G311 2117081-1•BVwG G311 2117081-1
G311 2117081-1Tribunal Administrativo Federal28 de jun. de 2016
Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt
G311 2117081-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015,
Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"... er hat
I.
zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zumindest zwischen Jahresbeginn 2013 und seiner Verhaftung am 01.03.2015 in A., K., W. und an anderen Orten vorschriftswidrig, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), teils alleine nachgenannte Suchtgiftquantitäten erworben, besessen, eingeführt und anderen überlassen, und zwar
A)
an den Grenzübergängen K./K. und A. bei sechs Schmuggelfahrten, davon einmal mit dem abgesondert verfolgten M. B. insgesamt zumindest 2.210 g Speed (Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10 % - 22 Grenzmengen) und cirka 25,1 g Crystal Meth (Methamphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 32,3 % - 0,8 Grenzmengen), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache weit, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge gerade noch nicht übersteigenden Menge von Deutschland nach Österreich eingeführt,
B)
von den zu I. A) eingeführten Amphetaminquantitäten eine unbekannte Menge, zumindest 1.700 g (17 Grenzmengen) sowie weitere 100 g Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von 10 % (eine Grenzmenge) sowie 100 g Crystal Meth (Methamphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10 % - eine Grenzmenge) und 500 g Cannabiskraut (Delta-9-THC mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % -1,25 Grenzmengen), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache weit, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge gerade noch nicht übersteigenden Menge nachgenannten abgesondert verfolgten Personen sowie Unbekannten überlassen, und zwar M. B., M. B., J. J., S. P., P. Z., A. J., R. H., D. T., D. E., T. H. und P. Z.,
C)
über die zur Weitergabe bestimmten Suchtgiftmengen hinaus insgesamt nicht mehr nachvollziehbare Mengen an Methamphetamin und Amphetamin zum Eigenkonsum erworben und besessen,
II.
wenn auch nur fahrlässig ab Ende des Jahres 2014 eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG) unbefugt besessen, und zwar eine Stahlrute (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG).
Der Angeklagte D. W. hat hiedurch begangen
zu I.A ): das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. Fall und Abs 2 Z 3 SMG,
zu I. B): das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 2 Z 3 SMG,
zu I. C): die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 SMG und
zu II.: das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG
und er wird hiefür nach § 28a Abs 2 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
2 1/2 (zweieinhalb ) Jahren.
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens v e r u r t e i l t ."
In den Entscheidungsgründen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst regelmäßig Suchtgift in Form von Methaphetamin und Amphetamin konsumierte. Er habe die Suchtgifteinfuhren nicht oder zumindet nicht vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift zu verschaffen. Er habe sich durch die Schmuggelfahrten und Weitergabe Nebeneinkünfte zu seinem kargen Krankengeld erschließen wollen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2015 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 9 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner namentlich genannten Freudin in Tirol lebe. Sie arbeite in Tirol als Buffetkraft. Die Mietwohnung hätten sie mit hohen Kosten renoviert. Der Lebensmittelpunkt und die Freunde des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin seien in Österreich. Mit der Lebensgefährtin sei fix eine Eheschließung geplant. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung unbescholten gewesen. Er habe ein reumütiges Geständnis abgelegt und sich sehr um eine Resozialisierung bemüht. Er absolviere freiwillig eine Entwöhnungsbehandlung gemäß § 68a StVG. Ihm werde ein positiver Therapieverlauf bescheinigt. Der Beschwerdeführer habe eine Gattin in Deutschland, das Scheidungsverfahren laufe. Der Beschwerdeführer habe von September 2011 bis Februar 2012 und sodann von August 2012 bis September 2013 gearbeitet. Der lange Krankenstand habe sich durch eine Operation am Fuß und den damit einhergehenden Komplikationen ergeben. Er sei auch jetzt arbeitswillig und bemühe sich aus der Haft um eine Arbeitsstelle. Im Hinblick auf diese Bindungen zum Bundesgebiet sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht zulässig. Auch die Verweigerung des Durchsetzungaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde seien zu Unrecht erfolgt.
Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 15.12.2015 die den Beschwerdeführer betreffende Anklageschrift vom 26.11.2015 wegen der Übertretung des Verbotsgesetzes.
An der am 14.01.2016 durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nahmen der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teil.
Der Beschwerdeführer gab über Befragen der Richterin und seines rechtsfreundlichen Vertreters an:
"Ich bin am XXXX in XXXX in Deutschland, Sachen - Anhalt, geboren. Ich habe die Realschule abgeschlossen. Ich habe die Berufsausbildung als Mechaniker gemacht. Ich habe in Deutschland 10 Jahre als Werkstättenleiter gearbeitet.
