BVwG G312 1408678-2

G312 1408678-2Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016

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Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

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BVwG G312 1408678-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.1408678.2.00

Spruch

G312 1408678-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016,

Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 23.03.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Mit dem am 06.04.2016 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und selben Datum datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Rückkehrentscheidung aufheben; ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG auf Grund seines Privat- und Familienlebens erteilen; das gegen ihn erlassene Einreiseverbot beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.04.2016 vom BFA vorgelegt.

4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.06.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF hat am 02.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher am 18.08.2009 vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 07.04.2010 vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgewiesen. Der BF ist im Jahr 2010 freiwillig mit Unterstützung durch den VMÖ ausgereist.

Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.

1.2. Im Mai 2014 ist der BF neuerlich nach Österreich eingereist und hat am 13.05.2014 eine strafbare Handlung in Österreich begangen, er wurde am 13.05.2014 um 23.25 Uhr in Österreich festgenommen und am 15.05.2014 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und wurde dort bis zur Verurteilung am 14.07.2014 angehalten. Die gegen das Urteil eingebrachte Berufung wurde mit Beschluss vom 12.02.2015 keine Folge gegeben. Der BF wurde am 12.03.2015 in die Justizanstalt XXXX überstellt. Der BF befindet sich seit seiner Festnahme in Haft (zunächst Untersuchungshaft, sodann Strafhaft), welche derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird.

Er ist nach Österreich eingereist, um illegal an Geld zu kommen und hat in Österreich als Mittäter einen schweren Raub begangen. Der BF hat mit zwei weiteren Personen unter Anwendung einer Gaspistole ein Wettbüro überfallen, ausgeraubt und dabei 7.407,20 Euro erbeutet.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf:

LG F.STRAFS.Wien XXXX vom 14.07.2014 RK 12.02.2015

PAR 12 3. Fall; 142; 143 2. Fall StGB

Unbedingte Freiheitsstrafe 5 Jahre

Vollzugsdatum 12.03.2015

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteil festgestellten strafbare Handlung begangen und das in dem Urteil jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

1.3. Der BF ist 32 Jahre alt, kann in seiner Heimat eine Beschäftigung annehmen, ist gesund und benötigt keine Medikamente, er spricht die mazedonische Sprache. Der BF verfügt über gewisse Deutschkenntnisse.

1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und verfügt in Österreich über insofern familiären Bindungen, als seine Cousins in Österreich leben und er von ihnen unterstützt wurde, er war bei ihnen angemeldet.

Der BF ist geschieden und hat einen neunjährigen Sohn, welcher in Mazedonien lebt, wie auch seine Eltern, seine drei Brüder und eine Schwester.

Der BF verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF war in Mazedonien 5 Jahre am Flughafen beschäftigt, in Österreich ist er keiner Beschäftigung nachgegangen und wurde von seinen Cousins unterstützt.

Die Eltern, drei Bruder, eine Schwestern sowie der Sohn des BF leben nach wie vor in Mazedonien. Bis zur seiner Einreise in Österreich lebte der BF bei seiner dort lebenden Familie.

1.5. Der BF erhält in seiner Haft regelmäßige Besuche von seinen in Österreich lebenden Cousins, wie auch von Bekannten, die er aus seinem Heimatstaat kennt und welche mittlerweile in Österreich leben. Mit der vom BF angegebenen "Lebensgefährtin" XXXX, welche in Österreich lebt, hat der BF seit 2 Monaten keinen Kontakt mehr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den verschiedenen Aufenthalten und Reisebewegungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung zum derzeit unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass sich der BF auch nach Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts weiterhin in Österreich aufhält, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere Berechtigung zum Aufenthalt zu verfügen.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zur Haft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich und im Herkunftsstaat Mazedonien beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden (mazedonischer Reisepass).

Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den Erklärungen des BF in der mündlichen Verhandlung und der Tatsache, dass zum Großteil der anwesende Dolmetscher in Anspruch genommen werden musste.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt A.I.):

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Da sich der BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unrechtmäßig in Österreich aufhält, ist der Rückkehrentscheidung zutreffend der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zugrunde zu legen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015,

Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits im Zeitraum von 2008 bis 2010 legal in Österreich aufhielt und aufrecht gemeldet war, er 9 Monate lang mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war und er seit seiner Inhaftierung in Österreich soziale Beziehungen zu seinen Cousins und zwei Bekannten pflegt, die ihm regelmäßig in Haft besuchen. Seine Cousins und die zwei Bekannten leben in Österreich.

Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in Österreich im Mai 2014 eine strafbare Handlung (schweren Raub) begangen hat und strafgerichtlich zu 5 Jahre unbedingte Haft (unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit) verurteilt wurde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich der BF seit 13.05.2014 durchgehend in Haft befindet und seine verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe nach wie vor verbüßt.

