BVwG G311 2116898-1

G311 2116898-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, persönliche und soziale<br/>Bindungen, strafrechtliche Verurteilung

Texto completo

BVwG G311 2116898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2116898.1.00

Spruch

G311 2116898-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015,

Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.10.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX, hingewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 privat, wirtschaftlich und sozial in Österreich integriert sei. Er besitze ein Familienhaus in XXXX. Sein XXXX in Österreich geborener Sohn lebe hier und habe keinen Bezug zu Rumänien, sein XXXX geborener Sohn lebe seit 2010 in Österreich. Dieser sei bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers in der Obsorge des Beschwerdeführers gewesen, der Sohn sei zur Zeit in Deutschland in einem Internat. Seine Lebensgefährtein sei Psychologin und lebe seit fünf Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als diplomierter Ingeniuer der Mechanik und des Transports tätig. Sein früherer Name sein XXXX gewesen. Er besitze in XXXX eine 51%-Mehrheit einer XXXX-AG, diese AG besitze eine Tochter-GmbH in Österreich, unter dieser Betriebsstätte sei bis zu seiner Verhaftung ein Restaurant in XXXX gelaufen. Bei der AG sei er als Prokurist angestellt und beziehe ein Nettoeinkommen von Euro 5.000,--. Dazu wurden u.a. vorgelegt:

  • Kaufvertrag Liegenschaft XXXX

  • Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 05.08.2015 hinsichtlich XXXX: Bewertung eines akademischen Grades und eines Spezialisierungsdiploms aus Rumänien

  • Anmeldesbescheiniungen des Sohnes und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers

  • Kindergartenbesuchsbestätigung

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm.

Der Beschwerdeführer gab zunächst auf Vorhalt der dritten Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX an:

"Die Verurteilung bezieht sich auf die der ersten Verurteilung zu Grunde liegenden Taten. Das diesbezügliche Verfahren ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim OLG XXXX anhängig."

Er führte weiter aus:

"Ich habe diesbezüglich eine Ladung beim OLG XXXX für eine Verhandlung im Juli erhalten. Ich bin in Strafhaft und sitze meine Haft wegen der Verurteilung nach dem FStrG ab.

Ich lebe seit 2009 in Österreich. Ich habe in Rumänien die Schule und die Technische Universität abgeschlossen. Ich habe von 1997 bis 2002 in Belgien gelebt. Ich bin seit 25 Jahren mit Gefahrguttransporten beschäftigt. Ich betreibe eine eigene Firma, diese hat Standorte in Belgien, Österreich, Slowakei und Ungarn. Ich habe ein Haus in Österreich, in anderen EU-Ländern habe ich weder Haus noch Wohnung.

Ich habe 3 Kinder, das Älteste ist XXXX Jahre und lebt in XXXX. Die beiden jüngeren sind XXXX und XXXX Jahre alt. Mein XXXX-jähriger Sohn hat seine Wohnadresse bei uns in XXXX, er geht jedoch in Deutschland zur Schule und lebt dort in einem Internat. Ich beziehe als Prokurist der AG ein Einkommen von € 5.000,00 netto pro Monat, davon bezahle ich das Internat und monatlich € 3.200,00 Ersatzstrafe, Schulden beim Zoll und den Masseverwalter. Meine Gattin arbeitet als Psychologin und verdient ca. € 2.400,00 netto pro Monat.

Meine Betriebsstätte in der Slowakei ist von meiner Heimatadresse in XXXX 19 km entfernt. Die Betriebsstätte in Ungarn ist 35 km entfernt. Ich spreche weder slowakisch noch ungarisch. Ich spreche Englisch und Französisch. Meine Geschäftspartner sind XXXX.

Ich bin wie ein österreichischer Staatsbürger, ich lebe und arbeite hier, meine Verurteilung ist dadurch entstanden, dass ich die Gesetze falsch ausgelegt habe."