Ich bin mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie lebt in Deutschland, wir haben seit Jahren keinen Kontakt. Das Scheidungsverfahren läuft, es hätte ein Verhandlungstermin im Sommer stattgefunden. Diesen konnte ich aufgrund meiner Haft nicht wahrnehmen.
Ich bin im September 2010 über eine Personalbereitstellungsfirma nach Österreich gekommen, war dann bis Feber 2011 hier und bin seit August 2012 wieder in Österreich. Ich habe dort, meiner Erinnerung nach, bis 2013 gearbeitet. Ich habe zu dieser Zeit als Schichtleiter gearbeitet. Ich habe dann die Firma gewechselt, ich bekam in weiterer Folge starke Probleme mit meinem Fuß, wobei die Ärzte bereits angedacht haben, mir den Fuß abzunehmen. Ich wurde aufgrund meiner Krankheit gekündigt. Dies war auch bei der weiteren Firma so.
Ich wurde am 01.03.2015 festgenommen. Meine Lebensgefährtin heißt XXXX. Sie ist deutsche Staatsangehörige. Sie arbeitet in einem Bistro an einer Tankstelle in der Nähe von XXXX.
Meine Mutter sowie meine Großeltern leben in Deutschland. Ich telefoniere einmal im Monat mit meiner Mutter. Ich bin im gelockerten Vollzug und habe alle 3 Wochen Ausgang. Dann telefoniere ich mit meiner Oma.
Ich verweise auf meine Therapiebestätigung. Es ist eine Langzeittherapie. Solange ich in Haft bin, kann ich an der Therapie teilnehmen. Ich mache diese freiwillig. Ich habe abgesehen von Schlaftabletten keine medikamentöse Therapie gemacht. Ich lebe in einer Wohngruppe bei der ich Ergotherapie machen kann, ich Gruppentherapien und alle zwei Wochen ein Einzeltherapiegespräch. Bei Bedarf kann ich auch öfter ein Einzelgespräch machen.
Die Ausgänge beginnen um 08:00 Uhr in der Früh und dauern 35 Stunden. Nach Beendigung des Ausganges muss ich den Harn abgeben. Zusätzlich gebe ich einmal pro Woche Harn ab. Die Tests waren alle negativ. Ich arbeite in der JA XXXX als Vorarbeiter im KFZ-Bereich.
Die Beziehung zu meiner Lebensgefährtin ist nach wie vor aufrecht, sie ist durch die Haft noch intensiver geworden. Ich telefoniere täglich mit ihr, sie kommt mich wöchentlich einmal besuchen.
Nach der Haftentlassung werde ich wieder zu arbeiten beginnen (siehe Einstellungszusage) bzw. habe ich das schon vor, wenn ich aufgrund der Fußfessel bereits im elektronisch überwachten Hausarrest bin. Weiters plane ich eine Familiengründung mit Eheschließung und Kindern.
Meine Lebensgefährtin hat die Möglichkeit als Leiterin des Bistros zu arbeiten. Müssten wir nach Deutschland zurückkehren, so müssten wir bei Null beginnen.
Auf Vorhalt der Anklageschrift der Staatsanwalt XXXX vom 26.11.2015:
Die angezeigten Delikte sind im Zusammenhang mit meiner Drogenabhängigkeit zu sehen. Ich habe das damals im Drogenrausch gemacht. Ich sehe das heute ganz anders. Ich habe mit ehemaligen türkischen Mitbewohnern nach wie vor Kontakt. Ich habe daher keine rechtsextreme Einstellung. Ich habe in mir keine Sympathien zu nationalsozialistischem Gedankengut.
Ich habe seit 1998 unregelmäßig, und zwar am Wochenende, Drogen konsumiert. Das waren vor allem Partydrogen. Seit 2013 konsumierte ich täglich Crystal Meth."
