BVwG W135 2119537-1

W135 2119537-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016

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Regest

Gesundheitsschädigung, Impfschaden, Körperverletzung, Kostenersatz

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BVwG W135 2119537-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2119537.1.00

Spruch

W135 2119537-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Kostenersatz nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 lit a iVm § 2a Abs. 1 und 2 Impfschadengesetz stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem am 17.10.2012 geborenen Beschwerdeführer wurde am 23.05.2013 die zweite Pneumokokken-Teilimpfung verabreicht. Der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, stellte mit Schreiben vom 08.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), Anträge auf Zuerkennung einer Entschädigung und Ersatz sämtlicher in Zusammenhang mit der Impfung stehender Kosten nach dem Impfschadengesetz, da der Beschwerdeführer auf Grund der erfolgten Impfung eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Unmittelbar nach der Impfung sei es zu einer Schwellung und Rötung des gesamten rechten Beines gekommen. Mit dem Antrag wurden Fotos der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers vorgelegt.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Befunde veranlasste die belangte Behörde die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde. In dessen - auf Basis von Aktenstudium und einer am 13.01.2014 erfolgten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers erstellten - Gutachten vom 30.05.2014 wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Fr. XXXX hat per 8.9.2013 eine Entschädigungsleistung nach dem Impfschadensgesetz für ihren Sohn XXXX geb. XXXX beantragt, welcher im Anschluss an die 2. Pneumokokkenimpfung (Synflorix, ASPNA 256BI) am 27.5.2013 nach 2 Stunden eine Schwellung der rechten Leiste und des Unterschenkels, eine Rötung nach 1-2 Tage und ab dann eine persistierende nie verblasste Farbänderung an derselben Stelle entwickelte. Die Allg. Entwicklung des Kindes sei unauffällig, das Gehen in weiterer Folge altersentsprechend erlernt worden.

Im vorliegenden Sachverständigengutachten wird mit besonderer Bedachtnahme auf den Zustand der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges zwischen Impfung und körperlichen Veränderungen eingegangen. Bei der Einschätzung einer Wahrscheinlichkeit wird auf die gängige Auslegung zurückgegriffen, nachdem "Wahrscheinlichkeit" zutrifft, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

Nachfolgende Fragen werden im Detail besprochen werden:

1. Welches Krankheitsbild liegt bei dem mj. XXXX vor?

2. Welche Auswirkung haben die festgestellten Gesundheitsschädigungen?

3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen?

8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

9. Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

10. Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB bewirkt?

11. Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBL. Nr. 151/1965) ist das Krankheitsbild bei Vorliegen eines Impfschadens zuzuordnen?

12. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat danach platzzugreifen, um stufenweise Einschätzung ab 23.05.2013 wird ersucht?

13. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte

Inkubationszeit)?

b) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter

Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion

c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

14. Nur im Falle des Vorliegens eines Impfschadens: ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden Pflege und Wartung (Pflegezulage §27 HVG, demzufolge nach Maßgabe des §18 KOVG) erfordert?