Vom BF wurde in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung damit begründet, dass sich der BF bereits mehrere Jahre ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, wo er aufrecht gemeldet und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der BF in Hinblick auf Spracherwerb und Vorhandensein eines familiären und sozialen Netzes eine erhöhten Grad an Integration vorgewiesen. Mittlerweile habe der BF eine im österreichischen Bundesgebiet lebende Lebensgefährtin, er spricht sehr fortgeschritten Deutsch und plan seine Lebensgefährtin in Bälde zu heiraten.

In der mündlichen Verhandlung gab der BF auf Nachfrage an, dass er Frau XXXX als Lebensgefährtin bezeichnet hat, da er mit ihr im Jahr 2006 eine Beziehung geführt hat und sie ihn seit seiner Inhaftierung regelmäßig in der Haft besucht hatte - bevor der Kontakt zu ihr seit mittlerweile zwei Monaten abgebrochen ist, seither hat er keinen Kontakt mehr zu ihr.

Unbestritten ist, dass der BF in Österreich über eine enge familiäre Bindung zu seinen Cousins verfügt, einen engen Kontakt zu seiner Exgattin (österreichische Staatsbürgerin) hat der BF nicht vorgebracht, zudem war er mit seiner Exgattin lediglich 9 Monate verheiratet und es kann diesbezüglich von keiner engen familiären Bindung mehr ausgegangen werden.

Was die privaten Lebensumstände in Österreich anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF zuletzt mehrere Jahre lang rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und dass auf Grund der langen Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen Integration in Österreich vorliegen. So verfügt der BF über gewisse Deutschkenntnisse. Abgesehen davon sind aber keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Vielmehr trat der BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich vorrangig durch sein gravierendes strafrechtliches Fehlverhalten negativ in Erscheinung, was sich etwa auch daran zeigt, dass der BF zu einer 5jährigen unbedingten Haftstrafe trotz vorheriger Unbescholtenheit verurteilt wurde.

Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines langjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF in Mazedonien aufgewachsen ist und auch zahlreiche engste Familienangehörige des BF, darunter die Eltern und Geschwister und vor allem sein Sohn, nach wie vor dort leben. Zudem gab der BF in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er zu seiner Familie im Herkunftsstaat zu seinen Eltern und seinem Sohn intensive Kontakte pflegt. Er wurde von seiner aus Mazedonien angereisten Familie regelmäßig in der Haft besucht, bevor er sie - vor allem auch aus finanziellen Gründen - bat, von weiteren Besuchen Abstand zu nehmen.

Was die Aufrechterhaltung einer persönlichen Beziehung des BF zu "seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin" betrifft, ist vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten festzuhalten, dass keine Lebensgemeinschaft besteht und der BF seit zumindest zwei Monaten keinen Kontakt mehr zur Frau XXXX hat.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Die vom BF vorgebrachte gute Führung während seiner bisherigen Haft ist nach ständiger Judikatur nicht ausschlaggebend, sondern wäre sein Verhalten nach der Haft mit zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Entgegen der Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war nunmehr auf Grund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich auch eine amtswegige Prüfung nach § 57 AsylG 2005 vorzunehmen. Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 und § 55 FPG iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt A.II.):

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot als rechtmäßig:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftat und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, nicht konkret entgegengetreten. Der BF führte in Bezug auf den gesamten angefochtenen Bescheid aus, dass er dadurch in seinem Recht auf Privat- und Familienleben verletzt werde, weil dessen Fortsetzung in Mazedonien nicht möglich sei. Zudem habe die belangte Behörde keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose durchgeführt.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde zuletzt mit Urteil vom 14.07.2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 1. Fall FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.

Der BF wurde zuletzt wegen Mittäterschaft eines Raubüberfalles eines Wettbüros verurteilt.

Diese Verurteilung zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftat noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe noch andauert.

Der BF hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm die beiden Mittäter aus seinem Heimatstaat bekannt waren. Einer der Mittäter war sein Arbeitskollege und der andere dessen Bekannter. Der BF war gewillt, trotz der eher kurzen Bekanntschaft mit diesen beiden Personen wenige Tage nach seiner Einreise in Österreich mit ihnen eine schwere Straftat (schwerer Raub) zu begehen, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen.

Die Art der Begehung der oben angeführten Straftat sowie der Umstand, dass die begangenen Straftat in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat. Der BF arbeitet zwar derzeit in der Haftanstalt, jedoch kann daraus nicht darauf geschlossen werden, dass er nach seiner Enthaftung sofort selbst in der Lage wäre, durch eine legale und regelmäßige Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All dies weist unzweifelhaft auch auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der Eigentumskriminalität und Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen) und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr des BF auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

3.2.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftat nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche erste Strafsatz des § 143 StGB einen Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren verurteilt.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Wie bereits oben in den Erwägungen zur Rückkehrentscheidung dargelegt wurde, war der BF bis vor kurzem mehrere Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig und hatte hier auch familiäre Bindungen (zu seinen in Österreich lebenden Cousins).

Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände in angemessener Relation. Es erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zehn Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des straffälligen BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand, sondern der BF eine schwere und vorab geplante strafbare Handlung beging, die jedenfalls keine spontane Tat darstellte.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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