W176 2000804-1•BVwG W176 2000804-1
W176 2000804-1Tribunal Administrativo Federal27 de jun. de 2016
Baudenkmal, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Objektivität, öffentliches<br/>Erhaltungsinteresse, Sachverständigengutachten, Unterschutzstellung
W176 2000804-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX sowie (4.) XXXX , alle vertreten durch RÄin MMag. Dr. Verena RASTNER, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.03.2013, Zl. 39.484/2/2013, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Zu einem dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmbaren Zeitpunkt übermittelte das Landeskonservatorat des Bundesdenkmalamtes für Vorarlberg dessen Abteilung für Inventarisation und Denkmalforschung ein von XXXX als Amtssachverständiger und XXXX als Landeskonservatorin am 10.07.2012 unterfertigtes Schriftstück mit folgendem Inhalt:
"GZ: 39.484/04/2012
Betreff: XXXX , Vbg.
XXXX
Es handelt sich um eine Teilunterschutzstellung, der Anbau des Hauses von 1931 und das neben stehende Wirtschaftsgebäude sind nicht Gegenstand der Unterschutzstellung.
Geschichte
Die Besitzgeschichte dieses Hauses lässt sich bis ins Jahr 1808 zurückverfolgen. Im Jahr 1808 war Besitzer Johann Ignaz Fritz bis 1828, von 1828 bis 1859 Peter Maklott und Gattin, dann deren Kinder bis 1877. Im Jahr 1877 scheint ein Kristian Maklott als Besitzer auf. Aus dem Jahr 1886 hat sich ein Gerichtsprotokoll über eine Hypothekenübertragung erhalten.
In der Zeit um 1914 hat ein Besitzerwechsel stattgefunden, damals wurden einige bauliche Veränderungen durchgeführt, wie die heutigen Besitzer anhand von alten Fotos nachgewiesen haben: das Dach wurde erhöht und die Dachneigung verändert, die Fenster in die tiefen Laibungen zurückversetzt.
Aufgrund einer Stube im ersten Obergeschoß kann das Haus aber in die Mitte des 17. Jahrhunderts datiert werden.
Beschreibung
Das Haus ist unweit des Dorfzentrums von XXXX gelegen. Es handelt sich um einen stattlichen, zweigeschossigen übermauerten Strickbau mit ausgebautem Dachgeschoß mit Balkon unter einem erneuerten Satteldach auf kerbschnittverzierten Pfettenstützen aus der Zeit um 1914. Erdgeschoß und Obergeschoß haben vertiefte Flachbogenfenster im rätoromanischen Stil, die Hauskanten zeigen gequaderte Putzlisenen.
Entsprechend dem Mittelflurgrundriss betritt man das Haus von der Giebelseite über Sandsteinstufen und ein leicht erhöhtes Portal. Der Flur ist durch eine Holz-Glas-Trennwand von 1914 unterteilt und führt zum rückwärtigen Eingang, der noch mit einer barocken Brettertür mit kassettierter Füllung und Kastenschloß versehen ist.
Vom rückwärtigen Teil des Flurs führt eine Steintreppe in den Keller, einer der beiden Kellerräume hat ein Platzlgewölbe, der andere eine flache Decke.
Im Erdgeschoß ist die Bauphase um 1914/20 gut ablesbar: die ursprünglich gewölbte Küche hat nun eine flache Decke, die beiden Stuben sind reich ausgestattet mit kräftig profilierten Wand- und Deckentäfelungen und qualitätvollen Intarsienböden, sowie einem Kachelofen vom Anfang des 20. Jahrhunderts.
