BVwG G305 2125474-1

G305 2125474-1Tribunal Administrativo Federal24 de jun. de 2016

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Regest

Geschäftsführer, Haftung, Insolvenzverfahren, Nachweismangel,<br/>Sozialversicherung

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BVwG G305 2125474-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2125474.1.00

Spruch

G305 2125474-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX erhobene Beschwerde vom XXXX des XXXX, XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass XXXX, geb. XXXX, (in der Folge Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Firma XXXX GmbH, FN XXXX (in der Folge so oder kurz GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nr. XXXX der GmbH den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % aus EUR XXXX schulde und daher verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die GmbH in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin für zur Sozialversicherung angemeldete Dienstnehmer Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November 2012 bis Jänner 2013 in Höhe von insgesamt EUR XXXX samt Nebengebühren schulde. Die Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am XXXX sei vor dem Landessgericht XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden. Es habe am XXXX gemäß § 152b IO rechtskräftig mit einer Quote von XXXX % geendet. Die aushaftende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin (d.i. die GmbH) habe die Forderung anerkannt und sei deren Höhe als rechtskräftig entschieden anzusehen. Aus dem Firmenbuchauszug ergebe sich, dass der BF vom 08.04.2008 bis zur Insolvenzeröffnung Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die zur Vertretung einer juristischen Person berufene natürliche Person, die neben der durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von dieser zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als die Beiträge in Folge schuldhafter Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht erfüllt worden seien. Die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum November 2012 bis Jänner 2013 sei Bestandteil der dem Geschäftsführer der GmbH auferlegten Pflichten gewesen. Er habe sie nicht erfüllt. Der Vertreter sei jedoch von seiner Schuld befreit, wenn er nachweise, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum entweder über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet habe, oder er zwar über Mittel verfügte, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit den anderen Gläubigern die Zahlungen entweder gar nicht oder nur zum Teil und nicht in geringerem Ausmaß als die Forderungen anderer Gläubiger beglichen habe. Zur Überprüfung des Mitteleinsatzes sei der BF aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen. Da keine Stellungnahme oder Unterlagen vorgelegt worden seien und auch die Fristverlängerung ungenützt verstrichen sei, sei im Lichte der zitierten Rechtsprechung dem BF das Verschulden, der ihm auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten gewesen, weshalb gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung auszusprechen gewesen sei.

2. Gegen diesen, dem BF am 28.01.2016 durch Direktzustellung persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner Rechtsvertretung die zum XXXX datierte und am 23.02.2106 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Beschwerde, in der er erklärte, die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde vollinhaltlich anzufechten und mit der er den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung in der Sache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und den Eventualantrag verband, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH auf einen Überweisungsfehler des BF zurückgehe. Dieser habe den eingeforderten Beitrag von EUR XXXX nicht an die richtige Zahlstelle bei der belangten Behörde, sondern irrtümlich auf das Konto der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge kurz: SVA) überwiesen. Diese habe die GmbH auf diesen Irrtum nicht aufmerksam gemacht. Bis zur Insolvenzeröffnung sei der BF stets davon ausgegangen, sämtliche Forderungen gegenüber der belangten Behörde erfüllt zu haben. Nachdem die Fehlüberweisung im Insolvenzverfahren offenkundig geworden war, sei die fehlgeleitete Geldsumme über Einschreiten des Insolvenzverwalters von der SVA zurückgeholt worden. Die vereinbarte Sanierungsplanquote sei an die belangte Behörde weitergeleitet worden. Der BF habe in Bezug auf die Abfuhr sämtlicher DN-Anteile stets redlich gehandelt und lasse sich aus einer irrtümlichen Fehlüberweisung an die falsche Versicherungsanstalt keine haftungsbegründende Verletzung der Verpflichtung im Sinne des § 58 Abs. 5 ASVG iVm. § 67 Abs. 10 ASVG ableiten. Weiters wendete er ein, dass er die Beitragsschuld betraglich nicht nachvollziehen könne. Auch habe er die Angelegenheit nach Erhalt des Aufforderungsschreibens der belangten Behörde vom 06.11.2015 seinem Steuerberater, XXXX zur Bearbeitung und Nachprüfung übergeben und habe dieser im Hinblick auf eine Vielzahl abzuwickelnder Angelegenheiten dem nicht mehr fristgerecht nachkommen können.