Seitens des Beschwerdeführers wurde auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, er alle Fragen verstanden und auf Deutsch problemlos geantwortet hat. Das Bundesverwaltungsgericht holt hinsichtlich der im Strafregisterauszug von 02.03.2016 enthaltenen dritten Vormerkung Informationen beim Landesgericht XXXX und allenfalls beim Oberlandesgericht XXXX ein. Die diesbezüglichen Ermittlungen werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Landesgericht XXXX mit, dass das Urteil vom XXXX an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger.

Im Strafregister scheinen drei Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX, jeweils zur Zahl XXXX, auf.

Das erste Urteil datiert vom XXXX und ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen, mit diesem erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"P. P. ist schuldig, er hat von Anfang 2011 bis August 2012 in G. und W. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, zahlungsfähige und -willige Vertragspartner bzw Kreditnehmer zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Lieferungen von Waren, insbesondere Dieseltreibstoffen, Energie, Telefoniedienstleistungen, sohin zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt Euro 50.000,- übersteigenden Wert an ihrem Vermögen schädigten, und zwar:

1. im März 2011 Verfügungsberechtigte der Firma XXXX zur Untersuchung von Gasöl im Wert von Euro 1.069,68;

2. am 09.04.2011 Verfügungsberechtigte der Firma XXXX zu Telefoniedienstleistungen im Wert von Euro 455,71;

3. am 7., 15. Und 20.04.2011 Verfügungsberechtigte des XXXX zur Lieferung von rund 92.000 Liter Dieseltreibstoff im Wert von insgesamt Euro 118.492,85 sowie am XXXX zur Lieferung von diversen Baustoffen im Wert von Euro 1.845,18, Gesamtwert Euro 120.338,03;

4. im Zeitraum von Juni bis Oktober 2011 Verfügungsberechtigte der Firma XXXX zur Lieferung von Fachbüchern im Wert von Euro 1.129,96;

5. am 07.04.2011 Verfügungsberechtigte der Firma XXXX zur Lieferung eines Schrankes im Wert von Euro 223,68.

Strafbare Handlung: Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Strafe: Freiheitsstrafe von 18 Monaten

gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen für eine PZ von 3 Jahren"

Mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:

"P. P. ist schuldig, er hat in der Zeit von 28.03. bis 29.04.2011 in G. und anderen Orten ohne den Tatbestand des Schmuggles nach § 35 Abs 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenbarungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich des Imports von insgesamt 147.457 l Diesel durch die Erklärung, es handle sich um Heizöl- Schweröl, eine Verkürzung von Eingangsabgaben, nämlich MWSt und Mineralölsteuer abzüglich der bezahlten Abgaben von insgesamt EUR 89.659,77 bewirkt wobei es ihm darauf ankam sich durch die wiederkehrende Begehung über zumindest mehrere Wochen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und hat hiedurch das Vergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2 iVm 38 Abs 1 FinStrG begangen und wird hiefür nach

§§ 35 Abs 4 FinStrG iVm 38 Abs 1 FinStrG unter Anwendung §21 Abs 3 FinStrG zum Urteil des Gerichts XXXX vom XXXX XXXX zu einer Zusatzgeldstrafe von EUR 50.000,- (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten) sowie gemäß § 19 Abs 4 FinStrG zu einer Zusatz-Wertersatzstrafe von EUR 147.557,- (Für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 6 Monaten) sowie gemäß § 15 FinStrG neben der Geldstrafe zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten sowie gemäß § 185 Abs 1 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Strafbare Handlung(en): Vergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2 iVm 38 Abs 1 FinStrG begangen und wird hiefür nach §§ 35 Abs 4 FinStrG iVm 38 Abs 1 FinStrG

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: unter Anwendung § 21 Abs 3 FinStrG zum Urteil des Gerichts XXXX vom XXXX Zusatzstrafen.

Strafen: Zusatzgefdstrafe von EUR 50.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten) sowie gemäß § 19 Abs 4 FinStrG zu einer Zusatz-Wertersatzstrafe von EUR 147.557,- (Für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitstrafe von 6 Monaten) sowie gemäß § 15 FinStrG neben der Geldstrafe zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten

Angerechnete Vorhaft: Gemäß § 23 Abs 5 FinStrG wird die erlittene Vorhaft von XXXX, XXXX Uhr bis XXXX, XXXX Uhr, auf die Strafe angerechnet.

