W229 2126389-1•BVwG W229 2126389-1
W229 2126389-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016
Arbeitskraft, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Selbstversicherung
W229 2126389-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.04.2016, Zl. HVBA-XXXX, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 23.02.2016 eingelangten Antrag beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihre behinderten Kindes (Sohn), geboren am 13.12.1978, gemäß § 18a ASVG ab dem Jahr 2000.
2. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Chefärztliche Bereich der Pensionsversicherungsanstalt miteinbezogen. In der Stellungnahme des Chefärztlichen Bereiches vom 15.03.2016 bzw. 11.04.2016, in der zunächst die Erkrankung Leichte Intelligenzminderung, ICD-10: F70.9, genannte wurde, erklärte dieser - in Absprache aufgrund eines am 19.06.2009 erstellten ärztlichen Gesamtgutachtens zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension -, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2012 bzw. ab 01.02.2015 nicht gerechtfertigt sei.
3. Mit Schreiben vom 22.03.2016 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten mit der Vertretung in Angelegenheiten der Pensionsversicherungsanstalt.
4. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.04.2016 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.02.2016 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.
Begründend führt die Pensionsversicherungsanstalt nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft durch die Pflege des Sohnes nicht gänzlich beansprucht werde. Im Weiteren wird die chefärztliche Erklärung wieder gegeben.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Ehegatte mit Schreiben vom 09.05.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass bei ihrem Sohn durch eine Schädigung bei der Geburt Gehirnzellen abgestorben seien. Sie habe dadurch bei ihrem Sohn bleiben müssen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Es sei auch der Besuch eines Kindergartens nicht möglich gewesen. Er habe die Schule in einer Sonderklasse mit mäßigem Erfolg besucht und habe auch während seiner Kindheit immer betreut werden müssen.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei der Sachwalter des Kindes. Der Beschwerdeführerin sei eine Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt durch ihre eigene Erkrankung nicht möglich gewesen. Sie habe im Jahr 2004 einen Schlaganfall erlitten und stationär behandelt werden müssen. Sie leide seit einigen Jahren an Tremor und müsse täglich Medikamente einnehmen.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakten und einer Stellungnahme wurden von der Pensionsversicherungsanstalt, einlangend am 19.05.2016, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In ihrer Stellungnahme führt die Pensionsversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, dass die medizinische Absprache anhand des psychiatrischen Gutachtens vom 19.06.2009 erfolgt sei. Gemäß der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 15.03.2016 und 11.04.2016 sei auf Grund des festgestellten Leidenszustandes die Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für die betreffenden Zeiträume nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag selbst angegeben, dass ihr Sohn von 2000 bis 2012 mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, und ab 2012 bis laufend an einem eigenen Wohnsitz wohnhaft sei. Es sei aus medizinischer Sicht weder eine dauernde Bettlägerigkeit des Sohnes gegeben noch bedürfe er ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege. Zudem sei ab 2012 die Voraussetzung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Hat die Behörde erforderliche Ermittlungen zwar vorgenommen, die Ermittlungsergebnisse aber nicht ausreichend gewürdigt oder überhaupt davon abgesehen, diese in der Begründung des angefochtenen Bescheides darzulegen, so kommt eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn zwar die Bescheidbegründung dürftig ist, jedoch brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen (vgl. VwGH 10.09.2014, Zl. RA 2014/08/0005 und 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, 27.01.2016, Ra 2015/08/0171 sowie zuletzt 09.03.2016, Ra 2015/08/0025).
2.1. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der oben dargelegte Maßstab betreffend die Anwendung von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall erfüllt, da - wie aus den im Folgenden dargestellten Umständen ersichtlich - davon auszugehen ist, dass die belangte Behörde zum Teil ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat bzw. den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat:
2.1.1. Die zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:
§ 18a ASVG idF BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 2/2015 (Änderungen durch BGBl. I Nr. 2/2015 ab 01.01.2015 kursiv in Klammer dargestellt):
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. (ab 01.01.2005: 40.) Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. (Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.) Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung (ab 01.01.2006: oder andere Selbstversicherung) in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder (Z 1 aufgehoben mit 31.12.2014)
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind (Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind)
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung (ab 01.01.2002: besonderer Pflege) bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Wartung (ab 01.01.2002: besonderer Pflege) bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. (ab 01.01.2005: 40.) Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Wartung (ab 01.01.2002: besonderer Pflege) bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich."
§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):
§ 669. (1) bis (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) bis (8) ..."