1. Welches Krankheitsbild liegt bei mj. XXXX ab 23.05.2013 vor?

Grundlage für die Beantwortung nachfolgender Fragen ist das Studium der Unterlagen (Briefdokumentationen, Anamnesen), welche über XXXX Krankheitsverlauf vorliegen (MutterKindPass, Impfpass, Patientenbriefe von Hrn. Dr. XXXX (Kinderfacharzt), Landesklinikum XXXX , Kinderabteilung, Physiotherapeutin XXXX , Wahlärztin für Dermatologie Dr. XXXX , Wahlärztin für Allg. Medizin/Homöopathie und FÄ für Anästhesie und Notfallmedizin Dr. XXXX , FÄ für Neurologie Fr. Dr. XXXX , FÄ für Pädiatrie, Zusatzfach Kinderneurologie, Fr. Dr. XXXX , KH Barmherzige Schwestern Linz, FA für Dermatologie Dr. XXXX . Bei der Erstvorstellung im KH XXXX (Kinderabteilung) am 10.6.2013 wird die Diagnose "Impfreaktion rechter Oberschenkel u. Unterschenkel (Schwellung u. Rötung)" nach 2. Pneumokokkenimpfung am 23.5.2014 festgehalten. Der Oberschenkel ist mit 29cm um 2cm, der rechte Unterschenkel mit 20cm um 1cm umfangreicher als die linke Seitenabmessungen. Ultraschall und Laborparameter sind nicht auffällig. Insbesondere ist keine Gefäßanomalie, keine Thrombose und keine Auffälligkeiten der Thrombosemarker zu erheben. Der Kinderfacharzt Dr. XXXX hält in der Krankenakte fest, dass eine persistierende Schwellung der rechten unteren Extremitäten nach 2. Impfung von Synflorix (Pneumokokkenvaccine) vorliegt. Eine behördliche Meldung erfolgt am 1.7.2013. Messung der Extremitäten am 27.6.2013: re OS 30cm, li OS 28.5cm, re US 21cm, li US 20.5cm; rechter UEX teigig-ödematös verdickt, Perfusion oB. Anamnestisch bei allen bisherigen i.m. Impfungen geringe Lokalreaktion (1-2d). Eine Rücksprache mit Prof. XXXX (Landesklinikum XXXX ): "untypische Reaktion, aus Literatur nicht bekannt, Lymphdrainage zu empfehlen". Eine "kongenitale Hemihypertrophie" rechts wird im Zuge der Vorstellung in der Entwicklungsambulanz des KH XXXX aufgebracht und damit begründet, dass auch die rechte obere Extremität (Unterarm) leicht betroffen sei. Die paarigen Organe zeigten keine Größenunterschiede. Ein kausaler Zusammenhang mit der Impfung lässt sich nicht klären. Eine MR-Angiographie erscheint nicht notwendig. Eine Verletzung von Nerv oder Muskel erscheint unwahrscheinlich, da hierbei eher eine Hypotrophie als eine Hypertrophie zu erwarten wäre. Die Duplexsonographie der Abteilung für Chirurgie mit Schwerpunkt Gefäßchirurgie ergibt am 16.9.2013 einen normalen Gefäßstatus.

Zusammenfassend liegt bei XXXX eine Schwellung des rechten Oberschenkels und rechten Unterschenkels mit teigig-ödematöser Konsistenz vor. Funktionelle Einschränkungen liegen nicht vor.

2. Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung?

Zum Zeitpunkt der Begutachtung (13.1.2014), unter Bedachtnahme der motorischen Entwicklung, ist wohl eine Gesundheitsschädigung eingetreten, welche keine nachhaltige funktionelle Gesundheitsschädigung nach sich gezogen hat. Eine psychische Störung, welche von dieser Veränderung direkt oder über die Verarbeitung dessen hervorgeht, ist zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erhebbar.

3. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

Das Nebenwirkungsprofil von Synflorix wird laut europäischer Zulassungsbehörde | (http://www.ema.europa.eu/docs/de DE/document librarv/EFAR - Product lnformation/human/000973/WC500054346.pdf) wie folgt zusammengefasst:

[...]

Zusammenfassung: Schmerzen, Rötung, Schwellung an der Injektionsstelle werden als häufige Nebenwirkungen nach Impfung beschrieben. Nachhaltige Schwellungen sind als solche nicht beschrieben worden. Auch ist dies in den einschlägigen Literaturstellen nicht dokumentiert.

4. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Für einen Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung und Impfung spricht 1 sicherlich der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Reaktion an der Impfstelle. Die lokale Schwellung an der Impfstelle spricht auf der Grundlage der Vorgeschichte immer wiederkehrender lokaler Schwellungen nach vorangegangener Impfungen für einen direkten Zusammenhang.

Die Alternativ-Option einer bereits vorher bestehender Hemihypertrophie der rechen Körperseite ist auch plausibel, da bei genauer Untersuchung auch die rechte obere Körperhälfte (genauer genommen der rechte Arm) auch etwas größer als die linke Seite war. Weitere Seitenanomalien waren nicht zu beobachten, auch waren keine Gefäßanomalien zu erheben.

5. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

Das Naheverhältnis zwischen Impfung und Beginn der lokalen Schwellung und Hautverfärbung ist grundsätzlich als verdächtig anzusehen (unmittelbar nach der Impfung aufgetreten). Die Persistenz der Schwellung über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist ungewöhnlich, da bislang in dieser Form nicht dokumentiert.

Die Hemihypertrophie ist ein Symptom einiger syndromatischen Krankheitsbilder, von welchen keine zusätzlichen Symptome gefunden wurden. Aufgrund der Wahrscheinlichkeit ist eher von einer Kausalität mit der Impfung auszugehen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass unmittelbar mit der Impfung nicht nur die Schwellung sondern auch die Hautverfärbung so dramatisch auftritt, wenn die Reaktion nach der Impfung mit der Hemihypertrophie in Verbindung gebracht wird.

6. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?

Gegen den Zusammenhang von Impfung und lokaler Schwellung mit Nachhaltigkeit über Monate und Hautfarbveränderung spricht die Tatsache, dass eine derartige Manifestation als Nebenwirkung in der Literatur nicht dokumentiert ist. Gegen den Zusammenhang spricht die Alternativ-Hypothese einer Hemihypertrophie der rechten Körperhälfte, die erst im Zusammenhang mit der Impfung ersichtlich wurde und erst danach die geringe Vergrößerung der rechten oberen Extremität im ganzen Ausmaß erkannt worden ist.

7. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen?

Laut Literatur treten Hemihypertrophien immer wieder mit anderen Symptomen einer Assymmetrie auf, welche in diesem Fall trotz genauer Untersuchung nicht gefunden werden konnte. Die fehlende Literaturdokumentation einer anhaltenden Schwellung und Hautverfärbung an der Impfstelle spricht gegen einen direkten Zusammenhang.

8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

Wie oben unter Punkt 6 und 7 ausgeführt und angedeutet sprechen in Summe erheblich mehr Aspekte für einen ursächlichen Zusammenhang.

9. Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen?

Aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht ist daher ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.

10. Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach §84 Abs. 1 StGB bewirkt?

Es darf wohl von einer Impfreaktion ausgegangen werden, die bislang neben der optischen Auffälligkeit aber zu keiner funktionellen Einschränkung führte. Die motorische Entwicklung zeitigt einen altersgemäßen Verlauf. Aus der Sicht 7-8 Monate nach der Impfung ohne funktionelle Einschränkungen ist nicht von einer andauernden körperlichen Beeinträchtigung auszugehen. Wie lange und wie

nachhaltig die Seitendifferenz ersichtlich sein wird ist unklar und kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden.

11. Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBL. Nr. 151/1965) das Krankheitsbild bei Vorliegen eines Impfschadens zuzuordnen ist?

Bei Vorliegen eines Impfschadens ist die Richtsatzposition 417 020201 (GZ Schmerzhaftigkeit in einem oder mehreren Gelenken ohne Bewegungseinschränkung ORS 10%) anzuwenden.

12. Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat danach platzzugreifen, um stufenweise Einschätzung ab 23.05.2013 wird ersucht?

Auf der Grundlage der fehlenden funktionellen Einschränkungen im Bezug auf körperliche und geistige Entwicklung ist zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Allerdings ist diese Aussage aufgrund des aktuell sehr jungen Alters des Betroffenen nicht mit Sicherheit zu treffen.

13. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen:

a) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang (stimmt die sogenannte Inkubationszeit)?

Die normale Inkubationszeit der Pneumokokkeninfektion (als Pneumonie) ist mit 1-3 Tagen angegeben.

Die lokalen Schwellungen sind wenige Stunden nach der Injektion in der Regel zu beobachten.

13. b) Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion

Grundsätzlich entspricht die Reaktion nicht der möglichen Auswirkung einer Pneumokokkeninfektion.

13. c) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie?

Eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ko-Inzidenz des Auftretens der Lokalreaktion mit Schwellung und Farbänderung mit der

2. Synflorix-Impfung ist nicht anzunehmen.

Zusammenfassend kann die anfangs gestellte Fragestellung bzgl. "Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen 2. Synflorix-lmpfung und Auftreten einer anhaltenden Lokalreaktion mit Hautfarbänderung mit Beginn der Manifestation unmittelbar nach der Imfpung einer "wahrscheinlichen" Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Demzufolge sprechen mehr Hinweise für als gegen einen kausalen Zusammenhang.

Literatur

[...]"

In Ergänzung des Gutachtens vom 30.05.2014 ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 08.10.2014 den Sachverständigen auf Grund der gegebenen Kausalität um eine genaue Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung nach der anzuwendenden Richtsatzverordnung. Im Ergänzungsgutachten vom 17.11.2014 wird dazu wie folgt festgehalten:

"In Ergänzung zu obengenanntem Gutachten vom 30.05.2014 und der Anfrage dazu vom 08.10.2014 erlaube ich mir nachfolgende Erklärung abzugeben.

Die Frage lautet:

Liegt eine durch die Impfung verursachte dauernde Gesundheitsschädigung vor?

Ja, zusammenfassend kann die anfangs gestellte Fragestellung bzgl. "Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen 2. Synflorix-Impfung und Auftreten einer anhaltenden Lokalreaktion mit Schwellung und Hautfarbänderung mit Beginn der Manifestation unmittelbar nach der Impfung im Sinne einer "wahrscheinlichen" Wahrscheinlichkeit geantwortet werden. Demzufolge sprechen mehr Hinweise für als gegen einen kausalen Zusammenhang.

Wenn ja: ist die unter Punkt 1 festgestellte Gesundheitsschädigung "Schwellung des rechten Oberschenkels und des rechten Unterschenkels mit teigig-ödematöser Konsistenz" als dauernde kausale Gesundheitsschädigung mit 10 v.H. einzuschätzen?

Die durch die Impfung verursachte Gesundheitsschädigung "Schwellung des rechten Oberschenkels und des rechten Unterschenkels mit teigig-ödematöser Konsistenz" ist als dauernde kausale Gesundheitsschädigung mit 10 v.H. einzuschätzen. Begründet wird die 10 v.H. Einstufung (ORS) mit der nicht mit Sicherheit absehbaren körperlich-motorischen Entwicklung der betroffenen Extremität.

Literatur

[...]"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2014 wurde gemäß §§ 1b Abs. 1 und 3 Impfschadengesetz die Gesundheitsschädigung "Schwellung des rechten Oberschenkels und des rechten Unterschenkels mit teigig ödematöser Konsistenz" als Folge der am 23.05.2013 vorgenommenen Pneumokokken-Impfung als Impfschaden anerkannt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurden die in § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz enthaltenen Entschädigungsleistungen wiedergebeben und mit Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Pflegebeitrag gemäß § 2 Abs. 2 lit. b Impfschadengesetz nicht besteht. Mit dem Bescheid, welcher der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers ordnungsgemäß zugestellt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt.

Am 04.11.2015 langten ein Ansuchen des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für Arztkosten, Reise- und Transportkosten, Medikamente, Telefongebühren, laufende Parkgebühren, Versandgebühren hinsichtlich der Antragstellungen sowie diverse Honorarnoten und ärztliche Befunde bei der belangten Behörde ein.

Mit angefochtenem Bescheid vom 04.12.2015 wies die belangte Behörde den am 04.11.2015 eingelangten Antrag auf Übernahme der Kosten für diverse Honorarnoten und privatärztliche Behandlungen sowie Post- und Parkgebühren gemäß § 2 Abs. 1, lit. a Z 1 bis 5 Impfschadengesetz ab. In der Begründung des Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 16.12.2014 die Gesundheitsschädigung "Schwellung des rechten Oberschenkels und des re. Unterschenkels mit teigig ödematöser Konsistenz" als Impfschaden anerkannt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v.H. festgestellt worden sei. Entsprechend den Bestimmungen des Impfschadengesetzes in Verbindung mit dem Heeresversorgungsgesetz könnten keine Kosten für privatärztliche Behandlungen übernommen werden, da diese Leistungen durch Ärzte mit entsprechendem Vertrag direkt mit der Krankenkasse abgerechnet würden, ohne dass dem Beschwerdeführer dafür Kosten entstanden wären. Nach dem Impfschadengesetz könnten weder Post- noch Parkgebühren ersetzt werden.

