W104 2114192-1•BVwG W104 2114192-1
W104 2114192-1Tribunal Administrativo Federal27 de jun. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Flächenweitergabe, Herabsetzung, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Pacht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtskraft, Rückforderung, Übertragung, Verfall,<br/>Vorfrage, Zahlungsansprüche
W104 2114192-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.2.2014, AZ, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht:
A. Die Beschwerde wird abgewiesen.
B. Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Abgabe eines entsprechenden Antragsformulars beantragten der übergebende Landwirt XXXX , BNr. XXXX , und der Beschwerdeführer am 15.4.2011 die Übertragung von 5,77 Flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 14245920 im Wert von EUR 169,77 mit Weitergabe entsprechender Flächen in Form der Pacht.
Diese Übertragung wurde mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 zuerkannt wurde, positiv beurteilt. Die Zahlungsansprüche wurden dem Beschwerdeführer mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 14377071 gutgeschrieben.
2. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen für dieses Antragsjahr. Er war Auftreiber auf mehrere Almen.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde ihm unter Berücksichtigung dieser Zahlungsansprüche Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.107,46 gewährt. Dieser Bescheid wurde mit Abänderungsbescheid vom 26.9.2013, AZ XXXX insofern abgeändert, als ihm nunmehr Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 9.318,62 gewährt wurde. Dabei wurden 43,19 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,85 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 43,19 ha zugrunde gelegt. Gegen diese Bescheide wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
3. Aufgrund einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur im Jahr 2012 und einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 veränderten sich die Zahlungsansprüche des Übergebers XXXX im Jahr 2010 rückwirkend dergestalt, dass die zu übertragenden Zahlungsansprüche wegen Verfalls in die nationale Reserve nicht mehr vorhanden waren.
Mit Abänderungsbescheid vom 29.1.2014, AZ XXXX , wurde aus diesem Grund der Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 vom 30.12.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Übertragung der Zahlungsansprüche bewilligt wurde, derart abgeändert, dass die Übertragung nunmehr negativ beschieden wurde.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.2.2014, AZ, XXXX , wurde in der Folge dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Einheitliche Betriebsprämie nur mehr in Höhe von EUR 8.552,66 gewährt. Dabei wurden nur mehr 38,21 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,85 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 38,21 ha zugrunde gelegt. Die Herabsetzung der Prämie beruht ausschließlich auf der Verminderung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sich u.a. gegen die Erklärung von Zahlungsansprüchen als verfallen bzw. nicht genutzt ausspricht.
5. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer zu einer dem geschilderten Verfahrensverlauf entsprechenden Darstellung der AMA Parteiengehör. Dieser gab an, die Änderung der Nummer eines Zahlungsanspruches ändere nichts an der Vereinbarung der Übertragung von Zahlungsansprüchen. Diese Zahlungsansprüche seien mit einer Pachtfläche übergeben worden und auch durch diese Pachtfläche entstanden. Diese Fläche sei nicht Gegenstand einer im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung gewesen, ein Verfall sei daher überhaupt nicht möglich. Unabhängig davon blieben im Abänderungsbescheid für Herrn XXXX vom 3.1.2014 noch 5,68 Zahlungsansprüche ungenutzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Abgabe eines entsprechenden Antragsformulars beantragten der übergebende Landwirt XXXX , BNr. XXXX , und der Beschwerdeführer am 15.4.2011 die Übertragung von 5,77 Flächenbezogenen Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 14245920 im Wert von EUR 169,77 mit Weitergabe entsprechender Flächen in Form der Pacht.
Diese Übertragung wurde mit Bescheid vom 30.12.2011, AZ XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 zuerkannt wurde, positiv beurteilt. Die Zahlungsansprüche wurden dem Beschwerdeführer mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 14377071 gutgeschrieben.
Aufgrund einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur im Jahr 2012 und einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 veränderten sich die Zahlungsansprüche des Übergebers XXXX im Jahr 2010 rückwirkend dergestalt, dass die zu übertragenden Zahlungsansprüche wegen Verfalls in die nationale Reserve nicht mehr vorhanden waren.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt einschließlich Stellungnahme der AMA vom 2.6.2016 und wurde von keiner Partei bestritten.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. Art. 33 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 42 dieser Verordnung werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Gemäß Art. 43 Abs. 2 können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, enthält u.a. folgende Begriffsbestimmungen:
f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
Gemäß Art. 12 dieser Verordnung können Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
Art. 11, 12 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, in der Folge VO (EG) 1122/2009, lauten in der zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
[...]
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;.
[...]
(2) Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung anzugeben."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
[...]."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer
beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
[...]."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall war für die Herabsetzung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ausschließlich die Differenz zwischen beantragter Fläche und vorhandenen Zahlungsansprüchen ausschlagegebend. Im Vergleich zum nicht angefochtenen Vorbescheid wurden weniger Zahlungsansprüche als vorhanden anerkannt, wodurch nach Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 eine Beihilfe nur in Höhe der vorhandenen Zahlungsansprüche zuerteilt werden konnte. Diverse in der Beschwerde angezogene Behauptungen über angebliche Fehlberechnungen der vorhandenen Almfläche gehen daher ins Leere und es war nicht weiter darauf einzugehen.
Die Herabsetzung der vorhandenen Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid hat ihre Ursache ausschließlich in einer fehlgeschlagenen Übertragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2010. Aufgrund eines rückwirkenden Verfalls dieser Zahlungsansprüche waren diese bei Übertragung bereits in die nationale Reserve verfallen und konnten deshalb im Jahr 2010 nicht übertragen werden.
Der Verfall der Zahlungsansprüche für den Übergeber wurde mit den entsprechenden Bescheiden, die an diesen ergangen sind, ausgesprochen. Der Fehlschlag der Übertragung wurde für den Beschwerdeführer als Übernehmer mit EBP-Bescheid 2011 vom 29.1.2014 ausgesprochen. Diese Bescheide stellen für das Gericht Entscheidungen in Vorfragen dar, es ist bei seiner Entscheidung daran gebunden (vgl. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG). Insofern gegen die Inhalte dieser Bescheide rechtliche Bedenken bestehen, so waren diese in entsprechenden Rechtsmitteln gegen diese Bescheide geltend zu machen.
Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Im hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der ZA wie im Bescheid zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 durchgeführt, zu Grunde zu legen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
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