W166 2112587-1•BVwG W166 2112587-1
W166 2112587-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2112587-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Atemnot seit 7-8 Jahren bekannt, eingesehen wird das Gutachten des endgefertigten Sachverständigen für das Sozialgericht Wien vom XXXX wegen Klage auf Versehrtenrente, der Kunde war langjähriger XXXX. Es wurde im Gerichtsverfahren eine durch das Schweißen ausgelöste Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% zugesprochen.
Eine jahrelange Schadstoffbelastung durch Schweißdämpfe ist anamnestisch erhebbar.
Eingesehen wird die Computertomographie vom XXXX Abl. 9 mit Vernarbungen im rechten Oberlappen und Emphysem ohne Änderung zum Vorgutachten.
Weiters Lungenfunktion Abl. 4 mit einer COPD des Stadiums III und Emphysem.
Weiters Rehabefund XXXX vom 17.06.2014, ebenfalls COPD III mit Lungenemphysem und Vernarbungen in den Lungen.
Allergie: keine bekannt
Alkohol: negiert, Nikotin: seit XXXX Nichtraucher
Derzeitige Beschwerden:
Atemnot bei jeder Belastung, er bekäme schlecht Luft, Kurzatmigkeit, die Probleme schon seit 7-8 Jahren bekannt, regelmäßige lungenärztliche Kontrolle und Behandlung, immer wieder Husten mit schleimiger Auswurf. Keine weitere Leidensangebe. Ein Bauchwandbruch wird erwähnt.
Behandlung / Medikamente /Hilfsmittel:
Spiriva, Berodual
Zusammenfassung relevanter Befunde:
wie oben angeführt
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, es wird keine Gehilfe verwendet
1
Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung Mittlerer Rahmensatz, da eine ständige höhergradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven mit ausgeprägter Lungenüberblähung und wiederkehrenden Exazerbationen vorliegt.
60
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Folgende
beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Es handelt sich um einen Dauerzustand.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaftende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Stellungnahme vom XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei in seinem täglichen Leben von massiver Atemnot betroffen, Staub saugen sei für ihn nur mit mehreren Pausen möglich. Nach dem Einkaufen sei er abgeschlagen und erschöpft. Selbst beim Haare waschen habe er akute Atemnot, welche dazu führe, dass er Angst habe zu ersticken. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren körperlich stark abgebaut, und betroffen mache ihn vor allem die mobile Einschränkung, da er keine 100 Meter gehen könne, ohne eine Pause einlegen zu müssen. Seine COPD sei jüngst von einer Fachärztin für Lungenkrankheiten mit 3-4 bewertet worden. Sein Krankheitsbild werde sich weiter verschlechtern, und er bitte daher um erneute Prüfung des Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
Das vom Beschwerdeführer übermittelte Schreiben und die vorgelegten Befunde wurden dem ärztlichen Sachverständigen zur Stellungnahme übermittelt.
In der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX wird Nachfolgendes festgehalten:
"Hr. XXXX übermittelt das Schreiben Abl. 54 vom XXXX. Er beschreibt darin im Wesentlichen seine bereits im Gutachten berücksichtigten Beschwerden und Leidenszustände, insbesondere Atemnot, Erschöpfung und Müdigkeit. Seine Kondition hätte im letzten Jahr stark abgenommen und er leide an Beinschmerzen. Seinen Haushalt könne er gerade noch alleine instand halten. Es wird eine Lungenfunktion der dem Sachverständigen persönlich bekannter Lungenfachärztin Dr. XXXX zitiert. Diese Messung liegt bei: es finden sich Veränderungen im Sinne einer hochgradigen Atemwegsobstruktion im Sinne einer COPD des Stadiums III mit ausgeprägter Lungenüberblähung (XXXX), sowie vom XXXX, wo ebenfalls eine hochgradige Atemwegsobstruktion erkennbar ist. Eine Messung der Atemgasse ist nicht enthalten.
CT-Thorax vom XXXX wird eingesehen und beschreibt Vernarbungen.
Erwähnenswert ist ein pulmologischer Befund Abl. 46 vom XXXX, wo zwar eine höhergradige COPD des Stadiums III-IV bestätigt wird, die Sauerstoffsättigung lag allerdings im Normbereich und der klinische Untersuchungsbefund an den Lungen wird unauffällig beschrieben. Es besteht eine einfache inhalative Therapie.
