BVwG I403 2124533-1

I403 2124533-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2016

Abrir fonte

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Texto completo

BVwG I403 2124533-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2124533.1.00

Spruch

I403 2124533-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 831.829.108 - 1767962, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 12.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und machte bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.12.2013 geltend, dass sie gemeinsam mit ihrer 35-jährigen Lebensgefährtin XXXX (im Folgenden: J.T.), mit welcher sie in Nigeria zuvor bereits fünf Jahre zusammengelebt habe, im September 2013 von Nigeria aus zunächst mit dem Auto nach Marokko geflüchtet, und von dort mit dem Flugzeug weiter in die Türkei gereist sei. Von der Türkei aus sei sie mit J.T. nach Griechenland geflogen. In Griechenland habe sie sich gemeinsam mit J.T. mit Zustimmung eines Fahrers auf der Ladefläche eines LKWs versteckt und sie seien so mit anderen Flüchtlingen weitergereist. Nach einiger Zeit sei J.T. verschwunden, sie selbst sei in Österreich aus dem LKW ausgestiegen und ein ihr unbekannter Mann habe sie mit einem PKW schließlich nach Traiskirchen gebracht. Alle anderen Flüchtlinge seien bereits zuvor aus dem LKW ausgestiegen. Ihre Lebensgefährtin J.T. ebenso, weil sie die Beschwerdeführerin nicht mehr haben wollte. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihr.

Zum Fluchtgrund befragt brachte die Beschwerdeführerin vor:

"Lesbische Frauen kommen in Nigeria ins Gefängnis (hier Anmerkung im Protokoll: "AW weint"). Ich habe mit meiner Lebensgefährtin XXXX gelebt und unsere Nachbarn haben uns beim Geschlechtsverkehr erwischt. Das war im September 2013. Sie haben es den Stammesführern in unserer Stadt gesagt. Sie haben uns danach gesucht, weil das bei uns verboten ist. Sie haben es auch der Polizei gesagt und die Polizei hat uns überall gesucht. Wir hatten beide Angst, dass wir ins Gefängnis kommen. Sie hat mich mitgenommen und wir sind gemeinsam geflüchtet. Das sind meine Fluchtgründe, andere habe ich nicht." Schließlich führte sie nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt aus, dass sie im Gefängnis landen oder zu Tode gesteinigt werden würde.

2. Laut Mitteilung des Landeskriminalamtes Salzburg vom 12.06.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Beschwerdeführerin am 11.06.2014 in einem Salzburger Bordell kontrolliert, wo sie als Prostituierte beschäftigt war.

3. Laut Mitteilung des Landeskriminalamtes Steiermark vom 03.11.2015 an das Bundesamt wurde die Beschwerdeführerin am 27.10.2015 in einem Grazer Bordell kontrolliert, wo sie - zusammen mit anderen Asylwerberinnen - als Prostituierte beschäftigt war.

4. Am 15.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich durch eine Organwalterin des Bundesamtes in Beisein einer Dolmetscherin einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass sie gesund sei und die bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Identitätsdokumente habe sie keine, solche habe sie nie besessen. Sie habe in Nigeria eine Privatschule besucht, diese Schule gäbe es aber nicht mehr. Zeugnisse habe sie keine mehr.

Sie wisse auch nicht, ob ihre vier in Nigeria lebenden Schwestern Dokumente besäßen. Sie habe seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sie wisse nicht mehr, seit wann kein Kontakt mehr bestünde. Sie könne sich nicht daran erinnern.

Sie sei ledig und kinderlos und am XXXX in XXXX in Nigeria geboren. Sie sei Christin und der Volksgruppe der Esan zugehörig.

Wie alt ihre Schwestern seien, wisse sie nicht, jedenfalls seien sie alle älter als sie. Die Eltern seien verstorben, wann sie verstorben seien, wisse sie nicht. Sie habe von einer alten Frau, die mittlerweile selbst verstorben sei, erfahren, dass ihre Eltern verstorben seien. Sie könne sich nicht erinnern, ob ihre Eltern während ihrer Schulzeit verstorben seien.

Aufgewachsen sei sie in XXXX bei einer alten Frau. Auch diese sei lange Zeit schon verstorben, wann genau, wisse sie nicht, jedenfalls nach ihrer Volksschulzeit. Danach habe sie als Frisörin gearbeitet und bei ihrer Geliebten gelebt.

Sie habe mit ihrer Geliebten im Dorf XXXX gewohnt, das einen Teil von XXXX bilde. Wie die nächstgelegene größere Stadt heiße bzw. wo sich der nächste Flughafen befinde, wisse sie nicht. Sie sei nie gereist, ihre Geliebte habe immer alles erledigt.

Die Namen ihrer Schwester kenne sie von der alten Frau. Nach wiederholter Aufforderung der Organwalterin und anfänglicher Weigerung der Beschwerdeführerin, die Namen ihrer vier Schwestern aufzuschreiben, notierte die Beschwerdeführerin schließlich: XXXX

Sie habe mit ihrer Geliebten eine Mietwohnung mit zwei Zimmern und einem kleinen Außenbereich bewohnt. Am 10.09.2013 habe sie zusammen mit ihrer Geliebten die Wohnung verlassen. Was mit der Wohnung passiert sei, wisse sie nicht. Das habe alles ihre Geliebte, die mit ihr nach Österreich gekommen sei, organisiert. Das Datum (10.09.2013) wisse sie aber noch genau. Mit einem Taxi seien sie nach Kano gefahren und nach kurzer Verweildauer seien sie mit dem Taxi weiter nach Marokko gefahren. Nach einem Aufenthalt von einem Monat in Marokko seien sie gemeinsam in die Türkei geflogen. Sie wisse nicht, wie lange man sich dann in der Türkei aufgehalten habe. Sie seien später nach Griechenland geflogen. Wie lange sie sich in Griechenland aufhielten, könne sie nicht sagen. Sie habe Stress im Kopf und wisse es nicht mehr.

