BVwG W164 2122258-1

W164 2122258-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016

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Regest

Ausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

Texto completo

BVwG W164 2122258-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2122258.1.00

Spruch

W164 2122258-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Christine Fuhrmann (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und den fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, STA Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weber, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 8.1.2016, Zl. 08114/GF:3773986, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.2.2016, Zl. 08114/GF:3773986 nach nicht öffentlicher Beratung vom 23.6.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit 8.9.2015 beantragte Herr XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, =BF), geb. XXXX, STA Serbien, begleitet von seinem Vater, bei der Niederlassungsbehörde (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung) einen Aufenthaltstitel "Rot-weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte" und schloss diesem Antrag folgende Urkunden an:

Eine Arbeitgebererklärung des Herrn XXXX, Installateur, über die beabsichtigte Beschäftigung als Helfer zu einem Bruttogehalt von €

1701,70,--. Die Tätigkeit wurde wie folgt beschrieben: Unterstützung unserer Installateure bei einfacher Tätigkeit, beispielsweise bei Installationen Werkzeuge/Werkkoffer tragen, Kehren, Aushilfe im Lager. Die Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde mit ja beantwortet.

Einen Arbeitsvorvertrag über die Anstellung des Dienstnehmers als Installateur-Helfer sobald Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis vorliegen. Beschäftigungsausmaß: 38,5 Wochenstunden; Brutto-Monatsentgelt € 1.701,70 plus Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld laut Kollektivvertrag für Installateure.

Eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX Mittelschule, XXXX aus dem Schuljahr 2011/12,

Ein Jahreszeugnis der Allgemeinen Sonderschule XXXX, über das Schuljahr 2012/13,

Ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Allgemeinen Sonderschule XXXX über den Abschluss der 9. Schulstufe ("9ASO-Klasse") im Schuljahr 2013/14,

Ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Allgemeinen Sonderschule XXXX über den Abschluss der 9. Schulstufe (9A-Klasse) im Schuljahr 2014/15.

Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ersuchte gemäß §§ 12b Z1 und 20d Abs 1 Z 3 AuslBG das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien.

Mit Bescheid vom 8.1.2016, Zl. 08114/GF:3773986, hat das AMS den Antrag des BF vom 8.9.2015 auf Zulassung des BF als Schlüsselkraft gemäß § 12b Abs 1 AuslBG im Unternehmen des Herrn XXXX nach Anhörung des Regionalbeirates abgelehnt.

Zur Begründung führte das AMS im Wesentlichen aus, der BF habe nicht die Mindestpunktezahl laut Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z1 AuslBG erreicht. Zu dem über diese Feststellung gewährten Parteiengehör habe er sich nicht geäußert.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe am 06.05.2015 mit dem AMS XXXX eine Betreuungsvereinbarung geschlossen und festgehalten, dass er eine passende Lehrstelle suchen würde, die Schulausbildung habe er bereits abgeschlossen. Als Ziel der Betreuung sei festgehalten worden, dass das AMS Herrn den Beschwerdeführer bei der Suche unterstützen würde, dass der gewünschte Arbeitsort Bezirk Mödling Baden oder Wien sein sollte und das Vollzeit gearbeitet werden sollte der Beschwerdeführer habe sämtliche Unterlagen vorgelegt, und sämtliche Erklärungen und Informationen abgegeben. Auch habe er dem Land Niederösterreich eine entsprechende Arbeitgebererklärung übermittelt. Der Beschwerdeführer habe über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler verfügt. Das AMS XXXX sei offenbar, sowie der BF selbst, davon ausgegangen, dass eine Beschäftigungsbewilligung in einem Lehrberuf erteilt werden würde bzw. dass er als Schlüsselkraft tätig sein könne. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, seiner Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in die Zulassung als Schlüsselkraft zu bewilligen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.3.2016, Zl. 08114/3773327, hat das AMS die Beschwerde abgewiesen, dies mit folgender Begründung:

Entsprechend der zu § 12b Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz Gesetz ergangenen Anlage C erreiche der Beschwerdeführer 15 Punkte für seine Deutschkenntnisse und 20 Punkte für sein Alter, somit 35 Punkte die Mindestpunkteanzahl von 50 werde nicht erreicht. Auf das gebotene Bruttoentgelt würde nicht dem gemäß § 12b Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen Mindestentgelt entsprechen. Die Regelung des §§ 12b Z1 Ausländerbeschäftigungsgesetz ziele darauf ab, Drittstaatsangehörigen mit höherwertiger Ausbildung im Konnex zu ihrer qualitativen Verwendung, für die am inländischen Markt keine geeigneten Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, einen Zugang zur Beschäftigung im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Anstellung als Helfer entspreche nicht diesen Bedingungen. Der Beschwerdeführer würde keine qualifizierte Tätigkeit anstreben und nehme keine Schlüsselposition ein. Er sei nicht als eine über das normale Maß hinausgehend qualifizierte Person einzustufen. Seine geplante Verwendung führe auch nicht zu einer Aufwertung der inländischen marktbildenden Struktur und damit nicht der beabsichtigten Zielsetzung des Zuwanderungssystems für Schlüsselkräfte.

Der BF hat gegen diese Entscheidung beim AMS Wien durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht einen Vorlageantrag erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger, am XXXX geboren und verfügt über einen österreichischen Hauptschulabschluss. Zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit als Helfer beim Arbeitgeber XXXX beantragte er am 8.9.2015 einen Aufenthaltstitel "Rot-weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte".

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall das AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A):

Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag vom 8.9.2015 ergibt sich eindeutig, dass der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Abs 2 Z 2 NAG" begehrt. Zweifel an diesem Antragsinhalt sind weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Es sind daher in diesem Verfahren ausschließlich die Zugangskriterien des § 12b Z 1 AuslBG zu prüfen (vgl. VwGH 2014/22/0021 vom 13.11.2014):

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Laut Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z1 AuslBG lauten diese wie folgt:

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

75 20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/09/0068 vom 25.01.2013 klargestellt hat, sieht der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Der BF verfügt über keine der in Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z1 AuslBG angeführten Qualifikationen. Er kann die Mindestpunktezahl laut Anlage C über die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z1 AuslBG daher nicht erreichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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