Weiters festgehalten wird, dass die Ergometrie vom XXXX Abl. 29 bis 120 Watt durchgeführt werden konnte, wobei es bei Belastung zu einem Anstieg des Sauerstoffdruckes im Sinne einer respiratorischen Verteilungsstörung ohne Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie gekommen ist. Ein Herzecho vom XXXX ergab eine gute Funktion der linken Herzkammer.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die beim Kunden vorbekannte und objektivierte schwergradige chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung derzeit zu keiner massiv hochgradigen Atemnot schon bei geringsten Belastungen führt und auch keiner Langzeitsauerstofftherapie bedarf. Somit sind die Kriterien für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt."
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die vorbekannte und objektivierte schwergradige chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung führe derzeit zu keiner massiven hochgradigen Atemnot schon bei geringsten Belastungen und auch bedürfe es keiner Langzeitsauerstofftherapie. Somit seien die Kriterien für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Der Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung sei daher abzuweisen gewesen.
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung durch COPD 4 sei es ihm nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dies werde in den vorgelegten Attesten ausführlich dargestellt. Mit einem Wert von FEV1 mit 29% sei seine körperliche Leistungsfähigkeit hochgradig eingeschränkt.
Vom Beschwerdeführer wurden diverse weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem ergänzenden medizinischen Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Lungenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt:
Es soll ein lungenfachärztliches Gutachten erstellt werden.
Die Befunderhebung erfolgt am XXXX im Zeitraum von 09:20 - 09:50 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen.
Eingesehen wird das Gutachten I. Instanz des endgefertigten Sachverständigen vom XXXX, wo auf Basis der damals vorliegenden Funktionsbefunde einschließlich der eigenen Untersuchung für das Sozialgericht Wien 60% Grad der Behinderung zugesprochen wurden.
Eingesehen wird das lungenärztliche Gutachten für das Arbeits- und Sozialgericht Wien vom XXXX, wo eine COPD III mit bullösem Lungenemphysem festgestellt wurde (Klage auf Versehrtenrente nach Schweissertätigkeit).
Weiters eingesehen wird ein lungenärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Abl. 68/2-6 vom XXXX, wo wegen fortgeschrittener COPD eine unbefristete Invaliditätspension zugesprochen wurde. Eine Messung der Atemfunktion durch die PVA ergab eine COPD III.
CT-Thorax vom XXXX: neu aufgetretener Lungenrundherd linker Oberlappen, Vernarbungen in beiden Oberlappen, Emphysem, Verlaufskontrolle in 4-6 Monaten angeraten.
Beschwerde vom XXXX 68/13: schlechte körperliche Verfassung, es bestünde eine COPD des Stadiums IV und es sei nicht mehr möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keine Langzeitsauerstofftherapie oder Gehhilfe verwendet. Eine respiratorische Insuffizienz ist in keinen der vorgelegten Befunde dokumentiert.
Eingesehen wird die ausführliche Stellungnahme des endgefertigten Sachverständigen Abl. 56 vom XXXX zum Antrag auf Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wobei bereits damals eine respiratorische Verteilungsstörung ohne Notwendigkeit einer Langzeitsauerstofftherapie, sowie ein normales Herzecho angeführt wurden. Gegenüber dem damaligen Kenntnisstand liegen keine neuen Befunde vor, welche geeignet wären eine Änderung dieser Einschätzung hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel zu bewirken.
Die Messung der Sauerstoffwerte durch die PVA vom XXXX, Abl. 68/6 zeigt eine leicht- bis mäßiggradige Hypoxämie ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie.
