BVwG W196 1428509-2

W196 1428509-2Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Identität,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, Zwangsrekrutierung

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BVwG W196 1428509-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.1428509.2.00

Spruch

W196 1428509-2/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2012, Zl. 11 11 260 -BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 25.09.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der PI Traiskirchen - EAST am 27.09.2011 gab die beschwerdeführende Partei an den Namen XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Somalia und Sunnit zu sein und dem Clan der Hawiye anzugehören. Weiters gab er an, er sei verheiratet, Vater eines Sohnes und habe zuletzt im Familienbetrieb gearbeitet. Er würde an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden, welche ihn an der Durchführung der Einvernahme hindern könnten. Im Herkunftsstaat würden außer den Genannten Angehörigen noch die Mutter, ein Bruder und drei Schwestern leben. Der Beschwerdeführer sei Anfang des Jahres 2011 von Mogadischu über Dubai nach Istanbul geflogen, wo er sich einen Monat lang aufgehalten habe. Danach habe er sich in Griechenland aufgehalten und sei von dort weiter nach Österreich gelangt, wo er am 25.09.2011 angekommen sei. Für die Reise bezahlt habe er USD 2.000,--. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei von Al-Shabaab eingesperrt worden, um für sie zu kämpfen. Nachdem seine Mutter EUR 500,-- Bestechungsgeld bezahlt habe, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Zuvor habe er sich noch verpflichtet, für die Islamisten zu kämpfen. Danach sei er geflüchtet. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor seiner Ermordung.

Am 14.05.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unterzogen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Zu seiner Vita gab der Beschwerdeführer an, er sei in Mogadischu geboren, in einem Vorort von Mogadischu aufgewachsen. Er habe mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt und am 01.10.2009 traditionell geheiratet. Im Jahr 2011 sei sein Sohn geboren worden. Nach dem Schulbesuch von 2004 bis 2006 habe er im Lebensmittelgeschäft seiner Mutter mitgearbeitet. Er habe unter normalen finanziellen Bedingungen gelebt. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seiner Familie und gehe es dieser gut, in dem Gebiet, in dem die Familie lebe, sei es ruhig. Nach dem Grund für seine Ausreise gefragt, gab der Beschwerdeführer an, am 31.02.2010 seien fünf Leute der Al-Shabaab in sein Geschäft gekommen und hätten USD 200,-- verlangt. Nachdem der Beschwerdeführer erwidert habe, dass er so viel nicht einmal jährlich verdiene, sei er auf das linke Ohr geschlagen worden und habe seither Probleme damit. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen und in einen Container eingesperrt worden. Er sei fünf Tage lang angehalten worden und danach vor Gericht gestellt. Der Beschwerdeführer sei zur Zahlung von USD 500,-- verpflichtet worden, widrigenfalls er mit 100 Peitschenhieben bestraft werde. Der Beschwerdeführer habe weitere zwei Monate in der Anhaltung zugebracht. Am 01.04.2010 habe seine Mutter den geforderten Geldbetrag bezahlt. Danach sei der Beschwerdeführer bis zum 03.12.2010 in Ruhe gelassen worden. An diesem Tag seien wieder fünf Mitglieder der Al-Shabaab zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er für sie kämpfe. Dem Beschwerdeführer sei Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt worden. Innerhalb dieser Zeit sei er bei einer Freundin seiner Mutter in Mogadischu gewesen. In dieser Zeit hätten Mitglieder der Al-Shabaab beim Beschwerdeführer zu Hause nach ihm gefragt, da er sich nicht gemeldet habe, woraufhin er die Heimat verlassen habe. Die Frage, ob er zum Fluchtgrund noch etwas zu sagen habe, verneinte der Beschwerdeführer. Die Fragen, ob er in der Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei, er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, er in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, er in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er in der Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, er in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei. Als Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, von der Al-Shabaab getötet zu werden. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich befragt und gab an, er lebe von Leistungen aus der Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und keine Angehörigen in Österreich.

Mit Schreiben vom 14.05.2012 richtete das Bundesasylamt für den Fall des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation.

Am 13.07.2012 erstattete die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung, die betreffend das Heimatdorf des Beschwerdeführers im sogenannten Afgooye-korridor nur eine geringe Gefahr durch Überfälle von Al Shabaab aufzeigte.