Mit dem Lastwagen seien sie von Griechenland mit anderen Leuten weitergefahren. In Griechenland sei ihre Freundin noch bei ihr auf dem Lastwagen gewesen.

Sie, die Beschwerdeführerin, sei dann eingeschlafen, danach sei ihre Freundin nicht mehr da gewesen. Sie wisse nicht, ob ihre Freundin in Österreich sei. Sie habe sie gesucht, aber nicht gefunden.

Bei der gemeinsamen Flugreise von der Türkei nach Griechenland habe sie weder Kontrollen erlebt noch Polizei gesehen. Ihre Freundin habe ein Papier für sie gehabt, sie wisse aber nicht, ob das ein Pass gewesen sei. Die Freundin habe alles organisiert.

In Kano seien sie nicht geblieben, weil ihre Freundin gesagt habe, dass sie ansonsten sterben würden. Christen würden dort getötet, es gebe auch die Boko Haram. Deswegen seien sie von dort weggelaufen.

Ihre Geliebte habe auch nicht in Marokko, der Türkei oder Griechenland bleiben wollen. Ihre Freundin, mit der sie 5 Jahre zusammen gewesen sei, heiße J.T., sei 37 Jahre alt und habe mit dem Verkauf von Kleidern Geld verdient und die Reise bezahlt. Sie würden sich beim Haaremachen kennengelernt haben, Foto von ihr habe sie keines. Sie habe bei J.T. gelebt, von ihr Geld und Kleidung bekommen und außer Sex habe sie nichts gemacht. Sie sei die einzige Geliebte von J.T. gewesen. Vor der Beziehung mit J.T. habe sie schon einmal Sex mit einem Mann gehabt.

Sie sei zwischen 19 und 20 Jahre alt gewesen, als sie mit J.T. die Partnerschaft eingegangen sei. Sie selbst habe keine Probleme mit der Polizei gehabt, J.T. habe sie dazu bewegt, wegzugehen. Die Leute, die mit ihnen im Haus gelebt hätten, würden sie beim Sex beobachtet und es danach den Stammesführern erzählt haben. Noch am gleichen Tag, als der Sex beobachtet worden sei, sei Anzeige erstattet worden und J.T. habe überall gehört, dass die Polizei nach ihnen suche. Das habe sich am 10.09.2013 nachmittags ereignet. Zuvor habe man die Beziehung für Jahre geheim halten können.

Sie selbst sei nie mit den nigerianischen Behörden bzw. der nigerianischen Polizei in Berührung gekommen, ihre Freundin J.T. habe aber gesagt, dass man das Land verlassen müsse und sie habe das befolgt.

Sie habe manchmal für ihre Freundin gekocht, ansonsten habe sie nur Sex mit ihr gehabt. Dafür habe sie von ihr Geld, Essen und Kleidung bekommen. Sie wisse nicht, wo sich J.T. jetzt aufhalte. Sie könne sie nicht mehr finden.

Befragt zu den Verhältnissen in Österreich brachte sie vor, dass sie sich ändern und Sex mit Männern haben wolle. Sie arbeite in einem Club als Prostituierte und wolle sehen, ob sie sich ändern könne. Sie habe Sex mit Männern, sehe aber keine Frauen, mit denen sie Sex haben könne. Manchmal arbeite sie nur zwei Tage, dann habe sie Geld zum Essen und es reiche wieder für sie. Sie arbeite nur im Club, schlafe aber nicht dort, weil sie eine eigene Wohnung habe. Zunächst habe sie in Österreich auch Ausschau nach einer weiblichen Geliebten gehalten, jetzt schaue sie aber nicht mehr, weil sie sich ändern und mit Männern eine Beziehung haben wolle. Sie lebe alleine in der Wohnung und in ihrer Freizeit gehe sie in die Stadt und schaue sich die Leute an. In Nigeria komme man ins Gefängnis oder werde gesteinigt, wenn man eine lesbische Beziehung führe. Sie wolle sich aber sexuell umorientieren und mit einem Mann leben.

Im Herkunftsland sei sie nie strafgerichtlich verfolgt worden, sie habe niemals Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt und auch nicht mit privaten Personen oder kriminellen Organisationen. Sie sei auch nie politisch tätig gewesen und gehöre auch keiner politischen Organisation oder Partei an. Auch aufgrund ihres Glaubens habe es keine Probleme oder Verfolgung in Nigeria gegeben. Auch in Österreich habe sie keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden. Sie habe hier keinen Kontakt zu Personen aus ihrer Heimat. Sie habe auch keine Freunde in Österreich und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie habe zwei Monate lang einen Deutschkurs besucht, dieser sei ihr aber zu schwer gewesen. Sie spreche ein bisschen Deutsch und könne auf einfache Fragen antworten. Sie wolle nicht nach Nigeria zurück. Dort befürchte sie ins Gefängnis zu kommen oder sterben zu müssen. Sie habe dort niemanden. Sie könne in ganz Nigeria nirgends hingehen. Sie würde dort überall erkannt und umgebracht. Sie wolle nicht sterben.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

5.1. Diese Entscheidung wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit begründet, dass das Fluchtvorbringen aufgrund mangelnder Plausibilität und der zum Teil widersprüchlichen Aussagen nicht glaubhaft sei. Es würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Heimatland ergeben haben und Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention lägen nicht vor. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihr dort auch keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. Eine Gefährdung im Sinne der

Art. 2 und 3 EMRK sei nicht erkennbar. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege im Bundesgebiet nicht vor.