Allergie: keine bekannt
Alkohol: gelegentlich mäßige Mengen, Nikotin: negiert Medikamente:
Spiriva, Berodual, Seretide
Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)
Allgemeine Schwäche, Müdigkeit, er verbringe 80% seines Lebens auf der Couch oder im Bett, Einkäufe seien nur schwierig zu erledigen, er hätte keine Kraft in den Beinen, es ginge ihm sofort die Luft aus, täglich Husten und schleimiger Auswurf, Mundtrockenheit
Objektiver Untersuchungsbefund
52 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 188 cm, Gewicht: 110 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, keine mobile Sauerstoffversorgung
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine
Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne,
Frequenz: 88 pro Minute, Blutdruck: 110/60 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich
Große Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei einer COPD des Stadiums III nach alter Einteilung, gegenüber der eigenen Untersuchung vom XXXX kann keine Verschlechterung objektiviert werden, unveränderter Schweregrad, deutliche Lungenüberblähung wie bereits berücksichtigt, normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
1
chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung
Stellungnahme zu den Anfragen
des Bundesverwaltungsgerichtes:
ad1) die neuen Beweismittel Abl. 66, 68/2-8 und 15 wurden berücksichtigt und eingesehen, es ergibt sich daraus im Schweregrad der Erkrankung keine Änderung. Die im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Abl. 68/4 genannte COPD IV mit Emphysem ist im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Es liegt definitionsgemäß eine COPD III vor. Eine beginnende respiratorische Globalinsuffizienz kann auf Basis der Messwerte der PVA nicht bestätigt werden. Um eine COPD IV nach alter Einteilung zu erreichen, müssten Komplikationen wie respiratorische Globalinsuffizienz mit Sauerstoff-Langzeittherapie, Corpulmonale und ähnliche schwere Folgeerscheinungen bestehen. Diese sind jedoch nicht objektiviert. Somit ist definitionsgemäß eine COPD des Stadiums III anzunehmen, wie auch im Gerichtsgutachten zur Klage auf Versehrtenrente festgestellt.
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich gegenüber der eigenen Stellungnahme vom XXXX Abl. 56 inhaltlich keine Änderung. Die Begründung ist wie bereits damals festgestellt weiterhin gültig. Weder besteht massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen noch eine respiratorische Insuffizienz mit Langzeitsauerstofftherapie oder Rechtsherz-Insuffizienz.
ad2) es besteht eine glaubhaft gemachte Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es sind jedoch Anmarschwege von 300 Metern ohne Pause, sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin möglich, zur Begründung wird auf die oberen Ausführungen verwiesen.
Die nochmalige Untersuchung durch den endgefertigten Sachverständigen, einschließlich großer Lungenfunktionsprüfung, Sauerstoffsättigung und gewissenhafter klinischer Untersuchung, ergibt auch bei Kenntnis der neuen Unterlagen und Befunde keine Änderung bzgl. der Zumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom XXXX vor, dass der fachärztliche Sachverständige den Sauerstoffgehalt beim Beschwerdeführer jedes Mal im Ruhezustand gemessen habe. Weiters sei das ärztliche Attest des XXXX mit der Begründung ignoriert worden, dass da keine Zahlen stünden. Der Beschwerdeführer sei vom Sachverständigen auch nicht gefragt worden, ob er 300 Meter gehen könne, geschweige denn, wie es ihm nach den 300 Metern gehe. Im Widerspruch zum Sachverständigen habe der Beschwerdeführer sehr wohl massive Atemnot und müsse schon nach geringen Belastungen stehen bleiben. Vor allem an warmen Tagen und in der Übergangszeit ringe er nach Luft, begleitet durch Schweißausbrüche. Seine Erkrankung sei chronisch und werde immer schlimmer. Aufgrund der Lungenerkrankung sei er nicht mehr in der Lage seine Muskulatur mit genügend Sauerstoff zu versorgen. Daher sei seine Kondition auch sehr schlecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Festgestellt wird, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.
Es besteht eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß, sodass Anmarschwege von 300 Metern ohne Pause sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sind.
Der Beschwerdeführer leidet an einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung (COPD III).
