzeitlich aufgenommene unselbständige Beschäftigung in Vorlage.

8. Am 28.06.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines rechtsfreundlichen Vertreters durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte eine weitere Therapiebestätigung einschließlich aktueller medizinischer Befunde in Vorlage.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit E-Mail vom 16.06.2016 mitgeteilt, keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung zu entsenden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

§ 3 Abs. 1 Z 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013 idF BGBl. I Nr. 70/2015, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt. Das 8. Hauptstück des FPG hat die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen Fremde zum Gegenstand und ist von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters sieht § 6 Abs. 1a FPG vor, dass im Inland als Behörde nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit einzuschreiten hat.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger der Türkei. Er wurde am XXXX in XXXX geboren.

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 28.07.2001 legal unter Verwendung eines vom Generalkonsulat Istanbul ausgestellten Visums D in das Bundesgebiet ein und ist seither im Bundesgebiet aufhältig. Am 12.09.2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreichern ausgestellt. Der Beschwerdeführer besuchte in weiterer Folge die Schule. Nach mehrfacher Verlängerung wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2009 ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (vormals Daueraufenthalt EG) zuerkannt.

2.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und für Dritte nicht sorgepflichtig. Er lebt gemeinsam mit seiner Mutter in 1210 Wien, Leopoldauer Straße 19/A5/4. Der Beschwerdeführer hat am 18.06.2015 vor der Externistenprüfungskommission der Neuen Mittelschule Staudingergasse 6, 1200 Wien, die Pflichtschulabschlussprüfung abgelegt.

2.3. Beginnend mit dem Jahr ging der Beschwerdeführer wiederholt einer unselbständigen Tätigkeit bei verschiedensten Dienstgebern vorzugsweise als Arbeiter nach, wobei die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld im Vergleich zur Dauer der tatsächlichen Erwerbstätigkeit bis einschließlich des Jahres 2015 signifikant überwiegt. Seit dem 11.12.2015 ist der Beschwerdeführer als Schwarzdeckerhelfer durchgehend unselbständig beschäftigt und bringt ca. EUR 1.430,00 monatlich brutto ins Verdienen. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Arbeitgeber positiv beurteilt.

2.4. Im Jahr 2008 wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig. Ein erstes Strafverfahren wegen der Vergehen des Diebstahls und der Sachbeschädigung wurde am 22.04.2008 im Wege der Diversion erledigt.

Am 08.01.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Fünfhaus des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

Am 02.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Vergehens der dauernden Sachentziehung für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Gänze unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das umfassende Geständnis sowie dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Erwachsenen handle, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe.

Am 24.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien der Vergehen der versuchten Nötigung sowie des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Gänze unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis sowie dass die begangene Tag teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31.07.2013 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall iVm Abs. 3 SMG sowie nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall iVm Abs. 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde im Ausmaß von acht Monaten unter gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die dem Beschwerdeführer bislang gewährten bedingten Strafnachsichten wurden widerrufen. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie der rasche Rückfall während der Probezeit. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, sich aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.

Ausweislich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer - teilweise im Zusammenwirken mit Dritten - 550 Gramm Cannabiskraut bzw. 215,77 Gramm Cannabiskraut aus der Tschechischen Republik nach Österreich eingeführt sowie 310 Gramm Cannabiskraut bzw. 400 Gramm Cannabiskraut anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und schließlich 500 Gramm Cannabiskraut bzw. 300 Gramm Cannabiskraut anderen entgeltlich verschafft.

2.5. Vom 17.09.2013 bis zum 17.03.2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten Behandlung in der Therapieeinrichtung Zukunftsschmiede. Seit 17.03.2014 nimmt der Beschwerdeführer eine ambulante Behandlung beim Verein B.A.S.I.S. in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat selbst beim Strafgericht um eine Verlängerung der Therapie ersucht, um seine Stabilität weiterhin zu gewährleisten.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.09.2015 wurde der wider den Beschwerdeführer unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe aufgrund der erfolgreich verlaufenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen bedingt nachgesehen.

Die betreuende Einrichtung Verein B.A.S.I.S. erachtet die Gefahr eines Rückfalls bzw. erneuter strafbarer Handlungen aus therapeutischer Sicht als äußerst gering. Der Beschwerdeführer hat die vereinbarten Termine verlässlich wahrgenommen und unterzog sich den notwendigen medizinischen Untersuchungen. Er setzt sich mit dem Ursachen seiner Sucht und seinen gegenwärtigen Herausforderungen aktiv auseinander, es kam zu keinen Rückfällen und der Beschwerdeführer nutzte die therapeutischen Einheiten, um auf konstruktive Weise mit Belastungen umzugehen.