6. Der bezeichnete Bescheid wurde der Beschwerdeführerin samt den Verfahrens-anordnungen vom 24.03.2016, wonach ihr der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde und sie verpflichtend eine Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen habe, am 29.03.2016 zugestellt.

7. Mit fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 04.04.2016 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die erteilte Vollmacht Beschwerde und führte im Beschwerdeschriftsatz - zusammengefasst - aus, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.

Es sei offensichtlich und stehe zweifelsfrei fest, dass lesbische Beziehungen in Nigeria strafrechtlich und moralisch verboten seien. Die Beschwerdeführerin werde diskriminiert und erfahre Gewalt, werde inhaftiert und sei Willkür ausgesetzt und dies in einem insgesamt so hohem Ausmaß, dass sie als lesbische Frau unmenschliche Behandlung erfahre.

Zudem seien alleinstehende Frauen in Nigeria immer verletzlich und Übergriffen in jeder Hinsicht ausgesetzt. Es bestehe nur dann eine interne Fluchtalternative, wenn in einem Gebiet von Nigeria jene Ethnie wohne, die der Beschwerdeführerin angehöre. Die Beschwerdeführerin könne ihr Vorbringen nur schwer beweisen und der Rechtsvertreter werde versuchen, größeres Vertrauen zu erlangen, um vielleicht mehr Informationen über ihr Leben zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Lebensgefährtin in einer Beziehung befunden, die gemäß westlichen Standards als "missbräuchlich" zu beurteilen sei. Sie habe in Abhängigkeit zu ihrer "Freundin" gelebt. In einer solchen Abhängigkeitsbeziehung lebe sie als Prostituierte nunmehr auch in Österreich. Die Beschwerdeführerin habe ihre sozialen Kontakte in Nigeria verloren. Sie werde als alleinstehende Frau in Nigeria keine Existenzgrundlage finden mit Ausnahme jener, die sie schon jahrelang gehabt habe. Der Beschwerdeführerin sei Asyl bzw. subsidiärer Rechtsschutz zu erteilen.

Schließlich wurden die Anträge gestellt: "1. Es möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, das den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 12.12.2013 in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wird. 2. Es möge der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert werden, dass dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria stattgegeben wird. 3. Es möge der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt werden. Es möge die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ersatzlos behoben werden. Es möge die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, wonach die Abschiebung der Beschwerde-führerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei, ersatzlos behoben werden.

4. Es möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden."

Dem Beschwerdeschriftsatz waren die nachfolgenden Berichtsquellen angeschlossen: Immigration an Refugee Board of Canada vom 13.11.2015 und vom 29.07.2010 sowie ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.07.2013 betreffend die innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria allgemein und in Lagos.

8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 vorgelegt.

9. Am 06.06.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, an der kein Vertreter des Bundesamtes, aber die Beschwerdeführerin und ein Vertreter des MigrantInnenvereins St. Marx teilnahmen. Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen der Verhandlung, nicht mehr durch RA Dr. Rosenkranz, sondern nunmehr durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten zu sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stammt aus Edo State; sie ist somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Sie leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, klagt aktuell aber über Schmerzen im Unterleib. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Dezember 2013 in Österreich auf; sie besucht aktuell einen Deutschkurs. Sie hat ansonsten keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich aufgebaut. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht gegeben. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal bei der Ausübung der Prostitution betreten.

Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Nigeria verließ, da sie vor der Polizei flüchtete, um einer Verhaftung wegen homosexueller Aktivitäten zu entgehen.

Es ist nicht abschließend feststellbar, ob die Beschwerdeführerin in Nigeria über familiäre Kontakte verfügt, auf welche sie zurückgreifen kann. Vier Schwestern leben jedenfalls in Nigeria und ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, von ihnen Unterstützung zu bekommen.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

1.2.1. Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria, die auch unwidersprochen blieben. Zur Situation von Frauen und Homosexuellen wurde festgehalten:

Frauen

Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen. Einige Frauen machen beträchtliche Fortschritte in der akademischen sowie wirtschaftlichen Welt, aber insgesamt werden Frauen ausgegrenzt (USDOS 25.6.2015). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 28.11.2014). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2014).

Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2014). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 28.11.2014). Die Zahl weiblicher Abgeordneter bleibt gering - 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 6.2015a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 25.6.2015).

Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 25.6.2015). Schutz von staatlicher Seite können die betroffenen Frauen nur in den seltensten Fällen erwarten (ÖBA 7.2014).

Häusliche Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Manche Bundesgesetze erlauben geschlechtsspezifische Gewalt sogar ausdrücklich. Z.B. ist per Gesetz erlaubt, dass Ehemänner gegen ihre Frauen physische Gewalt anwenden, um sie zu züchtigen. Es dürfe nur kein "ernster Schaden" entstehe (bleibende Behinderungen oder lebensbedrohliche Verletzungen). Nur in den Bundesstaaten Ebonyi, Jigawa, Cross River und Lagos gibt es Gesetze gegen häusliche Gewalt (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2006 beschloss die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Gewalt in der Gesellschaft, der unter anderem den Gebrauch "biologischer und chemischer Waffen" (gemeint sind vor allem Säuren, die zu Verätzungen führen), sexuelle Nötigung, Kinderehen und die Verletzung der Unterhaltspflicht durch Ehemänner unter besondere Strafen stellt, der bisher von der Legislative jedoch nicht umgesetzt wurde. Auch in der letzten Legislaturperiode gab es seitens einiger weiblicher Abgeordneter einen erfolglosen Versuch, ein Gesetz zur Ächtung häuslicher Gewalt durchs Parlament zu bringen. Frauen werden, insbesondere im Südosten, auch immer wieder Opfer von Vergewaltigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte (AA 28.11.2014).

