BVwG W227 2119031-1

W227 2119031-1Tribunal Administrativo Federal27 de jun. de 2016

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Regest

Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation, Lehrbefähigung,<br/>Lehrerbestellung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Organisationsstatut, Privatschule

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BVwG W227 2119031-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2119031.1.00

Spruch

W227 2119031-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 28. September 2015, Zl. 100.216/0019-kanz1/2015, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 21. September 2015 zeigte der Beschwerdeführer dem Stadtschulrat für Wien die beabsichtigte Einstellung von XXXX als Klassenlehrerin für die 1. Klasse an der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut XXXX an. Dazu legte er u.a. das Diplom vom 3. Juli 2015 über die Teilnahme von XXXX am zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildungskurs XXXX und ihr Pharmareferentenprüfungszeugnis vom 10. Dezember 2008 bei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von XXXX als Klassenlehrerin für die 1. Klasse an der genannten Privatschule. Begründend führte er - neben einem Verweis auf das genehmigte Organisationsstatut des Beschwerdeführers - bloß Folgendes aus: "Die inhaltliche Prüfung des Stadtschulrates für Wien ergab, dass die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis einer Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart, als welche in diesem Fall die Volksschule anzusehen ist, als Klassenlehrerin für den Gesamtunterricht an einer ersten Klasse darstellen".

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob XXXX die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweise, sei der für den Beschwerdeführer maßgebliche Lehrplan und das Organisationsstatut.

XXXX verfüge über eine Ausbildung zur XXXX. Das vorgelegte Zeugnis sei "unzweifelhaft" ein "Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Lehrerseminars für XXXX (Organisationsstatut und Lehrplan der österreichischen XXXX S. 429, § 4 Abs. 5)". Weiters zitiert die Beschwerde ein Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 18. August 2014, wonach es zur Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz heißt: "Demnach muss die Leiterin bzw. der Leiter einer Schule die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen. Gemäß § 5 Abs. 4 [Privatschulgesetz] haben die an der Schule verwendeten Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a - d genannten Bedingungen zu erfüllen." Daraus schließt der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid mit einer "Scheinbegründung" begründet und aus diesem Grund "mit Nichtigkeit behaftet" sei, zumal die vorgelegten Befähigungsnachweise "unzweifelhaft" belegten, dass einerseits eine erforderliche fachliche Qualifikation, andererseits aber auch eine sonstige geeignete Befähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG muss der Leiter einer Schule die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen. Gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a - d genannten Bedingungen zu erfüllen.

Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

1.2. Zeigt die Behörde in einem Bescheid nicht eindeutig auf, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, ist der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 60 Rz 37f, mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

1.3. Der Stadtschulrat für Wien geht im angefochtenen Bescheid nicht darauf ein, ob die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans der Privatschule "XXXX" entsprechen und dadurch "die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz nachgewiesen wird, sondern führt pauschal bloß aus, dass "die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis einer Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart, als welche in diesem Fall die Volksschule anzusehen ist, als Klassenlehrerin für den Gesamtunterricht an einer ersten Klasse darstellen".

Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die vom Stadtschulrat für Wien getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wird und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat der Stadtschulrat für Wien Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung er zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden (vgl. dazu auch die schriftliche Ausfertigung vom 23. Juni 2016 des am 16. Juni 2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W128 2116685-1 sowie BVwG 27.6.2016, Zl. W224 2119029-1/3E).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an den Stadtschulrat für Wien zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (vgl. nochmals VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

1.4. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückzuverweisen.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der oben unter Punkt 1.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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