Nahe des Haupteinganges führt eine abgewendelte Holztreppe ins Obergeschoß, wo man großteils Täfelungen wie im Erdgeschoß antrifft. Nur ein Raum am Ende des Flurs, der quer zu diesem liegt, ist besonders qualitätvoll ausgestattet. Hier stammt die originale barocke Täfelung an Wand und Decke von 1659, wie oberhalb der Zimmertür unter einer Architravverdachung mit Würfelfries zu lesen ist: "Ruedof Freitag 1659 Greta Neierin". Als obere Abgrenzung der Wandtäfer verläuft ein Würfelfries über einer grünen Leiste mit Resten von kunstvollen Laubsägearbeiten. Zusätzlich hat sich in diesem Raum ein Kachelofen erhalten.
Das Dachgeschoß ist rezent ausgebaut und das Dach erneuert.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist - wie folgt - gegeben: Dieses in der schon weitgehend veränderten Baulandschaft des XXXX gelegene Wohnhaus stellt ein typologisch bedeutendes und weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für die Baukultur des 17. Jahrhunderts (Stube von 1659, rückwärtige Haustür) sowie des beginnenden 20. Jahrhunderts (Stuben im Erdgeschoß) dar. Beide Bauphasen sind an der Ausstattung gut ablesbar. Als einem authentischen, anschaulichen Dokument der historischen bäuerlichen Bau- und Wohnkultur dieser Region kommt diesem Wohnhaus daher ein besonderer volkskundlicher und kulturgeschichtlicher Stellenwert zu.
Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur/alte Ansichten/Pläne verwiesen:
• Besitzerliste in der Sammlung XXXX aus dem XXXX "
2. Mit einem von XXXX gefertigten Schreiben wurde das zuvor dargestellte Schriftstück dem Landeskonservatorat für Vorarlberg "mit der Bitte um entsprechende Berücksichtigung der von XXXX vorgenommenen Korrekturen" retourniert, wobei das beiliegende Schriftstück handschriftliche Korrekturen im Text aufweist.
3. Mit Schreiben vom 17.08.2008 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, "das Haus - unter Ausnahme des Anbaus von 1931 und des neben stehenden Wirtschaftsgebäudes" in XXXX , Gemeinde XXXX , Ger. Bezirk XXXX ,
Verw. Bezirk XXXX , Vorarlberg, Gst. Nr. . XXXX , EZ XXXX , KG XXXX
, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/23 (DMSG) unter Denkmalschutz zu stellen.
Dabei wird festgehalten, dass die Erhebungen für die Unterschutzstellung von XXXX zu einem Amtssachverständigengutachten geführt hätten, das dem Schreiben beiliege und zu dem Stellung genommen werden könne.
Dem Schreiben war das unter Punkt 1. dargestellte Schriftstück unter Berücksichtigung der unter Punkt 2. erwähnten Korrekturen beigelegt. Dieses ist wiederum von XXXX als Amtssachverständiger und XXXX als Landeskonservatorin unterfertigt sowie mit 10.07.2012 datiert und hat folgenden Inhalt:
"Es handelt sich um eine Teilunterschutzstellung, der Anbau des Hauses von 1931 und das neben stehende Wirtschaftsgebäude sind nicht Gegenstand der Unterschutzstellung.
Geschichte
Wie aus einer Bauinschrift hervorgeht, wurde das Haus im Jahre 1651 errichtet. Seine Besitzgeschichte lässt sich bis ins Jahr 1808 zurückverfolgen. Von 1808 bis 1828 war Besitzer Johann Ignaz Fritz, von 1828 bis 1859 Peter Maklott und Gattin, dann deren Kinder bis 1877. Im Jahr 1877 scheint ein Kristian Maklott als Besitzer auf.
In der Zeit um 1914 hat ein Besitzerwechsel stattgefunden, damals wurden einige bauliche Veränderungen durchgeführt, wie die heutigen Besitzer anhand von alten Fotos nachgewiesen haben: das Dach wurde erhöht und die Dachneigung verändert, die Fenster in die tiefen Laibungen zurückversetzt.
