BVwG G311 2106927-1

G311 2106927-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2016

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Regest

Diskriminierung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische<br/>Versorgung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG G311 2106927-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2106927.1.00

Spruch

G311 2106927-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1

und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005.

Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, er sei am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren, mazedonischer Staatsangehöriger, standesamtlich und traditionell verheiratet, spreche Mazedonisch, Türkisch, Serbokroatisch und etwas Slowenisch, gehöre der Volksgruppe der Roma an, bekenne sich zum moslemischen Glauben, habe 8 Jahre die Grundschule sowie 4 Jahre eine berufsbildende höhere Schule besucht und sei 1 Jahr beim Militär gewesen. Am 14.12.2013 habe er gemeinsam mit seiner Familie seinen Herkunftsstaat verlassen. In Mazedonien lebe weiterhin sein Bruder. Mit dem Beschwerdeführer in das Bundesgebiet miteingereist seien neben der Ehefrau XXXX (XXXX) auch sein Sohn XXXX (XXXX) mit dessen Ehefrau XXXX (XXXX) und die minderjährigen Enkelkinder, XXXX (XXXX) und XXXX (XXXX). Sonst verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine weiteren Verwandten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seit zwei Jahren Probleme mit einem gewissen XXXX (im Folgenden: A.) zu haben, dieser habe seinen Sohn geschlagen. Vor zwei Jahren, als der Beschwerdeführer nicht zuhause gewesen sei, sei A. in ihr Haus gekommen und habe seine Schwiegertochter vergewaltigen wollen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe ihr zur Hilfe kommen wollen, weshalb A. damals dem Sohn und der Schwiegertochter mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen habe. A. habe ihnen gedroht, falls er den Sohn und die Schwiegertochter auf der Straße sehe, würde er sie schlagen und die Schwiegertochter vergewaltigen. Nachgefragt gebe er an, dass er das auch bei der Polizei angezeigt habe, aber die hätten nur gesagt, sie würden das überprüfen. Es sei jedoch gar nichts unternommen worden. Andere Gründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor A., dieser wolle seine Familie ruinieren.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), am 16.10.2014, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit etwa September 2013 Probleme mit dem Zucker und daraus resultierend Herzprobleme habe, weshalb er ständig Medikamente nehme und ärztlich betreut werde. Die Diagnose sei schon in Mazedonien gestellt worden, wo sich der Beschwerdeführer bereits in Behandlung befunden habe. In Österreich erhalte er nun gleichwertige Medikamente wie im Herkunftsland. Er sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und habe die Aufforderung zur Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben und die Belehrung über das Neuerungsverbot verstanden. Er habe in der Ersteinvernahme die Wahrheit gesagt und bleibe bei den Aussagen, die er damals gemacht habe.

Zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion gab der Beschwerdeführer entgegen der Ersteinvernahme nunmehr an, der türkischen Minderheit muslimischen Glaubens und nicht den Roma anzugehören. Der Buschauffeur habe der Familie dazu geraten, sich als Roma zu bezeichnen, da türkische Minderheiten in Österreich nicht aufgenommen werden würden. Die Familie habe Mazedonien am 14.12.2013 verlassen und sei am 16.12.2013 in Österreich angekommen. Der Beschwerdeführer habe sich 1975 schon einmal für 3 Monate in Deutschland aufgehalten, als seine Eltern dort Gastarbeiter gewesen seien. Auch während des Jugoslawien-Krieges sei er für ungefähr 16 Monate mit seiner Frau und seinen Kindern in Deutschland gewesen. Das Ziel sei gewesen, so weit wie möglich von Mazedonien wegzureisen. Da der Familie jedoch das Geld ausgegangen sei, sei sie in Österreich geblieben. In Bulgarien habe man keinen Asylantrag gestellt, da die Bulgaren Türken genauso wie Griechen nicht aufnehmen würden. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau seit 30 Jahren verheiratet und würden die beiden neben dem miteingereisten Sohn auch noch eine Tochter haben, die mittlerweile in Deutschland verheiratet sei und zwei Kinder habe. Zu ihr habe eine Zeit lang kein Kontakt bestanden, dieser sei seit einem Jahr telefonisch wieder aufgenommen worden. Seine Eltern seien beide bereits verstorben, sein Bruder lebe am selben Grundstück in der zweiten Hälfte des Hauses des Beschwerdeführers, sei verheiratet habe zwei Töchter und einen Sohn, arbeite aber nicht, da seine Ehefrau pflegebedürftig sei. Mit ihm habe er über das Internet und Skype Kontakt. Beim Haus handle es sich um das zweistöckige Elternhaus. Jeder Bruder besitze 4 Zimmer. Nach der 8-jährigen Grundschule habe er für etwa drei Jahre eine Musikschule besucht und anschließend in Slowenien eine Berufsschule, wo er Maurer, Fliesenleger und Dachdecker gelernt habe. Nach seiner Rückkehr nach Mazedonien habe der Beschwerdeführer 30 Jahre lang als Kellner in Hotels gearbeitet, dies allerdings schwarz und habe sich der Beschwerdeführer selbst versichert. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Die Preise seien ähnlich wie in Österreich, jedoch könne man trotzdem gut leben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er selbst - außer den Streitigkeiten seiner Familienangehörigen mit A. - keine Probleme in Mazedonien gehabt habe und dort gut habe Leben können. Die Probleme seiner Familie seien jedoch auch seine Probleme. Es habe mehrere Vorfälle mit A. gegeben, jedoch sei der Beschwerdeführer selbst nicht dabei gewesen, da er woanders gearbeitet habe. Zusammengefasst habe A. seiner Schwiegertochter mit Vergewaltigung gedroht und habe der Sohn seine Frau in Schutz genommen und mit A. einen Streit begonnen, sodass sowohl der Sohn als auch die Schwiegertochter von A. am Kopf mit einer Eisenstange verletzt worden seien und die Ehefrau des Beschwerdeführers dazwischen gegangen sei um etwas Schlimmeres zu verhindern. Der Sohn und die Schwiegertochter hätten ihre Verletzungen beim Arzt versorgen lassen müssen. Außenstehende hätten dem Beschwerdeführer auch erzählt, A. habe auch versucht, den Sohn mit einem Messer zu bedrohen. Der Sohn habe per SMS Drohungen erhalten. Alles hätte sich zwischen dem Sommerende 2012 und der Ausreise zugetragen. Droh-SMS habe der Sohn auch noch 2014 erhalten. Der Sohn des Beschwerdeführers und die Schwiegertochter könnten die Vorfälle besser schildern. Er wisse auch nicht, ob der Sohn hinsichtlich des tätlichen Angriffes eine Anzeige erstattet habe. Die telefonischen Drohungen habe man nicht angezeigt, da der Beschwerdeführer mit der herkunftsstaatlichen Polizei keine Probleme haben wollte. Es sei nämlich so, dass die Polizei zwar bei Anzeigeerstattung komme, aber nichts unternehme. Einen Vorfall habe der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei im 17 Kilometer entfernten Nachbardorf gemeldet, aber auch die hätte nichts unternommen. In Mazedonien erreiche man nur etwas, wenn man Geld habe. Er sei ausgereist, um seine Familie in Sicherheit zu bringen. Diese Person würde wieder kommen und mit seinem Sohn streiten wollen. Er fürchte auch um seine Enkelkinder. Wären sie dort geblieben, hätte A. seinen Sohn umgebracht oder umgekehrt. Selbst sei der Beschwerdeführer nicht von A. bedroht worden, nur der Sohn, die Schwiegertochter und einmal auch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Es habe nach Ansicht des Beschwerdeführers nur diesen einmaligen Vorfall gegeben. Sonst gebe es für den Beschwerdeführer keine Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates. Im Falle einer Rückkehr würde er jedoch Probleme mit den Kindern haben. Der Beschwerdeführer sei sonst nicht vorbestraft oder werde von staatlichen Behörden gesucht, er sei weder verhaftet, festgenommen oder angehalten worden, in der Heimat habe es keinerlei Probleme mit den Behörden gegeben und sei er von staatlicher Seite weder wegen politischer Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder dergleichen verfolgt worden oder habe es von staatlicher Seite Übergriffe gegeben.

In Österreich lebe er von der staatlichen Grundversorgung, er habe bereits einen Deutschkurs besucht. Er sei weder in einem Verein aktiv noch gehe er einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach, auch sei er in Österreich strafrechtlich unbescholten. Als soziales Umfeld nannte er einen Bekannten, der zu den "Zeugen Jehovas" gehöre und die Sprache des Beschwerdeführers spreche.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen in Bezug auf Mazedonien ausgehändigt, zu welchen ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt wurde.

Der Beschwerdeführer legte Teilnahmebestätigungen der Flüchtlingshilfe der Caritas vom 26.05.2014 und 12.10.2014 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Deutschkursen (Teil I II) sowie ein Rezept Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vor.

Mit E-Mail einer Sozialarbeiterin der Caritas vom 03.12.2014 wurde eine Liste der vom Hausarzt der Familie verschriebenen Medikamente - jedoch ohne Bezug auf die Person, der die Medikamente verschrieben wurden - bekanntgegeben sowie die folgenden Unterlagen vorgelegt:

? Kopie des mazedonischen Führerscheins und Personalausweises des Sohnes des Beschwerdeführers sowie Kopien der Personalausweise des Beschwerdeführers, seiner Schwiegertochter und seiner Ehefrau;

? Kopie der mazedonischen Geburtsurkunde des minderjährigen Enkels

XXXX;

? Kopie der Heiratsurkunde der Schwiegertochter und des Sohnes (unübersetzt) vom XXXX;

? Urteil des mazedonischen Kreisgerichtes von XXXX, GZ: XXXX, samt Übersetzung, wonach von einer Verurteilung des Sohnes des Beschwerdeführers wegen der Auseinandersetzung mit A. am 25.03.2009 um 7:30 Uhr in XXXX nur deshalb abgesehen worden sei, weil sowohl der Sohn des Beschwerdeführers als auch A. sich an Polizei und Gericht gewendet hätten und der Sohn schon vor dem gegenständlichen Verfahren in derselben Sache ebenfalls vom Kreisgericht XXXX aber zur GZ: XXXX am 14.10.2009 bereits rechtskräftig wegen leichter Körperverletzung verurteilt worden sei. In diesem Verfahren sei es als erwiesen angenommen worden, dass der Sohn des Beschwerdeführers A. mit einem Stock mehrmals auf die linke Kopfseite geschlagen habe, sodass dieser sichtbare Verletzungen und Rötungen im Gesicht erlitten habe.