Nach Schluss der Verhandlung wurde das Beschwerdeverfahren durch mündlich verkündeten Beschluss gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes XXXX, GZ XXXX, ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 26.04.2016 das ihn betreffende Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ XXXX, rechtskräftig am XXXX, vor. Es erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"Der Angeklagte D. W. ist schuldig,
er hat sich in W. und anderen Orten auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die Wiederbelebung, Verbreitung und Aktualisierung der nationalsozialistischen Ideologie und des rechtsextremen Gedankenguts fördernd
1. ab etwa September 2014 bis zum 01.03.2015 (Zeitpunkt der Sicherstellung) in W. und an anderen Orten in dem als Büro genutzten Raum in seiner Wohnung nationalsozialistische Devotionalien, unter anderem eine großflächige Hakenkreuzfahne, einen Dolch mit darauf abgebildeten SS-Runen, Reichsadler und Hakenkreuz sowie der Gravur des SS-Wahlspruchs "Meine Ehre heißt Treue" samt Scheide mit abgebildeten SS-Runen, ein Feuerzeug in Form eines Wehrmachthelms mit darauf abgebildetem Reichsadler und Hakenkreuz, ein Feuerzeug mit mehreren Hakenkreuzen, einen Kalender mit darauf abgebildetem Reichsadler und Hakenkreuz, mehrere Hakenkreuz-Klebesticker, einen Ring mit SS-Runen sowie einen Reichskreuz-Anhänger mit integriertem Hakenkreuz für Dritte sichtbar aufbewahrte und diese Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus nicht nur von seiner Lebensgefährtin J. J. sondern zumindest zum Teil auch von weiteren Personen aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis, jedenfalls von S. R., T. H., P. Z., M. B., T. E. und S. H., gesehen wurden; 2. dem S. H. Gegenstände mit Bezug zum Nationalsozialismus verkaufte, und zwar
a) Ende 2014 einen Dolch mit darauf abgebildetem Reichsadler samt Hakenkreuz und dem Schriftzug "Alles für Deutschland" sowie eine Jacke der Marke T. S.,
b) im Februar 2015 eine Hakenkreuzfahne.
Der Angeklagte D. W. hat hiedurch begangen die Verbrechen nach § 3g VerbotsG 1947.
Der Angeklagte D. W. wird hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 3g VerbotsG unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme nach den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs) Monaten
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 26 StGB werden die sichergestellten Gegenstände laut Standblatt 2755/15 (Dolch mit Scheide, Stoffgeldtasche, Feuerzeuge, Hakenkreuzfahne, Kalender, Gummimaske, Klebesticker, Schlüsselanhänger, Ansteckpin, Anhänger, Ring, Plastikbecher und Tassen laut ON 17) eingezogen.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen wurde ausgeführt:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Danach waren unter Bedachtnahme auf die (Vor)verurteilung die Begehung der Taten durch einen längeren Zeitraum hindurch, die Wiederholung der Verbrechen nach dem SMG und dem VerbotsG, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und mehreren Vergehen sowie die Begehung der Taten teilweise in Gesellschaft von Mittätern als erschwerend zu werten, während die Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die nicht ausschließbare eingeschränkte Dispositionsfähigkeit infolge eigener Suchtgiftabhängigkeit als mildernd ins Gewicht fielen."
Weiters wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Verfügung des Amtsgerichtes XXXX vom 26.02.2015 über den Termin zur mündlichen Scheidungsverhandlung am 24.11.2016
Einstellzusage einer Personalüberlassungsfirm
Therapiebestätigung der Justizanstalt XXXX, Psychologischer Dienst, vom 31.03.2016 über die freiwillige Entwöhnungstherapie gemäß § 68 a StVG von 17.07.2015 bis 11.02.2016
In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer zunächst auf die vom Strafgericht angeführten Milderungsgründe. Die Strafe sei bedingt nachgesehen worden, da es nach Auffassung des Strafgerichtes nicht des sofortigen Strafvollzuges bedarf um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Die Verbrechen nach dem Verbotsgesetz habe er unter Einfluss seines regelmäßigen Drogenkonsums begangen, weshalb er nur eingeschränkt dispositionsfähig gewesen sei. Er habe keinerlei Kontakte zur Neonazi-Szene oder anderen rechtsradikalen Gruppen. Die damit überlicherweise verbundene Gesinnung sei ihm fremd. Er sei seit 14 Monaten drogenfrei. Seine Bemühungen um seine rasche Resozialisierung ergebe sich aus der Einstellungszusage, um die er sich in Eigeninitiative aus der Haft bemüht habe. Es werde nochmals beantragt der Beschwerde Folge zu geben, der weitere Verbleib in Österreich sei für den Beschwerdeführer auch für den nachhaltigen Erfolg seiner Resozialisierung von Bedeutung, da sein Lebensmittelpunkt hier sei und seine Lebensgefährtin für ihn eine erhebliche Stütze sei.
Mit Schreiben vom 13.05.2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer positiven Erledigung einer Beschäftigung außerhalb der Justizanstalt nachgehen könne, was im Sinne seiner Resozialisierung sehr sinnvoll erscheine.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.
Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist seit September 2010 in Österreich, er arbeitete hier mit krankheitsbedingten Unterbrechungen bis 2013. Er verfügt über die Einstellungszusage einer Personalbereitstellungsfirma für die Zeit nach seiner Haftentlassung. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Inhaftierung regelmäßig Drogen konsumiert. Er hat sich in der Haft freiwillig einer Therapie entzogen, diese endete am 11.02.2016. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt drogenfrei und in der Justizanstalt XXXX mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet.
