BVwG W133 2012976-1

W133 2012976-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W133 2012976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2012976.1.00

Spruch

W133 2010077-1/21E

W133 2012976-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen

1. ) den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 02.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie

2. ) den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, ebenfalls vom 02.04.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass

zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird betreffend beide Bescheide stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:

I.) Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 von Hundert.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

II.) Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin gehört seit 11.08.2010 auf Grund einer Multiple Sklerose-Erkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Ihr wurde am 08.11.2010 ein Behindertenpass mit einem GdB in Höhe von 50 v.H. ausgestellt.

Am 22.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und legte medizinische Befunde vor.

Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 11.02.2014 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Encephalomyelitis disseminata Unterer Rahmensatz, da ataktische Paraparese, inkludiert eine Depression

04.08. 02

50%

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 50 v.H. beurteilt. Eine Schenkelhalsfraktur rechts erreiche keinen GdB. Das behinderungsbedingte Erfordernis der beantragten Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei durch das objektivierbare Ausmaß der Funktionseinschränkung nicht ausreichend begründbar.

Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, von welcher die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 02.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.11.2013 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 % betrage.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom 02.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.11.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen.

Begründend stützte sich die belangte Behörde in beiden Bescheiden auf das Gutachten vom 11.02.2014, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.

Gegen beide Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Ausstellung des Behindertenpasses im November 2010 erheblich verschlechtert. Aufgrund des aktuellen Krankheitsbildes sei es ihr nicht mehr möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Sie bewege sich im Haus mühsam auf zwei Krücken fort und benötige fremde Hilfe außer Haus. Sie sei ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen nicht in der Lage, eine Strecke von mehr als 300m in einer als gehen zu qualifizierenden Weise zurückzulegen. Sie habe zum Gutachten nicht Stellung nehmen können, da sie vor dem Erhalt des Bescheides keine Informationen erhalten habe. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.

Seitens der belangen Behörde wurde zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung neuerlich ein Sachverständigengutachten derselben Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, welche bereits das Gutachten vom 11.02.2014 erstattet hatte.

Im Gutachten vom 17.06.2014 kam die Gutachterin nach neuerlicher persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin zum selben Endergebnis wie im Rahmen der ersten Begutachtung. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde wiederum mit 50 v.H. beurteilt. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung wurden aus medizinischer Sicht als nicht gegeben beurteilt. Auch ein nachgereichter Befund eines Abschlussberichtes einer Rehabilitationseinrichtung änderte an der gutachterlichen Beurteilung nichts.

Da eine Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht erlassen werden konnte, erfolgte die Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2014 das Gutachten vom 17.06.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gewährt.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde ein aktueller neurologisch-fachärztlicher Befundbericht vom 30.12.2014 vorgelegt, worin unter anderem die Notwendigkeit der Benützung von zwei Krücken und für längere Gehstrecken eines Rollstuhles angeführt wurden.

Nach neuerlicher aktenmäßiger Begutachtung des Falles widersprach die Beschwerdeführerin entschieden der bisherigen gutachterlichen Einschätzung und wies auf einen mittlerweile bestehenden EDSS von 6,5 hin.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die neuerliche Begutachtung durch einen anderen Facharzt für Neurologie veranlasst.

Im Gutachten des sachverständigen Facharztes für Nervenheilkunde vom 26.04.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:

  1. Grad der Behinderung

a) gesonderte Einschätzung des GdB für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Encephalomyelitis disseminata 04.08.02, GdB 60%, diese Richtsatzposition da mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da rechts und beinbetonte Tetraparese mit merklicher Gangablaufstörung und Gangunsicherheit, sowie subdepressiver Stimmungslage.

Der Zustand nach Implantation einer Hemiprothese nach Schenkelhalsfraktur rechts am 17.6.2013 ist hier mit beurteilt.

b) Einschätzung des Gesamt-GdB:

Gesamt-GdB 60%

c) Stellungnahme im Vergleich zum Gutachten 15.9.2010, Abl. 14-17 ob eine Veränderung im Leidenszustand objektivierbar ist:

Im Vergleich zu Abl. 14-17 kommt es in der heutigen neurologischen Untersuchung vor allem in Bezug auf das Gangbild zu einer Verschlechterung im Sinne eines rechts betont spastischen Gangbildes mit Cirkumduktion rechts, sich mit zwei Unterarmstützkrücken ausreichend schnell und sicher fortbewegend.

  1. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung:

Die BF benötigt zum Zurücklegen von ausreichend langen Wegstrecken zwei Unterarmstützkrücken. Diese sind behinderungsbedingt notwendig. Die Eintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist begründet.

a) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

.........."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 08.11.2010 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 22.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

  • Encephalomyelitis disseminata mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades mit merklicher Gangablaufstörung und Gangunsicherheit, sowie subdepressiver Stimmungslage und ein Zustand nach Implantation einer Hemiprothese nach Schenkelhalsfraktur rechts.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung, medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Facharztes für Nervenheilkunde vom 26.04.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es liegt bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 60 v. H.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen, dem Grad der Behinderung sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gründen sich auf das, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten des sachverständigen Facharztes für Nervenheilkunde vom 26.04.2016 basierend auf einer persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Gutachter berücksichtigte auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und nahm zum Vorgutachten Stellung.

Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin erhob keinerlei Einwendungen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.04.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

...

§ 47 BBG lautet:

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)......

b)......

......

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich

der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über

außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder

Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von

mindestens 20%vorzunehmen.

.........

2. ...... 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des

Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(4)......"

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Gutachten des sachverständigen Facharztes für Nervenheilkunde vom 26.04.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 60 v. H. beträgt und ihr auf Grund einer erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist.

Im gegenständlichen Fall wurden die Fragen der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung und der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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