BVwG G307 2125823-1

G307 2125823-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung

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BVwG G307 2125823-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2125823.1.00

Spruch

G307 2125823-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2016,

Zahl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) anlässlich seiner mit XXXX vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ausgesprochenen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt) von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots einvernommen.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 13.04.2016, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 26.04.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.05.2016 vorgelegt und langten dort am 09.05.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsbürger und ledig.

1.2. Der BF hält sich zumindest seit XXXX in der Justizanstalt XXXX auf. Ein darüber hinausgehender legaler Aufenthalt im Bundegebiet konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt) verurteilt.

Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zeitlich ab der dritten Tathandlung gewerbsmäßig im Zusammenwirken mit 4 verschiedenen Personen und unabhängig davon im Wissen gehandelt habe, dass eine Mittäterin in 2 Fällen eine abgeschlagene Glühbirne mit messerscharfen Glasspitzen an einer Kette, sohin eine Waffe bei sich geführt habe, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern. Der durch die Taten verursachte Schaden habe sich auf mehr als € 5.000,00 belaufen.

Ferner wurde dem BF vorgeworfen, in 10 Fällen zahlreiche Urkunden (wie etwa Führerschein, Zulassungsschein, IPA-Ausweis) mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder ein Tatsache gebraucht werden. Zudem wurde der BF für schuldig befunden, 5 CDs beschädigt sowie mehrere Bank-, Bankomat- und Kreditkarten entfremdet zu haben.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über kein Einkommen, kein Vermögen und ist derzeit beschäftigungslos.

Der BF war vom XXXX2014 bis XXXX2014, vom XXXX2014 bis XXXX2015, vom XXXX2013 bis XXXX2014, vom XXXX2014 bis XXXX2014, vom XXXX2013 bis XXXXXXXX2013 sowie vom XXXX2011 bis XXXX2011 in Österreich geringfügig beschäftigt.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über familiäre oder sonstige Bindungen in Österreich verfügt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Im Zentralen Melderegister scheint lediglich der Haftaufenthalt des BF auf. Weder in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.03.2016, in deren Zuge er angab, nicht zu wissen, ob er angemeldet sei, noch in der Beschwerde konnte er Anhaltspunkte für einen über den im ZMR angeführten Zeitraum hinaus gehenden Aufenthalt in Österreich geben. Schließlich sprechen auch die Unwissenheit über den Zeitpunkt der letzten Einreise des BF nach Österreich sowie das Vorbringen, sich zwischenzeitlich in der Slowakei aufgehalten zu haben, gegen einen überwiegenden Aufenthalt in Österreich innerhalb der letzten 4 Jahre, wie vom BF ausgeführt. Die Festnahme des BF zu einem Zeitpunkt, in dem er unangemeldet war, erweckt den massiven Verdacht, lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen eingereist zu sein, zumal sein letzter Arbeitstag der 10.03.2015 war.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil, und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister). Ebenso sind die Entscheidungs- und Strafzumessungsgründe diesem Urteil zu entnehmen.

Der BF stellte zwar in den Raum, seine Mutter, sein Bruder und sein Neffe lebten in Österreich, vermochte jedoch keine intensive Bindung zu diesen Personen darzulegen, wobei er Bruder und Neffe gar nicht namentlich zu bezeichnen in der Lage war. Diese Beziehungen wären durch den derzeitigen Haftaufenthalt des BF im Übrigen nachhaltig getrübt.

Die bisherigen Beschäftigungen und die derzeitige Beschäftigungslosigkeit folgen dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszuges und dem Umstand, dass der BF derzeit haftbedingt keine Arbeit ausüben kann.

Der Umstand, dass keine Deutschkenntnisse des BF festgestellt werden konnten, ergibt sich aus der Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Slowakisch, der Verfassung des Rechtsmittels in dieser Sprache und dem Nichtvorliegen von Bescheinigungsmitteln über absolvierte Sprachkurse oder anderweitige Kenntnisse der deutschen Sprache.

Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit folgen den eigenen Ausführungen des BF.

Im Übrigen konnte der BF nicht schlüssig darlegen, weshalb er seine Verurteilung anzweifelt, zumal diese in Rechtskraft erwachsen ist dieser Umstand und nichts - wie im Rechtsmittel vorgebracht - mit dem Besitz seiner Sozialversicherungskarte zu tun hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.

Die Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen, Eigentum und die Zuverlässigkeit von Urkunden wie Beweiszeichen stellen jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das dargestellte Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.

Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Urkundenunterdrückung, Sachbeschädigung und Entfremdung unbarerer Zahlungsmittel zu einer insgesamt 3jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Auch wenn der unbedingte Teil auf ein Jahr beschränkt ist, so wurde dem BF der lange Tatzeitraum zur Last gelegt und fallen bei Durchsicht des Urteils die zahlreichen Geschädigten ins Auge.

Der BF konnte keine - über das Bestehen verwandtschaftlicher Verhältnisse hinausgehende - Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen geltend machen, war in den letzten 5 Jahren lediglich 14 Monate - ausschließlich geringfügig - beschäftigt und weist keine Beitragsgrundlagen auf. Aktuell ist er arbeitslos. Auch konnte der BF keine Deutschkenntnisse nachweisen. Im Ergebnis sind die Bindungen zu Österreich denkbar gering, zumal der BF in seiner Einvernahme ausdrücklich ausführte, er könnte in der Slowakei einer Beschäftigung nachgehen und spräche nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).

Die gegenüber dem BF ausgesprochene Verurteilung wurde erst am XXXX rechtskräftig und ist der Zeitpunkt der letzten Tat dem XXXX2015 zuzuordnen. Demgemäß besteht noch eine enge zeitliche Nähe zum strafbaren Verhalten des BF und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass der BF vor Begehung der erwähnten Straftaten ohne Beschäftigung und einkommenslos war. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass er in Zeiten der Gering- oder Nichtbeschäftigung sich auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit, Anzahl und Diversität der Straftaten, so sind im Zusammenhalt mit der ausgesprochenen Gesamtstraße im Ausmaß von 3 Jahren die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.

Eine besondere Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Verwandten oder sonstigen Personen besteht nicht.

Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass - selbst wenn die vom BF in der Beschwerde behaupteten Kontakte in der geschilderten Intensität bestünden - das zum Zeitpunkt der Straftaten theoretisch vorhandene soziale Umfeld und die Beschäftigung in Österreich ihn nicht von der Begehung der Delikte abhalten konnten. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).

Auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes von 7 Jahren erscheint in Anbetracht der zahlreichen Fehltritte des BF als angemessen.

3.2.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist das vom BF gesetzte Verhalten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in hohem Maße abträglich, weshalb die sofortige Ausreise des BF in deren Interesse geboten war.

3.2.4. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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