Gegen den Bescheid vom 04.12.2015 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, rechtzeitig Beschwerde. Vorgebracht wird, dass die in Rede stehende Impfung dem bis dahin vollkommen gesunden und zeitgerecht entwickelten Beschwerdeführer am 23.05.2013 im Alter von sieben Monaten verabreicht worden sei. Der Antrag auf Anerkennung nach dem Impfschadengesetz sei nach ersten, akuten Abklärungen und unvermeidbaren Beobachtungsphasen per August 2013 eingebracht worden, woraufhin der Beschwerdeführer im Januar 2014 zu einer Begutachtung durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen geladen und letztendlich per 16.12.2014 schriftlich über die Causa unterrichtet worden sei. Den Bescheid vom 16.12.2014 habe der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter somit 19 Monate nach dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung erhalten. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten das ärztliche Personal nicht nach vertraglichen Bindungen ausgesucht, sondern vielmehr nach der Qualifikation und Spezifikation innerhalb des Fachgebietes. Da sich sogenannten "Kassenärzte" mitunter nicht in der Lage gesehen hätten, Säuglinge bzw. Kleinstkinder mit ungeklärter Genese zu behandeln, hätten die Eltern des Beschwerdeführers unter Bedacht, deren empfohlene spezialisierte Kollegen aufgesucht, welche gelegentlich Kassenleistungen erbracht, aber auch Privathonorare gestellt hätten. Die homöopathische Begleitbehandlung eines Allgemeinarztes mit Kassenvertrag werde nicht als Kassenleistung anerkannt und würde somit als Therapieansatz gänzlich verwehrt bleiben. Die den Eltern des Beschwerdeführers im Zuge des Impfschadens bisher entstandenen hohen Unkosten in Form von Fahrkosten, Honorarnoten, Parkgebühren sowie Medikationen hätten jederzeit ungefragt bereitgestellt werden müssen. An dieser Stelle werde auch auf die "Auszahlung eines einmaligen Betrages, wenn jemand durch die Impfung keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, jedoch eine schwere Körperverletzung erlitten hat" hingewiesen.

Mit der Beschwerde wurde ein am 29.06.2013 aufgenommenes Foto der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem am XXXX geborenen Beschwerdeführer wurde am 23.05.2013 die zweite Pneumokokken-Teilimpfung verabreicht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2014 wurde die Gesundheitsschädigung "Schwellung des rechten Oberschenkels und des rechten Unterschenkels mit teigig ödematöser Konsistenz" als Folge der vorgenommenen Pneumokokken-Impfung rechtskräftig als Impfschaden anerkannt.

Neben einer optischen Auffälligkeit hat die Impfung beim Beschwerdeführer zu keiner funktionellen Einschränkung geführt. Die motorische Entwicklung des Beschwerdeführers verläuft altersgemäß und es ist im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer andauernden körperlichen Beeinträchtigung auszugehen.

Die beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretene Schwellung des rechten Oberschenkels und des rechten Unterschenkels mit teigig-ödematöser Konsistenz hat länger als 24 Tage gedauert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer vorgenommen Impfung und zu den rechtskräftigen Feststellungen im Bescheid vom 16.12.2014 basieren auf dem Akteninhalt und dem im Akt einliegenden Kopien des Impfpasses des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Folgen der Impfung basieren auf dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, welches auf Basis von Aktenstudium und einer am 13.01.2014 erfolgten persönlichen Begutachtung erstellt und in welchem sämtliche im Verfahren vorgelegte medizinische Befunde berücksichtigt wurden. Das Sachverständigengutachten wurde dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2014, mit welchem die beim Beschwerdeführer aufgetretene Gesundheitsschädigung als Impfschaden anerkannt wurde, zugrunde gelegt. Dass der Impfschaden beim Beschwerdeführer Dauerfolgen bewirkt hätte, wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, auch wurden die entsprechenden Ausführungen im Sachverständigengutachten nicht bestritten.