? Mazedonischer Befund (übersetzt) des staatlichen Krankenhauses in XXXX vom 28.09.2013 für den Beschwerdeführer, wonach dieser an Angina pectoris und Diabetes mellitus Typ 2 leidet und ihm eine medikamentöse Therapie verordnet wurde;

? Arbeitszeugnis des Restaurant - Hotel - Chalet "XXXX" in XXXX vom 16.10.2014, wonach die Schwiegertochter des Beschwerdeführers im Hotelbetrieb von 15.09.2014 bis 12.10.2014 als Abwäscherin beschäftigt war;

? Mammografie-Befund der Röntgenordination Dr. XXXX in Österreich vom 21.11.2014 für die Ehefrau des Beschwerdeführers, wegen unauffälliger Knotenbildung in der Brust;

? Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 27.11.2014 samt Laborbefunden wonach der Beschwerdeführer von 25.11.2014 bis 01.12.2014 stationär aufhältig war und eine hypertensive Entgleisung und arterielle Hypertonie sowie ein Diabetes mellitus Typ II, ein Cor hypertonicum sowie Belastungsangina diagnostiziert wurden;

Das von der belangten Behörde durchgeführte Dublin-Verfahren ergab, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Sohn am 30.05.1992 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, dort am 02.06.1992 einen Asylantrag stellte, die Abschiebung am 14.12.1993 angedroht und das Verfahren schließlich am 17.01.1994 eingestellt wurde.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Beschwerdeführer am 15.04.2015 persönlich ausgehändigt, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begründung seines Asylantrages auf die Probleme seines Sohnes bzw. der Schwiegertochter beziehe und eigene Probleme nicht vorgebracht habe. Das Vorbringen zu den Problemen des Sohnes und er Bedrohung der Familie sei darüber hinaus aufgrund des geringen Detailwissens des Beschwerdeführers und zeitlicher Inkongruenz nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe schon bei der Ersteinvernahme seine wahre Ethnie verschwiegen und stattdessen angegeben, den Roma zuzugehören. Der Fluchtgeschichte sei die Glaubwürdigkeit zu versagen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Heimat einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Auch aus den sonstigen Umständen hätte keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden können. Zugehörige zur Volksgruppe der Türken oder auch Roma würden in Mazedonien keiner wie immer gearteten Verfolgung unterliegen. Es seien auch keine Umstände festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es habe sich auch sonst keine Verletzung oder Gefährdung iSd. § 50 FPG ergeben. Es sei auch keinem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Alle Familienmitglieder seien in gleicher Weise von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Der überaus kurze Aufenthalt im Bundesgebiet spreche gegen eine besondere Integration oder private Bindungen in Österreich. Auch lägen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels iSd §§ 55 und 57 nicht vor, sodass mangels Bedrohung des Beschwerdeführers, nichts gegen dessen Abschiebung nach Mazedonien spreche und aufgrund der Einstufung Mazedoniens als sicherer Herkunftsstaat einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit dem am 30.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.04.2015 betreffend die gesamte Familie Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer antragsgemäß internationaler Schutz gewährt wird; in eventu ihm subsidiärer Schutz gewährt wird; in eventu festgestellt wird, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dauerhaft unzulässig ist bzw. ihm ein Daueraufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt werde; oder den Bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; in eventu der Beschwerde die aufschiebende zuerkennen.

Der Sohn des Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl mit Jänner Unterlagen zur Vorlage an diese übermittelt, und zwar neben diversen Identitätsnachweisen auch Originalunterlagen vom Gericht aus Mazedonien, sowie weitere mazedonische Unterlagen. Diese seien bei der angefochtenen Entscheidung nicht miteinbezogen worden. Es sei erst fast ein Jahr nach Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zu einer ersten - und letzten - Einvernahme der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde gekommen, obwohl insbesondere der Sohn die Schwiegertochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers mit asylrelevanter Verfolgung ausgehend von A. in Mazedonien zu rechnen hätten. Sowohl die Ehefrau als auch die Schwiegertochter hätten den Angreifer beschrieben und hätten alle gemeinsam angegeben, wo A. in Mazedonien aufhältig sei. Die Schwiegertochter habe zudem vorgebracht, dass A. auch anderen Frauen in Mazedonien Probleme mache. Da die gesamte Familie den mazedonische Türken und damit einer ethnischen Minderheit angehöre, werde sie im Alltag diskriminiert und mache sich das auch bei der Polizei bemerkbar. Der Sohn des Beschwerdeführers habe angegeben, den Vorfall bei dem A. sein Auto demoliert habe, bei der Polizei gemeldet zu haben und sei die Polizei auch hier untätig geblieben, was mit den Ausführungen über Korruption im Polizei- und Justizbereich der Länderberichte übereinstimme. Obwohl die belangte Behörde die nötige Information gehabt habe, habe sie dennoch Ermittlungen vor Ort oder die Einschaltung der österreichischen Botschaft oder des Vertrauensanwalts unterlassen. Zusammengefasst sei die Sicherheitsbehörde in Mazedonien nicht in der Lage - auch aufgrund des nicht funktionierenden Justizsystems und fehlender finanzieller Leistungen - dem Sohn, der Ehefrau und der Schwiegertochter des Beschwerdeführers Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers habe dazu angegeben, dass A. auch Verwandte in Bulgarien habe sowie, dass dieser ihr mit Vergewaltigung gedroht habe, was von der belangten Behörde in keiner Weise gewürdigt worden sei, obwohl aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Vergewaltigungen ein durchgehendes gesellschaftliches Problem darstellen würden und diesbezüglich eine weitere Befragung unterlassen habe. Trotz Vorlage medizinischer Unterlagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit entsprechenden Diagnosen seien die jeweiligen Erkrankungen in keiner Weise gewürdigt worden, zumal es Fakt sei, dass das Gesundheitssystem in Mazedonien keinesfalls westlichen Standards entspreche und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in Österreich auf medizinische Behandlung angewiesen seien. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie aus wirtschaftlichen Gründen das Herkunftsland verlassen, sei für diesen nicht nachvollziehbar, da die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer und seine erwachsenen mitgereisten Familienangehörigen immer gearbeitet hätten. Im Falle einer unrichtigen Rückkehrentscheidung nach Mazedonien würde dem Sohn des Beschwerdeführers neben der asylrelevanten Verfolgung unter anderem bedingt durch die Schutzunfähig- und Unwilligkeit der Sicherheitsbehörden auch die Gefahr einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft drohen, wo der Beschwerdeführer sowie seine Familienangehörigen über die Hintergründe ihres Asylgesuches befragt werden würde, was im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit und der versuchten Vergewaltigung zu weiteren Schwierigkeiten und Diskriminierungen führen würde. Auch die Enkelkinder des Beschwerdeführers würden im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch den Verfolger der Familie ausgesetzt sein, zumal dieser bereits mit dem Anzünden des Wohnhauses der Familie gedroht habe. Zudem sei von der belangten Behörde keine Rücksicht darauf genommen worden, dass die Enkelkinder in Österreich die Schule besuchen würden und sich aufgrund der langen Verfahrensdauer einen Freundeskreis aufgebaut hätten und mittlerweile auch der deutschen Sprache mächtig seien. Zur aufschiebenden Wirkung werde ausgeführt, dass es im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie zu keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit käme, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würde. Ein Vollzug des angefochtenen Bescheides würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Familie darstellen.

Unter einem wurden Scans der bereits im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde vorgelegten mazedonischen Unterlagen, ergänzt durch eine Schulbesuchsbestätigung für den Enkelsohn des Beschwerdeführers der Neuen Mittelschule XXXX XXXX vom 24.04.2015 und der Geburtsurkunde der Enkeltochter des Beschwerdeführers, zur Vorlage gebracht.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 06.05.2015 vorgelegt und sind am 07.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2015, GZ: XXXX, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.

Mit Schreiben vom 15.02.2016, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 16.02.2016, langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ein. Der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Herz-Kreislauferkrankung, sei erst am 25.11.2014 wegen des enorm hohen Blutdrucks (268/123 mmHg) im Krankenhaus stationär aufgenommen worden und zeige das EKG unter anderem fortgeschrittene diastolische Compliancestörungen. Zusätzlich sei bei ihm Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden und nehme der Beschwerdeführer zahlreiche ihm verordnete Medikamente ein. Am 12.03.2015 habe der Beschwerdeführer das Bewusstsein verloren, sei aber bei der nachfolgenden Untersuchung - bis auf einen sehr hohen Blutdruck - beschwerdefrei gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich regelmäßig in Behandlung. Die Ehefrau sei wegen einer tastbaren Knotenbildung in ihrer Brust in regelmäßiger Behandlung. Der Befund vom 21.11.2014 habe keine Auffälligkeiten ergeben, jedoch seien regelmäßige mammographische Kontrollen im Rahmen eines Screeningprogrammes angeordnet worden. Am 19.01.2016 habe man festgestellt, dass sich in der rechten Brust der Ehefrau eine 3,5 cm große Zyste befindet. Aufgrund dieser Erkrankungen, vor allem aber aufgrund der äußerst schweren Herz-Kreislauferkrankung des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, ob eine medizinische Behandlung in Mazedonien zumutbar sei.

Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

? Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 27.11.2014 samt Laborbefunden wonach der Beschwerdeführer von 25.11.2014 bis 01.12.2014 stationär aufhältig war und eine hypertensive Entgleisung und arterielle Hypertonie sowie ein Diabetes mellitus Typ II, ein Cor hypertonicum sowie Belastungsangina diagnostiziert wurden;

? Befundbericht Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin in Österreich, vom 12.03.2015 wonach der Beschwerdeführer bereits seit 13 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 und einer Hypertonie leidet, kurzfristig bewusstlos zusammengesunken aber zum Untersuchungszeitpunkt beschwerdefrei ist;

? Mammografie-Befund der Röntgenordination Dr. XXXX in Österreich vom 30.06.2014 und 21.11.2014 für die Ehefrau des Beschwerdeführers, wegen unauffälliger Knotenbildung in der Brust;

? Mammografie und Sonografie-Befund Dris. XXXX in Österreich vom 19.01.2016 für die Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach diese eine 3,5 cm große Zyste in der rechten Brust hat, bei der es sich um eine partielle Involution ohne suspekte Veränderung handelt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die türkische Sprache teilnahmen.

Über Befragen der erkennenden Richterin gaben der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau sein Sohn und seine Schwiegertochter an, dass ihre persönlichen Daten korrekt seien.

