BVwG W207 2123155-1

W207 2123155-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

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BVwG W207 2123155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2123155.1.00

Spruch

W207 2123155-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.12.2015, XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Formular vom 06.07.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) die "Neufestsetzung des Grades der Behinderung" durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf diesem Formular. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015 wurde nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.12.2015 der am 06.07.2015 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Dieser mit 15.12.2015 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, XXXX, wurde am 15.12.2015 elektronisch abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit an das Sozialministeriumservice adressiertem E-Mail vom 07.02.2016 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2016, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein zugestellt am 02.04.2016, wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 7 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Der mit 15.12.2015 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, XXXX, wurde am Dienstag, dem 15.12.2015, elektronisch abgefertigt und an die Übermittlungsstelle geleitet. Er wurde ohne Zustellnachweis zugestellt.

Die Zustellung des Bescheides gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am Freitag, dem 18.12.2015 - als bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 29.01.2016. Die von der Beschwerdeführerin per E-Mail eingebrachte Beschwerde weist als Sendedatum den 07.02.2016 auf. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte innerhalb der ihr im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumten Frist nicht; auch nach Ablauf dieser Frist erfolgte keine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - wie der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt vom 24.03.2016 mitgeteilt - davon aus, dass sich die am 07.02.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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