Mit Bescheid vom 20.07.2012, zugestellt am 25.07.2012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei während des Asylverfahrens lediglich vage Rückkehrbefürchtungen geäußert habe. Vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und nach Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für den Fall des Beschwerdeführers könne eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe und dem Beschwerdeführer nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer, der Angehörige in der Heimat habe, sei auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.

Die beschwerdeführende Partei brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung und Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, was das Bundesasylamt unbeachtet gelassen habe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich sehr wohl ein großes Gefährdungspotenzial von Seiten der Al-Shabaab, effektiven Schutz durch die Regierung sei nicht gewährleistet. Nach Abdruck einzelner Passagen aus dem angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren habe, dass sein Onkel am 01.07.2012 von der Al-Shabaab erschossen und sein kleiner Bruder entführt worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei seither unbekannten Aufenthaltes. Die belangte Behörde betrachte die Länderfeststellungen einseitig. Für den Fall einer Rückkehr bestehe die Gefahr einer Verletzung der von Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Dass Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben würden, stehe der Gewährung subsidiären Schutzes nicht entgegen. Das Bundesasylamt habe die den Beschwerdeführer treffende Situation nicht beleuchtet. Der Onkel des Beschwerdeführers sei zwischenzeitig getötet worden. Es sei auch nicht Bedacht genommen worden auf die Clanstrukturen, aus denen der Beschwerdeführer stamme. Die Mutter, die Frau und der Sohn des Beschwerdeführers würden zwischenzeitig in einem Lager in der Nähe Mogadischus wohnen. Das Geschäft, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, gebe es nicht mehr. Dem Beschwerdeführer wäre der Status des Asylberechtigten, jedenfalls des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und keine Ausweisung nach Somalia zu verfügen gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die dauerhafte Unzulässigerklärung der Ausweisung des Beschwerdeführers, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes vom 08.08.2012 langte am 14.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Am 16.06.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei schriftliches Parteiengehör gewährt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur persönlichen (privaten) sowie gesundheitlichen Situation in Österreich, sowie hinsichtlich der übersendeten aktuellen Länderfeststellungen zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht gewährt.

Mit Datum 03.07.2014 langte eine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei ein. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass er am linken Ohr schlecht höre. Eine Operation sei empfohlen worden. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei habe ihr aber aufgrund des weiterhin unsicheren Status in Österreich davon abgeraten diese Operation nunmehr durchführen zu lassen. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie sich Sorgen um seine Frau, seinen Sohn und seine Mutter mache. Die Situation belaste ihn sehr. Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass er in Österreich bereits viele Freunde gefunden hätte. Er spiele gerne Fußball, lerne Deutsch und habe bereits an Deutschkursen teilgenommen. Weitere Kurse wolle er gerne besuchen. Er würde gerne arbeiten und wäre bereit mehrmals bei der Gemeinde tätig gewesen. Zur aktuellen Situation in Somalia wurde ausgeführt, dass diese weiterhin äußerst prekär sei. Die beschwerdeführende Partei wäre bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsort bzw. auch nach Mogadischu noch immer gefährdet und laufe Gefahr von der Al Shabaab Miliz bedroht und getötet zu werden. Weiterhin würden in der Region Süd/Zentralsomalia Zwangsrekrutierungen seitens dieser Miliz stattfinden. Mogadischu wäre ebenfall nicht sicher. Dort würden regelmäßig Sprengstoffanschläge gegen Zivilisten verübt und die Al Shabaab Milizen würden dort weiterhin operieren. Die beschwerdeführende Partei wäre demnach weiterhin bedroht jederzeit Opfer eines Anschlages oder einer bewaffneten Auseinandersetzung zu werden. Generell würde aus den Länderfeststellungen hervorgehen, dass die humanitäre Lage in Süd/Zentralsomaila desaströs sei. Die beschwerdeführende Partei sei somit bei einer Rückkehr in ihren Herkunfststaat zweifelsfrei gefährdet und würde Gefahr laufen in seinen hins. Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden.

