W208 2121362-1•BVwG W208 2121362-1
W208 2121362-1Tribunal Administrativo Federal27 de jun. de 2016
Aussetzung, Eintragungsgebühr, Pfandrechtseintragung, VfGH, Vorfrage
W208 2121362-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX, 2) Bank XXXX sowie 3) Raiffeisenbank XXXX reg. Gen.m.b.H, alle vertreten durch Notar XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 30.12.2015, XXXX, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VfGH E 1070/2016 zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren wurde auf Antrag des Erstbeschwerdeführeres mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (BG) vom 21.06.2010 in der Grundbuchsache TZ 3362/2010 des BG die neue EZ 414 in der KG XXXX (im Folgenden: U.) eröffnet [AS 15].
Von der bestehenden EZ 43, KG U. wurde ein Teilgrundstück abgeschrieben und in die neu eröffnete EZ 414, unter Mitübertragung der u.a. Pfandrechte in Höhe von € 188.950,--, € 581.382,--, €
661. 323,-- sowie € 690.392,-- zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin, und in Höhe von € 2.172.918,-- zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin, übertragen.
Die an der EZ 43, KG U. bereits bestehenden Pfandrechte zu Gunsten der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin blieben aufrecht.
Es wurden somit in der neuen EZ 414, neue Pfandrechte begründet. Weiters wurde in der neu eröffneten EZ 414, HG U. sowie in der alten EZ 43, KG H. die Einverleibung des Eigentumsrechts den Erstbeschwerdeführer vollzogen.
2. Mit Zahlungsaufträgen/Mandatsbescheiden der belangten Behörde vom 11.08.2015 wurden - aufgrund einer Beanstandung durch den Revisor - den drei beschwerdeführenden Parteien für die neue EZ 414 Eintragungsgebühren hinsichtlich der mitübertragenen Pfandrechte zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von €
8,-- zur ungeteilten Hand vorgeschrieben [AS 27].
3. Dagegen brachten die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht (beim BG am 21.08.2015 eingelangt) jeweils Vorstellung ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sei zu keiner Neueintragung der Pfandrechte gekommen sei, sondern lediglich zu einer Mitübertragung bereits bestehender eingetragener Pfandrechte durch die Teilung des belasteten Grundstücks (der Erstbeschwerdeführer sei Schenkungsnehmer beider Grundstücksteile gewesen). Die Übernahme durch den Schenkungsnehmer löse keine neuerliche Eintragungsgebühr aus.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.12.2015 (dem Rechtsvertreter zugestellt am 07.01.2016) bestätigte die belangte Behörde, dass Außerkrafttreten des oa. Zahlungsauftrages gem. § 57 Abs. 3 AVG und erließ den folgenden Zahlungsauftrag in der Sache mit näherer Begründung (unter anderem unter Bezugnahme auf VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218) [AS 65]:
Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, hinsichtlich der Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4 Pfandrechte zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin
Gesamtbetrag € 25.474,--
Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, hinsichtlich Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit b Z 4 Pfandrechte zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin
Gesamtbetrag € 26.076,--
[Anmerkung: Offensichtlicher Rechenfehler: richtigerweise müsste der Gesamtbetrag lauten: € 26.084,--.]
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 29.01.2016 aufgegebene Beschwerde durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides ua. unter Hinweis auf eine kritische Rezension des Präsidenten der Notariatskammer zu VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218, NZ 2014/107 (302).
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei entscheidend, ob der Sachverhalt der Mitübertragung eines Pfandrechtes unter den Tatbestand des Erwerbs eines Pfandrechtes durch Eintragung zu subsumieren sei. Hinsichtlich der in der neuen EZ bewilligten Grundbuchseintragungen würden sich die Pfandrechte weder hinsichtlich des Pfandgläubigers noch hinsichtlich des Pfandobjektes ändern. Es erfolge daher kein Pfandrechtserwerb, weil das Objekt schon vorher zu Gunsten desselben Pfandgläubigers verpfändet gewesen sei und es auf den Eigentümer nicht ankomme. Ansonsten würde ja jede Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft, die mit Pfandrechten belastet sei, neuerlich die Pfandrechtsgebühr auslösen. Daher sei es unbeachtlich dass die Gebührenbefreiung hinsichtlich Simultanhypotheken gemäß Anmerkung 7 zu TP 9 GGG nicht greife. Bezüglich der Anmerkung 12 dürfe nicht hineininterpretiert werden, dass bei Ab- und Zuschreibungen eines Grundstücks unter Mitübertragung von Pfandrechten bei gleichzeitigem Eigentümerwechsel neuerlich die Pfandrechtsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG zu entrichte sei, da es sich bei diesem Fall um keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes handle.
6. Mit Schreiben vom 09.02.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der ihm Verfahrensgang (1. - 4.) angeführte Sachverhalt steht fest.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2016, W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) die Beschwerde abgewiesen. Dagegen wurde mit 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungssgerichtshof (VfGH) erhoben, die dort anhängig ist.
2.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.
Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im Verfahren W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) ua. dieselben Beschwerdegründe durch die dortigen beschwerdeführenden Parteien vorgebracht. Durch das BVwG wurde in diesem Verfahren am 15.04.2016 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 - ein abweisendes Erkenntnis getroffen.
Gegen dieses Erkenntnis haben die dortigen beschwerdeführenden Parteien am 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungssgerichtshof (VfGH) erhoben, in der sie zum Teil die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen haben, wie in der gegenständlichen Beschwerde. Demnach, verstoße die Anwendung des § 32 TP 9 lit. b Z 4 GGG auf die Eintragung der Mitübertragung eines bereits bestehenden Pfandrechtes desselben Gläubigers im Zuge einer Abschreibung eines Grundstückes von einer bestehenden EZ, unter gleichzeitiger Eintragung auf eine neu zu eröffnende EZ (unabhängig von dessen Eigentümer), gegen das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz.
Das Verfahren ist dzt. beim VfGH anhängig und hat dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Ein überwiegendes Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann demgegenüber nicht erkannt werden, da der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommt und die aushaftende Gebührenschuld bis zu dessen Entscheidung nicht exekutiert werden kann.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG sind daher erfüllt.
Bis zur Entscheidung des VfGH im Beschwerdeverfahren zu E1070/2016 (W208 2117201-1/2E) wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gem. § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.
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