BVwG W104 2117183-1

W104 2117183-1Tribunal Administrativo Federal27 de jun. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Herabsetzung, INVEKOS,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft, Übertragung, Verfall, Vorfrage, Zahlungsansprüche

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BVwG W104 2117183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2117183.1.00

Spruch

W104 2117183-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.2.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A. Die Beschwerde wird abgewiesen.

B. Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für dieses Antragsjahr.

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde ihr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.319,67 gewährt. Mit Abänderungsbescheid vom 26.9.2013, AZ XXXX , wurde ihr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.029,87 gewährt. Dabei wurden 40,53 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,44 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 40,44 ha zugrunde gelegt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.2.2014 wurde ihr nur mehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.570 gewährt. Dabei wurden nur mehr 38,55 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 40,44 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,55 ha zugrunde gelegt. Die Herabsetzung der Prämie beruht darin ausschließlich auf der Verminderung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.

Gegen diesen Bescheid wurde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sich gegen die Futterflächenfeststellung und die angeblich verhängten Sanktionen wendet. Der Beschwerde liegt eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung eines Almbewirtschafters bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für dieses Antragsjahr.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.2.2014 wurde die Beihilfenhöhe betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 herabgesetzt. Die Herabsetzung der Prämie beruht darin ausschließlich auf der Verminderung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.

Diese beruht wiederum auf einer Herabsetzung der Anzahl zur Verfügung stehender Zahlungsansprüche im Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 vom 28.1.2014, AZ XXXX , in dem von 40,21 vorhandenen Zahlungsansprüchen 1,66 Zahlungsansprüche rückwirkend als verfallen erklärt wurden, wodurch im Jahr 2012 der Beschwerdeführerin insgesamt nur mehr 38,55 Zahlungsansprüche zur Verfügung standen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.8.2014, AZ XXXX , wurde dieser Stand bestätigt. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel mehr erhoben, sodass sie rechtskräftig wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Art. Art. 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Art. 42 dieser Verordnung werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lautet in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

[...]."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall war für die Herabsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ausschließlich die Differenz zwischen beantragter Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen ausschlagegebend. Im Vergleich zum nicht angefochtenen Vorbescheid wurden weniger Zahlungsansprüche als vorhanden anerkannt, wodurch nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 eine Beihilfe nur in Höhe der vorhandenen Zahlungsansprüche zuerteilt werden konnte.

Die Herabsetzung der vorhandenen Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache ausschließlich in Reduktion der Zahlungsansprüche aufgrund eines Verfalls im Jahr 2011.

Der Verfall der Zahlungsansprüche wurde mit EBP-Bescheid vom 28.1 und 28.8.2014 ausgesprochen, der rechtskräftig wurde. Dieser Bescheid stellt für das Gericht eine Entscheidung in einer Vorfrage dar, es ist bei seiner Entscheidung daran gebunden (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG).

Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der ZA wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 durchgeführt, zu Grunde zu legen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).

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