Er ist nicht auf ein Drogenersatzprogramm angewiesen und nimmt an einem solchen auch nicht teil, er unterzieht sich ferner weiterhin medizinischen Untersuchungen zum Nachweis des unterbliebenen Suchtmittelkonsums.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 28.06.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten bzw. beigeschafften Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie einen Sozialversicherungsdatenauszug den Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers sowie den amtswegig eingeholten Datenbankauszügen.

Die Feststellungen zur Ablegung der Pflichtschulabschlussprüfung sowie zum gegenwärtigen und den vorangehenden Arbeitsverhältnissen beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlusszeugnis, den beigebrachten Gehaltsabrechnungen sowie dem amtswegig eingeholten Versicherungsdatenauszug und ferner den ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Vernehmung als Partei.

Anhand des Strafregisterauszugs sowie der im Verfahrensakt der belangten Behörde aufliegenden Verständigungen der Strafgerichte über die Strafverfahren den Beschwerdeführer betreffend sowie der vorgelegten Therapiebestätigungen - zuletzt jene vom 15.06.2016 - waren schließlich die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilten des Beschwerdeführers sowie zu seiner Therapie und zum Therapieverlauf und schließlich der in weiterer Folge gewährten bedingten Strafnachsicht zu treffen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) , BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Da sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hat, erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nur dann als zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 zu § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011).

Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern zu beurteilen, ob das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0098).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das persönliche Verhalten des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0133 mwN).

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind § 9 Abs. 2 BFA-VG zufolge insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

4.2. Der Beschwerdeführer ist des Vergehens des Suchtgifthandels in mehreren Fällen - einschließlich der Einfuhr von Suchtgift in das Bundesgebiet - schuldig erkannt worden, wobei die dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Mengen erheblich sind. Dabei handelt sich um einen gravierenden Verstoß gegen die Rechtsordnung. Die Deliktsform des Suchtgifthandels stellt ein besonders verpöntes Verhalten dar, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318 mwN). Schon die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers, durch seine Taten dem Konsum von Suchtgift im Bundesgebiet und den damit verbundenen physischen und psychischen Folgen der Drogenkonsumenten Vorschub zu leisten, deutet auf eine mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung hin.

Die vom Beschwerdeführer begangenen strafrechtlichen Delikte deuten zudem auf eine bereits stattgefundene Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin. So hielten die bereits erfolgten Vorverurteilungen sowie die dem Beschwerdeführer gewährte Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht diesen nicht vom der wiederholten Begehung von Vergehen an. Die bedingt ausgesprochenen strafgerichtlichen Sanktionen haben sich folglich gegenüber dem Beschwerdeführer als wirkungslos erwiesen, da dieser weiterhin an seinen kriminellen Machenschaften festhielt. Darüber hinaus sondern nahm der Beschwerdeführer die mit seinen Taten verbundene Verletzung der Rechtsordnung ebenso wie die Förderung der Abhängigkeit von Suchtgiftkonsumenten billigend in Kauf.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (VwGH 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen erwiesen hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

So weist der Beschwerdeführer zwar familiäre und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, doch müssen diese aufgrund des im Wissen um deren möglichen Verlust aufgrund des strafbaren Handelns eine Relativierung hinnehmen. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und dabei den Verlust der Möglichkeit, weithin im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig sein sowie mit seiner Mutter in Österreich leben zu können, wissentlich in Kauf genommen. Trotz des Lukrierens von Einkünften aus vereinzelten Erwerbstätigkeiten sowie aus Arbeitslosengeld und Notstandshilfe hat sich der Beschwerdeführer damit nicht zufrieden gegeben und wurde erneut straffällig.

Durch sein Verhalten legte der Beschwerdeführer durchaus die Annahme einer Tatwiederholung dar und nahm durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes die zukünftige Unmöglichkeit der Pflege seiner familiären und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Kauf.

Bei Gesamtbeurteilung der im Verfahren betroffenen Interessen kann demnach der belangten Behörde nicht ohne weiteres entgegen getreten werden, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid - freilich unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt von dessen Erlassung - zur Auffassung gelangte, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen geboten ist und dieses Interesse des Staates an der Verhinderung weiterer Straftaten die Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.

4.3. Das in der Beschwerde vorgebrachte Wohlverhalten des Beschwerdeführers und seine zwischenzeitlich erfolgte Reintegration in den Arbeitsmarkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde jedoch zum Erfolg.