Beschreibung
Das Haus ist unweit des Dorfzentrums von XXXX gelegen. Es handelt sich um einen stattlichen, zweigeschossigen übermauerten Strickbau mit ausgebautem Dachgeschoß mit Balkon unter einem erneuerten Satteldach auf kerbschnittverzierten Pfettenstützen aus der Zeit um 1914. Erdgeschoß und Obergeschoß haben vertiefte Flachbogenfenster im rätoromanischen Stil, die Hauskanten zeigen gequaderte Putzlisenen.
Entsprechend dem Mittelflurgrundriss betritt man das Haus von der Giebelseite über Sandsteinstufen und ein leicht erhöhtes Portal. Der Flur ist durch eine Holz-Glas-Trennwand von 1914 unterteilt und führt zum rückwärtigen Eingang, der noch mit einer barocken Brettertür mit kassettierter Füllung und Kastenschloß versehen ist.
Vom rückwärtigen Teil des Flurs führt eine Steintreppe in den Keller, einer der beiden Kellerräume hat ein Platzlgewölbe, der andere eine flache Decke.
Im Erdgeschoß ist die Bauphase um 1914/20 gut ablesbar: die ursprünglich gewölbte Küche hat nun eine flache Decke, die beiden Stuben sind reich ausgestattet mit kräftig profilierten Wand- und Deckentäfelungen und qualitätvollen Intarsienböden, sowie einem Kachelofen vom Anfang des 20. Jahrhunderts.
Nahe des Haupteinganges führt eine abgewendelte Holztreppe ins Obergeschoß, wo man großteils Täfelungen wie im Erdgeschoß antrifft. Ein Raum am Ende des Flurs, der quer zu diesem liegt, ist besonders qualitätvoll ausgestattet. Hier stammt die originale barocke Täfelung an Wand und Decke von 1659, wie oberhalb der Zimmertür unter einer Architravverdachung mit Würfelfries zu lesen ist:
"Ruedof Freitag 1659 Greta Neierin". Als obere Abgrenzung der Wandtäfer verläuft ein Würfelfries über einer grünen Leiste mit Resten von kunstvollen Laubsägearbeiten. Zusätzlich hat sich in diesem Raum ein Kachelofen erhalten.
Das Dachgeschoß ist rezent ausgebaut und das Dach erneuert.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist - wie folgt - gegeben: Dieses der schon weitgehend veränderten Hauslandschaft des XXXX zugehörige Wohnhaus stellt ein typologisch bedeutendes und weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für die Baukultur des 17. Jahrhunderts (Stube von 1659, rückwärtige Haustür) sowie des beginnenden 20. Jahrhunderts (Stuben im Erdgeschoß) dar. Beide Bauphasen sind an der Ausstattung gut ablesbar. Als einem authentischen, anschaulichen Dokument der historischen bäuerlichen Bau- und Wohnkultur dieser Region kommt diesem Wohnhaus daher ein besonderer volkskundlicher und kulturgeschichtlicher Stellenwert zu.
Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur/alte Ansichten/Pläne verwiesen:
• Besitzerliste in der Sammlung XXXX aus dem XXXX "
4. Mit Schriftsatz vom 08.02.2013 erstatteten die Beschwerdeführerinnen, die Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft sind, (nach Fristerstreckung) eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die beabsichtigte Unterschutzstellung aussprachen und überdies Folgendes ausführten:
Aus dem Amtssachverständigengutachten vom 10.07.2012 lasse sich nicht entnehmen, welche Teile nach Ansicht der Sachverständigen aus der Zeit um 1914 stammten und welche Teile des Hauses wesentlich älter seien und aus dem 17. Jahrhundert stammten. Es seien Beispiele mit einer Datierung angeführt worden. Die übrigen Räume des Hauses seien nicht zugeordnet worden, was aber für die beabsichtigte Teilunterschutzstellung erforderlich sei.