Hinsichtlich des Zinsen- und Nebengebührenbegehrens wendete der BF ein, dass diese gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Unrecht gefordert worden seien, da es hiefür an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung mangle.

3. Mit Schreiben vom 24.02.2016 forderte die belangte Behörde den BF im Wege seiner Rechtsvertretung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ein weiteres Mal zur Beibringung eines rechnerischen Entlastungsnachweises für den Zeitraum XXXX bis XXXX bis zum XXXX auf und verwies dazu auf die beigelegte Berechnungshilfe. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Berechnung korrespondierende Buchhaltungsunterlagen (z.B. monatsweise Saldenlisten) vorzulegen seien.

4. Innerhalb offener Frist erging dazu die Stellungnahme des BF vom 21.03.2016, worin dieser ausführte, dass die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung auf den konkreten Fall nicht anwendbar sei, da die ihr zu Grunde liegenden Sachverhalte mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar seien, da im gegenständlichen Fall die Beiträge willentlich vollständig abgeführt worden seien, wenn auch an den falschen Sozialversicherungsträger. Da im maßgeblichen Zeitraum keine Löhne ausbezahlt wurden, sei der Haftungstatbestand von vornherein nicht erfüllt. Auch könne § 58 Abs. 2 ASVG nicht in Verbindung mit der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG angewendet werden. Es sei schon klar, dass ein Beitragsschuldner eine Zahlung für den Fall des zufälligen Nichteinlangens nochmals zu tätigen habe; ein Konnex zur Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG bestehe jedoch keinesfalls, da sonst eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung begründet würde, die der Rechtsnatur der Geschäftsführerhaftung als einer dem Schadenersatzrecht nachgebildeten Verschuldenshaftung zuwiderliefe. Die Uneinbringlichkeit sei im gegenständlichen Fall nicht durch den BF, sondern vielmehr durch den Insolvenzantrag der belangten Behörde herbeigeführt worden. Erst dadurch sie der Forderungsausfall bewirkt worden. Die begehrten Verzugszinsen seien dem Grunde und der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Abschließend erging das Ersuchen, den Akt zur Abklärung der Rechtsfragen dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

5. Am 28.04.2016 legte die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

6. Am 24.06.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei einvernommen wurde. Darüber hinaus wurde auch der erschienene Vertreter der belangten Behörde einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Firma XXXX GmbH, FN XXXX, wurde auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom XXXX gegründet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in XXXX.

Die GmbH wurde am XXXX in das Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen.

1.2. Seit dem XXXX fungiert der BF durchgehend als (einziger) Geschäftsführer der GmbH und vertritt seither diese selbständig.

Er hatte diese Funktion sohin auch im Zeitraum XXXX bis XXXX inne und übte diese auch aus.

Als Geschäftsführer war er unter anderen für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich, die die GmbH als Dienstgeberin für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer an die belangte Behörde abzuführen hatte.

1.3. Von seinem Steuerberater, XXXX, wurde der BF zu Beginn des Jahres 2013 schriftlich drauf aufmerksam gemacht, dass er Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX an die belangte Behörde zu überweisen hatte.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt veranlasste der BF die Überweisung dieses Betrages, wobei er auf dem Überweisungsträger anstelle der belangten Behörde die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz: SVA) als Empfängerin des Geldbetrages bezeichnete.

Bei dem genannten Betrag von EUR XXXX handelt es sich um die Summe von mehreren Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.11.2012 bis 30.11.2012, 01.12.2012 bis 31.12.2012 und 01.01.2013 bis 31.01.2013.

1.4. Anfang 2013 stellte die Firma XXXX, ein Erdbauunternehmen, wegen einer offenen Forderung in Höhe von ca. EUR XXXX beim Landesgericht XXXX einen Insolvenzantrag gegen die GmbH. Der BF wurde darauf hin zum angeführten Gericht vorgeladen. Anlässlich dieses Termins, der im ersten Kalenderdrittel des Monats April 2013 stattfand, legte der BF die offenen Forderungen der GmbH und deren Verbindlichkeiten offen. Der Richter meinte zu den Ausführungen des BF, dass er wegen einer Zahlungsstockung bei der GmbH noch keinen Anlass für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sehe.