Die Feststellung, dass die nach der Impfung aufgetretene Gesundheitsschädigung - Schwellung des rechten Oberschenkels und des rechten Unterschenkels mit teigig-ödematöser Konsistenz - länger als 24 Tage gedauert hat, basiert auf den Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 30.05.2014, wonach die lokale Schwellung über Monate angedauert hat (siehe die Ausführungen zu Punkt 6. im Gutachten; Aktenseite 10) und das mit der Beschwerde vorgelegte Foto der unteren Gliedmaßen des Beschwerdeführers vom 29.06.2013, welches eine evidente Schwellung des rechten Ober- und Unterschenkels des Beschwerdeführers zeigt (Aktenseite 62).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973 idF BGBl. I Nr. 71/2013, lauten (auszugsweise):

"§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

1. ärztliche Hilfe;

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

...

§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.

(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.

(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.

..."

Das StGB lautet auszugsweise:

"Körperverletzung

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbstständige Taten (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt.

(5) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) begeht

1. auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist,

2. mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung oder

3. unter Zufügung besonderer Qualen."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2014 wurde die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers "Schwellung des rechten Oberschenkels und des rechten Unterschenkels mit teigig ödematöser Konsistenz" als Impfschaden anerkannt. Ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschädigung wurde daher bereits rechtskräftig festgestellt. Strittig ist nunmehr die Frage, ob und in welcher Form dem Beschwerdeführer Entschädigung zu leisten ist.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, stellte einen Antrag auf Entschädigungsleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. a Impfschadengesetz.

Die vom Beschwerdeführer beantragten Entschädigungsleistungen nach § 2 Abs. 1 lit. a Impfschadengesetz gebühren gemäß § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz lediglich bei Dauerfolgen. Dass die Schädigung beim Beschwerdeführer keine Dauerfolgen bewirkt hat, ist unstrittig (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 30.05.2014, welche vom Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin nicht bestritten wurden). Es ist daher in weiterer Folge die Frage zu klären, ob durch die Impfung gemäß § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.

Der Ausdruck "Verletzung" am Körper weist primär auf eine Substanzbeeinträchtigung hin. Er umfasst nach allgemeiner Ansicht nicht ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität, die man gemeinhin als Wunden oder sonstige Läsionen bezeichnet, worunter auch Schwellungen fallen (vgl. Burgstallter/Fabrizy in Höpfl/Ratz, Wiener Kommentar² Strafgesetzbuch [2015] § 83 Rz 6 mit weiteren Verweisen, darunter OGH 22.05.1986, 13 Os 65/86).

Die beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretene Schwellung der rechten unteren Extremität fällt daher nach der Judikatur des OGH unter den Verletzungsbegriff des § 83 StGB.

Die weiters zu klärende Frage, ob die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage gedauert hat, ist vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens vom 30.05.2014, wonach die Schwellung über Monate gedauert hat und des zum Beweis mit der Beschwerde vorgelegten, am 29.06.2013 - und somit über 24 Tage nach der am 23.05.2013 vorgenommenen Impfung - aufgenommenen Fotos der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers, welches eindeutig eine Schwellung des rechten Beines des Beschwerdeführers zeigt, zu bejahen.

Im Fall des Beschwerdeführers hat die Impfung daher eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt und ist dem Beschwerdeführer daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde gemäß § 2a Abs. 1 und 2 Impfschadengesetz eine Entschädigung in Form einer einmaligen pauschalierten Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Die Durchführung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante und von den Verfahrensparteien grundsätzlich nicht bestrittene Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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