Die Sachverständige führe an, dass das Haus im Jahr 1651 errichtet worden sei und beziehe sich dabei auf eine Bauinschrift. Es sei nicht nachvollziehbar und schlüssig, das Baualter des Hauses allein aus einer Bauinschrift zu entnehmen, zumal die Sachverständige selbst angebe, dass sich die Besitzgeschichte (nur) bis in das Jahr 1808 zurückverfolgen lasse. Die Sachverständige hätte entsprechende stilistische Befundungen durchführen müssen. Insbesondere hätte die Sachverständige den Namen der Inschrift in der Täfelung von 1659 "Ruedof Freitag 1659 Greta Neierin" weiter recherchieren müssen, um welche Personen es sich dabei handelte und inwieweit diese tatsächlich Mitte des 17. Jahrhunderts gelebt hätten.
Auch habe es die Sachverständige unterlassen festzustellen, welche Funktion das Gebäude im Laufe seiner Geschichte gehabt habe und welche Bedeutung daraus ableitbar sei.
Die Sachverständige schreibe weiters, dass es sich bei dem Haus um ein Dokument der historischen bäuerlichen Bau- und Wohnkultur dieser Region handle und daher dem Wohnhaus ein besonderer volkskundlicher und kulturgeschichtlicher Stellenwert zukomme. Damit einem Haus Dokumentationscharakter zukomme, müsse ein Mindestmaß an Seltenheit bzw. Einmaligkeit vorliegen. Hier sei das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es werde nicht näher darauf eingegangen, dass im XXXX bereits zahlreiche Wohnhäuser unter Denkmalschutz gestellt worden seien, u.a. auch in Schruns. Es seien sohin bereits zahlreiche Dokumente der historischen bäuerlichen Bau- und Wohnkultur im XXXX , auch in XXXX und Umgebung, unter Denkmalschutz gestellt worden.
Überdies begründe die Sachverständige den Dokumentationscharakter einerseits mit einem weitgehend unverändert erhaltenen Wohnhaus aus dem 17. und 20. Jahrhundert und spezifiziere dies, indem sie eine Stube, eine Haustüre und zwei Stuben im Erdgeschoss beschreibe. Daraus ließe sich im Umkehrschluss entnehmen, dass die übrigen Räume des Hauses weder ein Beispiel für eine Baukultur des 17. Jahrhunderts noch des beginnenden 20. Jahrhunderts seien. Dem im Denkmalschutzrecht geltenden Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung werde nicht entsprochen, zumal von der Sachverständigen als Beispiele für die schützenswerte Baukultur lediglich die Stube von 1649, die rückwärtige Haustür und Stuben im Erdgeschoss angeführt würden.
Schließlich sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden, dass das Haus seit Jahren leer stehe, unbewohnt und in einem sehr schlechten Zustand sei. Durch die aufsteigende Bodenfeuchtigkeit sei es bereits zu massiven Putzschäden gekommen, die die Bausubstanz unmittelbar gefährdeten. Der Zustand sei derart, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden könne.
5. Nachdem dieser Schriftsatz am 07.01.2013 von der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes dessen Landeskonservatorat für Vorarlberg übermittelt worden war, langte am 25.02.2013 bei der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamt ein von XXXX als Vertreterin der Landeskonservatorin für Vorarlberg unterfertigtes und XXXX sowie
XXXX als Sachbearbeiter anführendes Schreiben vom 03.01.2013 ein, in dem zum Vorbringen in dem unter Punkt 4. wie folgt Stellung genommen wird:
Aufgrund der Inschrift in der Stube im Obergeschoß könne "mindestens" angenommen werden, dass das Haus zu der von der Sachverständigen angegebenen Zeit errichtet worden sei. Im Gutachten werde eindeutig darauf hingewiesen, dass die Ausstattung der beiden Stuben im Erdgeschoß in die Zeit um 1914 zu datieren sei. Die Ausstattung der anderen Räume zeige keine Besonderheiten, sie stammten aber im Kern auch mindestens aus der Zeit um 1651.
Aufgrund der Bauinschrift in der Stube des Obergeschosses werde die Bauzeit auf mindestens 1651 festgelegt. Im Zuge einer Unterschutzstellung ist es nicht immer möglich, eine Bauforschung und dendrochronologische Forschung durchzuführen, da das zu hohe Kosten mit sich brächte. Die beschriebenen Details von Wand und Decke seien eindeutig der Zeit um 1659 zuzuordnen.
