G312 2119288-1•BVwG G312 2119288-1
G312 2119288-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016
Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Haft, Verfahrenshilfe
G312 2119288-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 21.12.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 21.12.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 21,20 täglich gemäß § 21 iVm § 66a AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF gebührt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF laut Haftbestätigung vom 28.09.2015 der Justizanstalt XXXX in der Zeit vom 02.04.2013 bis 30.09.2015 inhaftiert gewesen sei und in dieser Zeit Versicherungszeiten vom 06.11.2013 bis 30.09.2015 gemäß § 66a AlVG erworben habe. Die Bemessung für die Höhe des Arbeitslosengeldes betrage laut Haftbestätigung Euro 1.317,21. Außer der nachgewiesenen Versicherungszeiten in der Haft könne der BF keine anderen Versicherungszeiten vorweisen, die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld werde somit nur mit der Haftzeit erfüllt.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde des BF vom 08.11.2015 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Einstufung mit Euro 21,20 pro Tag wesentlich zu niedrig sei, da die Arbeitsentschädigung während der Haft inklusive der arbeitsbedingten Zusatzleistungen eine wesentlich höhere sei, als die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte. Da die Justiz keine entsprechenden Unterlagen an ihn ausfolge, beantrage er die Beischaffung der notwendigen Unterlagen der JVA XXXX, die Aufhebung des Bescheides, die Zuerkennung der Verfahrenshilfe sowie die Stattgebung der Beschwerde.
3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.12.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF laut Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 02.04.2013 bis 30.09.2015 inhaftiert gewesen sei und er vom 06.11.2013 bis 30.09.2015 Anwartschaftszeiten gemäß § 66a AlVG nachweisen könne. Da der BF die Anwartschaft nur durch Anwartschaftszeiten aus der Haft gemäß §66a AlVG erfüllen könne, sei die ausgewiesene Bemessungsgrundlage der letzten 6 Monate aus der Haftbestätigung für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, diese betrage € 1.317,21. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich Euro 21,20.
4. Mit Schriftsatz vom 31.12.2015 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies damit, dass der Bescheid nicht spezifiziere, in welcher Lohngruppe er die Arbeitsleistung während seiner Haft erbracht habe. Somit sei nicht zu ersehen, für welche Entlohnungsgruppe diese Bemessung gelte. Da die Gefängnisentlohnung gestaffelt von A bis E bei einer Normalarbeitszeit von 140 Stunden sei, seien Abweichungen der einzelnen Lohnstufenabrechnungen eklatant. Da diese Stundensätze von 0,57 bis 6,20 Euro gestaffelt seien, sei der ausbezahlte Arbeitslohn von 39 Euro pro Monat bis zu 320 Euro pro Monat in der höchsten Lohnstufe durch die JVA exakt zu bemessen. Daher habe die belangte Behörde rechtswidrig nicht die genaue Lohngruppenstufe von A bis E erhoben und sei der Bescheid rechtswidrig. Er beantrage daher umfassende Verfahrenshilfe aufgrund seiner Mittellosigkeit sowie die Aufhebung des Bescheides und Beischaffung der berechnungsrelevanten Einstufungsunterlagen der JVA XXXX.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 11.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G313 zugewiesen.
6. Mit einem Mängelbehebungsauftrag vom 08.02.2016 wurde dem BF das Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" und ein Informationsblatt übermittelt. Weiters wurde der Antragsteller ersucht, den Antrag und das Vermögensbekenntnis wahr und vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Unterlagen/Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht unter Fristsetzung unterschrieben zu retournieren.
6.1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt Beilagen ging am 23.02.2016 per Post bei Gericht ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass auf die explizite Erklärung des Inhalts und des Klagsgegenstandes verwiesen werde.
Aus dem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe geht hervor, dass der BF in einer 2 Zimmer Küche Bad Toilette Wohnung wohnt und monatlich € 399,00 Miete bezahlt. Der Antragsteller bezieht als Pensionist eine Pension der PVA XXXX in der Höhe von mtl. Euro 693,28. Aus der Bestätigung der Stadt XXXX vom 25.11.2015 geht hervor, dass ein Mietzinsrückstand in der Höhe von Euro 283,92 besteht. Aus der Bestätigung der Energie XXXX vom 18.11.2015 ist ersichtlich, dass der Antragsteller ab November 2015 monatliche Aufwendungen für Strom in Teilbetragshöhe von € 60,00 hat.