Die Schwiegertochter des Beschwerdeführers führte in der Folge über Befragen der erkennenden Richterin aus, dass sie keine Roma sondern islamische Mazedonierin mit türkischer Muttersprache sei und - über Vorhalt ihrer Angaben in der Ersteinvernahme - dass sie in der Aufregung damals fälschlicherweise eine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma angegeben habe. In Mazedonien habe sie 4 Jahre die Grundschule besucht, keinen Beruf gelernt und seit ihrem 18. oder 19. Lebensjahr 10 Jahre lang in einer mazedonischen Gärtnerei in deren Gewächshäusern gearbeitet. Zu ihrem Fluchtgrund verwies sie auf ihre bisherigen Angaben und den Akteninhalt und wiederholte, dass sie bedroht sowie mit einer Eisenstange auf den Kopf geschlagen worden sei und sowohl sie als auch ihre Schwiegermutter (Ehefrau des Beschwerdeführers) vergewaltigt hätten werden sollen. Der Ehemann (Sohn des Beschwerdeführers) sei mit dem Abstechen bedroht worden und habe die Polizei der Familie damals - im Jahr 2009 - überhaupt nicht geholfen als sie Anzeige gegen ihren Angreifer - A.- erstatteten, da dieser sehr viele Leute kenne. Die Familie sei überhaupt ständig bedroht worden und hätte diese Bedrohungen immer wieder der Polizei angezeigt, aber man habe ihnen nie geholfen. Begonnen hätten die Schwierigkeiten mit A. im Jahr 2005, da dieser sie habe heiraten wollen und nicht akzeptieren habe können, dass sie ihren Ehemann habe. A. sei total fixiert auf sie - obwohl das Ehepaar mittlerweile zwei Kinder habe - und seien die Streitereien immer weiter gegangen, der größte Streit habe sich aber 2009 ereignet. 2013 sei es wieder zu schlimmeren Problemen gekommen, als ihr Mann auf einer Tankstelle von mehreren Männern angegriffen worden sei, allerdings wisse sie nicht genau, ob dieser Übergriff auch mit A. in Zusammenhang gestanden habe. A. habe aber jedenfalls einen großen Bekanntenkreis und könnte viele Menschen beeinflussen. Sie stelle das Hauptangriffsziel des A. dar, aber auch ihr Ehemann sei betroffen. A. habe auch die Schwiegermutter (Ehefrau des Beschwerdeführers) bedroht, weil die beiden Frauen gemeinsam gearbeitet hätten und ihr die Schwiegermutter zur Hilfe gekommen sei. A. sei zwar selbst verheiratet, begehre aber nach wie vor die Schwiegertochter. Sie fuhr weiters fort, dass der Familie ihres Ehemannes ein zweigeschossiges Haus im Ort und etwas außerhalb ein Sommerhaus mit Grundstück gehöre. In XXXX hätten sie einen Kebab-Stand und habe die gesamte Familie von den Einkünften aus der Arbeit in der Gärtnerei, wo die Schwiegertochter von 05.00 bis 14:00 gearbeitet habe, und dem Kebab-Stand, wo sie anschließend gearbeitet habe, gelebt. Nun seien die Häuser unbewohnt, am Kebab-Stand arbeite niemand und habe man auch zwei Autos zurücklassen müssen. Die Eltern der Schwiegertochter sowie ihre vier Schwestern und ein Bruder würden im gleichen Dorf leben, jedoch habe sie zu diesen seit einem Jahr keinen Kontakt mehr. Es seien so viele Dinge passiert, aber das Wichtigste habe sie schon angegeben.

Sodann setzte die erkennende Richterin die mündliche Verhandlung mit der Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers fort. Dieser gab an, tatsächlich muslimischer Mazedonier zu sein und - auf Vorhalt seiner diesbezüglichen ursprünglichen Angaben - ebenfalls, dass er gelogen habe, da man der Familie geraten habe, sich als Roma auszugeben. Auch seine Muttersprache sei Türkisch, er habe 8 oder 9 Jahre lang die Grundschule besucht, danach eine Bäckerlehre absolviert, diese jedoch 3 Monate vor Abschluss abgebrochen, da er seine Frau geheiratet habe. Zunächst habe er dann als Tagelöhner auf dem Feld gearbeitet, ab 2005 sei er fix in einem Gärtnereibetrieb angestellt gewesen und habe auch am Kebab-Stand seines Vaters (dem Beschwerdeführer) mitgearbeitet. Die Familie habe ein zweistöckiges Haus (dies gehöre dem Vater des Beschwerdeführers) und ein weiteres Sommerhaus mit angrenzenden Feldern (welches ihm offiziell selbst gehöre), wo die Familie im Sommer hauptsächlich gewohnt habe, da sich die Arbeitsplätze in der Nähe befanden und hätten dort ihr eigenes Gemüse angebaut, worum er sich in seiner Freizeit gekümmert habe. Die Winter habe man im zweistöckigen Haus des Vaters verbracht. Der Vater habe das Sommerhaus eigentlich dem Enkel überschreiben wollen. Einer der Onkel wohne in einem an das zweistöckige Haus angebauten Haus. In den beiden Häusern der mitgereisten Familienmitglieder wohne aktuell niemand. Zu den Fluchtgründen führte er aus, dass er nicht sein Herkunftsland verlassen hätte, wenn er diese Probleme nicht gehabt hätte. Er habe über Haus, Arbeit und Auto verfügt. A. habe immer wieder seine Frau belästigt. Beide seien aus dem gleichen Dorf, wo sich auch die Gärtnerei befinde, in welcher er mit seiner Frau und seiner Mutter 2005 zu arbeiten begonnen hätten. Mit der Ehefrau führe er seit dem gemeinsamen 15. Lebensjahr eine Beziehung. Es sei schon davor klar gewesen, dass A. seine Frau begehrte, dennoch sei man davon ausgegangen, dass dies vorbei gehen würde. Die echten Probleme hätten 2005 begonnen, der große Vorfall habe sich 2009 ereignet. Der Sohn, dessen Frau und die Mutter seien auf dem Weg zur Arbeit gewesen, als A. ihm und seiner Frau auf den Kopf geschlagen habe. Er habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, aber man habe ihm nicht geglaubt, da A. sehr viel Geld habe. Bis 2011 hätten sie in diesem Dorf gearbeitet und hätte es täglich kleinere Vorfälle gegeben. 2013 sei er dann von A. auf einer Tankstelle mit einem Messer bedroht worden. Eine Anzeige habe er unterlassen, da in der Heimat immer der gewinne, der mehr Geld habe. Über Nachfrage gab er an, dass er an der Tankstelle von mehreren Personen bedroht worden sei, wobei ihm einer mit einer Stange auf die Schulter geschlagen habe. Er sei dann in das Tankstellengebäude geflüchtet. Auf Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde gab er an, dass er von der belangten Behörde auf Kroatisch einvernommen worden sei, und er nicht so gut Kroatisch spreche. Er habe jedenfalls auf seine Narbe am Kopf gezeigt und gesagt, dass diese Narbe vom Vorfall aus 2009 stamme. Darüber hinaus sei die Familie auch noch über Facebook nach dem Motto "Wenn du wieder kommst, dann haben wir dich" bedroht worden. Das Strafverfahren habe er verloren, weil in Mazedonien derjenige Recht bekäme, der mehr Geld habe. Er könne auch gewinnen, wenn er dafür Geld ausgebe. Selbst wenn man in Mazedonien einen Mord begehe, könne man das Verfahren gewinnen, weil man sich die Zeugen kaufen könne.

In weiterer Folge wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers einvernommen. Diese gab an, aufgrund ihrer Heirat mit dem Beschwerdeführer, der türkischer Mazedonier sei, derselben Volksgruppe anzugehören, obwohl sie ursprünglich Roma sei. Sie habe die letzten 5 Jahre gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer) im eigenen Restaurant in XXXX gearbeitet. Das Restaurant gehörte ihrem Mann und einem Albaner. Dieser Albaner sei mittlerweile verstorben. Die Familie besitze in Mazedonien ein zweigeschossiges Haus und sein Sommerhaus. Aufgrund der Probleme im Mazedonien hätten sie alles verlassen, abgesperrt und seien nach Österreich gekommen. Ihr Sohn und ihre Schwiegertochter hätten Raufereien gehabt, weil ein Mann hinter ihrer Schwiegertochter her gewesen sei. Dieser Mann habe auch ihren Sohn mit dem Messer bedroht und sei sie dabei gewesen, als der Sohn und die Schwiegertochter angegriffen worden seien und habe versucht die beiden zu verteidigen, sodass sie selbst in den Vorfall verwickelt worden sei, weshalb sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe.

Schließlich gab der Beschwerdeführer an, tatsächlich Mazedonier zu sein, in der Ersteinvernahme jedoch deshalb eine Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma angeben zu haben, da der Fahrer ihnen gesagt hätte, es sei günstiger für das Asylverfahren in Österreich. Über Befragen nach der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Ehefrau schwur der Beschwerdeführer "auf den Koran", dass keiner seiner Familienangehörigen der Volksgruppe der Roma angehöre. Er führe in Mazedonien als Eigentümer und Chef ein Kebab-Restaurant und mache an den Wochenenden Catering bei Hochzeiten. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Angaben seiner Frau, führte er aus, dass er sich auf die letzten 5 Jahre bezogen habe. Davor habe er für einen Albaner in diesem Lokal gearbeitet. Grund für die Ausreise nach Österreich sei gewesen, dass die Schwiegertochter und der Sohn seit ungefähr 8 Jahren immer wieder Probleme haben würden, indem sie bedroht und geschlagen werden würden, weshalb der Beschwerdeführer beschlossen habe, mit ihnen das Land zu verlassen. Der Bedroher sei auch zu ihnen nach Hause gekommen und habe auch den Beschwerdeführer bedroht. Sie hätten ein zweigeschossiges Haus im Dorf, daneben habe sein Bruder ein Haus. Im Winter hätte die Familie dort gelebt, im Sommer im zweiten Haus am Feld. Der Bruder lebe noch mit dessen pflegebedürftiger Gattin im Nachbarhaus in Mazedonien. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden verweise er auf die schriftliche Stellungnahme vom 15.02.2016 sowie die im Zusammenhang vorgelegten Befunde.

Seitens der Beschwerdeführer wurden die folgenden Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Vorlage gebracht:

? Auszug aus dem österreichischen Strafregister vom 30.03.2016 für den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX;

? Kopie eines auf 5 Jahre befristeten Mietvertrages über 3-Zimmer-Wohnung mit 90m² mit einer Nettomiete von EUR 400,00, abgeschlossen vom Sohn des Beschwerdeführers, XXXX;

? Stromnutzungs- und Stromliefervertrag des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX, mit der XXXX Strom vom 16.02.2015;

? Arbeitsvertrag, Anmeldung zur Sozialversicherung, Arbeitsbescheinigung, Arbeitszeitnachweis, Arbeitszeugnis sowie entsprechende Lohnabrechnungen des Hotels "XXXX" XXXX GmbH in XXXX, wonach die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX, zwischen 15.09.2014 und 12.10.2014 als Abwäscherin beschäftigt wurde;

? An- und Abmeldung von der Sozialversicherung, Dienstzettel, Lohnzettel, einvernehmliches Kündigungsschreiben und Endabrechnung der XXXX GmbH, wonach die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX, in der Zeit von 27.05.2015 bis 04.08.2015 als Zimmerreinigungskraft gearbeitet hat;

? Überweisungsschein Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX, für die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX, zu Dr. XXXX, Neurologie, in XXXX;

? Einstellungszusage des XXXX vom 30.03.2016 für den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, wonach dieser bei Erhalt entsprechender Erlaubnis in seinem Betrieb bei einem Gehalt von EUR 1.200,- als Hilfsarbeiter eingestellt werden würde;

? Einstellungszusage der Firma "XXXX" in XXXX vom 30.03.2016, wonach der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, im Betrieb als Küchenhelfer mit einem Nettoentgelt von EUR 1.200,00 eingestellt werden würde;

? Einstellungszusage der XXXX GmbH vom 29.03.2016 für die Schwiegertochter des Beschwerdeführers, XXXX, als Putzkraft mit einem Nettoeinkommen von ungefähr EUR 1.000,-;

? Schulbesuchsbestätigung sowie Schulnachricht der Volksschule XXXX in XXXX für die minderjährige Enkeltochter des Beschwerdeführers, XXXX, wonach diese im Schuljahr 2015/16 die Vorschulklasse von 14.09.2015 bis 30.03.2016 besucht hat;

? Schulbesuchsbestätigungen für die Schuljahre 2013/14, 2014/15, 2015/16 sowie Schulnachrichten für die Schuljahre 2014/15, 2015/16, ergänzende differenzierende Leistungsbeurteilung für Schuljahr 2014/15 und Entscheidung der Neuen Mittelschule XXXX in XXXX, wonach der minderjährige Enkelsohn des Beschwerdeführers, XXXX, dort als außerordentlicher Schüler die NMS besucht und darüber hinaus auch im Schuljahr 2015/16 weitere 12 Monate als außerordentlicher Schüler geführt wird, da ihm die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache in den vorangegangenen zwei Schuljahren ohne Verschulden nicht möglich gewesen sei;

Nach Aushändigung einer Kopie der Länderfeststellungen und deren Erörterung wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Stellungnahme dazu sowie zur Erstattung schriftlicher Schlussausführungen binnen zwei Wochen eingeräumt.

Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung sowie der Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 15.04.2016, welcher beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangte, wurde wie folgt Stellung genommen: Die Länderfeststellungen würden das Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen. Auf Seite 5 sei zu entnehmen, dass Gewalt gegen Frauen ein durchgehendes gesellschaftliches Problem darstelle und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen von Polizei und Gerichten nur zögerlich umgesetzt werden würden. Aus Angst vor Stigmatisierung komme es in den seltensten Fällen zu Anzeigen. Wie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten die Beschwerdeführer ihre Angst vor Verfolgung durch A. glaubhaft darlegen können. Die Familie habe sich an die Polizei gewandt, jedoch sei in Mazedonien - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen - mangels funktionierenden Justizsystems und Korruption der Zugang zur Justiz schwierig und in vielen Fällen sei der Staat nicht gewillt, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Im Falle einer Rückkehr sei daher von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass sich die gesamte Familie in Österreich bestmöglich integriert habe. Die beiden Kinder würden die Schule besuchen und bestens in die Klassengemeinschaft integriert sein, der Beschwerdeführer und seine Frau seien arbeitswillig und arbeitsfähig und hätten zahlreiche Arbeitsplatzzusagen vorweisen können. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels wären sie sofort selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus sei keiner der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer leide an chronischen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, hohem Blutdruck, Diabetes mellitus Typ 2 und fortgeschrittenen diastolischen Compliancestörungen, weshalb er in Österreich in regelmäßiger Behandlung stehe. Die Versorgung im Heimatland sei nicht sichergestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren. Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsbürger, islamischen Bekenntnisses, Angehöriger der Volksgruppe der mazedonischen Türken und standesamtlich sowie traditionell verheiratet. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Türkisch, er spricht auch Mazedonisch, Serbokroatisch sowie ein wenig Slowenisch.

Beim Beschwerdeführer wurde bereits im Heimatland 13 Jahre vor seiner Ausreise die Zuckerkrankheit Diabetes mellitus Typ 2 und eine daraus resultierende Hypertonie (Bluthochdruck) diagnostiziert und befand sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in hausärztlicher Behandlung. In Österreich wurde zusätzlich zum Diabetes mellitus Typ 2 und der arteriellen Hypertonie ein sog. "Cor hypertonicum" mit geringgradig reduzierter linksventrikulärer Pumpfunktion und fortgeschrittener diastolischer Compliancestörung sowie eine Belastungsangina diagnostiziert. Wegen einer "hypertensiven Entgleisung" wurde von 25.11.2014 bis 01.12.2014 einmal stationär in einer Klinik in der Abteilung für Innere Medizin aufgenommen.

Ein "Cor hypertonicum" oder auch "hypertensivum" ist ein sogenanntes "Hochdruckherz", dass durch die Belastung des Herzmuskels bei langdauerndem Bluthochdruck entsteht und äußert sich in der Zunahme der Herzmuskeldicke (Hyperthropie), Blutfüllungs-Behinderungen des Herzens (im Extremfall bis zur Herzinsuffizienz = Herzversagen) und gelegentlichem Auftreten von Angina pectoris. Die Behandlung des Hochdruckherzes kann nur über die Behandlung der Ursache - des Bluthochdrucks - erfolgen

(http://www.herz-praxis.ch/index.php/krankheiten/hypertensive-herzkrankheit). Bei arterieller Hypertonie vergrößert sich der linke Herzventrikel (linke Herzkammer). Dies erhöht den Sauerstoffbedarf des Herzens und vermindert die Kontraktionskraft des betroffenen Ventrikels, woraus in der Regel eine Herzinsuffizienz und ein erhöhtes Risiko für Myokardinfarkte (Herzinfarkte) resultieren (http://flexikon.doccheck.com/de/Herzmuskelhypertrophie?utm_source=www.doccheck.flexikonutm_medium=webutm_campaign=DC%2BSearch). Neben der Störung der Kontraktionskraft kann es darüber hinaus auch zu einer Störung der Füllung der linken Herzkammer in der Entspannungsphase (Diastole) kommen, was man als "diastolische Compliancestörung" bezeichnet

(http://www.praxis-gross.de/72-0-Diastolische-Compliancestoerung.html#a35). Als "Angina pectoris" oder "Brustenge" bezeichnet man einen häufig anfallartig auftretenden Brustschmerz, der durch eine Ischämie (Sauerstoffunterversorgung) des Herzens ausgelöst wird, und stellt das Hauptsymptom einer koronaren Herzkrankheit dar (http://flexikon.doccheck.com/de/Angina_pectoris#Definition). Die Belastungsangina ist eine Unterform der Angina pectoris und versteht man darunter einen Brustschmerz, der nur unter Belastung (Joggen, Radfahren, leichte Belastung beim Wandern) auftritt und durch eine Verengung der Koronararterien (Herzkrankarterien) auftritt (http://flexikon.doccheck.com/de/Belastungsangina).

Bei der Erkrankung des Beschwerdeführers handelt es sich demnach zusammengefasst um Folgen des aus dem Diabetes mellitus Typ 2 resultierenden arteriellen Bluthochdrucks, infolge dessen sich durch die Belastung des dauernd hohen Blutdrucks der Herzmuskel der linken Herzkammer verdickt, was einerseits dazu führt, dass sich der Sauerstoffbedarf des Herzens erhöht und zugleich sich die Kontraktionskraft der betroffenen Kammer sich verringert, die Füllung des Herzens in der Ruhephase gestört wird und aus der Sauerstoffunterversorgung bei Belastung Brustschmerzen auftreten. Behandelt wird beim Hochdruckherz die Ursache - der hohe Blutdruck und hier wohl auch der dafür ursächliche Diabetes mellitus.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt an einer akuten lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Mazedonien nicht behandelbar ist.

Der Beschwerdeführer verließ seinen eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Mazedonien am 14.12.2013 und reiste am 16.12.2013 mit seiner Ehefrau XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, seinem Sohn XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, dessen Ehefrau (und Schwiegertochter des Beschwerdeführers) XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien sowie deren gemeinsamen Kindern (Enkelkinder des Beschwerdeführers), und zwar dem minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, und der minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält und mit seinen mitgereisten Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt lebt. Sonst verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein Sohn hielten sich während des Krieges in Deutschland auf und stellten dort im Jahr 1992 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 17.01.1994 eingestellt.

Die Beschwerdeverfahren der Ehefrau, des Sohnes und der Schwiegertochter sowie deren beiden minderjährigen Kinder werden unter einem geführt.

Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Mazedonien zwei Häuser, ein zweigeschossiges Stadthaus wobei auf demselben Grundstück noch das Haus seines Bruders steht, in welchem dieser mit seinen Angehörigen lebt, und ein Sommerhaus auf dem Land mit zugehörigen landwirtschaftlich genutzten Feldern. Der Frau des Beschwerdeführers sowie sein Sohn und seine Schwiegertochter arbeiteten bereits seit dem Jahr 2005 gemeinsam in einer Gärtnerei im Nachbardorf und unterstützten zusätzlich einige Jahre später den Beschwerdeführer beim Betrieb seines eigenen Kebab-Standes mit dem dieser an Wochenenden auch Caterings auf Hochzeiten übernahm. Darüber hinaus bewirtschaftete der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie die Felder am Sommerhaus und züchtete und verkaufte Gemüse. Die Familie verfügte auch über zwei Autos. Wirtschaftlich hatten weder der Beschwerdeführer noch die mit ihm mitgereisten Familienangehörigen Probleme. Sowohl das Stadthaus, das Sommerhaus und das Kebab-Lokal stehen seit der Ausreise leer und befinden nach wie vor im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. dessen Sohnes. Die Familie könnte nach eigenen Angaben bei einer Rückkehr wieder dort einziehen bzw. zumindest die selbstständige ausgeübte Arbeit dort wieder aufnehmen. Zu den beiden in Mazedonien lebenden Brüdern des Beschwerdeführers besteht aufrechter Kontakt über das Internet, zudem leben noch die zwei Brüder und die drei Schwestern der Ehefrau des Beschwerdeführers samt deren Familienangehörigen sowie weitere Verwandte wie Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sowohl väterlicher als auch mütterlicherseits der Ehefrau im Herkunftsland. Mit der in Deutschland lebenden - und verheirateten - Tochter des Beschwerdeführers besteht zeitweise telefonischer Kontakt.

Im Bundesgebiet geht der Beschwerdeführer derzeit keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er konnte bisher - im Gegensatz zu seiner Schwiegertochter und seinem Sohn - weder eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen, noch eine Einstellungszusage vorlegen.

Die minderjährige Enkeltochter des Beschwerdeführers besuchte zwischen 14.09.2015 und 30.03.2016 die Vorschulstufe der Volksschule. Der minderjährige Enkelsohn besucht derzeit im dritten Schuljahr eine Neue Mittelschule als außerordentlicher Schüler.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt oder einen Deutschprüfung abgeschlossen hat.

In Österreich liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor.

Maßgebliche Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft, er wurde niemals inhaftiert, gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.

Die Beschwerdeführer, insbesondere der Sohn, die Schwiegertochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers, sind Teil einer privaten Auseinandersetzung mit A., die sich durch wiederholte Tätlichkeiten und Bedrohungen des A. gegenüber der Schwiegertochter, dem Sohn und auch der Ehefrau des Beschwerdeführers kennzeichnet, sodass sich zwischen dem Sohn des Beschwerdeführers und A. schon mehrere Raufhandlungen ergeben haben, da der Sohn des Beschwerdeführers diese und die Schwiegertochter verteidigte. Bei einem dieser Vorfälle wurden sowohl die Schwiegertochter als auch der Sohn durch Schläge des A. mit Gegenständen jeweils am Kopf verletzt und trugen entsprechend sichtbare Narben davon.

Darüber hinaus konnten tatsächlich keine weiteren Vorkommnisse mit A. festgestellt werden.

