BVwG W224 2119029-1

W224 2119029-1Tribunal Administrativo Federal27 de jun. de 2016

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Regest

Befähigungsnachweis, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Lehrbefähigung, Lehrerbestellung, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatschule

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BVwG W224 2119029-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2119029.1.00

Spruch

W224 2119029-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule "XXXX" am Standort XXXX, vertreten durch RA Mag. Martin MACHOLD, Invalidenstraße 7, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 01.06.2015, Zl. 600.107/0012-R/2015, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 15.05.2015 zeigte der beschwerdeführende Verein die Verwendung einer näher bezeichneten Person als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Mathematik an der 12. und 13. Schulstufe an der geplanten Privatschule mit eigenem Organisationsstatut "XXXX" des Vereins "XXXX" am Standort in XXXX, an.

2. Mit Bescheid vom 01.06.2015, Zl. 600.107/0012-R/2015, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) untersagte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Verwendung der in der Anzeige näher bezeichneten Person als Lehrer für den Unterrichtsgegenstand Mathematik an der 12. und 13. Schulstufe an der geplanten Privatschule mit eigenem Organisationsstatut "XXXX".

Begründend führte die belangte Behörde wörtlich aus:

"Der Lehreranzeige waren folgende Nachweise angeschlossen: mehrere Lehrveranstaltungszeugnisse der Technischen Universität Wien im Studium der Technischen Physik im Zeitraum 1995 bis 2000, eine Bestätigung des Studienerfolges im Nachweiszeitraum Studienjahr 1997/98 sowie eine Bestätigung der Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ‚Oberstufendidaktik' am ‚Zentrum für Kultur und Pädagogik - Institut der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft'. Die inhaltliche Prüfung durch die zuständige Schulaufsicht ergab, dass die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Mathematik darstellen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

3. Gegen diesen Bescheid erhob der beschwerdeführende Verein fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweise, sei der für den beschwerdeführenden Verein maßgebliche Lehrplan und das Organisationsstatut. Die in der Anzeige genannte Person verfüge über eine Ausbildung zum Waldorf-Lehrer. Das vorgelegte Zeugnis sei unzweifelhaft ein "Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Lehrerseminars für Waldorf-Pädagogik (Organisationsstatut und Lehrplan der österreichischen Freien Waldorfschulen S. 429, § 4 Abs. 5)". Darüber hinaus sei den vorgelegten Bestätigungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die näher bezeichnete Person über fachspezifische Ausbildungen hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände verfüge, für welche die Anmeldung durch den beschwerdeführenden Verein vorgenommen worden sei. Die Auffassung der belangten Behörde sei unbegründet geblieben. Weiters zitierte die Beschwerde ein Schreiben der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 18.08.2014. In diesem Schreiben heißt es zur Auslegung des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz wörtlich: "Demnach muss die Leiterin bzw. der Leiter einer Schule die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen. Gemäß § 5 Abs. 4 [Privatschulgesetz] haben die an der Schule verwendeten Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a - d genannten Bedingungen zu erfüllen." Daraus schließt die Beschwerde, dass der angefochtene Bescheid mit einer "Scheinbegründung" begründet und aus diesem Grund "mit Nichtigkeit behaftet" sei, zumal die vorgelegten Befähigungsnachweise unzweifelhaft belegten, dass einerseits eine erforderliche fachliche Qualifikation, andererseits aber auch eine sonstige geeignete Befähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz vorliege.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.12.2015, eingelangt am 30.12.2015, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lautet:

"§ 5. Leiter und Lehrer

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2)."

Zu A)

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).

Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird die oben teilweise wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242). Dass dies zutrifft, ist dem Bundesverwaltungsgericht gerade vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft. Insofern wird mit dem Beschwerdevorbringen auch die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aufgezeigt.

Denn gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Privatschulgesetz muss die Leiterin bzw. der Leiter einer Schule die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen. Gemäß § 5 Abs. 4 leg. cit. haben die an der Schule verwendeten Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a - d genannten Bedingungen zu erfüllen. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid nicht darauf ein, ob die durch die beschwerdeführende Partei vorgelegten Unterlagen (mehrere Lehrveranstaltungszeugnisse der Technischen Universität Wien im Studium der Technischen Physik im Zeitraum 1995 bis 2000, eine Bestätigung des Studienerfolges im Nachweiszeitraum Studienjahr 1997/98 sowie eine Bestätigung der Teilnahme an einem Fortbildungsseminar "Oberstufendidaktik" am "Zentrum für Kultur und Pädagogik - Institut der Alanus Hochschule für Kunst und Gesellschaft") den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans der Privatschule mit eigenem Organisationsstatut "XXXX" des Vereins "XXXX" am Standort in XXXX, entsprechen und dadurch "die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung" im Sinne des § 5 Abs. lit. c Privatschulgesetz nachgewiesen wird, sondern führt pauschal aus, dass "die vorgelegten Nachweise keinen Nachweis der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Mathematik darstellen".

Da sohin die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge haben, dass der beschwerdeführende Verein über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird, hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen werden.

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der Gewährung von Parteiengehör ist festzuhalten, dass dem Parteiengehör der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegt. In Bezug auf Sachverständigengutachten betrifft dies etwa den Befund, Hilfsbefund und das Gutachten ieS. Zudem muss auch die Beweisquelle genannt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 28, mwN). Die Partei hat nicht nur ein Recht auf Mitteilung der Inhalte vorliegender Zeugenaussagen und Gutachten, sondern auch der Namen der Zeugen und Sachverständigen. Die Partei muss in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen konkret auseinander zu setzen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157).

Die belangte Behörde hat im Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides in dem gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu gewährenden Parteiengehör die für die Entscheidung relevanten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzustellen und der beschwerdeführenden Partei unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zu übermitteln (vgl. dazu BVwG 10.02.2016, W224 2111279-1/3E).

Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich an dieser Stelle - hinsichtlich des durchzuführenden Beweisverfahrens im Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides - auch zu erwähnen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG nicht darin besteht, dass die Behörde bei der Beurteilung der aufgenommenen Beweise oder des Akteninhalts "nach freiem Belieben" vorgehen darf (VwGH 18. 4. 1977, 2942/76; vgl. auch VwSlg. 2411 A/1952; VwGH 9.5.1990, 89/03/0100). Vielmehr müssen die dabei vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein, dh mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (vgl. VwSlg 9602 A/1978 verstSen; VwGH 16.6.1992, 92/08/0062; 30.4.2003, 98/13/0119). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der verfahrensrechtlichen (vgl. VwSlg 2241 A/1951) Verpflichtung zur (amtswegigen) Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens sowie zur (ausreichenden) Begründung des Bescheides (VwGH 18.1.1990, 89/09/0114; 29.3.2000, 94/12/0279). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt daher auch § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle dahin gehend, ob der Sachverhalt in einem mangelfreien Verfahren genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen und in der Begründung des Bescheides niederzulegenden Erwägungen schlüssig sind, nicht aus (VwSlg. 8619 A/1974; 9602 A/1978 verstSen; VwGH 21.12.2001, 98/06/0239). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist verwaltungsgerichtlich auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 17.11.1992, 92/08/0071; 27.7.2001, 95/08/0285; 26.5.2004, 2001/08/0026; vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8ff, mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

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