Allerdings wurde der BF vom Richter auf eine offene Forderung der belangten Behörde in Höhe des in Punkt 1.3. dargestellten Überweisungsbetrages hingewiesen. Der BF antwortete, dass er diesen Betrag bereits überwiesen habe, nahm jedoch den Hinweis des Richters nicht zum Anlass, seine Buchhaltungsunterlagen (darunter den Nachweis über die [irrtümlich] an die SVA erfolgte Zahlung des Betrages von EUR XXXX) einer Überprüfung zu unterziehen.

Für das erkennende Bundesverwaltungsgericht steht daher fest, dass die irrtümlich an die SVA erfolgte Zahlung bei einer sofort durchgeführten Kontrolle entdeckt und unter Umständen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 08.05.2013 abgewendet hätte werden können.

1.5. Am XXXX eröffnete das Landesgericht XXXX zur Aktenzahl: XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH. Zum Insolvenzverwalter wurde der in XXXX ansässige Rechtsanwalt XXXX bestellt.

Der BF nahm nach eigenen Angaben erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Anlass für eine Überprüfung der Geschäftsunterlagen und entdeckte er erst zu diesem Zeitpunkt die irrtümlich an die SVA erfolgte Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX, die bekanntlich an die belangte Behörde hätten gehen sollen.

Im bezogenen Insolvenzverfahren meldete die belangte Behörde die genannte Forderung gegen die GmbH an und erkannte der Insolvenzverwalter diese im vollen Umfang an.

In der Folge kam es zur Anfechtung der irrtümlich an die SVA erfolgten Zahlung und wurde der Betrag von EUR XXXX nach den Regeln der Insolvenzordnung der Masse zugeschlagen. Ein Zufluss dieses Geldbetrages an die belangte Behörde erfolgte jedoch nicht.

Das Insolvenzverfahren endete mit einem am 16.09.2015 angenommenen und - rechtskräftig - bestätigten Sanierungsplan, der eine XXXX%ige Barquote, zahlbar innerhalb von 4 Wochen nach Annahme des Sanierungsplanes, zum Inhalt hatte.

Der Konkurs wurde am XXXX aufgehoben und endete die Zahlungsfrist am

XXXX.

Die belangte Behörde wurde im Konkurs der GmbH lediglich im Ausmaß der Barquote von XXXX% befriedigt, sodass deren Forderung im Ausmaß des die Barquote übersteigenden Anteils als uneinbringlich anzusehen ist.

1.6. Mit Schreiben vom 06.11.2015 wurde der BF (erstmals) zur Beibringung eines rechnerischen Entlastungsbeweises nachweislich aufgefordert, oder Einwendungen gegen eine persönliche Haftung vorzubringen.

Mit Schreiben vom 02.12.2015 ersuchte der Insolvenzverwalter die belangte Behörde um eine Fristerstreckung im Ausmaß von vier Wochen, die ihr von der belangten Behörde mit do. Schreiben vom 02.12.2015 gewährt wurde.

Nachdem die gewährte Fristerstreckung fruchtlos verstrichen war und der BF den rechnerischen Entlastungsbeweis schuldig geblieben war, erging der angefochtene Haftungsbescheid vom XXXX, Zl. XXXX.

Als der BF den Haftungsbescheid mit Beschwerde vom XXXX bekämpfte, wurde er im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2016 ein weiteres Mal zur Mitwirkung und Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert. Auch diesmal unterblieb die Vorlage des eingeforderten Entlastungsnachweises.

1.7. Auf Grund der Rückstandsaufstellung vom XXXX schuldete die GmbH als Dienstgeberin der belangten Behörde für den Zeitraum XXXX bis XXXX offene Beiträge in Höhe von insgesamt EUR XXXX die sich wie folgt aufgliedern:

Zeitraum

Art

Beitragszeitraum

Betrag

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

XXXX

Beitrag Rest

XXXX - XXXX

XXXX

Summe der Beiträge

XXXX

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG

XXXX

Nebengebühren

XXXX

Summe der Forderung

XXXX

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, sowie aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, wie insbesondere aus dem Vereinsregister, dem eingeholten Akt des Landesgerichtes XXXX zur Zl XXXX, das Insolvenzverfahren, die Firma XXXX GmbH betreffend, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren zu Grunde zu legen waren.