Der Sohn des Beschwerdeführers sowie die Schwiegertochter haben nur einmal eine Anzeige bei den örtlichen Sicherheitsbehörden gestellt, in deren Folge jedoch der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund der Gegenanzeige des A. am 14.10.2009 vom zuständigen Kreisgericht wegen leichter Körperverletzung an A. im Rahmen des zwischen den beiden stattgefundenen Raufhandels jedenfalls zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil er A. mit einem Stock mehrmals ins Gesicht geschlagen habe, sodass dieser offensichtliche Verletzungen davon getragen hätte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst von A. bedroht worden ist oder bei einem der von den anderen Beschwerdeführern geschilderten Vorfälle anwesend gewesen wäre.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte daher nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage in Mazedonien:

Es wird festgestellt, dass die Republik Mazedonien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Feststellungen Mazedonien - Stand 04.11.2015

"1. Politische Lage

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist gemäß ihrer Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Das Parlament hat 120 Sitze. Wahlen finden alle vier Jahre statt, jedoch hat seit 2006 keine Regierungskoalition eine Legislaturperiode regulär beendet, so dass es 2008, 2011 und 2014 vorgezogene Parlamentswahlen gab. Ethnisch-mazedonische Parteien sind die konservative Regierungspartei VMRO-DPMNE (Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation - Demokratische Partei für Mazedonische Nationale Einheit) und die von ihr abgespaltene VMRO-Narodna, die liberalen Parteien LDP (Liberaldemokratische Partei) und LP (Liberale Partei) und die drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP (Neue Sozialdemokratische Partei) und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der mitregierenden DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner), der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) sowie seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie". Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien (AA 6.2015a).

Mazedonien ist eines der ärmsten Länder auf dem Balkan. Die politische, wirtschaftliche und soziale Transformation dauert an. Der ohnehin schwache Rechtsstaat wird derzeit durch die autoritäre Politik der größten Regierungspartei VMRO/DPMNE erheblich in Frage gestellt. Mazedonier wie Albaner streben den möglichst raschen Beitritt zur NATO und EU an. Beides wird von Griechenland u.a. wegen des Streits über den Staatsnamen blockiert. Diese Blockade behindert die politische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes und führt zu autoritären Zügen der jetzigen Regierung in Form von massiver Einflussnahme auf die Medien (Übernahme von Zeitungen, Rundfunk- und Fernsehsender durch regierungstreue Vertreter) und die Justiz sowie erheblichen Versuchen, die Opposition bei der Bevölkerung in Misskredit zu bringen (AA 12.8.2015).

Dem EU-Nachbarschaftskommissar Johannes Hahn ist es in Skopje gelungen, einen Durchbruch bei den Bemühungen um die Lösung der anhaltenden politischen Krise in Mazedonien zu erzielen. Die Chefs der vier führenden Parteien im Lande hätten sich geeinigt, neue Parlamentswahlen im April 2016 abzuhalten. Mazedonien steckt bereits seit April 2014 in einer politischen Krise. Der oppositionelle Sozialdemokratische Bund (SDSM) von Zaev hatte nach den Parlamentswahlen der regierenden VMRO-DPMNE von Gruevski Wahlbetrug vorgeworfen und boykottiert seitdem das Parlament. Seit Jahresbeginn hat sich die Krise weiter zugespitzt. Durch die jüngsten bewaffneten Kämpfe in Kumanovo wuchsen auch Ängste vor neuen ethnischen Spannungen. Vor dem Regierungsgebäude findet seit dem 17. Mai bereits ein Dauerprotest der Oppositionsanhänger statt, die den Rücktritt von Ministerpräsident Gruevski und Neuwahlen fordern. Vor dem Parlamentsgebäude campieren Anhänger der Regierung (Standard 2.6.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1. Juli 2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde (AA 6.2015a).

Die politische Krise in Mazedonien dauert seit mehreren Monaten an. Die Opposition warf Gruevski Wahlfälschung sowie einen zunehmend autoritären Regierungsstil vor. Zudem machte sie die Regierung für Korruption und die illegale Überwachung von etwa 20.000 Bürgern verantwortlich. Das Regierungslager warf wiederum Oppositionsführer Zaev Spionage und Destabilisierungsversuche vor. Für zusätzliche Spannungen in dem Land sorgten Anfang Mai Kämpfe zwischen einer schwer bewaffneten Gruppe aus ethnischen Albanern und Sicherheitskräften in der nordmazedonischen Stadt Kumanovo. Dabei wurden 18 Menschen getötet, darunter acht Polizisten (EurActiv 15.7.2015).

Die ehemalige jugoslawische Republik (EJR) Mazedonien ist Durchgangsland für Flüchtlinge auf ihrem Weg von Griechenland über Serbien in die EU. Sie werden bei Einreise in die EJR Mazedonien polizeilich registriert und dürfen innerhalb von 72 Stunden das Land legal durchqueren. Hierzu können sie kostengünstig Züge, Busse oder Taxis mit spezieller Lizenz nutzen. Die zur Verfügung stehenden Transportmittel, insbesondere der Züge, reichen angesichts weiter steigender Flüchtlingszahlen nicht mehr aus, um alle Flüchtlinge weiter in Richtung Norden zu transportieren (AA 6.10.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Nicht ausreichende Finanzierung der Justiz behinderte weiterhin den Gerichtsbetrieb und seine Effizienz. Einige Justizbeamte beschuldigten die Regierung über deren Budgethoheit Kontrolle auf die Justiz ausüben zu wollen. Laut Ombudsmannbericht betraf die größte Anzahl an Bürgerbeschwerden beim Amt das Justizsystem. Weiters blieb der Zugang zur Justiz schwierig und wesentliche Teile der Gerichtsbudgets werden für Schadenszahlungen an Bürger wegen verletzter Rechte bezüglich Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit aufgewendet. Gerichtsentscheidungen würden manchmal aufgrund administrativer Mängel beträchtlich verzögert erfolgen (USDOS 25.6.2015, vgl. EC 8.10.214, FH 28.1.2015).

Die wichtigsten Reformen in diesem Bereich wurden bereits weitgehend abgeschlossen, jedoch sind Verbesserungen notwendig, um eine korrekte Umsetzung der europäischen Normen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Qualität der Justiz gewährleisten zu können. Dazu gehören die funktionale Unabhängigkeit von Richtern, Qualitätsverbesserungen hinsichtlich von Bürgerserviceeinrichtungen, Steigerung der Kosteneffizienz in den Gerichten, Strategieplanungen, Mediation und alternative Streitbeilegungsmechanismen und des Zugangs zum Recht speziell für vulnerable Gruppen (EC 8.10.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden übten eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus und die Regierung hatte entsprechende Einrichtungen, die sogenannte PSU-Einheit, Übergriffe und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Dennoch gab es Berichte von Straffreiheit im Zuge polizeilicher Amtshandlungen. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 25.6.2015).

Am 3.7.2014 wurde in einer Präsentation mit anschließender Pressekonferenz, das neue Menschenrechtskonzept der mazedonischen Polizei (Capacity Building of Law Enforcement Agencies for Appropriate Treatment of Detained and Sentenced Persons), initiiert und finanziert durch die EU, der internationalen Gemeinschaft vorgestellt. Dieses neue Konzept wird ein Leitfaden für die tägliche Polizeiarbeit und das Polizeitraining. Der Botschafter der EU-Mission in Skopje nannte das neue Menschenrechtskonzept der Polizei den Beginn einer Langzeit-Strategie zur Verbesserung der Grund- und Freiheitsrechte von Festgenommenen, Angehaltenen und verurteilten Straftätern (VB 12.2.2015).

Die Polizei ist interethnisch besetzt. Im mehrheitlich von Albanern bewohnten Teil von Mazedonien werden auch ethnische Albaner eingesetzt, in Roma-Siedlungen auch Roma. Eine systematische Verfolgung der Roma-Minderheit wie der albanischen Minderheit staatlicherseits (Polizei, andere Stellen) ist nicht feststellbar. Dies wird durch Vertreter der albanischen und Roma-Minderheit auch nicht behauptet. Eine grundsätzlich geringere Schutzbereitschaft der Polizei gegenüber der albanischen Volkszugehörigkeit ist ebenfalls nicht feststellbar (AA 12.8.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2014 von 52 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten, wobei gegen 5 Polizisten Strafanzeige erhoben wurde. Beim Ombudsmann langten 2013 177 Beschwerden gegen Polizeibeamte wegen ungesetzlicher oder übertrieben angewandter Härte ein (USDOS 25.6.2015).

2014 trafen weiterhin Beschwerden über Folter und andere Misshandlungen durch Polizeibeamte ein. Überdurchschnittlich häufig waren Roma betroffen (AI 25.2.2015).

Im Jahr 2013 ergingen laut Tätigkeitsbericht des Sektors für interne Kontrolle und Polizeistandards insgesamt 1.506 Beschwerden über Fehlverhalten von Polizisten an das Innenministerium. Davon waren 131 Beschwerden anonym (+21% gegenüber 2013). Gegen 25 Personen wurde dabei Strafanzeige erhoben (2013: 12), 188 Disziplinarverfahren eingeleitet, 217 Verweise/Abmahnungen ausgesprochen, in 39 Fällen Schadenersatz eingefordert, 4 Suspendierungen und 16 Kündigungen durchgeführt (VB 16.10.2015).

Quellen:

6. Korruption

Korruption auf Regierungsebene, im Polizei- und Justizbereich bleibt weiterhin ein Problem. Die staatliche Antikorruptionskommission (ACC) ist für alle Angelegenheiten auf dem Gebiet der Korruption zuständig, u.a. auch für Bürgerbeschwerden (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).

2013 gab es einen 50% Rückgang - 63 Fälle - (im Vergleich zu 2012) an Verurteilungen wegen korruptionsbedingten Vergehen. Die Kapazität der Gerichte im Umgang mit Korruptionsfällen, insbesondere bei prominenten Fällen, blieb gering, bedingt durch eine lange und ineffiziente Verfahrensdauer. Die staatliche Kommission zur Verhinderung von Korruption (SCPC) erhielt nur wenige Bürgerbeschwerden (201 im Jahr 2013), wobei 9 Anfragen an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung weitergeleitet wurden. Jedoch kam es dabei selten zu erfolgreichen Strafverfolgungen (EC 8.10.2014).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index

rangiert Mazedonien unter 174 Ländern und Territorien an 64. Stelle

mit einer Punkteanzahl von 45 von bestmöglichen 100 (0=highly

corrupt, 100=very clean) (TI 2014).

Die Anti- Korruptionsgruppe des Europäischen Rates (GRECO) bezeichnete in ihrem letzten Bericht (17.3.2014) die Umsetzung und Exekution der neuen Antikorruptionsgesetze speziell unter Parlamentsangehörigen, Richtern und Staatsanwälten als ineffizient und mangelhaft. Der Bericht spricht zwar von einer gut entwickelten Legislative, einer guten Basis an Gesetzen gegen Korruption wie auch zur Vorbeugung von Interessenkonflikten bei der Ausübung dieser speziellen Funktionen, jedoch mangelt es an Durchsetzung, Umsetzung und nötiger Integrität (Berufsethik) hinsichtlich Geschenk- oder Vorteilsannahme, Deklaration von Eigentum, Unvereinbarkeit und Übervorteilung. Um das Image von Parlamentsabgeordneten, Richtern und Staatsanwälten in der Bevölkerung zu heben, müsse hier noch viel Aufklärungsarbeit vor allem am Bewusstsein der Vertrauensstellung und Vorbildwirkung dieser Berufsgruppen betrieben werden (VB 12.2.2015).