Beim Beschwerdeführer liegt weder massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen noch eine respiratorische Insuffizienz mit Langzeitsauerstofftherapie oder Rechtsherz-Insuffizienz vor.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den allgemeinmedizinischen-lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, aufgrund der schlechten körperlichen Verfassung durch COPD IV sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, ist festzuhalten, dass der Sachverständige nach Durchführung einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 10.02.2016 ausführt, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Beweismittel, nämlich die Beschwerde sowie das Ärztliche Gesamtgutachten der PVA vom 21.11.2014, ein CT-Thorax vom 25.08.2015 sowie ein Arztbrief vom 09.04.2015, berücksichtigt wurden, sich daraus aber im Schweregrad der Erkrankung keine Änderung ergibt. Der fachärztliche Sachverständige stellte weiters fest, dass die im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt genannte "COPD IV mit Emphysem" im gegenständlichen Fall nicht zutreffend ist, da definitionsgemäß eine COPD III vorliegt. Auch eine beginnende respiratorische Globalinsuffizienz kann auf Basis der Messwerte der PVA laut dem fachärztlichen Sachverständigen nicht bestätigt werden. Um eine COPD IV nach alter Einteilung zu erreichen, müssten Komplikationen wie respiratorische Globalinsuffizienz mit Sauerstoff-Langzeittherapie, corpulmonale und ähnliche schwere Folgeerscheinungen bestehen, welche jedoch im gegenständlichen Fall nicht objektiviert werden konnten. Somit ist definitionsgemäß eine COPD des Stadiums III anzunehmen, was auch im Gerichtsgutachten zur Klage auf Versehrtenrente bestätigt wurde.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX, wonach er vom Sachverständigen nicht gefragt worden sei, ob er 300 Meter gehen könne, und massive Atemnot bereits bei geringster Belastung bestehe, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX, nach Durchführung einer weiteren gewissenhaften persönlichen Untersuchung, einer großen Lungenfunktionsprüfung und Sauerstoffsättigung zum Ergebnis gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer sowohl Anmarschwege von 300 Metern ohne Pause, sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin möglich sind, und sich auch bei Kenntnis der neuen Unterlagen und Befunde keine Änderung bezüglich der Zumutbarkeit einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, auch gegenüber seiner eigenen fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX, ergeben hat. Weder besteht massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen noch eine respiratorische Insuffizienz mit Langzeitsauerstofftherapie oder Rechtsherz-Insuffizienz.
Dem vom Beschwerdeführer ebenfalls in der genannten Stellungnahme vorgebrachten Umstand, dass seine Erkrankung chronisch sei und sich immer weiter verschlechtern werde, ist entgegenzuhalten, dass eine Verschlechterung durchaus möglich sei, die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt zu beurteilen ist, und keine Zukunftsprognose sein kann.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, der fachärztliche Sachverständige habe den Befund von XXXX ignoriert, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige den Befund des genannten Arztes eines Ambulatoriums für bildgebende Diagnostik vom XXXX im Gutachten vom XXXX ausdrücklich erwähnt und berücksichtigt hat.
Die im Rahmen der Beschwerde und Parteiengehör erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen allgemeinmedizinischen-lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten.
Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie die fachärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen allgemein- und lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie der ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer eine normale Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung vorliegt, weder massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen noch eine respiratorische Insuffizienz mit Langzeitsauerstofftherapie oder Rechtsherz-Insuffizienz vorliegt, keine Gehhilfen verwendet werden und Anmarschwege von 300 Metern ohne Pause sowie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sind, und somit aus den dargelegten Gründen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, welche die Erreichbarkeit und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt.
Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass er an massiver Atemnot leidet ist auf die angeführten Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach beim Vorliegen einer "COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist.
Laut den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX leidet der Beschwerdeführer jedoch an einer fortgeschrittenen chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung, und ist definitionsgemäß eine COPD des Stadiums III anzunehmen. Wie bereits ausführlich dargelegt, wird im fachärztlichen Gutachten vom XXXX bekräftigt, dass beim Beschwerdeführer eine beginnende respiratorische Globalinsuffizienz nicht bestätigt werden kann, und müssten um eine COPD IV zu erreichen, Komplikationen wie respiratorische Globalinsuffizienz mit Sauerstoff-Langzeittherapie, corpulmonale bzw. ähnliche schwere Folgeerscheinungen bestehen, welche jedoch anlässlich der persönlichen Untersuchungen, der großen Lungenfunktionsprüfung, der Sauerstoffsättigung und der vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht objektiviert werden konnten. Beim Beschwerdeführer liegt demnach zum aktuellen Entscheidungszeitpunk aus medizinischer Sicht keine COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie vor.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei fachärztliche Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme eingeholt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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