Am 04.08.2014 erging ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt sei. Es drohe ihm auch nicht Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe. Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht dazu fest, das Bundesasylamt habe ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Erwägungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und der von ihm geschilderte Bedrohungssituation seien begründet und logisch nachvollziehbar. Zu Recht sei das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen. Das Vorbringen sei durchgehend derart gestaltet, dass sich hieraus nachvollziehbar eine schlüssige plausible Ausführung einer aktuellen, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten unmittelbar bestehenden Verfolgung nicht ableiten lasse. Die Durchführung einer Verhandlung habe nach § 21 Abs. 7 BSA Verfahrensgesetz unterbleiben können, weil eine Klärung des, in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens, oder dessen Glaubwürdigkeit, durch die Vornahme einer weiteren Verhandlung nicht zu erwarten gewesen sei. Aufgrund der Entscheidungsreife sei die Aufnahme weiterer Beweise nicht erforderlich gewesen.

Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe" im Kern" als Fluchtgrund vorgebracht, von Angehörigen der Al-Shabaab Miliz entführt und gezwungen worden zu sein, für die Islamisten bzw. Al-Shabaab Miliz zu kämpfen. Dazu sei auszuführen das unspezifisch gegen alle Personen in einem bestimmten Gebiet gerichtete Erpressung oder, wie auch in diesem Fall angeführt Zwangsrekrutierungen noch keine individuelle Verfolgung darstellten, so nicht ergänzende weitere Elemente einer individualisierten Bedrohung oder Verfolgung hinzutreten würden. Maßgebliche Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall versucht worden sei, dem Beschwerdeführer gegen seinen Willen gerade oder ausschließlich in betreffend Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren reihende zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren eindeutig nicht hervorgekommen. Gerade aus den Ausführungen des Beschwerdeführers könne geschlossen werden dass die Miliz der Al-Shabab wahllos Personen in den von ihnen besetzten Gebieten erpressten, entführten und unter Druck setzten um ihnen Geld abzupressen oder wahllos Männer für den Kampf gegen die Regierung zu rekrutieren.

Aber selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Gefährdungssituation könne das Vorbringen nicht geeignet sein, eine Schutzzuerkennung zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe immer in Mogadischu bzw. einem Vorort von Mogadischu gewohnt. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass diese Region unter Kontrolle der AMISON-Truppen stehe. Somit sei klar dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Mogadischu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr neuerlich einer Bedrohung seitens der Al-Shabaab ausgesetzt sein könne.

Wenn nunmehr vom Beschwerdeführer ausgeführt werde, dass Übergriffe dieser Milizen in ganz Somalia stattfänden, so sei darauf hingewiesen, dass diese Situation in ihrer Allgemeinheit nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz führen könne. Die aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen träfen nämlich sämtliche dort lebenden Bewohner. Die gesamte Bevölkerung sei diesen Bedrohungen ausgesetzt. Diese könnten daher nicht als konkret gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen eingestuft werden.

Im Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht noch näher aus, weshalb dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Heimatland auch nicht die Existenzgrundlage entzogen wäre, und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der Übergangsbestimmung des §§ 75 Abs. 20 AsylG2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen sei.

Gegen dieses Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, die sich ausdrücklich nur gegen deren Spruch. A der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz richtete.

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 27.01.2015 das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts im Umfang der Anfechtung aufgehoben. Dies hauptsächlich wegen der Abstandsnahme von der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Frage der Asylrelevanz der versuchten Zwangsrekrutierungen durch nichtstaatliche Akteure.