Im Archiv des Montafoner Heimatschutzvereins sei zum gegenständlichen Objekt lediglich die Besitzgeschichte ab 1808 erhalten.
Es liege durchaus ein Mindestmaß an Seltenheit vor: In Vorarlberg stünden 697 Profanbauten aus allen Epochen unter Denkmalschutz; aber nur 18 Objekte, die im Kern mindestens aus dem 17. Jahrhundert stammten, stünden XXXX .
Nicht nur Stube und Haustür stammten aus dem 17. Jahrhundert, sondern die gesamte Baukubatur - mit Ausnahme des aus der beabsichtigten Unterschutzstellung ausgenommenen Anbaues von 1931. Nur die Ausstattung der beiden Stuben im Erdgeschoß sei der Zeit um 1914 zuzurechnen.
Es könne sehr wohl von einer geringstmöglichen Unterschutzstellung gesprochen werden; denn der Anbau von 1931 sei ausdrücklich von der beabsichtigten Unterschutzstellung ausgenommen. Die gesamte Kubatur zu erhalten sei notwendig, um den Bestand der Stuben zu gewährleisten.
Bei der Begehung sei darauf hingewiesen worden, dass das Haus bereits längere Zeit nicht bewohnt werde. Der Bauzustand des Objektes habe sich bei der Begehung als stabil und trocken infolge eines dichten Daches dargestellt. Türen bzw. Fenster seien verschlossen. Partiell seien innen, etwas stärker aber außen Feuchteschäden an Verputzen zu erkennen. Diese seien bei historischen Gebäuden infolge des direkten Kontaktes mit dem Untergrund üblich. Instandsetzungen und langfristige Verbesserungen solcher Probleme seien mit überschaubaren Aufwendungen zu bewältigen. Entgegen dem Vorbringen der munmehrigen Beschwerdeführerinnen hätten sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte für einen das öffentliche Erhaltungsinteresse ausschließenden Zustand des Bauwerks iSd § 1 Abs. 10 DMSG ergeben.
Die Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Objektes sei in erster Linie durch die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes vorzunehmen. Diesen komme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung als Amtssachverständige zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich das Bundesdenkmalamt überdies so lange auf ein Amtssachverständigengutachten stützen, als dieses nicht durch ein auf gleicher fachlicher Ebene argumentierendes Gegengutachten in Frage gestellt worden sei.
6. Diese Ausführungen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 11.01.2013 mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben:
7. Dazu äußerten sich die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 08.02.2013 im Wesentlichen wie folgt:
Bei der im Schreiben des Bundesdenkmalamtes angeführten Bauinschrift "1651" handle es sich nicht um die an der Täfelung des Raumes im Obergeschoss befindliche Inschrift "1659". Offensichtlich gebe es eine weitere Bauinschrift, von der nicht näher ausgeführt werde, wo diese angebracht sei bzw. um welche Bauinschrift es sich handle.
Es gehe nicht hervor, welche Räume welchem konkreten Baualter zuzuordnen seien. Die Sachverständige habe betreffend die Stuben im Erdgeschoß auf eine Bauphase um 1914/20 bzw. Baukultur des beginnenden 20. Jahrhunderts abgestellt. Das lasse lediglich den Schluss zu, dass diese Räume eben nicht im 17. Jahrhundert errichtet worden seien, sondern im 20. Jahrhundert.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung werde damit begründet, dass es sich um ein typologisch bedeutendes und weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für die Baukultur des 17. Jahrhunderts und beginnenden 20. Jahrhunderts handle. Das Bundesdenkmalamt stelle dazu fest, dass nicht nur Stube und Haustüre, sondern die gesamte Baukubatur aus dem 17. Jahrhundert stamme, mit Ausnahme des ausgenommenen Anbaus von 1931 und nur die Ausstattung der beiden Stuben im Erdgeschoß in die Zeit um 1914 zuzurechnen sei. Es sei unschlüssig einerseits zu behaupten, dass die gesamte Baukubatur aus dem 17. Jahrhundert stamme, anderseits wieder anzugeben, dass einige bauliche Veränderungen durchgeführt worden seien, um dann wiederum festzustellen, dass es sich um ein weitgehend unverändert erhaltenes Beispiel für die Baukultur des 17. Jahrhunderts und beginnenden 20. Jahrhunderts handle.