Die lokale NGO Project Alert on Violence Against Women unternimmt auch weiterhin zahlreiche Aufklärungskampagnen gegen häusliche Gewalt, darunter auch Sensibilisierungsprogramme für die Polizei, Programme für Täter und Assistenz für andere Organisationen, welche Opfer betreuen. Project Alert betreibt auch ein Frauenhaus. Die Women's Rights Advancement and Protection Alternative war ebenfalls eine führende Kraft bei der Kampagne gegen Gewalt an Frauen (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt, für welches Strafen zwischen zehn Jahren und lebenslänglicher Haft, sowie von 200.000 Naira Buße vorgesehen sind. Vergewaltigung in der Ehe wird im Gesetz als separater Tatbestand angeführt (USDOS 25.6.2015).

Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle - aber auch das Strafausmaß. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gab es im Jahr 2014 überhaupt keine Verurteilungen (USDOS 25.6.2015).

Im Mai 2015 hat der nigerianische Präsident Goodluck Jonathan ein Gesetz unterschrieben, das bundesweit weibliche Genitalverstümmelung kriminalisiert. Es gibt Schätzungen, dass 19,9 Millionen nigerianische Frauen Opfer von FGM sind (IBT 26.5.2015). Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 28.11.2014).

Im Jahr 2013 wurde eine Prävalenz der FGM von 25 Prozent berichtet (USDOS 25.6.2015). Gemäß UNICEF waren im Jahr 2011 27 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von FGM. Die gleiche Quelle besagt, dass die Verbreitung von FGM bei jugendlichen Mädchen um die Hälfte gesunken sei (UNICEF 7.2013). Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südosten und in der Region Süd-Süd, besonders bei den Yoruba und Igbo, wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015), in weiten Teilen Nordnigerias dürfte der Anteil etwa dem Landesdurchschnitt von 50 Prozent entsprechen, im Südwesten ist er deutlich niedriger. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 28.11.2014). Infibulation kommt im Norden fallweise vor, ist im Süden verbreiteter. Das Alter, mit welchem die Beschneidung erfolgt, variiert zwischen einer Woche und nach der ersten Geburt eines eigenen Kindes. Die meisten Opfer erleiden FGM allerdings vor ihrem ersten Geburtstag (USDOS 25.6.2015).

Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen. Diese Möglichkeiten sind allerdings begrenzt. Auch wenn es einer Einzelfallabwägung bedarf, kann insgesamt festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt wird. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: Nigerian Nurses and Midwives, -Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association -Federal Ministry of Health und -Health Associations of various Nigerian states -WHO, -UNDP, -DFID (Großbritannien) und -Daneco (Schweden) (ÖBA 3.6.2011).

Quellen:

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 28.11.2014).

In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 28.11.2014).

Hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeiten und auch hinsichtlich der Lage und Situation alleinstehender Frauen in Nigeria lässt sich sagen, dass es in Nigeria nicht unüblich ist, dass Frauen auch alleinstehend sein können und wirtschaftlich auch in dieser privaten und auch besonders belastenden Situation ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen aber auch können. Somit rechtfertigt auch dies alleine nicht das Verlassen der Heimat (BVwG 3.6.2014). Nicht festgestellt werden kann, dass es Abgeschobenen und insbesondere auch allein stehenden Frauen bei einer Rückkehr im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. In Nigeria existieren Hilfsorganisationen bzw. NGOs die Alleinstehenden bzw. Rückkehrenden Frauen behilflich sein können (BVwG 3.6.2014; vgl. BVwG 22.5.2015).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Group (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: +234 52 252186, 256555, 255162, Mobil: 0802 3060147, Email: Peinop@infoweb.abs.net. Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013).

• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON), Kontakt: Frau Bisi Olateru-Olagbegi 2nd floor, 13 Okesuna Street off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331, Email:

wocon95@yahoo.com, Email: bisi@rcl.nig.com. Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet.

Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Ansprechpartner: Frau Funmi Bello, Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), Plot 792, House No. 6, Off Ademola, Adetokunbo Crescent, [Behind Rockview Hotel], Wuse 11, Abuja, Tel.:

info@wrapa.org, Website: www.wrapa.org. Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung 10 landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013).

• Women's Aid Collective (WACOL), Ansprechpartner: Kontakt: Frau Joy

Ngozi Ezeilo, Geschäftsführende Direktorin, Email:

jezeilo@wacolnig.com; Enugu office (Hauptbüro), NoO, 9 Umuezebi

Street, Upper Chime, New Haven, Enugu, Tel.: +234-42-256678, Fax:

+234-42-256831, Email: wacolenugu@wacolnigeria.org; Büro in Abuja:

Kontakt: Ijeoma Anaegbu, Mobil: 0803 6688840, Email:

info@wacolnigeria.org, Tel.: +234-9-671104, Fax: +234-9-2340647; WACOL hat außerdem Büros in Port Harcourt (Rivers State), im Anambra State, und Ebonyi State. Women's Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013).

Quellen:

Homosexuelle

Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 28.11.2014). Homosexuelle werden auch von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus traten in letzter Zeit Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt wurden (GIZ 4.2015b).

In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am 7.1.2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran werden darin mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014).