Ausgehend davon sei dem Bundesverwaltungsgericht der Vorwurf zu machen, dass dessen Beurteilung die aus der Tätigkeit der Al-Shabaab Milizen hervorgerufenen Verhältnisse würden sämtliche dort lebenden Bewohner betreffen und es sei die gesamte Bevölkerung diesen Beschränkungen und Bedrohungen ausgesetzt, weshalb sie nicht als asylrelevante Bedrohung eingestuft werden könnten, zu kurz gegriffen. Es sei vielmehr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs entscheidend, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der Al-Shabaab der Revisionswerber aufgrund seiner Weigerung sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine, sei es auch nur unterstellte, politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werde. Infolge Verkennung dieser Rechtslage enthalte die angefochtene Entscheidung keine ausreichenden Feststellungen die eine solche Beurteilung ermöglichen würde. Darüber hinaus sei das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere beweiswürdigende Überlegungen auch von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers ausgegangen und führe dazu ins Treffen das Bundesasylamt hätte eben diese Unglaubwürdigkeit in einer dem Gesetz entsprechenden Weise begründet. Derartiges sei dem Bescheid der Verwaltungsbehörde aber nicht zu entnehmen gewesen. Letztlich sei noch mit Blick darauf das vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen worden sei was aber in der Beschwerde mit konkreten Argumenten bestritten wurde darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht es für erforderlich erachtete die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstadt des Revisionswerbers zu aktualisieren dies könne im vorliegenden Fall allerdings nur in einer mündlichen Verhandlung und nicht nur durch schriftliche Stellungnahme erfolgen.

Am 11.11.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.

Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an, wie folgt:

BF: Ich bin in Mogadischu geboren. Später ist dort der Krieg stärker geworden. Es war ein Vorort namens Elasha Biyaha.

RI: 2011 sind Sie weg von dort?

BF: Ja. Anfang 2011.

RI: In Somalia leben noch ein Bruder, drei Schwestern und Ihre Mutter? Wer ist noch alles dort?

BF: 3 Schwestern, 1 Bruder und meine Mutter. Auch Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits. Die ganze restliche Familie ist dort. Meine Frau und mein Sohn sind dort, aber ich weiß nichts mehr seit 9 Monaten von meiner Frau und von meinem Kind.

RI: Aus welchem Grund sind Sie aus Ihrer Heimat weg? Was ist Ihnen passiert? Wer hat was gemacht?

BF: Ich habe in Elasha Biyaha ein Geschäft gehabt. Es war ein Lebensmittelgeschäft, welches meiner Mutter gehörte. Dort habe ich gearbeitet. Es war ca. 1 km entfernt von meinem Wohnort Elasha Biyaha. Im Bezirk Jabad Geele war das, das ist ca. 1km entfernt von Elasha Biyaha, Straße Abdulle Dhageey.

Am 31.01.2010, als ich in meinem Geschäft war, sind 5 Männer der Al-Shabaab zu mir gekommen. Sie wollten Geld von mir, eine Art Abgabe (Zakat). Sie wollten 200 US-Dollar. Das ist eine Parallel-Währung zum somalischen Geld. Ich habe gesagt, dass ich das nicht kann, ich verdiene nicht so viel in einem Jahr. Ich verdiene nur so viel, um meine Familie zu ernähren. Als ich das gesagt habe, hat einer der Männer eine Ohrfeige auf mein linkes Ohr gegeben. Er sagte, wie ich so etwas sagen konnte, dass ich ihre Befehle nicht befolge. Sie haben das Geschäft geschlossen. Sie haben mich in eine Al-Shabaab Station gebracht. Dort haben sie mich eingesperrt. Es war dunkel und sie haben mehrere Leute in diesen Container gesperrt. 5 Tage lang verbrachte ich in diesem Container. Nach 5 Tagen haben sie mich vor das Al-Shabaab Gericht gestellt.

RI: Wurde Ihnen gesagt, warum Sie eingesperrt wurden?

BF: Sie haben mir gesagt, dass ich ihre Befehle nicht befolgt haben. Sie werden mich nach dem islamischen Recht bestrafen. Sie haben mich in diesen 5 Tagen geschlagen. Sie haben mich vor Gericht gestellt. Meine Familie wurde auch benachrichtigt. Sie sind gekommen. Sie wurden vorgeladen. Sie sagten mir, dass ich eine Straftat begangen habe. Sie haben mich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 500 US-Dollar verurteilt. Sie sagten mir, wenn ich das Geld nicht zahle, werde ich 100mal mit der Dressur-Peitsche geschlagen. Dann sagte ich, wenn ich 500 Dollar zahlen könnte, hätte ich die 200 Dollar bereits bezahlt. Ich sagte, dass ich nicht zahlen kann und dass man mich 100mal mit der Dressur-Peitsche schlagen soll. Meine Mutter hatte um mich Angst. Sie sagte, sie möchte eine Frist bekommen, um das Geld zusammen zu bringen. Sie sagte, dass es zu viel ist, wenn ich einhundert Mal geschlagen werde. Sie haben mich wieder in diesen Container eingesperrt. Dann verbrachte ich 2 Monate lang in diesem Container. Meine Mutter hat nach 2 Monaten das Geld bezahlt. Das war am 01.04.2010.