Der Antragsteller hat keine Sorge- und Betreuungspflichten; er hat kein Vermögen, keine Unterhaltsansprüche und -pflichten, jedoch Schulden, welche im Exekutionswege eingetrieben werden.
7. Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 wurde die JVA XXXX um Stellungnahme zu den Angaben des BF hinsichtlich seiner Einstufung laut Bestätigung gemäß § 66a AlVG ersucht sowie um Bekanntgabe der relevanten Daten.
8. Die JVA XXXX übermittelte mit Schriftsatz vom 16.02.2016 neuerlich die Bestätigung gemäß § 66a AlVG mit der personenrelevanten Bemessungsgrundlage Stufe B für 09/2015 Euro 1.317,21.
9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.05.2016 wurde der Verwaltungsakt der Gerichtsabteilung G312 mit 01.06.2016 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stand unter anderem von 2005 bis 2013 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld und der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 25,60 täglich.
Der BF befand sich vom 02.04.2013 bis 30.09.2015 in der JA XXXX in Haft.
Die JVA XXXX bestätigte folgende Zeiten des BF:
Anhaltung vom 02.04.2013 bis 30.09.2015
Versicherungszeiten gemäß § 66a AlVG vom 06.11.2013 bis 30.09.2015
Höchste Bemessungsgrundlage der letzten 6 Monate
09/2015 Stufe b Bruttovergütung Euro 1.317,21
Anhang zur Bestätigung:
Die Monatsbemessungsgrundlage betrug:
Vergütungsstufe
2013
2014
2015
2016
A
€ 1.110,3413
€ 1.140,1508
€ 1.165,0739
€ 1.196,1375
B
€ 1.249,1339
€ 1.282,6696
€ 1.310,7081
€ 1.346,4375
C
€ 1.387,9266
€ 1.425,1884
€ 1.456,3424
€ 1.496,7375
D
€ 1.526,7192
€ 1.567,7073
€ 1.601,9766
€ 1642,8625
E
€ 1.665,5119
€ 1.710,2261
€ 1.747,6108
€ 1.793,1625
Arbeitsverhältnisse des BF in der JVA XXXX
AST ÖKONOMIE Stufe B 01.06.2015 bis 30.09.2015
AST ÖKONOMIE Stufe A 11.04.2015 bis 31.05.2015
AST UNTERKUNFT Stufe A 10.04.2015 bis 11.04.2015
Tischlerei LB Stufe A 01.04.2014 bis 09.04.2015
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Tätigkeiten des BF sowie die maßgebliche Arbeitsvergütung während seiner Haft in der JVA XXXX ergeben sich aus den von der JVA vorgelegten Tätigkeitsnachweisen wie auch der Übersicht der Vergütungsstufen.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung des Verfahrenshilfeantrages:
3.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber - ungeachtet der Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG - die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grundlage der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art 47) in jenen Fällen schon jetzt geboten, in denen ein Bezug zum Unionsrecht besteht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."
Im vorliegenden Fall ist daher anknüpfend an die soeben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob einzelfallbezogen eine Verfahrensunterstützung nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu bewilligen ist:
1. begründete Erfolgsaussichten des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin,
2. die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen/diese,
3. die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens und
4. die Fähigkeit des/der Beschwerdeführers/Beschwerdeführerin, sein/ihr Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.