Im Bundesstaat Bauchi sind daraufhin zwölf muslimische und ein christlicher Mann verhaftet worden. Ihnen wird vorgeworfen, homosexuell zu sein. Homosexuelle Akte sind (und waren auch schon zuvor) strafbar - sowohl im Strafrecht als auch im islamischen Recht. Einer der Inhaftierten ist bereits im Jänner von einem islamischen Gericht in Bauchi zu 20 Hieben und 30 US-Dollar Strafe verurteilt worden (BBC 16.1.2014). Im März wurden vier muslimische Männer von einem Schariagericht zu je 20 Peitschenhieben und Geldstrafen verurteilt. Die Geständnisse der Männer, die bereits Ende 2013 verhaftet worden waren, sollen laut Aktivisten durch Schläge erzwungen worden sein (BBC 6.3.2014). Der o.g. christliche Mann wiederum wurde vor ein konventionelles Gericht gestellt (BBC 16.1.2014).

Laut einer Aktivistin sind hingegen in Bauchi insgesamt 38 Personen im Dezember 2013 verhaftet worden. Berichte über Verhaftungen in anderen Bundesstaaten in Nord- und Südnigeria müssen erst bestätigt werden (BBC 16.1.2014), allerdings erhielt die Hochkommissarin der UN für Menschenrechte bereits zahlreiche Berichte über die Verhaftung von LGBT in mehreren Staaten. Außerdem gab es Berichte zu physischen Übergriffen und anderen Formen der Drangsalierung - etwa Erpressung (OHCHR 14.3.2014).

UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des Same Sex Marriage Bill einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung.

Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014).

Die LGBT-Gemeinschaft in Nigeria ist schwach und die Unterstützung ist zurückgegangen, was dazu führt, dass Menschenrechtsorganisationen sich weniger mit dem Thema beschäftigen. Derzeit sind etwa 10 LGBT-Organisationen in Nigeria tätig. Die meisten haben ihren Sitz in Lagos, sind aber auch in Städten wie Abuja und Kano zu finden (SMB 18.12.2014).

Quellen:

1.2.2. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

1.2.3. Ergänzend ist auf die folgenden Feststellungen im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 03.12.2015 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf;

Zugriff am 02.03.2016) zu verweisen, welche der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden waren:

"Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Im Januar 2014 unterschrieb Präsident Goodluck Jonathan die sog. "Same Sex Marriage Bill". Danach können homosexuelle Handlungen mit Haftstrafen von bis zu 14 Jahren geahndet werden. Im Ausland eingegangene Partnerschaften oder Ehen werden in Nigeria nicht anerkannt. Unterstützer von LGBT Organisationen können nun mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen. Das Gesetz ist derzeit nur im Federal Territory Abuja gültig, die anderen Bundesstaaten haben es noch nicht in ihre Strafgesetze übernommen."

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie immer wieder Schmerzen im Unterleib habe und Probleme habe, auf die Toilette zu gehen; ärztliche Atteste wurden allerdings nicht vorgelegt. Auch wenn daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer für sie schmerzhaften Entzündung leidet, ergibt sich daraus dennoch kein Grund, eine schwerwiegende Erkrankung anzunehmen, welche in Nigeria nicht behandelt werden könnten.

Die Feststellung betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruht auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2016. Besondere soziale Bindungen wurden nicht behauptet, allerdings der Besuch eines Deutschkurses vorgebracht. Die Feststellungen zur Ausübung der Prostitution ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und aus den im Verfahrensgang erwähnten Mitteilungen des Landeskriminalamtes Steiermark bzw. Salzburg.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin in Nigeria ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Bei der Erstbefragung hatte sie angegeben, dass sie vier Schwestern habe, welche in XXXX, Edo State leben würden. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte sie, dass sie wahrscheinlich in XXXX leben würden, sie habe aber schon lange keinen Kontakt mehr zu ihnen gehabt. Aus Sicht der erkennenden Richterin sind aber alle biographischen Angaben der Beschwerdeführerin anzuzweifeln. Dies beginnt schon mit ihrem Unwillen, irgendwelche nachvollziehbaren Aussagen zu treffen, sondern sich immer auf ihr fehlendes Erinnerungsvermögen zu berufen. Dies wird anschaulich durch den folgenden Ausschnitt des Einvernahmeprotokolls vom 15.03.2016 dargelegt (im Folgenden ein Ausschnitt der Niederschrift; LA=Leiterin der Amtshandlung;

VP=Verfahrenspartei=Beschwerdeführerin):

LA: Können Sie lesen und schreiben?

VP: Nur ein bisschen, ich bin nur 6 Jahre in die Grundschule gegangen. Nachgefragt in XXXX.

...

LA: Gibt es ein Schulzeugnis?

VP: Es war eine Privatschule, die Schule gibt es nicht mehr, ich habe keine Zeugnisse.

....

LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, 4 Schwestern in Nigeria zu haben. Haben die Schwestern Dokumente?

VP: Ich weiß es nicht, ob sie welche haben. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

LA: Seit wann haben Sie keinen Kontakt zu Ihren Schwestern?

VP: Lange Zeit schon nicht.

LA: Was heißt lange Zeit?

VP: Ich weiß nicht, wieviele Jahre, eine lange Zeit.

LA: Sie müssen es doch irgendwie eingrenzen können? Lange Zeit ist keine Zeitangabe!

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

....

LA: Wann verstarben Ihre Eltern?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Wie alt waren Sie? Ein Kleinkind oder schon ein Schulkind?

VP: Ich war klein, man sagte mir, ich habe keine Eltern.

LA: Wie verstarben Ihre Eltern?

VP: Weiß ich nicht.

LA: Haben Sie sich nie dafür interessiert, wer Ihre Eltern waren, wie sie gestorben sind?

VP: Eine alte Frau, die mittlerweile auch schon verstorben ist, hat mir gesagt, dass meine Eltern verstorben sind.

LA: Wann sagte Ihnen das die alte Frau?