Kostenentscheidung: Gemäß § 185 Abs 1 FinStrG zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe: Mildernd; reumütiges Geständnis, finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit; erschwerend: mehrere Angriffe, Zusammentreffen mit einem weiteren Finanzstrafdelikt § 21 Abs 3 FinStrG

Für die Bemessung der Geld- Wertersatzstrafen maßgebende Umstände:

die Art der Tatbegehung und die jeweils anfallende Abgabenhöhen"

Zuletzt erging unter der genannten Zahl XXXX über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX.

"P. P. ist schuldig, er hat in XXXX und anderen Orten in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsache zu diese oder Dritte in einem EUR 50.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigenden Handlungen verleitet, nämlich

A) durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -Willigkeit

zur Gewährung eines Darlehens, und zwar

1. N. B. am 23.02.2011 über EUR 30.000,-;

2. P. N. am 24.05.2011 über EUR 70.000,--;

3. am 14.05.2014 L. S. durch Vorspiegelung, über einen LKW XXXX, Fahrgestellnummer XXXX verfügungsberechtigt zu sein und diesen zu verkaufen, zur Übergabe einer Anzahlung von EUR 1.000,- sowie Überweisung von weiteren EUR 15.000,- auf das Konto XXXX bei der XXXX, wodurch XXXX mit EUR 16.000,- am Vermögen geschädigt wurde.

Er hat hiedurch das Verbrechen nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB begangen und wird nach § 148 zweiter Strafsatz zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von

2 (zwei) Jahren und 4 (vier) Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."

In den Entscheidungsgründen wurden folgende Vorstrafen des Beschwerdeführers angeführt:

"P. P., geboren am XXXX ist rumänischer Staatsangehöriger, geschieden und für drei Kinder sorgepflichtig .

Er verfügt nach eigenen Angaben als Prokurist über ein monatliches Einkommen von 1.700,-- britischen Pfund.

P. P. weist in seinem Heimatland insgesamt neun gerichtliche Verurteilungen auf.

Am XXXX wurde er vom Tribunalul XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, am XXXX von XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, am XXXX von der XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren, von der XXXX am XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der von fünf Jahren, von der XXXX am XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, am XXXX von der XXXX wegen Betrugsdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und am XXXX von der XXXX wegen Steuerstraftaten zu einer. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt für eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt."

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX, des Strafregisterauszuges vom 02.03.3016 sowie der eingeholten Auskunft des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er je das umschriebene Verhalten gesetzt hat, die Urteile zu den angeführten Daten in Rechtskraft erwachsen sind und die genannten gerichtlichen Verurteilungen in Rumänien vorliegen.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Verhaftung mit seiner Lebensgefährtin und seinem XXXXjährigen Kind, welches in Niederösterreich den Kindergarten besucht, in XXXX in Niederösterreich. Er ist dort Eigentümer eines Hauses. XXXX ist von XXXX ca. 40 km entfernt, zum Grenzübergang XXXX nach Ungarn sind es etwa 30 km von Pachfurth aus. Nach seinen eigenen Angaben lebt er seit 2009 in Österreich, die erste Wohnsitzmeldung liegt ab 28.06.2010 vor. Laut Zentralmelderegisterauszug vom 29.06.2016 befindet sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft in der Justizanstalt XXXX.

Die Lebensgefährtin ist Psychologin und geht in Österreich einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist Mehrheitseigentümer einer Firma in der Slowakei, welche Standorte in Belgien, Österreich, der Slowakei und Ungarn hat. Er bezieht ein Nettoeinkommen von Euro 5.000,--. Sein XXXX-jähriger Sohn lebt in einem Internat in Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlage.