Damit einem Haus Dokumentationscharakter zukomme, müsse ein Mindestmaß an Seltenheit bzw. Einmaligkeit vorliegen. Das Bundesdenkmalamt führe aus, dass XXXX nur 18 Objekte mit Kern mindestens aus dem 17. Jahrhundert stünden. Das konkrete Wohnhaus würde aber ein Beispiel für die Baukultur des 17. und des beginnenden 20. Jahrhunderts darstellen. Es gäbe XXXX auch zahlreiche Beispiele der Baukultur des beginnenden 20. Jahrhunderts.
Als Beleg für ein weitgehend unverändert erhaltenes Wohnhaus aus dem 17. Jahrhundert werde lediglich auf eine Stube und eine rückwärtige Haustüre verwiesen. Tatsächlich könne aber eine Stube und eine Haustüre nicht als Beleg für ein weitgehend unverändert erhaltenes Wohnhaus aus dem 17. Jahrhundert dienen.
Nach dem zuvor dargestellten Schreiben des Bundesdenkmalamtes weise die Ausstattung der anderen Räume keine Besonderheiten auf. Es lasse sich auch dem Gutachten nicht entnehmen, dass mit Ausnahme der genannten Stuben bzw. rückwärtigen Haustüre anderen Bauelementen, wie Fassade etc. eine besondere künstlerische, geschichtliche oder kulturelle Bedeutung zukäme. Es würde daher ausreichen, lediglich die Stuben und Haustüre unter Schutz zu stellen. Eine Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes einschließlich des unstrittig nachträglich ausgebauten Dachgeschosses samt Dach etc. sei überschießend und widerspreche dem Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung.
8. Dieser Schriftsatz wurde in der Folge wiederum dem Landeskonservatorat für Vorarlberg übermittelt und dazu mit einem - am 25.02.2013 bei der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamt eingelangten, von XXXX als Vertreterin der Landeskonservatorin für Vorarlberg unterfertigten und XXXX als Sachbearbeiterin anführenden Schreiben vom 18.02.2013 Stellung genommen:
Der Sachverständigen sei tatsächlich ein Irrtum passiert, durch einen Tippfehler sei von einer Bauinschrift "1651" gesprochen worden, es hätte aber "1659" heißen sollen. Es gebe nur eine Bauinschrift, nämlich jene in der Stube von 1659. Ob die Stube im Jahr 1659 oder erst nachträglich eingebaut worden sei, könne aufgrund einer Bauuntersuchung und einer dendrochronologischen Untersuchung festgestellt werden.
Das gesamte Haus stamme im Kern vermutlich aus der Zeit um 1659, was eine Bauforschung beweisen könne. Nur das Dach sei, wie die Besitzer anhand alter Fotos gezeigt hätten, um 1914 erhöht worden; aus dieser Zeit stamme die Ausstattung der beiden Stuben im Erdgeschoß.
Es sei schon wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die Baukubatur aus dem 17. Jahrhundert und die Ausstattung der beiden Stuben im Erdgeschoß aus der Zeit um 1914 stammten. Mit ..Bauphase" könne auch eine Renovierung oder auch die Zeit einer Änderung einer Ausstattung gemeint sein.
Die Baukubatur aus dem 17. Jahrhundert sei weitgehend unverändert, um 1914 sei nur das Dach angehoben und die beiden Stuben im Erdgeschoß seien neu ausgestattet worden.
