BVwG W192 2128629-1

W192 2128629-1Tribunal Administrativo Federal27 de jun. de 2016

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aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Versorgungslage

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BVwG W192 2128629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2128629.1.00

Spruch

W192 2128629-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. 1111046605/160507393, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und

der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Syrien stellte am 10.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Antragsteller an, über einen am 20.03.2016 ausgestellten griechischen Konventionsreisepass zu verfügen und führte er weiters aus, dass er sich vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet zwei Monate lang in Griechenland aufgehalten habe. Dort sei es sehr schlecht gewesen. Der Antragsteller wurde am 29.01.2015 und am 04.01.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Der Antragsteller führte eine in Griechenland ausgestellte Flüchtlingskarte mit Gültigkeit bis zum 16.10.2017 mit sich; aufgrund des letztgenannten Dokumentes trat Österreich an Griechenland mit einem Informationsersuchen an Griechenland heran.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.05.2016 erklärte der Antragsteller, dass er in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, dort aber keine Arbeit und keine Möglichkeit habe, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Er habe dort einen Asylantrag gestellt, weil er dies als legale Möglichkeit gesehen habe, um nach Österreich zu kommen. Er habe sich im Internet über Österreich informiert und es habe ihm gefallen.

Zum Hinweis, dass beabsichtigt sei, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutt zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Griechenland abzuschieben, brachte er vor, dass er dort keine Lebensgrundlage habe und obdachlos sei. Er habe das Flugticket auch nur bezahlen können, weil er Geld ausgeborgt habe. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren. Zum Angebot, eine Stellungnahme zu Länderfeststellungen über Griechenland nach Übersetzung abzugeben, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dort keine Versorgung und keine Unterkunft gehabt habe und die Lage unfassbar schlecht sei.

Durch den Rechtsberater wurde angeregt, das Verfahren in Österreich zuzulassen, da eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers, der in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, dort Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Mit den Angaben, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keine Arbeit und keine Möglichkeit hätte, eine Lebensgrundlage aufzubauen, habe er lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht, welche nicht geeignet seien, einen Selbsteintritt Österreichs zu bewirken. Hinderungsgründe gegen die Außerlandesbringungen seien im Hinblick auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte im Inland und die sehr kurze Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht gegeben.

3. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland bereits zwei Jahre alt und angesichts des enormen Anstiegs an Personen, die im vergangenen Jahr in Griechenland angekommen seien, und wegen der völligen Überlastung bzw. dem Versagen des griechischen Asylwesens keinesfalls aktuell seien, die tatsächliche Situation für Asylberechtigte in Griechenland darzustellen. Der EGMR habe ihn seiner Grundsatzentscheidung M. S. S. Vom 21.01.2011 die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Griechenland als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert. Dies treffe gleichermaßen Schutzberechtigte, da sie der gleichen behördlichen Gleichgültigkeit gegenüber stehen und faktisch keine Möglichkeit hätten, ihre Grundbedürfnisse durch Zugang zu staatlichen Hilfeleistungen oder einer realistischen Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit zu befriedigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger und hat in Griechenland die Asylgewährung beantragt. Dem Antragsteller wurde in Griechenland im März 2016 der Flüchtlingsstatus zuerkannt und ihm ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Zur Situation in Griechenland wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

"Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten diesen Status für unbestimmte Zeit. Damit können sie eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Generell sind anerkannte Flüchtlinge bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten den Status für 2 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung. Auch sie können damit eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. Auch Subschutzberechtigte sind bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Inhaber eines humanitären Status erhalten diesen für 2 Jahre. Er kann verlängert werden. Auch Inhaber eines humanitären Status können eine Arbeitserlaubnis und Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten und sind bei sozialen Rechten griechischen Staatsbürgern gleichgestellt (DTP 2012).

Generell sind anerkannte Flüchtlinge in Griechenland zu behandeln wie Staatsbürger, was den Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Jobausbildung, Gesundheitsversorgung und sozialer Hilfe betrifft. Trotzdem gibt es Unzulänglichkeiten bei der Integration und einen Mangel an wichtigen Integrationswerkzeugen und -mechanismen. Daraus resultieren einige Probleme für anerkannte Flüchtlinge und Subschutzberechtigte beim Genuss ihrer Rechte. Ihre Integration in die griechische Gesellschaft wird dadurch behindert. Die Gesetze garantieren Schutzberechtigten den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dazu müssen sie eine Arbeitserlaubnis, eine Steuernummer und eine Wohnsitzmeldung vorlegen. Die griechischen Behörden wenden die Gesetze aber nicht immer korrekt an. Statistiken zur Arbeitslosigkeit unter Schutzberechtigten gibt es nicht, NGOs gehen aber davon aus, dass diese hoch ist. Was den Zugang zu Krankenversorgung betrifft, garantieren die Gesetze auch mittellosen Schutzberechtigten den Zugang zu medizinischer Behandlung. Zulagen für größte Familien und Vulnerable sind vorgesehen, doch in der Praxis behindern Diskriminierung und unkorrekte Anwendung der Bestimmungen oft den Zugang zu Leistungen. (UNHCR 11.2010)