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Waren Sie in der Schule oder noch kleiner.

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Bei wem sind Sie aufgewachsen?

VP: In XXXX. Nachgefragt bei dieser alten Frau, aber sie ist auch gestorben.

LA: Wann ist diese alte Frau gestorben?

VP: Lange Zeit schon.

LA: Wann starb die Frau, welches Jahr, waren Sie in der Schule?

VP: Nach der Volksschule. Genau weiß ich es nicht.

...

LA: Was ist die nächstgrößte Stadt?

VP: Weiß ich nicht.

...

LA: Wo lebten Ihre älteren 4 Schwestern die ganze Zeit?

VP: Ich habe sie nicht mehr gesehen.

LA: Wie lange haben Sie die Schwestern nicht mehr gesehen?

VP: Es ist schon so eine lange Zeit, ich weiß es nicht.

LA: Kennen Sie die Namen Ihrer Schwestern?

VP: Die kenne ich von der alten Frau.

LA: Wie sind die Namen Ihrer Schwestern?

Anmerkung: VP wird aufgefordert die Namen aufzuschreiben und sie lehnt abermals ab zu schreiben.

LA: Sie gingen aber doch 6 Jahre in die Schule, da müssen Sie doch ein bisschen schreiben können.

Anm.: VP schreibt vier Namen auf.

In diesen Aussagen der Beschwerdeführerin zeigt sich keine Bereitschaft, am Verfahren mitzuwirken und biographische Details bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin verweigert jeden nachvollziehbaren Bezugspunkt, die Schule gibt es nicht mehr, die Verwandten sind verstorben bzw. hat sie keinen Kontakt mehr zu ihnen, etc. Auch wenn man berücksichtigt, dass in anderen Kulturen der Stellenwert von exakten Datumsangaben ein weitaus geringerer ist als in Europa, so erscheint es doch nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin beinahe durchgängig nicht in der Lage war, irgendwelche klaren Angaben zu machen, etwa zu ihren Eltern oder wann sie von ihren Schwestern getrennt worden war. Die biographischen Details der Beschwerdeführerin können daher nicht abschließend festgestellt werden und ist es angesichts der wenig plausiblen Angaben auch nicht auszuschließen, dass sie sehr wohl noch Kontakt zu ihrer Familie hat. In der mündlichen Verhandlung am 06.06.2016 wiederholte die Beschwerdeführerin zwar, dass sie keinen Kontakt zu ihren Schwestern habe, doch ist es unlogisch, dass sie selbst nach dem Tod der alten Frau (wobei sie sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erinnern konnte, wann sie gestorben war) nach ihren eigenen Angaben "mal hier und da" gewohnt habe, wenn sich doch auch ihre Schwestern in XXXX aufgehalten hätten. Auch in der mündlichen Verhandlung versuchte die Beschwerdeführerin jede exakte Angabe zu vermeiden, beispielhaft folgender Auszug aus dem Protokoll:

RI: Sind Sie von dieser Frau direkt zu J.T. übersiedelt?

BF: Als diese Frau gestorben ist, habe ich mal hier und da gewohnt. Erst dann bin ich zu J.T.

RI: Was war Ihre letzte Wohnstätte, bevor Sie zu J.T. gezogen sind?

BF: In XXXX.

RI: Aber wo in XXXX?

BF: Da habe ich bei einer Freundin gewohnt.

RI: Wer war die letzte Person, bei der Sie gewohnt hatten?

BF: Ich habe nicht lange bei ihr gewohnt, ehe ich zu J.T. gezogen bin.

RI: Sie wissen den Namen nicht mehr?

BF: Sie hatte einen einheimischen Namen, sie hatte keinen englischen Namen. Ich kann mich aber an den Namen nicht mehr erinnern.

...

RI: Wo leben ihre Schwestern?

BF: In XXXX, ich weiß es nicht ganz genau. Ich habe schon lange nichts mehr mit ihnen zu tun, deswegen weiß ich es nicht genau.

RI: Waren sie in XXXX, als Sie Nigeria verließen?

BF: Bevor ich zu J. gezogen bin, haben sie in XXXX gelebt. Danach haben wir uns aber nicht mehr gesehen.

Ebenso war es unmöglich, von der Beschwerdeführerin irgendwelche konkreten Aussagen zu ihrem Arbeitsplatz zu erhalten:

RI: Wo haben Sie in XXXX gearbeitet?

BF: Ja, in einem kleinen Frisörladen.

RI: In welcher Straße befindet sich der Frisörladen?

BF: Wir haben keine Straßen.

RI: Was befindet sich neben dem Frisörladen?

BF: Es gab viele Geschäfte.

RI: Wer war Ihr Chef?

BF: Wir hatten keinen Chef. Wenn jemand die Haare machen lassen will, dann kommt er dort einfach hin, nimmt Platz und man macht ihm die Haare.

RI: Wem gehört dann der Frisörladen bzw. wer bezahlt die Miete?

BF: Man geht dort hin, arbeitet und am Ende des Monates geht man dann zum Besitzer des Hauses und bezahlt ihn.

RI: Wie heißt der Besitzer des Hauses?

BF: Wir haben keinen Beleg bekommen, er hat nichts unterschrieben, wir haben ihm einfach das Geld gegeben.