RI: Woher hat sie es gehabt?

BF: Meine Mutter hatte das Geld von einer Nachbarin ausgeliehen, sie hat ihr versprochen, dass sie das Geld in Raten zahlen wird. Danach haben sie mich frei gelassen. Dann habe ich angefangen, wieder im Geschäft zu arbeiten. Monatlich habe ich das Geld, das meine Mutter ausgeliehen hat, in kleinen Raten bezahlt.

Am 03.12.2010 sind 5 Männer der Al Shabaab abends zu mir nach Hause kommen. Sie haben an die Tür geklopft. Die Tür war offen. Sie haben mich gerufen. Ich bin hinausgekommen. Sie sagten mir, dass ich für sie kämpfen soll. Ich soll ein Mitglied ihrer Gruppe werden. Ich sagte, dass ich der älteste Sohn meiner Familie bin. Ich versorge meine Familie. Ich habe eine Frau. Ich kann für sie nicht kämpfen. Als sie das gehört haben, haben sie mir gleich gesagt, wenn ich das nicht tue, werden sie mich töten. Dann sagte ich: "OK, geben Sie mir Zeit zum Nachdenken". Dann sagten sie, sie geben mir 1 Woche Zeit. Danach würden sie zurückkommen. Ich meinte, ich werde mir überlegen, ob ich ihrer Gruppe beitreten werde, oder nicht. Dann haben meine Mutter und meine Frau mein Gespräch mit der Al-Shabaab gehört. Als ich in das Haus gekommen bin, hat meine Mutter gesagt, dass sie das Ganze gehört hat. Wenn ich ihrer Gruppe nicht beitrete, werden sie mich töten, ich soll weg, das hat meine Mutter gesagt. Meine Mutter hat mich zu ihrer Freundin nach Mogadischu geschickt. Sie sagte, ich soll bei ihr bleiben. Sie wird schauen, wie ich aus dem Land komme. Sie wird mir das Geld schicken.

RI: Ihre Mutter hat gesagt, Sie sollen gehen. Was haben Sie vorgehabt, wenn Ihre Mutter nichts gesagt hätte, was hätten Sie gemacht?

BF: Ich habe immer den Rat meiner Mutter befolgt. Jede Entscheidung habe ich mit ihr besprochen.

RI: Was haben Sie sich gedacht?

BF: Ich wollte selbst kein Soldat werden. Wenn ich ein Soldat geworden wäre, hätte niemand im Geschäft gearbeitet. Ich habe im Geschäft gearbeitet. Ich habe ein paar Tage mit der Freundin meiner Mutter verbracht. Danach ist ein Schlepper zu mir gekommen. Am Anfang habe ich diesem Mann nicht geglaubt. Ich hatte vor ihm Angst. Ich wusste nicht, wer er ist, ob er von der Al Shabaab ist. Meine Mutter hat am Telefon bestätigt, dass sie ihn zu mir geschickt hat. Er ist der Schlepper. Er sagte, dass er mich bis in die Türkei bringen wird. Anfang 2011 habe ich Somalia verlassen. Diese Ortschaft, wo ich gewohnt habe, ist noch immer in der Hand der Al Shabaab. Die Probleme, die zu meiner Ausreise führten, bestehen nach wie vor.