Die Gattin des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, zu ihr besteht kein Kontakt mehr. Das Scheidungsverfahren läuft.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt und arbeitet in Österreich, er beabsichtigt diese nach erfolgter Ehescheidung zu heiraten. Er hat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Mitwohnung in Tirol.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein.
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Zu Spruchteil A):
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Familienleben des Betroffenen.
Der Beschwerdeführer hat beginnend ab Jahresbeginn 2013 bis zu seiner Verhaftung am 01.03.2015 bei sechs Fahrten über 2 kg Speed und 25 g Cyrstal Meth von Deutschland nach Österreich eingeführt, dies in einer die Grenzmenge das fünfzehnfache übersteigenden Menge. Er hat dann 1,8 kg Amphetamin, 100 g Crystal Meth und 500 g Cannabiskraut verschiedenen Abnehmern überlassen. Darüberhinaus hat er in einer nicht nachvollziehbaren Menge Suchtgift zum Eigenkonsum besessen.
Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (VwGH 27.03.2007, 2006/21/0033; VwGH 20.12.2007, 2007/21/0499).
Im Fall der Verwirklichung von Suchtgiftdelikten muss regelmäßig davon ausgegangen werden, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit dieser Kriminalitätsform ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd § 86 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 (nunmehr § 67 FPG) berührt ist (VwGH 31.03.2008, 2007/21/0547).
Des weiteren hat er Ende des Jahres 2014 eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute, besessen.
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose fällt - auch wenn seitens des Strafgerichtes mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden wurde - die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz schwer ins Gewicht, zumal die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind (VwGH 07.05.2014, 2013/22/0233 mwN, zum Verbotsgesetz 14.02.2002, 2001/18/0091). Dabei ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Reihe von Objekten mit nationalsozialistischem Bezug in einem Raum seiner Wohnung, der als Büro genutzt wurde, für Dritte sichtbar aufbewahrte, sondern auch derartige Gegenstände weiterverkaufte.
Auch wenn seitens des Strafgerichtes die Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die nicht ausschließbare eingeschränkte Dispositionsfähigkeit infolge der Suchtgiftabhängigkeit als mildernd gewertet wurde, so ist allein schon aufgrund der mehrfachen Schmuggelfahrten innerhalb und der Anzahl und Art der aufbewahrten Objekte mit nationalsozialistischen Bezug davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Weiters war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Straftaten gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren und der Beschwerdeführer offenbar in keiner Hinsicht gewillt war, die von der Rechtsordnung gesteckten Grenzen zu akzeptieren, weshalb auch die Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefährdung zu bejahen ist.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten und anderen strafbaren Handlungen gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, es bestehe aufgrund der erfolgreich absolvierten Therapie keine Wiederholungsgefahr so ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegegen zu halten, wonach eine erfolgreiche Therapie und danach ein längeres Wohlverhalten zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung führen können (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0518 mwN).
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer lebt seit 6 Jahren in Österreich, er hat eine eigene Wohnung, seine Lebensgefährtin lebt ebenfalls hier. Er ist in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen und kann auf eine Einstellungszusage verweisen, er spricht naturgemäß ausgezeichnet deutsch. Es ist daher von starken sozialen und privaten Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet auszugehen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers mit sich.
Die aus den genannten Umständen und dem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Beschwerdeführers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftaten erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221). Weiters kann nicht erkannt werden, weshalb eine Arbeitsaufnahme in Deutschland mit größeren Schwierigkeiten verbunden wäre als in Österreich.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigungen in Österreich sowie die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Zum Aufenthalt seiner Lebensgefährtin in Österreich ist weiters festzuhalten, dass es ausreichend Bahnverbindungen nach Deutschland gibt und so der Kontakt mit ihr aufrechterhalten werden kann.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Verhinderung der Verbreitung von Suchtgiften durch Drogenhandel mit all seinen Begleiterscheinungen. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von 9 Jahren nicht zu beanstanden ist.
Der Beschwerdeführer setzte die Tathandlungen hinsichtlich der Suchtgiftdelikte von Jahresbeginn 2013 bis 01.03.2015 sowie hinsichtlich der Straftaten nach dem Verbotsgesetz von September 2014 bis 01.03.2015, dabei sah er sich offenbar zu keinem Zeitpunkt veranlasst, sein Verhalten zu überdenken und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen, weshalb die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht erfolgt ist.
Wie die Entscheidungsgründe im Urteil des Landesgerichtes XXXX zeigen, dienten die Suchtgiftdelikte nicht bloß dem Eigenkonsum, sondern wollte sich der Beschwerdeführer durch die Einfuhren des Suchtgifts und dessen Weitergabe Nebeneinkünfte erschließen, weshalb die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt hat.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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