Die strafgerichtlichen Urteile vom XXXX und XXXX liegen dem Verwaltungsakt ein, das Urteil vom XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Weiters wurde ein Strafregisterauszug eingholt und eine Anfrage an das Landesgericht XXXX gerichtet. Das Landesgericht XXXX teilte mit, dass das Urteil vom XXXX in Rechtskraft erwachsen ist, was sich auch aus dem Strafregisterauszug vom 02.03.2016 ergibt. Die Feststellungen über die Vorstrafen im Herkunftsstaat stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte strafgerichtliche Urteil vom XXXX. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Zu Spruchteil A):

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Er hat beginnend ab März 2011 Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht und diese in mehreren Angriffen zu Lieferung von Waren und Dienstleistungen verleitet. Festzuhalten ist, dass sowohl dem Urteil vom XXXX als auch jenem vom XXXX eine Vermögensschädigung von jeweils über Euro 50.000,-- zugrunde lag. Dabei fällt auf, dass er trotz der Verurteilung am XXXX (rechtskräftig am XXXX) am 14.05.2014 eine weitere Betrugshandlung setzte, er veranlasste nämlich seinen Geschäftpartner zu einer Anzahlung, indem er vorgab über einen LKW verfügungsberechtigt zu sein und er diesen verkaufen wolle. Weiters hat er 147.000l Diesel importiert, dabei angegeben es handle sich um Heizöl schwer und dadurch eine Verkürzung der Mehrwertsteuer und der Mineralölsteuer bewirkt.

Die dargestellte Verhaltensweise des Beschwerdeführers, insbesondere die mehrfachen Angriffe sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Verurteilung wenige Tage später wieder eine Betrugshandlung setzte, zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.

Nach dem Spruch des Urteils vom XXXX ist es dem Beschwerdeführer bei der Abgabenverkürzung darauf angekommen, sich durch die wiederkehrende Begehung über zumindest mehrere Woche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Diese Qualifikation liegt auch beim Urteil vom XXXX vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft, von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung war daher nicht auszugehen.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Der Erlassung eines Aufenthaltsverbots stehen gegenständlich die Garantien des § 9 BFA-VG und des darin verwiesenen Art. 8 EMRK nicht entgegen.

In Österreich leben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie sein XXXXjähriger Sohn, die Lebensgefährtin arbeitet hier und das Kind besucht einen Kindergarten in Niederösterreich. Der Beschwerdeführer selbst ist Mehrheitseigentümer einer Firma in der Slowakei, die in mehreren europäischen Staaten, darunter auch Österreich eine Niederlassung hat. Der Beschwerdeführer hat daher ein großes persönliches Interesse in das Bundesgebiet ein-und durchreisen zu können bzw. hier zu verbleiben. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist damit ein erheblicher Eingriff in die familiären und in Hinblick auf seine Berufstätigkeit in Österreich auch in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, er ist daher auch sprachlich im Bundesgebiet verankert.

Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten (eine Vielzahl von Angriffen gegen fremdes Vermögen) wesentlich reduziert ist (vgl VwGH 28.09.2004, 2001/18/0221).

Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass das familiäre Umfeld und die berufliche Verankerung in Österreich ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Vielmehr war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits ein halbes Jahr nach seiner ersten polizeilichen Meldung im Bundesgebiet strafbar wurde. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten. Der Wohnort der Familie befindet sich in der Nähe der Grenze zu Ungarn und zur Slowakei, an beiden Ländern hat die Firma des Beschwerdeführers Niederlassungen, weshalb jedenfalls eine Nahebeziehung des Beschwerdeführers auch zu diesen beiden Ländern besteht, durch eine Unterkunftnahme dort kann ebenfalls das Familienleben aufrecht erhalten werden.

Es bedarf in Hinblick auf die Vielzahl von Angriffen auf fremdes Eigentum sowie die Höhe des verursachten Schadens eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführes um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird.

Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Aufenthaltsverbot wurde daher und auch unter Berücksichtigung der ausgeprägten familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet mit sieben Jahren befristet.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ergibt, weist der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat neun gerichtliche Verurteilungen zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen auf. Diese Verurteilungen und das Verspüren des Haftübels brachten offenbar keine Läuterung des Beschwerdeführers, die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der zahlreichen Vorstrafen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.