3.1.2. Als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 14 Abs. 1 VStG ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. ähnlich § 40 VwGVG sowie im Vergleich zum "notdürftigen" Unterhalt nach der Vorgängerbestimmung des § 2 Abs. 2 VVG vor der genannten Novelle durch das BGBl. I Nr. 100/2011 das Erkenntnis des VwGH vom 15.3.2012, 2009/17/0037). Der notwendige Unterhalt liegt dabei einerseits über dem Existenzminimum (dies wäre der notdürftige Unterhalt) und andererseits unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der verbleibende Geldbetrag muss der Person eine ihre Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze2 (2002), § 63 ZPO Rz. 2, mit Hinweis auf die ErläutRV 846 BlgNR 13. GP 12 zum Verfahrenshilfegesetz, BGBl Nr. 569/1973, sowie auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Gewährung von Verfahrenshilfe). Zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt ist jener Betrag an verfügbaren Mitteln anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1301; ebenso zum mittlerweile außer Kraft getretenen, durch § 40 Abs. 1 VwGVG gleichlautend ersetzten § 51a Abs. 1 VStG das Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2012, 2012/08/0057, ebenfalls mit Literaturhinweisen zur ZPO, insbesondere Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO4 (April 2014), § 63 ZPO Rz. 3, der zur Orientierung einen Richtwert von etwa 1.000 Euro für einen alleinstehenden Verfahrenshilfewerber angibt). (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien vom 05.03.2015, Zl. VGW-251/082/28624/2014/VOR)
Das monatliche Nettoeinkommen des alleinstehenden BF liegt mit €
693,28 (Invaliditätspension netto) unter dem Existenzminimum (Existenzminimum-Verordnung Wert 2015 € 872,--); abzüglich der Kosten für Miete und Strom/Gas stehen der Antragsteller monatlich (Oktober 2015) rund € 228,00 zur Verfügung. Vermögen und Unterhaltspflichten bestehen laut eigenen Angaben seitens des BF nicht, jedoch Schulden in der Höhe von Euro 250.000,00. Wenn man von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 693,28 (mit verbleibenden € 228,00 zur Lebensführung) ausgeht, liegt dieser Betrag unter dem Existenzminimum, sodass der Antragsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht imstande wäre, die Verfahrenskosten zu tragen, ohne dass hierdurch sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.
3.1.2. Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vor allem aus finanziellen Gründen (Höhe des Arbeitslosengeldes vor seiner Pensionszuerkennung) für den BF von Bedeutung.
3.1.3. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint jedoch im Hinblick auf die gängige Rechtsansicht, welche von einer Bemessungsgrundlage anhand der Arbeitsvergütung gemäß § 66a AlVG für den gegenständlichen Fall vorsieht, als aussichtslos.
3.1.4. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung im Bezug auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren erforderlich machen, sind weder im Allgemeinen (keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung) noch im konkreten Verfahren zu erwarten. Der vorliegende Fall umfasst keine vielschichtige und komplexe Rechtssache; vielmehr handelt es sich um eine Rückzahlungsverpflichtung des an ihn zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldes vom 02.04.2013 bis 01.05.2013, da er der belangten Behörde die Haft nicht gemeldet hat. Es geht sohin um keine Konfrontation des BF mit einer völlig neuen und komplexen Rechtsmaterie, sondern um das eigene Verhalten des BF und seiner Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG gegenüber der belangten Behörde. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der BF, der bereits seit einigen Jahren arbeitslos ist, bei der jeweiligen Antragstellung seiner Leistung über die Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG hingewiesen und diese mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen hat.
3.1.5. Verfahrensgegenständlich hat der BF selbst - ohne berufsmäßigen Parteienvertreter - sowohl seine Beschwerde als auch den Vorlageantrag fristgerecht bei der richtigen Einbringungsstelle (belangte Behörde) und inhaltlich mit allen wesentlichen Anforderungen (Informationen, Begründungen und Ersuchen/Anträgen) versehen eingebracht.
Der BF hat - obwohl von Gesetzes wegen nicht zwingend gefordert - den Vorlageantrag begründet, beide Eingaben sind sprachlich entsprechend ausformuliert und zeigen aufgrund der schriftlichen Ausdrucksweise des bereits bis dato Vorbringens und der Tatsache, wonach er die Beschwerde-/Vorlageantrageinbringung alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, dass er damit ohne Unterstützung in der Lage war und ist seine Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen.