Der Unwille der Beschwerdeführerin, irgendwelche überprüfbaren Angaben zu machen, führt zu dem Eindruck, dass sie ihre wahre Identität verschleiert; ihre diesbezüglichen Angaben können daher nicht für wahr erachtet werden und kann auch nicht festgestellt werden, dass sie über keine familiäre Unterstützung in Edo State verfügen würde.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber dem Bundesamt behauptet, fünf Jahre mit einer Frau, von der sie finanziell abhängig war, eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben. Am 10.09.2013 seien sie von Nachbarn gesehen worden; die Stammesführer würden in der Folge die Polizei verständigt haben. Ihre Freundin habe die Flucht organisiert, sie seien in der gleichen Nacht mit dem Taxi nach Kano und würden von dort aus Nigeria verlassen haben. Dieses Vorbringen war von der belangten Behörde als nicht glaubhaft eingestuft worden; der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass es wenig plausibel sei, dass sie zuvor fünf Jahre unbehelligt mit ihrer Freundin zusammengelebt habe. Es sei auch wenig nachvollziehbar, dass man - im Bewusstsein der Vorurteile gegenüber Homosexualität in Nigeria - während des Geschlechtsverkehrs einfach das Fenster geöffnet lasse. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklären können, warum es zur Trennung von ihrer Freundin gekommen sei, nachdem man gemeinsam die Flucht ins Ausland und bis nach Europa habe bewältigen können. Es passe auch nicht zum Gesamtbild, dass die Beschwerdeführerin in Österreich begonnen habe als Prostituierte zu arbeiten; zudem habe sie einmal behauptet, vor ihrer homosexuellen Beziehung bereits sexuellen Kontakt zu einem Mann gehabt zu haben, dann wieder, dass dies erst in Österreich der Fall gewesen sei. Zu diesem letzten Punkt wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach sexuellen Kontakte zu Männern dahingehend verstanden habe, ob sie während ihrer homosexuellen Beziehung solche gehabt habe. Doch auch wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin diesen Widerspruch außer Acht lässt, bleibt das Vorbringen in seiner Gesamtheit unglaubhaft.

So war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, das Geschehen rund um das fluchtauslösende Ereignis zusammenhängend und in einem chronologisch überschaubaren und nachvollziehbaren Rahmen darzulegen, wie der folgende Auszug aus dem Protokoll der mündlichen

Verhandlung zeigt:

RI: Bitte schildern Sie noch einmal genau, wie es zur Flucht gekommen ist!

BF: Es hat geheißen, das sie alle Lesben ins Gefängnis stecken würden und sie haben herausgefunden, dass wir lesbisch sind.

RI: Wer hat das wie herausgefunden?

BF: Die Nachbarn.

RI: Wie haben es die Nachbarn herausgefunden?

BF: An dem Tag, an dem sie es herausgefunden hatten, waren wir im Haus und die Fenster waren offen. Eine Nachbarin ist gerade vorbeigegangen und hat uns gesehen, wir wir uns berührt hatten und Liebe gemacht haben. Sie hat geschrien, dass das nicht gut sei. So ist das passiert.

RI: Was ist nach dem Schreien der Nachbarin passiert?

BF: Sie hat es ins Dorf hinausgerufen und ist zu den Männern gegangen. Und dann hat man uns bei der Polizei angezeigt. Dann hat die Polizei nach uns gesucht und XXXX hat zu mir gesagt, wir müssten weg, denn wenn sie uns finden würden, dann wäre es vorbei.

RI: Wann war das?

BF: Am 10.09., da sind wir dann weg.

RI: Zu welcher Tageszeit wurden Sie dann entdeckt?

BF: Es war untertags, als man uns entdeckt hat. Wir sind dann weg von dort. Und in der Nacht vom 10. auf 11. sind wir nach Kano.

RI: Wie sind Sie nach Kano gekomen?

BF: Mit dem Taxi.

RI: Wo sind Sie ins Taxi gestiegen?

BF: Sie hat alles bezahlt. Wir sind in XXXX eingestiegen.

RI: Wo in XXXX?

BF: Das Taxi war zwischen XXXX und XXXX.

RI: Was ist unmittelbar nach dem Schreien der Nachbarin passiert?

BF: Wir hatten große Angst, dass wir ins Gefängnis müssten, wenn sie uns entdecken und dann sind wir weggelaufen.

RI: Sind Sie fünf Minuten oder eine Stunde, nachdem Sie den Schrei gehört haben, weggelaufen?

BF: Als die Frau uns sah, hat sie geschrien und geschrien. Unmittelbar danach sagte XXXX zu mir, sie müsse noch ein paar Sachen zusammenpacken. Ich habe geweint, weil ich große Angst hatte und dann sind wir weggelaufen.

RI: Sind Sie dann bis zu dem Moment, als Sie ins Taxi gestiegen sind, mit irgendjemandem in Kontakt gewesen?

BF: Nein, wir sind einfach ins Taxi gestiegen. J. hat ihn bezahlt.

RI: Können Sie mir erklären, warum man ausgerechent nach Kano flüchtet?

BF: Das hat sie so entschieden, sie hat gesagt, wir müssen einfach weg.

RI: Haben Sie danach noch mit jemanden Kontakt aus XXXX gehabt? Zum Beispiel telefonisch?

BF: Nein, ich habe mit niemandem mehr gesprochen.

RI: Woher wissen Sie dann, dass die Nachbarin zuerst zu den Männern und dann zur Polizei gegangen ist?

BF: Weil das am Nachmittag passiert ist. Bis wir das Haus verlassen haben, war es dann Abend. Da wussten wir es dann schon.

RI: Woher?

BF: Weil wir es gehört haben, jeder hat es gesagt. Und weil wir gewusst haben, dass die Männer die Polizei holen würden.

RI: Wie haben Sie es gehört?

BF: Mit den Männern meine ich die Stammesführer. J. hat mir das gesagt, dass die Männer die Polizei holen würden. Wir waren ja noch im Haus, da sind sie noch nicht gekommen.