2010 ging die Umsetzung weiter Teile der Migrations- und Integrationsagenden auf die dezentralisierten lokalen Verwaltungsstrukturen über. Damit verbunden war auch die Gründung von Migranten-lntegrationsraten in den 325 Gemeinden, die eine beratende Rolle bei der Integration spielen. Bis Juli 2013 wurden 220 dieser Rate gegründet, von denen einige aktiver sind als andere. (EK 12.8.2014)

In Griechenland gibt es keinen umfassenden Plan zur Integration Schutzberechtigter. Die Mehrheit der anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten bleibt angeblich beschäftigungslos und arm. Viele sollen obdachlos sein oder in extrem schwierigen Verhältnissen sozialer Ausgrenzung leben, ohne gangbare Möglichkeiten der Integration. Mit der Wirtschaftskrise hat sich die Situation verschlimmert Flüchtlinge sehen sich Hurden bei der Familienzusammenführung gegenüber, subsidiär Schutzberechtigte sind davon ganz ausgeschlossen. (UNHCR 07.2013)

Die Anerkennungsrate in Griechenland hat sich deutlich erhöht. Etwa

1. 106 Personen bekamen im ersten Jahr ihres Bestehens von der neuen Asylbehörde Asylstatus oder subsidiären Schutz zugesprochen. Fehlende Integrationsmaßnahmen mindern zusammen mit der Wirtschaftskrise die Möglichkeiten Schutzberechtigter von ihren Rechten Gebrauch zu machen und bergen die Gefahr sozialer Ausgrenzung und gesellschaftlicher Marginalisierung (UNHCR 19.6.2014).

Am 1. Juni 2014 trat in Griechenland das neue Immigrationsgesetz 4251/2014 (Gesetz über die Immigration und soziale Integration und andere Vorschriften) in Kraft. Es nimmt auch Schutzberechtigte in die Bestimmungen zur Integration von Drittstaatsangehörigen mit auf (UNHCR 19.6.2014). Das neue Gesetz vereinfacht den Verwaltungsablauf, bringt Neuerung bei der Erneuerung von Aufenthaltsgenehmigungen und Familienzusammenführung usw. Die griechischen Behörden sind bei der Umsetzung der Programme für die Integration von Drittstaatsangehörigen, finanziert vor allem durch den Europäischen Integrationsfonds und den Europäischen Sozialfonds, sowie von Initiativen von Kommunen und Akteuren der Zivilgesellschaft, sehr aktiv. Das Innenministerium als zuständige Behörde für den Europäischen Integrationsfonds (EIF) für Drittstaatsangehörige in Griechenland für den Zeitraum 2007-2013, hat eine Reihe von Maßnahmen zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenland ins Leben gerufen und finanziert. Darunter Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft in Bezug auf Fragen der Migration, Sprachkurse für Migranten, Unterstützung und Informationskampagnen für Migrantinnen und Migranten, interkulturelle Projekte und Festivals, interkulturelle Mediation Programme in Krankenhäusern, Austausch bewährter Verfahren zwischen politischen Akteuren im Bereich der Integration, Ausbildung von Beamten die mit Drittstaatsangehörigen befasst sind, etc. Schritte zur Vereinfachung und zu Verbesserung der Verfahren und zur Verbesserung des bestehenden Rahmens für die soziale Eingliederung sind geplant (UPR 06.2014).

Quellen:

DTP - Dublin Transnational Project (2012); Guide for Asylum Seekers 2012, http://www.dublin- proiect.eu/dublin/Greece, Zugriff 13.8.2014

EK - Europäische Kommission (12.8.2014): Europaische Webseite für Integration.

Länderinformationsblatt Griechenland,

http://ec.europa.eu/ewsi/de/info_sheet.cfm?ID_CSHEET=50, Zugriff 13.8.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.6.2014):

Current Issues of Refugee Protection, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1405344829_2014-protection-positions-en.pdf, Zugriff 13.8.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (07.2013):

Current Issues of Refugee Protection in Greece, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380111263_greece-positions-july-2013-en.pdf, Zugriff 13.8.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2010):

Submission by the UNHCR for the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report Universal Periodic Review: GREECE, http://www.refworld.org/docid/4cd8f2ec2.html, Zugriff 13.8.2014

UPR - Universal Periodic Review of the UN Human Rights Council (06.2014): GREECE. VOLUNTARY MID-TERM PROGRESS REPORT ON THE

IMPLEMENTATION OF THE FIRST-CYCLE UPR RECOMMENDATIONS ACCEPTED BY

GREECE,

http://www.upr-info.org/sites/default/files/document/qreece/session

11 - may 2011/2014 midterm report qreece.pdf, Zugriff 13.8.2014"

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, dem offensichtlich vorgelegten griechischen Konventionsreisepass sowie aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2. Im gegenständlichen Fall stellen sich die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen bzw. die darin zugrunde liegenden Quellen, die älter als zwei Jahre sind, als nicht aktuell dar. Vor dem Hintergrund der dramatischen Entwicklungen im Migrationswesen in Hinblick auf Griechenland ist es im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des EGMR in hervorgehobener Weise geboten, jeweils möglichst aktuelle Länderinformationsunterlagen zu individuellen Situation sowie den allgemeinen Gegebenheiten einzuholen.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage nicht möglich.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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