BVwG G312 2121606-1

G312 2121606-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016

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Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückzahlung

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BVwG G312 2121606-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2121606.1.00

Spruch

G312 2121606-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 22.06.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 04.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 26.01.2015 (gemeint 2016), GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.12.2015 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 28.02.2013 in der Höhe von € 4.241,59 gemäß § 38 iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen wird und er zur Rückzahlung verpflichtet ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 30.06.2012, 01.08.2012 bis 31.08.2012 sowie vom 01.01.2013 bis 28.02.2013 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis gestanden sei.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF vom 23.12.2015 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF für die Firma XXXX nachweislich über einen Werkvertrag, welcher beigelegt werde, beschäftigt gewesen sei. Sämtliche Kosten seien von ihm selbst getragen worden und die aus seiner Sicht ungerechtfertigte, nachträgliche Beschäftigungsmeldung wurde ihm fast drei Jahre nach Beendigung des Werkvertragsverhältnisses mitgeteilt. Zudem habe er keine persönliche Arbeitspflicht gehabt, habe eine Vertretung schicken können und sei auch während einer Erkrankung durch seine Ehefrau vertreten worden. Die Arbeitsleistungen seien nach eigenem Plan erfolgt und er sei nicht in den Unternehmensorganismus eingebunden gewesen. Der Beschäftigungsort und die Beschäftigungszeit seien von ihm selbst bestimmt worden. Er habe kein Büro beim Vertragspartner gehabt, sei an keine Weisungen gebunden gewesen und es habe sich bei der Erbringung um ein genau umrissenes, beschreibbares Werk gehandelt.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.01.2015 (gemeint 26.01.2016), gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass sie aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 12.10.2015 Kenntnis davon erlangt habe, dass der BF bei der Firma XXXX als freier Dienstnehmer vollversichert angemeldet gewesen sei und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe.

Die Aufnahme der Tätigkeit habe der BF der belangten Behörde nicht gemeldet, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei. Dies unabhängig davon, ob er ursprünglich von einem geringfügigen Werkvertrag ausgegangen sei.

Abschließend detaillierte die belangte Behörde die Höhe des Rückforderungsbetrages und bestätigte den bekämpften Bescheid.

4. Mit Schriftsatz vom 04.02.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem damit, dass er einen Werkvertrag mit der Firma XXXX abgeschlossen habe und seine Ausgaben höher als die erhaltenen Einkünfte gewesen seien, er somit einen Verlust erzielt habe. Daher habe er angenommen, dass er dies der belangten Behörde nicht melden müsse. Er beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung in der Sache selbst in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 17.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.06.2016 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso, wie der geladene Zeuge (XXXX, GPLA Prüfer Finanzamt XXXX) teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte unter anderem am 26.08.2011 und 28.08.2012 den Anspruch auf Notstandshilfe. Am Antrag selbst vermerkte der BF, dass er selbständig erwerbstätig war (Pkt. 7), die Frage nach einer laufenden Selbständigkeit (Pkt. 6) verneinte er.

Im Antrag vom 28.08.2012 vermerkte der BF, dass er einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX nachgeht.

Die Notstandshilfe wurde dem BF unter anderem ab 30.08.2011 und 28.08.2012 in der Höhe von täglich € 28.09 zuerkannt und monatlich ausbezahlt.

Mit der Hauptverbandsmeldung vom 12.10.2015 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der BF ab 01.01.2013 als freier Dienstnehmer bei der Firma XXXX angemeldet ist.

Der BF hat die durchgeführte Tätigkeit bei XXXX im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt.

Der BF hat der belangten Behörde die Aufnahme der Tätigkeit bei XXXX nicht gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Das erkennende Gericht hat die Feststellung zur Bestehen eines freien Dienstverhältnisses als Vorfrage für die gegenständliche Entscheidung aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Sachverhaltsfeststellungen selbst beurteilt.

Die Feststellungen zum freien Dienstverhältnis beruhen auf den Angaben des geladenen Zeugen (GPLA Prüfer des Finanzamtes) sowie des BF in der mündlichen Verhandlung.

Der Zeuge erläuterte glaubhaft, dass er und zuvor die GKK nach Überprüfung der Verträge und der faktischen Arbeit zu der Feststellung gekommen seien, dass die durchgeführten Arbeiten im Rahmen von freien Dienstverhältnissen durchgeführt wurden.

Der BF beschrieb die Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass man nach Unterfertigung des "Werkvertrages" einen freien Zugang zu seinem Account erhielt. Über diesen Account liefen sämtliche Anfragen, man musste die aufgenommenen Objekte hineinstellen, die Geschäftsführerin kontrollierte alles Eingetragene und schaltete es dann frei. Die Termine mussten eingetragen werden, man wurde permanent überprüft und musste permanent arbeiten, sonst war man draußen. Dafür gab es ein eigenes Handbuch. Die Tätigkeit habe er zu Hause vom eigenen Computer aus durchgeführt.

Die Feststellung zur Nichtmeldung der gegenständlichen Tätigkeit an die belangte Behörde ergeben sich aus dem Akteninhalt wie auch aus dem Zugeständnis des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er die Aufnahme der Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet habe und dies ein Fehler gewesen sei.

Insgesamt der BF in der mündlichen Verhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF als freier Dienstnehmer bei XXXX beschäftigt war, oder wie er selbst angibt, im Rahmen von Werkverträgen.

3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).

Gemäß § 1 Abs. 8 AlVG sind freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, Dienstnehmern gleich gestellt.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß Abs. 3 litera a leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

3.2.2. Der BF wendet ein, dass seine Beschäftigung bei XXXX nachweislich auf einem Werkvertrag beruhe.

Die belangte Behörde hat die Speicherung des BF als freier Dienstnehmer beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger nachgewiesen. Zusätzlich hat die belangte Behörde ermittelt und dem Akt beigelegt, dass ein Schreiben von XXXX vom 11.02.2013 an den BF ergangen ist, wonach er darüber informiert wird, dass aufgrund der Änderung der Beschäftigungsart bei der XXXX auf das angestellte Dienstverhältnis der Werkvertrag rückwirkend per 01.02.2013 aufgelöst wird.

Das erkennende Gericht hat die Vorfrage, ob die Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wurde, selbst geklärt und festgestellt, dass die ausgeübte Tätigkeit des BF für die Firma XXXX im Rahmen eines freien Dienstvertrages erfolgt ist.

Ein freies Dienstverhältnis schließt Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 1 lit. a AlVG aus.

3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit bei XXXX der belangten Behörde nicht gemeldet hat. Dies räumt er in der mündlichen Verhandlung selbst ein.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Der Empfänger einer Leistung ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Unstrittig ist ebenfalls, dass der BF in den maßgeblichen Zeiträumen im Bezug der Notstandshilfe stand. Den Erhalt der Notstandshilfe im gegenständlichen Zeitraum wurde von der belangten Behörde ebenfalls nachgewiesen und vom BF ebenfalls nicht bestritten.

Hat der BF die Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet, hat er die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe an ihn in der Höhe von € 4.241,59 durch Verschweigen maßgebender Tatsachen verursacht und ist er daher zur Rückzahlung dieser Leistung verpflichtet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes nach § 25 Abs. 1 erster Fall AlVG bejaht

Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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