Die zur GmbH und zur Vertretungsbefugnis des BF getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zur FN XXXX und auf der Satzung der Gesellschaft, sowie auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2016.

Die zur irrtümlichen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die SVA und zum Gang des Insolvenzverfahrens getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf den Aussagen des BF und des erschienenen Vertreters der belangten Behörde und andererseits auf dem Insolvenzakt des Landesgerichtes XXXX zur Zl. XXXX, die im Grunde übereinstimmten und dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen waren.

Unbestritten und unbeanstandet blieb auch das festgestellte Faktum, dass der BF den rechnerischen Nachweis über die mangelnde Zahlungsfähigkeit und die Gleichbehandlung aller Gläubiger der GmbH schuldig blieb.

Die Aufgliederung der Haftungssumme und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der dem angefochtenen Haftungsbescheid zu Grunde gelegten Rückstandsaufstellung der belangten Behörde vom XXXX und der Rückstandsaufstellung vom XXXX. Nachdem der BF den rechnerischen Entlastungsbeweis (trotzt wiederholter Aufforderung zu Vorlage) schuldig geblieben war bzw. der Rückstandsaufstellung nicht qualifiziert entgegengetreten war, konnten die in den bezeichneten Rückstandsaufstellungen enthaltenen Beträge dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung der gegen den Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, gerichteten Beschwerde:

3.2.1. Im beschwerdegegenständlichen Fall geht es im Kern um die Klärung der Rechtsfrage, ob der BF für die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Firma XXXX GmbH, FN XXXX, aushaftenden Beitrags(rest)forderungen der belangten Behörde als Geschäftsführer haftet und ob die belangte Behörde überdies berechtigt ist, neben den Sozialversicherungsbeiträgen, Verzugszinsen, Beitragszuschläge sowie Nebengebühren zu fordern.

3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltende Bestimmung des § 67 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. Nr. 58/2010, lautete wörtlich wie folgt:

"Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67. (1) Wenn mehrere Dienstgeber im Einvernehmen dieselbe Person, wenn auch gegen gesondertes Entgelt, in einer die Pflichtversicherung begründenden Weise beschäftigen, haften sie zur ungeteilten Hand für die Beiträge, denen das Gesamtentgelt zugrunde zu legen ist.

(2) Dienstgeber, die auf gemeinsame Rechnung einen Betrieb führen, haften zur ungeteilten Hand für die anläßlich dieser Betriebsführung auflaufenden Beiträge, gleichviel, ob sie die Arbeiten nach einem einheitlichen Plan gemeinsam durchführen (Mitunternehmer) oder ob jeder von ihnen einen bestimmten Teil der gesamten Arbeiten selbständig durchführt (Teilunternehmer).

(3) Fällt einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) oder der erzielte Gewinn vorwiegend zu, so haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge.

(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Wege der Überwachung der SchuldnerInnen durch TreuhänderInnen der GläubigerInnen.

(6) Geht der Betrieb auf

1. einen Angehörigen des Betriebsvorgängers gemäß Abs. 7,

2. eine am Betrieb des Vorgängers wesentlich beteiligte Person gemäß Abs. 8 oder

3. eine Person mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftsführung des Betriebsvorgängers (z.B. Geschäftsführer, leitender Angestellter, Prokurist),

über, so haftet dieser Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft wie ein Erwerber gemäß Abs. 4, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb des Vorgängers nicht kennen konnte.

(7) Angehörige gemäß Abs. 6 Z 1 sind:

1. der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn;

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Schwägerschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;

4. die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;

5. der Lebensgefährte;

6. unbeschadet der Z 2 die im § 32 Abs. 2 der Insolvenzordnung genannten Personen.

(8) Eine Person ist an einem Betrieb wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel Anteil am Betriebskapital hat. Bei der Beurteilung des Anteiles am Betriebskapital ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die §§ 22 bis 24 der Bundesabgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Stehen Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers, sondern im Eigentum einer der im Abs. 6 Z 2 bzw. 3 genannten Personen, so haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Beiträge, solange er nicht nachweist, daß er die Beitragsschulden nicht kannte bzw. trotz seiner Stellung im Betrieb nicht kennen konnte.