Die Gemeinde XXXX sei der Hauptort XXXX und weise als solcher nur acht annähernd vergleichbare Objekte auf.
Das Wesentliche für die Unterschutzstellung sei "sicher" der alte Baukern aus dem 17. Jahrhundert, aber auch die Bauphase um 1914, in der XXXX auch durch den beginnenden Tourismus einen Aufschwung genommen habe. Es gehe nicht nur um Stube und Haustür, sondern um die ganze barocke Kubatur des Hauses.
Auch sei schon wiederholt darauf hingewiesen worden, dass zur Erhaltung der Stuben die Unterschutzstellung der gesamten Baukubatur notwendig sei.
9. Diese Ausführungen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 20.03.2013 wiederum mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon jedoch keine Gebrauch gemacht wurde.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt 3. angeführt identifizierten) Gebäudes - unter Ausnahme des Anbaus von 1931 und des neben stehenden Wirtschaftsgebäudes - gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung des Bescheides wird zunächst das wie unter Punkt 3. zitierte Gutachten wiedergegeben und sodann die unter den Punkten
4. und 7. zitierten Schriftsätze der Beschwerdeführerinnen sowie die unter den Punkten 5. und 8. erwähnten Schreiben dargestellt.
In den Erwägungsgründen wird festgehalten, dass ein Gegengutachten nicht vorgelegt worden sei und sich die Behörde sich daher auf die schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen stützen habe können. Die Bedeutung und Bewertung des gegenständlichen Objektes im Gutachten als Denkmal haben nicht widerlegt werden können.
Zur Darlegung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes wird Folgendes ausgeführt:
"Als gut erhaltenes Beispiel eines in der schon weitgehend veränderten Baulandschaft des Montafon gelegenen Wohnhauses für die Baukultur des 17. Jahrhunderts sowie des beginnenden 20. Jahrhunderts ist das Objekt jedenfalls als regionales Kulturgut anzusehen. Dem Gebäude kommt Seltenheitswert zu, da es noch Charakteristika beider Bauphasen aufweist. Diese architektonische Besonderheit lässt das Denkmal über gleichgeartete Objekte der Region herausragen, womit ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gegeben ist."
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführten:
Das Bundesdenkmalamt habe als Behörde sachverständige Schlüsse gezogen und sei in seinen Stellungnahmen vom eingeholten Amtssachverständigengutachten abgewichen. Während nämlich die Amtssachverständige den Seltenheitswert des Objektes mit der Stube von 1659, der rückwärtigen Haustüre und den Stuben im Erdgeschoss begründet habe, habe das Bundesdenkmalamt - ohne ein diesbezüglich ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen - festgestellt, dass nicht nur Stube und Haustüre, sondern die gesamte Baukubatur aus dem 17. Jahrhundert stamme und die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung nicht nur in der Stube von 1659, der rückwärtigen Haustüre und den Stuben im Erdgeschoss begründet sei, sondern in der "ganzen barocken Kubatur des Hauses".
Es stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass das Bundesdenkmalamt, ohne ein ergänzendes Sachverständigengutachten einzuholen, im Hinblick auf die Einwendungen der betroffenen Eigentümer aus eigenem und in Abweichung vom Amtssachverständigengutachten feststelle, dass als Beleg für ein weitgehend unverändert erhaltenes Wohnhaus aus dem 17. Jahrhundert nicht nur Stube und rückwärtige Haustüre diene, sondern die ganze barocke Kubatur des Hauses.