3.1.6. Allgemein ist zu sagen, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ein neues Verfahrensrecht geschaffen wurde, das sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) orientiert. Das gesetzgeberische Ziel des verstärkten Bürgerservices der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren in seiner Formstrenge nicht über die bisherigen Anforderungen des administrativen Rechtsmittelverfahrens hinausgeht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie nun hier vor dem Bundesverwaltungsgericht - besteht keine Anwaltspflicht (siehe hierzu auch die Entschließung des Nationalrats vom 15.05.2012, 243/E XXIV. GP); das heißt, dass jeder Bürger ohne Anwaltspflicht die Chance haben soll, das ihn betreffende Verwaltungshandeln durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend hat auch der Verfassungsausschuss (AB 2212 BlgNR XXIV. GP) in einer Feststellung zur Beschlussfassung über die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass er davon ausgehe, "dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen" und dass die Anforderungen "so zu verstehen (sind), dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (vgl. auch VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).
3.1.7. In einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war. Der wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich somit gewährleistet.
3.2. Zu Spruchteil B): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob die von der belangten Behörde herangezogene Arbeitsvergütung zur Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes für den BF korrekt ist oder, wie der BF angibt, zu niedrig ist.
3.2.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
3.2.3. Die belangte Behörde hat für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes für den BF die von der JVA XXXX bestätigte Arbeitsvergütung gemäß § 66a AlVG iVm § 21 AlVG herangezogen.
Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 21 Abs. 1 AlVG bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren nach Abs. 3 leg. cit. täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt nach Abs. 4 leg. cit. einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.1. Der BF vermeint seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro täglich 21,20 als wesentlich zu gering, da die Arbeitsentschädigung während der Haft inklusive der arbeitsbedingten Zusatzleistungen eine wesentlich höhere sei und fordert die amtswegigen Beischaffung der maßgeblichen Unterlagen von der JVA
XXXX.
Gemäß § 66a Abs. 1 AlVG sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.
Die Versicherungspflicht beginnt gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.
Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt gemäß Abs. 3 leg. cit. die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zulassen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. gilt als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung- die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.
Hat der Haftentlassene unverbrauchte Anwartschaften aus der Zeit vor der Haft und ergibt sich aus diesen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Zeit der Haft einen Rahmenfristerstreckungsgrund darstellt, dann erfolgt die Leistungsbemessung unter Zugrundelegung er vor der Haft liegenden Beschäftigungsverhältnisse (Pfeil, ALVG Kurzkommentar, § 66a, S 317).
3.2.2. Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass § 66a AlVG eine Sonderregelung zu § 21 AlVG darstellt und demnach, wenn zur Erfüllung der Anwartschaft Zeiten aus einer Haft herangezogen werden, das Arbeitslosengeld unter Heranziehung der letzten Arbeitsvergütung aus der Haft zu bemessen ist.
Die belangte Behörde ist damit im Recht. § 66a Abs. 3 AlVG stellt fest, dass die Arbeitsvergütung aus der Haftzeit bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes dann außer Betracht zu lassen ist, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeiten nach Abs. 1 und 2 des § 66a AlVG (Haftzeiten) erfüllt wird.
Der BF hat am 30.09.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, wobei es sich um eine wiederholte Antragstellung im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG handelte, da der BF bereits davor im Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe gestanden ist.
Die Anwartschaft bei der wiederholten Antragstellung auf Arbeitslosengeld ist erfüllt, wenn der BF binnen 1 Jahres (Rahmenfrist) ab Antragstellung zumindest 196 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen kann.
In der genannten Rahmenfrist (30.09.2014 bis 30.09.2015) hat der BF folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachgewiesen:
30.09. 2014 bis 30.09.2015 364 Tage Versicherungszeiten § 66a AlVG
JVA XXXX
Der BF erfüllt die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld somit nur durch Heranziehung der § 66a AlVG bestätigten Haftzeiten, daher ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen die Bemessungsgrundlage auf Grundlage der Arbeitsvergütung gemäß § 66a AlVG zu bilden.
Die JVA XXXX stellte dem BF eine Bestätigung über die Arbeitsvergütung gemäß § 66a AlVG in der Höhe von Euro 1.317,21 aus. Anhand der übermittelten Arbeitsverwendung des BF zeigt sich somit, dass die JVA XXXX diese Arbeitsvergütung zu Recht in dieser Höhe angesetzt hat und die belangte Behörde die Höhe des Arbeitslosengeldes korrekt bemessen hat.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht und die Beschwerde war aus diesem Grund abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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