RI: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: 15 Jahre. Er besucht die Schule. Mein Bruder wurde auch einmal eingesperrt. Das war Anfang Juli 2012. Er war unterwegs mit meinem Onkel väterlicherseits. Der Onkel wurde getötet, weil sie ihm vorgeworfen haben, dass er ein Spion gewesen sei. Sie haben ihn mitgenommen und dann ist er nach einigen Tagen zurückgekommen. Sie haben ihn frei gelassen. Sie sagten ihm, sie würden auf ihn zurückkommen, wenn sie ihn einmal brauchen. Die Jugendlichen sollten Selbstmordanschläge verüben. Meine Mutter sagte mir, dass alle jungen Männer in unserer Gegend der Al-Shabaab-Gruppe beigetreten sind. Mein Bruder nicht. Er besucht die Schule. Sie sagten, dass sie auf ihn zurückkommen werden, das passierte aber noch nicht. Alle jungen Männer kennen mich in unserer Gegend. Sie sind alle der Al-Shabaab beigetreten. Die 5 Männer von damals, denen ich versprochen habe, nachzudenken, sind noch immer dort und sie kennen mich. Die Probleme, die mich zur Flucht veranlasst haben, bestehen immer noch.

BFV: Was denken Sie von der Al Shabaab?

BF: Die Al Shabaab nutzen die Religion aus, um ihre Ziele zu erreichen. Sie töten Kinder und Leute. Sie verüben Anschläge. Sie meinen, dass diese Person als Ungläubiger gilt, wenn er nicht betet. Ich finde, dass die Al-Shabaab-Leute nicht Recht haben. Es ist falsch, was sie machen. Wenn man irgendeinen Befehl der Al-Shabaab nicht befolgt, wird man hart bestraft. Ich bin dagegen, wie sie handeln. Die Al-Shabaab töten alle ihre Gegner oder auch wahllos irgendjemanden.

BFV legt ärztlichen Befundbericht vor.

BFV legt Zeugnisse und Teilnahmebestätigungen vor.

BF: Meine Familie hat das Haus, wo wir gewohnt haben, sowie das Geschäft verkauft, um meine Reise zu finanzieren. Es geht ihnen schlecht. Sie wohnen in einem Flüchtlingscamp in Jabad Geele. Das sind keine richtigen Häuser. Das sind Zelte aus Ästen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers legte im Anschluss an die Verhandlung folgende Beweisstücke vor:

1. ) ein ärztlicher Befundbericht über die Verletzung des Trommelfells des Beschwerdeführers

2. ) ein Zeugnis des Flüchtlingsheims Telfs woraus hervorgeht dass er regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten für die Gemeinde Telfs getätigt hat, dass er ein begeisterter Fußballspieler beim Fußballverein Oberrufen sei und dass er sehr bemüht ist die deutsche Sprache zu erlernen

3. ) eine Bestätigung des Flüchtlingsheims Breiten waren über die Anerkennung über die Teilnahme an Sprachkursen und die Tätigkeit die gemeinnützige Tätigkeit bei den Gemeinden Wängele, Höfen und Lechatschau.

4. ) ein Schreiben des Gemeindeamts Breitenwang Bezirk Reutte Tirol worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer als Bauhof Mitarbeiter beschäftigt war

5. ) eine Teilnahmebestätigungen dass der Beschwerdeführer in Breitenwang zwischen 08.10.2012 und 28.01.2013 einen Deutschkurs hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 27.09.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom 30.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias. Er stellte am 27.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Hawiye an und kommt aus einem Vorort von Mogadischu. Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat von Anhängern der Al-Shabaab im Jahr 2010 entführt und ein gesperrt und sollte so gezwungen werden, sich ihnen als Kämpfer anzuschließen. Seine Mutter wurde gezwungen eine hohe Lösegeldforderung für die Freilassung des Beschwerdeführers zu bezahlen. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hawiye verfolgt wurde.

Im vorliegenden Fall knüpfen die den Beschwerdeführer in Somalia von der radikal islamischen Miliz Al-Shabaab zu erwartenden Eingriffe auch an in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK festgelegte Gründe, nämlich an seine von den Verfolgern zumindest unterstellte abweichende politisch-religiöse Gesinnung sowie jene politisch-religiöse Gesinnung welche die Al Shabaab als Verfolger für Taten in Anspruch nimmt. Der beschwerdeführenden Partei droht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Somalia eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und Mogadischu

2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).

"Süd-/Zentralsomalia

Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).

Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).

Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).

Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:

Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).

Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).

In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).

Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).

In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9 ff)

"Lower und Middle Shabelle

In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).

Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).

Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).

In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014)." (Seite 13)

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 13 ff)

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe, und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden, und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1. 4 EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.3. Clans

2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Hawiye leben zumeist in Süd- und Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterclans sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen würden. (Seite 43).