Weiters habe die Behörde nicht die Amtssachverständige zu einer Ergänzung ihres Gutachtens aufgefordert, sondern selbst im Schreiben vom 26.02.2013 eigene Erwägungen angestellt, die aber in Widerspruch zu den Ausführungen der Amtssachverständigen stünden. Im Gutachten vom 10.07.2012 sei festgehalten worden, dass im "Erdgeschoss die Bauphase um 1914/20 gut ablesbar" sei, wobei davon auszugehen sei, dass die Amtssachverständige den Ausdruck "Bauphase um 1914/20" bewusst gewählt habe. Hätte sie darauf hinweisen wollen, dass die Stuben im Erdgeschoss im 17. Jahrhundert errichtet wurden und lediglich die Ausstattung der Stuben dem 20. Jahrhundert zuzuordnen sei, hätte sie es so formuliert. Tatsächlich habe die Amtssachverständige aber betreffend die Stuben im Erdgeschoss auf die Bauphase 1914/20 bzw. Baukultur des beginnenden 20. Jahrhunderts verwiesen. Die Behörde habe in der Folge ohne Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens lapidar darauf verwiesen, dass die Baukubatur aus dem 17. Jahrhundert und die Ausstattung der beiden Stuben im Erdgeschoss aus der Zeit um 1914 stammen würde und die Sachverständige mit "Bauphase" auch eine Renovierung oder die Zeit einer Änderung einer Ausstattung meinen konnte. Dies stelle jedoch keine schlüssige Sachverständigenschlussfolgerung dar.
Überdies habe das Bundesdenkmalamt selbst angeführt, dass allein in XXXX , das eine kleine Gemeinde sei, bereits acht annähernd vergleichbare Objekte unter Denkmalschutz stünden. Es fehle daher an einer Begründung, dass dem gegenständlichen Gebäude Seltenheitswert iSd DMSG zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (VwGH 25.04.1991, 91/09/0019; 20.11.2001, 2001/09/0072)
Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und sind hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl. etwa VfGH 07.10.2014, E707/2014; VfSlg 16.567/2002; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.4.2011, 2010/09/0230).
Ist die Behörde gehalten, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen (vgl. VwGH 02.12.1983, 83/04/0180).
2.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 2 DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, in einem den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen, weshalb dieser Sachverhalt allenfalls ansatzweise ermittelt wurde:
Zunächst ist den Beschwerdeführerinnen darin Recht zu geben, dass die Ausführungen in den Punkten I.5. und I.8. dargestellten Schreiben, die von der Vertreterin der Landeskonservatorin unterfertigt wurden und in der Folge mit den unter den Punkten I.6. und I.9. angeführten Schreiben den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt wurden, nicht der Amtssachverständigen XXXX , sondern der Behörde "Bundesdenkmalamt" zuzurechnen sind (vgl. dazu BVwG 14.07.2015, W176 2000816-1; 19.02.2015, W183 2000793-1).
Überdies kann aufgrund des Umstandes, dass das Gutachten von XXXX (wie sich aus Punkt I.1 bis I.3. ergibt) vom Leiter der Abteilung (des Bundesdenkmalamtes) für Inventarisation und Denkmalforschung überprüft und korrigiert wurde, nicht angenommen werden, dass es jene Objektivität aufweist, die die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von Amtssachverständigengutachten verlangt.
Schließlich ist der Beschwerde auch zuzustimmen, wenn sie vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesdenkmalamtes, wonach es (allein) in XXXX acht Objekte gibt, die mit dem gegenständlichen Gebäude annähernd vergleichbar sind, vorbringt, es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb ein Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit (wenn auch nur in regionaler Hinsicht) hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Trotz des Hinweises auf die erwähnten acht Gebäude ist eine konkrete - sachverständige - Auseinandersetzung mit vergleichbaren Objekten nicht erfolgt. Aufgrund der vorliegenden Ausführungen (die im Übrigen - wie zuvor dargelegt - dem Bundesdenkmalamt als Behörde und nicht der Amtssachverständigen zuzurechnen sind) ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es der Behörde und den nachprüfenden Gerichten möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher ein (Amts)Sachverständigengutachten zu den unter Punkt 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dargelegten Fragestellungen in einer Weise einzuholen haben, dass den Vorgaben in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Genüge getan wird.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, und es sich im Ergebnis um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt - wie oben ausgeführt - unterlassen hat, (ein) den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende(s) Fachgutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, zugrunde lag.
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