Zunächst spricht der Umstand für den Beschwerdeführer, dass er sich zu einer therapeutischen Behandlung seiner Suchtgiftabhängigkeit bereit erklärt und diese auch erfolgreich absolviert hat. Ferner nimmt der Beschwerdeführer nach wie vor therapeutische Hilfestellung zur Vermeidung von Rückfälligkeit in Anspruch. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 21.09.2015 eine gänzliche bedingte Strafnachsicht gewährt, sodass im Ergebnis seitens der zuständigen ordentlichen Gerichte in Ansehung des Beschwerdeführers bislang nicht das Bedürfnis der Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafe gesehen wurde. Der Therapieerfolg ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durch die vorgelegten Urkunden hinreichend dokumentiert.

Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der Beschwerdeführers vor dem Strafgericht stets geständig gezeigt hat und dass der Unrechtsgehalt der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers - etwa wegen der Vergehen der dauernden Sachentziehung oder der Sachbeschädigung - vom Bundesverwaltungsgericht im fremdenrechtlichen Zusammenhang noch als nicht überaus gravierend erkannt wird.

Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Straftat zu Beginn des Jahres 2013, sohin vor mehr als drei Jahren gesetzt hat und bisher keine weiteren strafbaren Handlungen verübte. Eine Rückfallneigung kann somit nicht unterstellt werden, umso mehr als dem Beschwerdeführer ein erfolgreicher Therapieverlauf konzediert wird und er sich freiwillig weiterhin einer therapeutischen Unterstützung einschließlich der entsprechenden Nachweise zum unterbliebenen Konsum von Suchtmitteln gerade zur Vermeidung eines Rückfalls unterzieht. Der seit der letzten Verurteilung des Beschwerdeführer verstrichene Zeitraum erweist sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit den weiteren, vorstehend erörterten Bemühungen des Beschwerdeführers gerade als ausreichend, um daraus fallbezogen auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers schließen zu können.

Wesentlich sind die vom Beschwerdeführer seit der erfolgreichen Absolvierung seiner Therapie gesetzten weiteren Schritte zur Integration in den Arbeitsmarkt. So hat der Beschwerdeführer nicht nur den Pflichtschulabschluss nachgeholt, sondern geht seit November 2015 darüber hinaus ohne Unterbrechung einer Beschäftigung in vollem Beschäftigungsausmaß nach. Aufgrund dessen ist der Beschwerdeführer nicht mehr auf staatliche Unterstützung angewiesen und selbsterhaltungsfähig. In Anbetracht der Beschäftigungsdauer, einem dem Bundesverwaltungsgericht überreichten positiven Zeugnis des Arbeitsgebers und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor am Arbeitsmarkt nicht nachhaltig Fuß fassen konnte, kann nunmehr von einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nunmehr einerseits einem geregelten Lebenswandel nachgeht und andererseits über ein eigenes Einkommen verfügt, mindert die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in die Straffälligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erheblich.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil vom 23.06.2008 (GK), Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, schließlich festgehalten, dass das im Vergleich zum Privatleben stärker geschützte Recht auf Familienleben auch für junge Erwachsene gelte, die noch nicht eine eigene Familie gegründet haben und noch bei ihren Eltern leben. Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem 11. Lebensjahr in Österreich auf. Dieser Verweildauer von mittlerweile fünfzehn Jahren kommt vor dem Hintergrund der soeben zitierten Rechtsprechung großes Gewicht zu, zumal es sich hiebei um den überwiegenden Teil der bisher vom Beschwerdeführer verlebten Zeit handelt und er unter anderem auch den Schulbesuch sowie den Einstieg in den Arbeitsmarkt in Österreich absolviert hat.

Da das Verwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses auszugehen und demnach die zwischenzeitlichen Wohlverhaltensbemühungen des Beschwerdeführers in seine Entscheidung einzubeziehen hat (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069), gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zu einer von der belangten Behörde abweichenden Würdigung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers. In Anbetracht des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in der Zeit seit der strafrechtlichen Verurteilung vom 31.07.2013, insbesondere das zwischenzeitliche Wohlverhalten, die Erlangung des Pflichtschulabschlusses, die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt sowie die gewonnene Selbsterhaltungsfähigkeit, der langjährige Verbleib im Bundesgebiet und schließlich die erfolgreiche Therapie mitsamt der Unwahrscheinlichkeit eines Rückfalls in die Suchtmittelabhängigkeit geht das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr davon aus, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährden würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Besserung und eines ordentlichen und mit den Rechtsvorschriften verbundenen Lebenswandels erkannt hat und sein diesbezügliches Gelöbnis von einem tatsächlich erfolgte inneren Gesinnungswandel zeugt, was auch dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindruck gewonnenen Eindruck entspricht.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erweist sich sohin gemäß § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als nicht zulässig und würde darüber hinaus die erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt konterkarieren.

Die Beschwerde gegen das verfügte Aufenthaltsverbot ist demnach berechtigt. Da ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 2 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzt, ist der angefochtene Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Interessenabwägung keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gilt auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). Auch sonst liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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