Der Beschwerdeführerin war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über ihre eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass sie all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Im Gegenteil, sie verharrte während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen wurden von der Beschwerdeführerin lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er bzw. sie im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben der Beschwerdeführerin waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben hätte, ihr Heimatland zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass eine Nachbarin sie beobachtet, laut geschrien und dann die Stammesältesten informiert habe, welche dann die Polizei verständigt haben würden. Die Beschwerdeführerin bleibt aber bei sehr vagen Aussagen, wenn es um die Frage geht, woher sie wisse, dass die Polizei nach ihnen gesucht habe. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin versuchte dies in der mündlichen Verhandlung damit zu erklären, dass eine "Traumatisierung auch über die Geschichten und Erzählungen von Dritten" möglich sei und dass die Beschwerdeführerin sich habe ausmalen können, was nach der Entdeckung ihrer homosexuellen Beziehung geschehen würde. Dies steht aber im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2016 erklärt hatte: "Noch am gleichen Tag wurden wir angezeigt, meine Freundin hat dann überall gehört, dass uns die Polizei sucht." Ebenso bleibt unklar, wie viel Zeit nach der Entdeckung die Beschwerdeführerin und ihre Freundin im Haus verbracht haben sollen; einmal ist die Rede davon, dass sie "unmittelbar" nach der Entdeckung weggelaufen seien, dann wieder, dass die Entdeckung am Nachmittag gewesen sei und sie dann am Abend das Haus verlassen würden.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum die Frauen nach Kano, in den muslimisch und traditionell geprägten Norden, der bereits zum Zeitpunkt der Flucht von den Ausschreitungen der Boko Haram gezeichnet war, fliehen sollten. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin problemlos mehrere Grenzen überschritten haben will, zweimal per Flug, obwohl sie angibt, nie Dokumente besessen zu haben; die Erklärung, dass sie nichts mitbekommen habe, weil sie immer geweint habe, klingt nicht überzeugend.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den Erwägungen des Bundesamtes an, dass die Schilderungen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 15.03.2016 durchwegs wenig plausibel und widersprüchlich waren; in der mündlichen Verhandlung wurde der Eindruck weiter bestärkt, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt, welche von Detailarmut, Widersprüchen und Unstimmigkeiten geprägt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.4. Zur Frage des subsidiären Schutzes:

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für die Beschwerdeführerin keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei.

In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass nach einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada lesbische Beziehungen in Nigeria strafrechtlich und moralisch verboten seien. Dies entspricht auch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Wie bereits dargelegt ist das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin allerdings nicht glaubhaft und kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung eine reale Gefahr in Nigeria drohen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer beruflichen Erfahrung im Bereich des Friseurwesens nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. In der Beschwerde ist unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada aus dem Jahr 2010 die Rede davon, dass alleinstehende Frauen in Nigeria immer verletzlich seien und dass die Beschwerdeführerin keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Es wird nicht verkannt, dass es für eine alleinstehende Frau schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch leben die Schwestern der Beschwerdeführerin in Nigeria und könnte die Beschwerdeführerin wieder in einem Friseurladen arbeiten. Sie stammt aus Edo State und damit aus einer Region, die nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht ist.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. den oben wiedergegebenen Auszügen daraus um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria aus Furcht vor staatlicher Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Sonstige Asylgründe kamen nicht hervor und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

3.3.3. Die Frage einer möglichen Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria ist abhängig von der Region, aus der der Fremde stammt. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Die Beschwerdeführerin stammt aus keiner dieser Regionen und ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung ihrer Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierenden instabilen Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Sie gibt zwar an, sich etwa einen Monat auf der Flucht in Kano aufgehalten haben, doch hat sie ihr restliches Leben in Edo State verbracht. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie (vier Schwestern) in Nigeria; sie bestreitet zwar, mit ihnen in Kontakt zu stehen, doch ist dies, wie bereits ausgeführt, nicht unbedingt glaubhaft. Zudem könnte sie an ihren Heimatort zurückkehren, da die von ihr geschilderte Bedrohung nicht glaubhaft ist. Sie könnte wieder in einem Friseurladen tätig werden. Es ist ihr auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

3.3.5. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom Rechtsberater der Beschwerdeführerin darauf verwiesen wurde, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offenstehe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine solche gar nicht notwendig ist, da es der Beschwerdeführerin aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes möglich wäre, an ihren Heimatort zurückzukehren. Es wurde weiter vom Rechtsberater ausgeführt, dass typische Frauenberufe wie Haaremachen von den meisten Frauen nur für ein Zusatzeinkommen ausgeübt würden. Es wird von der erkennenden Richterin auch nicht verkannt, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr eine sehr eingeschränkte wäre; doch war sie in der Lage, sich vor der Flucht (bzw. ihren Angaben nach vor ihrer Beziehung) durch Einnahmen aus dieser Tätigkeit zu ernähren und hat sie in Nigeria vier Schwestern, zu denen sie den Kontakt suchen könnte. Zudem könnte sie wie bereits erwähnt Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Wenn weiter ausgeführt wird, dass die Gefahr sexueller Gewalt bei der Übernahme durch Sicherheitsbehörden am Flughafen gegeben sei, so sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Fälle bekannt und wurden auch keine konkreten entsprechenden Quellen vorgelegt, welche eine Rückkehr von alleinstehenden Frauen nach Nigeria automatisch wegen der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK unterbinden würden.

3.3.6. Es ist im konkreten Fall daher nicht ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, welche die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.4.5. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

3.4.6. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als drei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Die Beschwerdeführerin besucht einen Deutschkurs und hat zeitweise als Prostituierte gearbeitet, doch kann daraus und aufgrund der Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

3.4.7. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.4.8. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.