2.1.2. Im vorliegenden Verfahren sind aufgrund des Antrages vom 23.02.2016 die Anspruchsvoraussetzungen für die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG einerseits für die Zeitraume von 01.01.2000 bis 31.12.2012 sowie ab dem 01.02.2015 zu prüfen.
Im gesamten nunmehr zu prüfenden Zeitraum wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister bestand lediglich bis zum 18.12.2013 ein gemeinsamer Wohnsitz. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Voraussetzung für die Gewährung der Selbstversicherung mit der Novelle BGBl I 2015/2 fallen gelassen wurde und durch die Wendung "in häuslicher Umgebung" ersetzt worden, sodass zwar ein gemeinsamer Haushalt mit dem behinderten Kind ab 01.01.2015 jedoch die Pflege in häuslicher Umgebung erforderlich ist.
Im Beschwerdefall ist insbesondere strittig, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gänzlich bzw. aufgrund der zitierten Änderung des § 18a ASVG ab 01.01.2015 überwiegend beansprucht wurde.
Für die Frage, ob eine gänzliche bzw. überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normierte § 18a Abs. 3 ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen (bis zum Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 2/2015 am 01.01.2015, arg. "jedenfalls dann" siehe Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7/1) in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (vgl. Pfeil, in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig. Eine gänzliche bzw. eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft liegt demnach nur vor, solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bzw. besonderer Pflege bedurfte.
Für einen allfälligen bestehenden Anspruch der Beschwerdeführerin ist daher gemäß § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG mangels Bettlägrigkeit des in den maßgeblichen Zeiträumen nicht mehr schulpflichtigen Kindes entscheidend, ob es in der fraglichen Zeit ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurfte und ob ab 01.02.2015 überhaupt eine Pflege in häuslicher Umgebung stattgefunden hat.
Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bzw. besonderen Pflege zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in denen insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und Wartung bzw. besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat mit der Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen zwar den chefärztlichen Bereich befasst. Dessen Stellungnahmen vom 18.03.2016 und vom 11.04.2016 erschöpften sich jedoch in der Erklärung, dass auf Grund des festgestellten Leidenszustandes die Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für die betreffenden Zeiträume nicht gerechtfertigt sei. Dies greift dies vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber zu kurz. Zwar beruhen die vom chefärztlichen Bereich getroffenen Stellungnahmen auf einer medizinischen Begutachtung vom 19.06.2009, diese Begutachtung erfolgte jedoch nicht aufgrund des gegenständlichen Antrages auf Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG, sondern aufgrund eines Antrages auf Gewährung einer Invaliditätspension. Diesem Gutachten betreffend das Vorliegen der Invalidität liegt jedoch ein gänzlich anderer Beurteilungsmaßstab zu Grunde und setzt sich dieses Gutachten insbesondere nicht mit den in der Judikatur wiedergegebenen für die Beurteilung der Voraussetzung für die Gewährung der Selbstversicherung relevanten Fragestellungen auseinander. Es liegen damit zwar grundsätzlich Ermittlungsschritte vor, diese erweisen sich aber als ungeeignet und unzureichend bzw. bieten sie keine brauchbare Grundlage für eine abschließende Beurteilung. Eine Auseinandersetzung in Form eines medizinischen Gutachtens (Befund, nachvollziehbare fachliche Schlussfolgerungen, die sich auf tatsächliche Umstände, nicht aber auf rechtliche Folgen beziehen) mit den vom Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf § 18a ASVG postulierten und somit relevanten Fragestellungen findet sich in den von der Behörde getätigten Ermittlungen bzw. in den Stellungnahmen des chefärztlichen Bereiches nicht. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wären nämlich neben der Feststellung, welche Behinderung im jeweils relevanten Zeitraum vorlag, jedenfalls noch folgende Fragen durch den medizinischen Sachverständigen zu beantworten gewesen: 1. Beziehen (bezogen) sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung? 2. Wäre das behinderte Kind bei Unterbleiben dieser Pflegeleistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen)? 3. Sind die Pflegeleistungen "ständig", d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich?
Im weiteren sind für den Zeitraum ab 01.02.2015 - vor dem Hintergrund, dass laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister bestand lediglich bis zum 18.12.2013 ein gemeinsamer Wohnsitz bestand - zudem Ermittlungen zur Frage zu tätigen, ob eine Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 6).
2.1.3. Angesichts des aufgezeigten Ermittlungsbedarfs erachtet das Bundesverwaltungsgericht ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erforderlich. Zudem ist festzuhalten, dass die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in pensionsversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, welche auf einen ärztlichen Dienst zurückgreifen kann, im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
2.1.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochene erforderliche Ermittlungstätigkeit durchzuführen und die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
2.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. In der Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) dargelegt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an den oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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