Quellen:

7. Ombudsmann

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist dabei gut, wird allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt (USDOS 25.6.2015, vgl. EC 8.10.2014).

Quellen:

8. Wehrdienst

Die Wehrpflicht wurde im Jahr 2008 abgeschafft. Das erforderliche Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst beträgt 18 Jahre (CIA 20.6.2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 6.2015).

Das Recht auf freie Meinungsäußerung wurde immer stärker beschnitten, und die Behörden übten massiven Einfluss auf Polizei und Justiz aus. Im April 2014 kritisierte der UN-Sonderberichterstatter über Meinungsfreiheit und das Recht der freien Meinungsäußerung, dass sich die Situation im Hinblick auf Meinungsfreiheit, Pluralismus und die Unabhängigkeit der Medien in Mazedonien zunehmend verschlechtere. Dem Vernehmen nach gab die Regierung 1% ihres Etats dafür aus, um in regierungsfreundlichen Medien Werbung zu schalten oder diese Medien in anderer Form zu unterstützen. Im Juni 2014 entschied das Verfassungsgericht, dass mehrere Klauseln im Passgesetz, die es den Behörden ermöglichen, die Pässe mazedonischer Staatsbürger einzuziehen, die aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht mit dem Recht auf Freizügigkeit vereinbar seien (AI 25.2.2015).

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, die Druckausübung der Regierung auf Medien blieb jedoch ein Problem. Es gab zahlreiche Behauptungen, dass die Regierung selektiv Oppositions- und Medienpersönlichkeiten strafrechtlich verfolgte und in prominente Verleumdungsfälle, angestiftet von hohen Beamten, eingriff (USDOS 25.6.2015).

Die Zivilgesellschaft ist nach der 50 Jahre währenden Herrschaft des jugoslawischen Kommunismus nach wie vor nur schwach entwickelt und in vielen Fällen entlang der ethnischen Linien gespalten. Sie ist auf die fortgesetzte Unterstützung aus dem Ausland angewiesen (AA 12.8.2015).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Auf dem Gebiet der Haftbedingungen kam es zu weiteren Fortschritten. Standardisierte Prozesse bei der Verwaltung von Gefängnissen wurden eingeführt, insbesondere im Bereich der Hygiene, Aufnahme und Behandlung und bezüglich gewalttätigem Verhalten und der Besuchsregelung von Häftlingen. Zahlreiche Trainingskurse für das Aufsichtspersonal wurden durchgeführt. Das Gefängnissystem bleibt jedoch stark unterfinanziert und unterbesetzt. Trotz der Eröffnung des neuen Gefängnisses in Kumanovo sind die Gefängnisse weiterhin überfüllt. Begrenzte finanzielle und personelle Ressourcen erschweren die Bereitstellung von Gesundheitsversorgung; es ist dringend notwendig, für Gefangene mit schweren psychischen Erkrankungen, einen entsprechenden Zugang zu psychiatrischen Diensten zu gewährleisten. Angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption unter dem Gefängnispersonal und der Gewalt unter den Gefangenen müssen noch getroffen werden. Eine nationale Strategie für das Gefängnissystem ist noch nicht entwickelt worden. Der Bewährungsdienst muss noch eingeführt werden (EC 8.10.2014)

Die Gefängnisse und Haftanstalten erfüllten nicht internationale Standards. Die Probleme waren u.a. geringe Budgetmittel, Überbelegung, zu wenig Personal, schlechte Gesundheitsversorgung, Baumängel, Gewalt und Mangel an Ausbildung und Freizeiteinrichtungen. Der Ombudsmann hatte freien Zugang zu den Einrichtungen und betrieb Beschwerdebriefkästen in allen Anlagen. Alle glaubwürdigen Vorwürfe und prekäre Zustände wurden von diesem untersucht. Die Regierung gewährte grundsätzlich allen humanitären Organisationen Zugang zu verurteilten Insassen auf deren Wunsch hin (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

11. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).

Das Protokoll Nr. 13 "to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, concerning the abolition of the death penalty in all circumstances" wurde von Mazedonien im Jahre 2004 ratifiziert und trat mit 1.11.2004 in Kraft (CoE 13.2.2015).

Quellen:

12. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis (USDOS 28.7.2014a).

In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 24.9.2015).

Quellen:

13. Ethnische Minderheiten

Mazedonien ist ein Staat mit stark gemischter Bevölkerung (nach der letzten Volkszählung 2002: 64,2% ethnische Mazedonier, 25,2% ethnische Albaner, 3,9% Türken, 2,6% Roma, 1,8% Serben, 0,8% Bosniaken, 0,5% Vlachen, 1,0% andere). Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich. Am 1. Juli 2012 hat die Regierung den ersten Bericht über die Implementierung des Abkommens vorgelegt, der aber noch nicht veröffentlicht wurde (AA 6.2015a).

Laut Regierungsauskunft arbeiten in der öffentlichen Verwaltung für die Republik Mazedonien 8.135 Arbeitnehmer. Auf Ethnien verteilt sind das 6.911 Mazedonier, 777 Albaner, 111 Serben, 54 Roma, 66 Walachen und 20 Bosnier. Im Rahmen des internationalen Tages der Roma wurde hervorgehoben, dass Mazedonien das erste Land sei, welches Roma in allen Institutionen politisch integriert und aktiv involviert (VB 12.2.2015).

Quellen:

a. Roma

Die Mehrheit der Roma gehört der ärmsten und am meisten unterentwickelten Bevölkerungsgruppe an. Schätzungen gehen von bis zu 100.000 Roma in MKD aus. Trotz etlicher Förderprogramme, bilateral aus Geberländern sowie der EU finanziert, hat sich ihre desolate soziale und wirtschaftliche Lage in den letzten Jahrzehnten kaum verbessert. Die Roma leben in einer Art Kastensystem, vergleichbar mit Indien. Die Ärmsten unter ihnen leben in der Nähe von Müllhalden und bestreiten ihren Lebensunterhalt von den Dingen, die andere wegwerfen und der niedrigen Sozialhilfe (ca. EURO 85,- für eine vielköpfige Familie). Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderer Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma". Der Minister ist selbst Roma und wurde gezielt als Vertreter der Interessen seiner Ethnie in der Regierung ernannt. Er verfügt allerdings über keine originären Kompetenzen und nur über sehr begrenzte Budgetmittel.

Im Rahmen der "Roma-Dekade 2005-2015", ein Programm zur besseren Integration der Roma, hat die Regierung Maßnahmen ergriffen, um die Lage der Roma zu verbessern. Die im Rahmen der Roma-Dekade durchgeführten Projekte zur Förderung des Bildungszugangs haben Wirkung gezeigt. Eine im Jahre 2010 durchgeführte Umfrage in der Roma Community ergab, dass fast 90% der Befragten angaben, die Integration der Roma in Primär- und Sekundärstufe habe sich verbessert. Die Regierung bemüht sich in diesem Bereich um eine Verbesserung der Lage. 2014 wurden Schulbücher und Curricula in Roma-Sprache erarbeitet und gedruckt, jedoch ist ihre Zahl sehr begrenzt. Weiterhin wurden zahlreiche Maßnahmen beschlossen, die jedoch im Gesundheits-, Schul- und Sozialbereich häufig durch fehlende Koordinierung unter den staatlichen Behörden, für die Roma nicht zu erfüllende formale Anforderungen und bürokratische Hürden auffallen.

Viele Roma sind nicht registriert bzw. haben keine Personaldokumente und bleiben damit von Leistungen des öffentlichen Bildungs-, Gesundheits- und Sozialhilfesystems ausgeschlossen. Dafür gibt es viele Gründe (kein Verständnis für administrative Erfordernisse, Berührungsängste und Misstrauen gegenüber staatlichen Stellen etc.). Zur entsprechenden Ermutigung und Hilfestellung bei der Beantragung wurden 11 Informationszentren eingerichtet, in denen auch Roma tätig sind. Verschiedene internationale Geber (EU, UNHCR) sowie einheimische NROs leisten hierbei Unterstützung. Zudem finden unter Federführung des Innenministeriums und des Arbeits- und Sozialministeriums in von Roma bewohnten Siedlungsgebieten Aufklärungskampagnen statt, in denen die Vorteile der Registrierung beim Zugang zu staatlichen Leistungen (Bildungs- und Gesundheitswesen, Sozialsystem) vermittelt werden (AA 12.8.2015, vgl. EC 8.10.2014).

Auch USDOS berichtet von nach wie vor weit verbreiteter, vor allem sozialer Diskriminierung und dem Fortbestehen der Tradierung von Stereotypen bezogen auf die Roma-Gemeinschaft. Die Regierung finanzierte die Umsetzung der Nationalen Roma-Strategie, insbesondere auf den Gebieten schulischer Erziehung, Wohnraum, Beschäftigung und infrastruktureller Entwicklung. Mit Ausnahme der schulischen Erziehung sind die Fonds dafür jedoch nicht ausreichend dotiert, um signifikante Resultate erzielen zu können, vor allem im Gesundheitsbereich. Mithilfe von NGO- und Regierungsfinanzierung konnte die Schulbesuchsrate ständig gesteigert werden, besonders auf der Sekundarschulebene (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

14. Frauen/Kinder

Verfassung und Gesetze verbieten die geschlechtsspezifische Diskriminierung. Häusliche Gewalt und Vergewaltigung bleiben ein durchgehendes gesellschaftliches Problem. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen werden von der Polizei und den Gerichten nur zögerlich umgesetzt, außerdem kommen solche Fälle kaum zur Anzeige, aus Angst vor gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die Regierung betreibt sieben Schutzhäuser mit beschränkten Kapazitäten, ein weiteres wird von einer NGO geführt, mit 30 Unterbringungsmöglichkeiten. Es gab eine landesweite Hotline und zwei Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt. Lokale NGOs, die häusliche Gewalt bekämpfen, werden hauptsächlich von internationalen Geldgebern unterstützt. Grundsätzlich verfügen Frauen über die gleichen Rechte wie Männer. Roma-Frauen haben aufgrund der traditionellen oder religiösen Beschränkungen keine Chancengleichheit beim Zugang zu Beschäftigung und Bildung. Kindesmissbrauch bleibt weiterhin ein Problem.

Eine Abteilung im Innenministerium und das Arbeits- und Sozialministerium sind für Fälle von Kindesmissbrauch zuständig. Für Opfer von Kindesmissbrauch gibt es eine Hotline und eine spezielle Email-Adresse. Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre, in Ausnahmefällen kann ein Gericht eine Genehmigung zum Heiraten auch schon ab dem 16. Lebensjahr erteilen. Insbesondere bei Roma und in einigen Albanergebieten besteht weiterhin die Sitte der Kinderheirat (USDOS 25.6.2015).