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warloads und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

Zur Mischehe zwischen Mehrheitsclan- und Minderheitenclanangehörigen führt der Bericht aus, dass Mischehen traditionell eingeschränkt bzw. verboten seien, obwohl es in den letzten Jahren zu Lockerungen gekommen sei. Mischehen kämen gelegentlich vor. Es gebe aber Berichte über Konsequenzen, wie eine erzwungene Scheidung, einen (versuchten) Mord eines der Ehegatten. Die soziale Anerkennung hänge davon ab, ob zum Beispiel ein männlicher Mehrheitsclanangehöriger eine Angehörige einer Minderheit heiraten würde; das käme manchmal ohne große Probleme vor. Die Heirat zwischen einer Angehörigen eines Mehrheitsclans mit einem Minderheitenclanangehörigen sei aber inakzeptabel. [...] Die Frau würde von ihrer Familie und ihrem Clan ausgestoßen werden. (Seite 102f).

2.3.3. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: (...) Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans (...), 27.02.2013

Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans

"Mitgliedern der Hauptclans sei es nicht erlaubt, mit Midgan soziale Kontakte zu pflegen und Mitglieder der Midgan zu heiraten, berichtet Abby in seinem oberhalb bereits genannten Bericht vom Oktober 2005. Falls es zu einer Heirat zwischen einem Mitglied der Midgan und einem Mitglied eines Hauptclans komme, würde dies zu ernsthafter Verfolgung durch Angehörige der Hauptclans führen: (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)

Laut einem Artikel von Somalia Report vom Mai 2011 würden Midgan in der somalischen Gesellschaft diskriminiert. Die Zeitung beschreibt die Geschichte einer Angehörigen des Darod-Clans, die einen Angehörigen der Midgan geheiratet habe. Nachdem sie ein Jahr gemeinsam versteckt gelebt hätten, habe sie einen Sohn geboren. Ihre Brüder hätten sie schließlich gefunden, geschlagen und damit gedroht, sie und ihren Sohn zu töten. Zu dieser Zeit sei ihr Ehemann bereits aus Angst vor Angriffen aus dem Land geflohen: (Somalia Report, 18. Mai 2011)

Laut einem an ACCORD im Dezember 2011 übermittelten Bericht der Somalia-Expertin Virginia Luling könnten Angehörige der Midgan nicht Angehörige der "noblen" somalischen Clans heiraten. Diese Vorschrift könnte in der heutigen Zeit weniger streng befolgt werden, jedoch gebe es gleichsam Fälle von Paaren, die in diesem Zusammenhang gelyncht worden seien: (Luling, ohne Datum, S. 4)

Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert, wie bereits oberhalb erwähnt, in einer Anfragebeantwortung die Vorsitzende einer Gabooye-Organisation. Bei einem Vorfall in Somaliland sei die gesamte erweiterte Familie eines Gaboye-Mädchens zehn Monate inhaftiert worden, da ihr Verlobter (Mitglied eines Hauptclans) Selbstmord begangen habe, nachdem ihre Familie einer Heirat nicht zugestimmt habe. Die Familie sei für den Selbstmord verantwortlich gemacht worden. Im Oktober 2012 seien zwei Familienmitglieder zum Tod verurteilt und die restlichen Mitglieder freigelassen worden: (IRB, 4. Dezember 2012)

Der oberhalb bereits erwähnte ACCORD-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom Dezember 2009 erwähnt bezüglich Mischehen Folgendes:

"Während seitens der sab keine Vorbehalte hinsichtlich Eheschließungen mit Angehörigen nomadischer Clans bestehen, würde - aus Sicht der ‚noblen' Clans - ein Mitglied eines nomadischen Clans im Falle einer Heirat mit einer den sab angehörenden Person den Schutz durch den eigenen Clan verlieren." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)

Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRG) vom November 2010 würden Mischehen mit Mitgliedern von Hauptclans bestraft werden. Mitglieder von Hauptclans würden sich traditionell weigern, Menschen, die Minderheitenclans angehören, zu heiraten oder mit ihnen zu essen. Trotz des traditionellen Verbots der Clans von Mischehen mit einer Minderheit, sei es im Laufe der Geschichte immer, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen (zumindest im Geheimen) gekommen. Diese Einschränkungen würden Minderheiten von Formen der Unterstützung durch einen Clan oder ein Vorankommen durch Heiratsbeziehungen ausschließen. In Somaliland etwa sei es in den vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen, jedoch sei es zu Feindseligkeit und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen:

(MRG, 23. November 2010, S. 3) (MRG, 23. November 2010, S. 15) (MRG, 23. November 2010, S. 18)

Das Integrated Regional Information Network (IRIN) zitiert in einem Artikel vom Juli 2010 einen Vorsitzenden der Minderheitengruppe Gabooyo, Ahmed Shide Jama, in Somaliland. Dieser habe Folgendes angegeben: "Sollte einer unserer Jungen so dumm sein, ein Mädchen aus einem Hauptclan ("majority community") zu heiraten, kann ich Ihnen garantieren, dass er und das Mädchen getötet werden": (IRIN, 2. Juli 2010)

Laut einem Artikel der Somaliland Times vom Dezember 2011 habe ein Sultan des Minderheitenclans der Gabooye alle Somali und insbesondere den Isaq-Clan dazu aufgefordert, die Diskriminierung gegen die Gabooye einzustellen. Der Sultan habe unter anderem erwähnt, dass es keine Mischehen zwischen den Gabooye und anderen

Clans gebe: (Somaliland Times, 24. Dezember 2011)"

Quellen: Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von

Minderheiten und Angehörigen größerer Clans:

• Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005?http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)?http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf

• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)?https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html

• IRIN - Integrated Regional Information Network: Ahmed Shide Jama, "It is as if no one knows we are here", 2. Juli 2010?http://www.irinnews.org/HOV/89707/SOMALIA-Ahmed-Shide-Jama-It-is-as-if-no-one-knows-we-are-here

• Luling, Virginia: Report On The Caste Groups In Somalia, ohne Datum

• MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010?http://www.minorityrights.org/download.php?id=912

• Somalia Report: Somali Minorities Face Double Whammy, 18. Mai 2011?http://www.somaliareport.com/index.php/post/757

Somaliland Times: Suldan Dakir Urges Somalis to Stop Discrimination Against Minorities, 24. Dezember 2011?http://www.somalilandtimes.net/sl/2011/517/6.shtml

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer

2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).

In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).

UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).

Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).

Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014)" (Seite 51ff)

"Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).

Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).

Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z.B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). (Seite 53ff)

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8) "Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médicins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Herkunftsort und die Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fußt auf einem Strafregisterauszug vom 29.06.2016.

Die Feststellungen zur versuchten Zwangsrekrutierung, und den mangelnden Schutz davor, brachte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und glaubwürdig vor. Er konnte die Geschehnisse um seine Gefangenschaft weitgehend widerspruchsfrei und ausreichend detailliert schildern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich auch mit den Ergebnissen der Länderberichte„ wonach Mogadischu und der Afgooye Corridor, wo er zuletzt gelebt hat bis zum Jahr 2012 unter der Kontrolle der Al-Shabaab gestanden war und insbesondere in den Randbezirken der Stadt der Einfluss der Al-Shabaab nach wie vor vorhanden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und übersetzt wiedergegeben.

Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden.

Im Ergebnis nimmt das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen und Bedrohungen in seiner Heimat als glaubhaft an.

4. Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht vom Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens der beschwerdeführenden Partei aus: damit ist dieser von Mitgliedern der Al-Shabaab Miliz entführt und eingesperrt worden um ihn einerseits als Kämpfer zu gewinnen oder, falls dies nicht möglich ist, zumindest Lösegeld zu erpressen.

Die im Erkenntnis wiedergegebenen Länderinformationen bestätigen die nach wie vor aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei. Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglichen Länderinformationen nicht aus (siehe oben unter 2.).

Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ebenfalls nicht auszugehen, da die beschwerdeführende Partei in Mogadischu hauptsozialisiert war und in anderen Bereichen Somalias, wobei hier der Norden mit Puntland und Somaliland in Frage käme, über keine familiären und sozialen Anhaltspunkte verfügt (vgl. EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff. Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG ergeben haben, ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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