Frauen erfahren im alltäglichen Leben und im Beruf keine Benachteiligung (AA 12.8.2015).

Quellen:

15. LGBT Personen

Homosexuelle Handlungen sind in Mazedonien seit 1996 nicht mehr strafbar, werden jedoch von der breiten Öffentlichkeit missbilligt. Das LGBT-Zentrum, welches mit Hilfe der Niederlande 2012 in Skopje errichtet wurde, ist seit dessen Bestehen 6 Mal angegriffen und teils schwer beschädigt worden. Beim letzten Angriff 2014 wurden auch Menschen verletzt. Nur in einem einzigen Fall wurden die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen. Gleichgeschlechtliche Ehen sind gesetzlich nicht zugelassen, eine gesetzliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare von staatlicher Seite steht bisher aus (VB 27.10.2015).

Es gab 2014 weiterhin keine Änderung des Antidiskriminierungsgesetzes, um Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung zu verbieten. Verfechter der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern und Intersexuellen wurden regelmäßig bedroht (AI 25.2.2015).

In den regierungsnahen Medien gibt es eine kaum verhohlene Hetze gegen LGBT-Personen. Sich offen zeigende LGBT müssen damit rechnen, von Teilen der Bevölkerung verbal schikaniert zu werden. In der Provinz ist es nahezu ausgeschlossen, sich als LGBT zu erkennen zu geben, da mit massiver Ablehnung und Anfeindung seitens der sehr konservativen ländlichen Bevölkerung gerechnet werden muss. Die Behörden bleiben i.d.R. untätig (AA 12.8.2015).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Grundsätzlich besteht Reise- und Niederlassungsfreiheit. Die Regierung kooperierte durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Als Reaktion auf eine Anforderung der EU, die Zahl der Asylsuchenden aus Mazedonien in der EU zu reduzieren, haben die Behörden eine Strategie implementiert, die mit Hilfe einer Medienkampagne die Ausreise von potentiellen Asylbewerbern begrenzen sollte. Im Rahmen dieser Bemühungen wurde von Jänner bis August 2014

3. 686 Bürgern, meistens Roma, die Ausreise verweigert (USDOS 25.6.2015).

Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes über Reisedokumente, in dem Hinderungsgründe für eine Passausstellung und Gründe für Passentzug geregelt sind, wurde durch Gesetzesänderung 2011 um einen Punkt zum Missbrauch der Visafreiheit ergänzt. Dieser sah vor, dass einer Person, die zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates zurückgeführt oder deportiert wurde, der Reisepass entzogen werden konnte. In diesem Zusammenhang hat das mazedonische Verfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2014 Art. 37 Abs. 1 Punkt 6 und Art. 38 Abs. 4 des Gesetzes zu Reisepässen der Bürger der RM aufgehoben und somit keine Pässe mehr entzogen werden dürfen (AA 12.8.2015).

Quellen:

17. Grundversorgung/Wirtschaft

Das durchschnittliche Monatsgehalt lag im Dezember 2014 in MKD bei

22. 407 Denar, ca. EUR 367.-, der gesetzliche Mindestlohn ist seit 2014 auf EUR 150 (9.000 Denar) festgelegt. Nach Angaben von Regierungsstellen betragen die monatlichen Lebenshaltungskosten einer 4-köpfigen Familie 2015 32.143 MKD, ca. EUR 522.-. Im Jahr 2014 lebten ca. 26% der Bevölkerung nach Angaben des staatlichen Statistikamts unterhalb der Armutsgrenze. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich zwischen ca. EUR 40.- (Einzelperson) und ca. EUR 85.- (vielköpfige Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden (AA 12.8.2015).

Die Armutsrate ist nach wie vor hoch. Institutionen, die für die Umsetzung der Politik und strategischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut verantwortlich sind, haben dafür keine ausreichenden Kapazitäten. Daten über die Armut, einschließlich der Kinderarmut, werden nicht regelmäßig aktualisiert, was es schwierig macht, die Armut gezielt zu bekämpfen (EC 8.10.2014).

Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).

Quellen:

18. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Mitteleuropa annähernd vergleichbar, sie ist aber vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere außerhalb der großen Städte. In Einzelfällen kann es auch zu Lücken in der Versorgung mit Medikamenten kommen (AA 20.10.2015).

Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sogenannten Hygienic-Epidemiologic-Sanitary (spezialisierte Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge; Anm.) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.

Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind (IOM o.D.).

Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte (AA 12.8.2015).

Quellen:

19. Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, eventuell sogar ihre Behausung verkauft, und stehen nach Rückkehr entsprechend mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungsanspruch unterbrochen wurde. Falls Kinder die Schule besucht hatten, kommen evtl. Strafgebühren in Höhe von bis zu 1.000 Euro für nicht genehmigtes Herausnehmen der Kinder aus der Schule hinzu. Diese Strafzahlungen fallen unabhängig davon an, aus welchem Grund die Kinder der Schule fernbleiben und beziehen sich auf eine Verletzung der allgemeinen Schulpflicht. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylbewerber bei Rückkehr am Flughafen von Skopje von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen. Die Personen werden anschließend nicht weiter festgehalten (AA 12.8.2015).

Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visumfreien Einreise in die EU beschlossen. Diese beinhalten neben gesetzlichen Maßnahmen, wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz, auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische Maßnahmen, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist (VB 12.2.2015).

Quellen:

20. Exkurs: Asylsystem

Die Westbalkanländer sehen sich mit einer zunehmenden Anzahl an Asylwerbern konfrontiert. Allerdings warten viele Asylwerber eine Asylentscheidung erst gar nicht ab, sondern ziehen weiter und entziehen sich so dem ordentlichen Asylverfahren. Gründe dafür liegen u.a. in Schwierigkeiten beim Asylantrag, z.B. an den Grenzen;

in inadäquaten oder nicht ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten;

in geringen Anerkennungsraten oder in mangelnder Integration vor Ort. UNHCR, IOM und andere Asylorganisationen suchen den Dialog mit den Regierungen der jeweiligen Länder auf nationaler und lokaler Ebene, um asyl- und migrationsadäquate Verfahren, die in Einklang mit europäischen und internationalen Standards stehen, zu fördern. UNHCR bietet den Regierungen technische Hilfe an und stellt Rechtshilfe und direkte Unterstützung für betroffene vulnerable Personengruppen zur Verfügung (UNHCR o.D.).

Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl- und Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zur Schutzgewährung für Flüchtlinge eingerichtet. Laut UNHCR gibt es in der Praxis jedoch grundlegende prozedurale Mängel. Asylwerber kommen primär aus Syrien und Afghanistan, aufgrund eines Mangels an geeigneten Dolmetschern sind Identitätsfeststellungen und Interviews deshalb schwierig. Die meisten AW verlassen daher innerhalb von Wochen nach Asylantrag wieder das Land. Bis Ende August (2014) wurden 594 Asylanträge abgegeben. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen werden Asylwerber mit Unterkunft, kostenloser Rechtshilfe, Basisgesundheits- und Sozialversicherung, Recht auf Arbeitssuche und Ausbildung versorgt. Sobald AW einen Flüchtlingsstatus erhalten haben, sind diese bis auf einige Ausnahmen Staatsbürgern gleichgestellt (USDOS 25.6.2015).

2014 (Halbjahr) wurden zwei Familien aus Syrien Flüchtlingsstatus zuerkannt. Die meisten AW kamen aus Syrien, gefolgt von Afghanen und Somaliern. Diese werden im Aufnahmezentrum Vizbegovo, 3 km von Skopje entfernt, untergebracht. Das Zentrum hat eine Kapazität von 150 Personen, gewöhnlich halten sich 80-90 Personen dort auf. Einige illegale Migranten suchen nur deshalb um Asyl an, um danach aus dem Schutzzentrum Gazi Baba in das Aufnahmezentrum Vizbegovo transferiert zu werden, um so ihren Aufenthalt zu legalisieren und vorübergehenden Schutz zu erhalten. Das Asylverfahren muss innerhalb von 6 Monaten nach Antrag abgeschlossen werden (inbox 2.10.2014).

Laut Anfrage beim VB des BMI in Skopje wurden in den letzten 4 Jahren (seit 2011) insgesamt 13 Personen der Asylstatus verliehen. Im Jahr 2014 haben 890 Personen einen Asylantrag gestellt, wovon 10 Anträge anerkannt wurden. Für das Jahr 2015 gab es (Stand: 22.10.2015) insgesamt 71 Antragsteller, die ihr Verfahren in Mazedonien abwarten (Status unbekannt) (VB 22.10.2015).

Quellen:

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zudem legte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität neben Kopien seines mazedonischen Personalausweises einen auf seinen Namen lautenden mazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Ausreise aus Mazedonien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im Jahr 1992 in Deutschland einreiste, dort einen Asylantrag stellte, welcher jedoch wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner Familie am 17.01.1994 eingestellt wurde, ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde durchgeführten Dublin-Verfahren sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, der Beschwerdeführer verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und habe allenfalls eine Deutschprüfung erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren zwar Bescheinigungsmittel über die Teilnahme an zwei Deutschkurse, jedoch keine Bescheinigungsmittel über eine erfolgreich abgelegte Prüfung vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme angab, kaum Deutsch zu sprechen.

Die Feststellungen hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bereits seit über 13 Jahren bestehenden Zuckerkrankheit Diabetes mellitus II und des daraus resultierenden arteriellen Bluthochdrucks, um dem Umstand, dass er sich auch schon in Mazedonien diesbezüglich in medizinischer Behandlung befunden hat, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA, wo er angab, wegen dieser Erkrankungen bei seinem langjährigen Hausarzt Dr. XXXX in XXXX in Behandlung gewesen zu sein, Medikamente verschrieben bekommen zu haben und auch einen diesbezüglichen mazedonischen Befund vorlegte. Des Weiteren geht aus der Anamnese des Befundes Dris. XXXX vom 12.03.2015 hervor, dass die Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers sowie sein Bluthochdruck seit bereits 13 Jahren bekannt sind. Aus den im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vorgelegten österreichischen Befunden und Arztbriefen gehen die festgestellten Erkrankungen des Beschwerdeführers und seine entsprechenden Medikamente hervor, sowie, dass diese auch durch andere, aber gleich wirksame, Medikamente ersetzt werden können. Die Definitionen, Ursachen und miteinander zusammenhängenden Erkrankungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Internetrecherche des Bundesverwaltungsgerichtes (zum "cor hypertonicum/hypertensivum" bzw. "Hochdruckherz"

[http://www.herz-praxis.ch/index.php/krankheiten/hypertensive-herzkrankheit], zur "arteriellen Hypertonie"

[http://flexikon.doccheck.com/de/Herzmuskelhypertrophie?utm_source=www.doccheck.flexikonutm_medium=webutm_campaign=DC%2BSearch], zur "diastolischen Compliancestörung" [http://www.praxis-gross.de/72-0-Diastolische-Compliancestoerung.html#a35] sowie grundsätzlich zu "Angina pectoris" [http://flexikon.doccheck.com/de/Angina_pectoris#Definition] und deren Unterform "Belastungsangina" [http://flexikon.doccheck.com/de/Belastungsangina]) und handelt es sich demnach zusammengefasst um Folgen des aus dem Diabetes mellitus Typ 2 resultierenden arteriellen Bluthochdrucks, infolge dessen sich durch die Belastung des dauernd hohen Blutdrucks der Herzmuskel der linken Herzkammer verdickt, was einerseits dazu führt, dass sich der Sauerstoffbedarf des Herzens erhöht und zugleich sich die Kontraktionskraft der betroffenen Kammer sich verringert, die Füllung des Herzens in der Ruhephase gestört wird und aus der Sauerstoffunterversorgung bei Belastung Brustschmerzen auftreten. Behandelt wird beim Hochdruckherz die Ursache - der hohe Blutdruck und hier wohl auch der dafür ursächliche Diabetes mellitus.

Der Beschwerdeführer wurde bereits in Mazedonien mit den entsprechenden Medikamenten für seine Erkrankungen behandelt und wird diese medikamentöse Behandlung nunmehr nach einem kurzen stationären Aufenthalt 2014 vom Hausarzt in Österreich weitergeführt. Dabei handelt es sich jedenfalls nicht um eine akute lebensbedrohliche Erkrankung und geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die medizinische Versorgung in Mazedonien mit jener in Mitteleuropa annähernd vergleichbar ist, auch wenn in ländlichen Bereichen nicht immer Geräte am neuersten Stand der Technik verfügbar sind. Es gibt darüber hinaus eine spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung, die durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in 10 weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sogenannten "Hygienic-Epidemiologic-Sanitaries", spezialisierten Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge, verwaltet wird. Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos möglich und gibt es keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylwerber; auch nicht für zwangsrückgeführte. Da der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 14 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 und arteriellem Bluthochdruck mit den sich nunmehr daraus ergebenden herzbezogenen Gesundheitsfolgen leidet und bereits in Mazedonien mit entsprechenden Medikamenten zur Behandlung des Diabetes sowie zur Blutdrucksenkung versorgt wurde, in Österreich ebenfalls nur eine medikamentöse Behandlung mit ersetzbaren Medikamenten durchgeführt wird und die medizinische Versorgung in Mazedonien mit jener in Mitteleuropa annähernd vergleichbar ist, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wie schon vor seiner Ausreise aus Mazedonien die notwendige medizinische und medikamentöse Behandlung zuteil wird. Der Beschwerdeführer leidet daher nicht an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung und wurde dies seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seinen mit ihm mitgereisten Familienangehörigen im Herkunftsland, zu den im Eigentum der Familie stehenden Liegenschaften und den jeweils ausgeübten beruflichen Tätigkeiten beruhen auf den diesbezüglich überwiegend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Sohnes sowie seiner Schwiegertochter.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau seines Sohnes sowie seiner Schwiegertochter im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse, Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten der beiden Enkel und medizinischen Unterlagen).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist und von der Grundversorgung lebt, entspricht dem Amtswissen des erkennenden Gerichts.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellung, dass es zwischen dem Sohn, der Schwiegertochter und auch der Ehefrau des Beschwerdeführers zu privaten Auseinandersetzungen und Raufereien mit A. im festgestellten Umfang und Ausmaß gekommen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren, dem vorgelegten und übersetzten Urteil des Kreisgerichtes XXXX und der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der sichtbaren Narben am Kopf des Sohnes und der Schwiegertochter.

Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich weder inhaltlich noch chronologisch mit dem Vorbringen seiner Ehefrau oder seinem Sohn bzw. der Schwiegertochter. So konnte nicht festgestellt werden, wann und wo sich welcher Vorfall ereignet hat, welche Personen beteiligt und verletzt wurden und wann man sich an die Polizei wendete.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Mazedonien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich einerseits daraus, dass der Beschwerdeführer selbst seinen eigenen Angaben nach keinen Bedrohungen und Tätlichkeiten des A. ausgesetzt gewesen und bei den Vorfällen betreffend seine Familienangehörigen auch nicht anwesend gewesen sei, sowie aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Republik Mazedonien. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht von Verfolgungshandlungen betroffen. Im Hinblick auf die von den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers, insbesondere seines Sohnes, seiner Schwiegertochter und seiner Ehefrau vorgebrachten Auseinandersetzungen und den damit zusammenhängenden Drohungen und Tätlichkeiten der Privatperson A. gegenüber diesen, sowie dem Vorbringen, dass in Mazedonien das Justizsystem nicht funktioniere und eine Anzeige bei der Polizei wegen der herrschenden Korruption erfolglos bleiben würde, ist auf die Ausführungen in den jeweiligen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts des heutigen Tages zu verweisen, wonach sich auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, dass diese vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können.

Zum Vorbringen der versuchten Vergewaltigung der Ehefrau und der Schwiegertochter des Beschwerdeführers ist ebenfalls auf die jeweiligen Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen.

Ethnische Spannungen und Minderheitendiskriminierung wurden nicht substantiiert vorgebracht. Diesbezüglich wäre auch anzuführen, dass das Ohrider Abkommen fast vollständig umgesetzt ist und Fortschritte im Bereich der Antidiskriminierungspolitik erreicht wurden. Es wurde eine Kommission zum Schutz vor Diskriminierung gegründet, welche ethnischen und politischen Beschwerden nachgeht. Zudem werden nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen in Mazedonien durch staatliche Stellen unterbunden.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen daher weder eine nachhaltig wahrscheinlich Verfolgungsgefahr seiner eigenen Person noch Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vermögensverhältnissen der Familie decken sich in den diesbezüglichen Angaben der anderen Beschwerdeführer. So gaben diese alle gleichlautend an, über zwei Häuser und einen Kebab-Stand zu verfügen, die derzeit unbenützt seien und bei einer Rückkehr wieder bewohnt und bewirtschaftet werden könnten. Unterkunft und ausreichendes Einkommen wird daher bei einer Rückkehr sichergestellt sein.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Herkunftsstaat

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Mazedonien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und hat dieser mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.04.2016 eine Stellungnahme abgegeben.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Stellungnahme den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gegen seine konkrete Person gerichtete Verfolgungsgefahr irgendeiner Art und Weise vorbrachte.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Mazedoniens im Hinblick auf eine Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, liegen nicht vor.

Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachten Diskriminierungen sind weder substantiiert noch konkret genug, um daraus eine konkrete Benachteiligung, insbesondere hinsichtlich des Verhaltens der Polizei, ableiten zu können. Schon mangels eines entsprechenden Eingriffsgehaltes ist das Vorbringen nicht geeignet, um eine asylrelevante Bedrohung zu indizieren. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich hinsichtlich der Sicherheitsbehörden auch, dass eine Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie nicht der Fall ist. Eine konkrete Bedrohung aus diesem Grund wurde zu keiner Zeit geltend gemacht. Zudem geht aus den Länderberichten hervor, dass neben den Fortschritten in der Antidiskriminierungspolitik auch eine Kommission zum Schutz vor Diskriminierung gegründet wurde, welche ethnischen und politischen Beschwerden nachgeht. Der Herkunftsstaat unterbindet zudem wirksam nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen in Mazedonien.

Auch die Anträge seiner Familienangehörigen auf internationalen Schutz waren abzuweisen, weshalb dem Beschwerdeführer auch nicht im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 internationaler Schutz zuteil wird.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, (glaubhaft) darzutun, dass ihm - bzw. seinen Familienangehörigen - im Herkunftsstaat Republik Mazedonien asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Mazedonien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht, vor der er keinen Schutz staatlicher Behörden erhalten könnte.

Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal alle Beschwerdeführer die, für mazedonische Verhältnisse, gute finanzielle Lage der Familie übereinstimmend vorbrachten und auch angaben, in den beiden im Familieneigentum stehenden Häuser sofort Unterkunft nehmen zu können und durch Wiederaufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeiten in der Landwirtschaft durch Bewirtschaftung der eigenen Felder sowie der Betreibung des Kebab-Standes ein entsprechendes Einkommen erwirtschaften zu können. Der Beschwerdeführer leidet bereits seit etwa 14 Jahren an den festgestellten Erkrankungen und wurde er deswegen auch schon im Herkunftsstaat behandelt. Trotz dieser Erkrankungen war es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich, selbstständig seinen Kebab-Stand mit Caterings bei Hochzeiten am Wochenende sowie Mithilfe in der Familienlandwirtschaft zu leisten. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat diese Tätigkeit - oder eine andere - nicht mehr ausüben könnte. Darüber hinaus ist auch ihren anderen mitgereisten Familienmitgliedern die Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeiten zumutbar. Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellte Sozialhilfesystem und den kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem für Bedürftige zu verweisen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung nach Mazedonien betrifft, wurde folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).

Im vorliegenden Fall leidet der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ 2, einer daraus resultierenden arteriellen Hypertonie, die wiederum mehrfach Herzprobleme durch Vergrößerung der linken Herzkammer und Verringerung deren Leistung verursacht. Diese Beschwerden wurden bereits im Herkunftsstaat medikamentös behandelt und findet diesbezüglich auch keine andere Behandlung im Bundesgebiet statt. Dem Beschwerdeführer war es bis zu seiner Ausreise vor etwa 2,5 Jahren möglich, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und wurde seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, an einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden.

Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen entsprechen die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten - bis auf wenige Ausnahmen - annähernd dem durchschnittlichen mitteleuropäischen Standard. Es gibt zudem spezialisierte präventive Vorsorgeeinrichtungen und ist Rückkehrern der Zugang zum System problemlos ohne Wartezeiten möglich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Mazedonien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Mazedonien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Mazedonien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 16.12.2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Mazedoniens kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von seiner Ehefrau, seinem Sohn, dessen Ehefrau und deren beiden minderjährigen Kindern, deren Anträge auf internationalen Schutz jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages ebenfalls abgewiesen wurden - keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Die Ausweisung (Rückkehrentscheidung) bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, ausreichend Deutsch zu sprechen oder eine Kursprüfung erfolgreich abgeschlossen zu haben, obwohl er Nachweise über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorlegte, wobei selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Die beiden minderjährigen Enkel des Beschwerdeführers besuchen die Schule und haben dort entsprechend Kontakte zu ihren österreichischen Mitschülern aufgebaut.

Sonst liegen keine weiteren Umstände - etwa soziales Engagement, Vereinstätigkeit, intensive Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen - vor, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprechen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH vom 14.03.2000, Zl. 98/18/0412).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zwischen seiner Einreise am 16.12.2013 ist überdies als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein wesentlicher Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Der nunmehr 55-jährige Beschwerdeführer hat - mit einer 3-monatigen Unterbrechung 1975 als Kind und einer 2-jähriger Unterbrechung während des Krieges 1992 in Deutschland, sowie eines Berufsschulbesuches in Slowenien - bisher in Mazedonien gelebt, ist einer Beschäftigung nachgegangen und ist demnach auch sprachlich in seinem Heimatland integriert. Nach den Angaben des Beschwerdeführers besteht Kontakt zu seinen in Mazedonien lebenden Familienangehörigen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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