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

3.2.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall brachte der BF in der Beschwerdeschrift im Kern vor, dass keine rechtlichen Voraussetzungen vorlägen, dass die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH auf eine irrtümlich auf das Konto der SVA zurückzuführen sei und dass sich aus der Fehlüberweisung von Dienstnehmeranteilen an die falsche Sozialversicherungsanstalt keine haftungsbegründende Verletzung der Verpflichtung im Sinne der §§ 58 Abs. 5 und 67 Abs. 10 ASVG ableiten ließe.

Auch könne von einem Einbehalten von Dienstnehmeranteilen für den Zeitraum November 2012 bis Jänner 2013 keine Rede sein, da die GmbH keine Gehälter und Löhne ausgezahlt habe.

Auch sei die Beitragsschuld betraglich nicht nachvollziehbar. Ebenso seien die Zinsen und Nebengebühren zu Unrecht gefordert worden, da eine Haftung für Zinsen und Beitragszuschläge mangels spezifischer sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtung des Geschäftsführers im Sinne der Rechtsprechung des VwGH generell ausgeschlossen sei.

3.2.4. Die gesetzliche Umschreibung der (potentiell) haftenden Vertreter erfasst jedenfalls die Organmitglieder der gängigen Gesellschaftsformen. Hievon sind die (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH genauso betroffen, wie der Vorstand einer AG, die unbeschränkt Haftenden einer OG und einer KG, wie der nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufene (siehe dazu VwGH vom 20.02.1996, Zl. 95/08/0179 mwN und vom 29.06.2005, Zl. 2005/08/0031; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl. Rz. 78 zu § 67).

Gegenständlich steht fest, dass der BF als (einziger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH zur (alleinigen) Vertretung derselben nach außen berufen war.

Daraus folgt, dass er grundsätzlich auch zur Abfuhr der Beiträge an den Sozialversicherungsträger, hier an die belangte Behörde verpflichtet war.

3.2.5. Für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer einer GmbH in der Eigenschaft als Dienstgeberin ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft und ob er auf Grund der Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung (siehe dazu VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins relevant, sondern die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80c zu § 67).

Es ist Sache des Vertreters darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet. Reichen die Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. In diesem Zusammenhang hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80i zu § 67 mwN).

Die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht lässt sich einerseits durch die Mitteltheorie und andererseits durch die Zahlungstheorie überprüfen. Die Mitteltheorie stellt darauf ab, dass die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln, gleich behandelt werden. Danach ist der Vertreter verpflichtet, die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder anteilig auf alle Gläubiger zu verteilen, oder den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteilen. Bei der Zahlungstheorie hingegen kommt es darauf an, dass die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich für die Anwendung der Zahlungstheorie entschieden (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80f zu § 67). Den entsprechenden Nachweis für die Gleichbehandlung aller Gläubiger hat der Geschäftsführer einer GmbH durch den rechnerischen Entlastungsnachweis, zu dessen Erbringung der BF im gegenständlichen Fall - jeweils fruchtlos - aufgefordert wurde, zu erbringen.

Der bloße Hinweis auf die Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren (siehe dazu die Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom XXXX, mit der er ein Anmeldungsverzeichnis zur Vorlage brachte) genügt nicht, da darin lediglich die gegenüber einem Unternehmen angemeldeten Forderungen ersichtlich gemacht und Informationen zu Zahlungen vor dem Insolvenzeröffnungszeitpunkt nicht enthalten sind.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde daher in Anbetracht des unterbliebenen rechnerischen Entlastungsnachweises von einer schuldhaften, die Haftung begründenden Pflichtverletzung des BF ausgegangen ist (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 80j zu § 67 und VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des BF, dass er keine Löhne gezahlt habe, ins Leere.

3.2.6. Auch sein Einwand, dass das Insolvenzverfahren deshalb eröffnet worden sei, weil er eine Zahlung in Höhe von EUR XXXX an die SVA überwiesen habe und nicht an die belangte Behörde und dass er davon ausgegangen sei, damit die Beitragsschulden der GmbH bei der belangen Behörde getilgt zu haben, weshalb ihn kein Verschulden treffe, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Wie schon oben ausgeführt, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) gemäß § 58 Abs. 5 ASVG alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht sagte der BF aus, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme durch das Insolvenzgericht im ersten Kalenderdrittel des Aprils XXXX vom zuständigen Richter auf die offene Forderung der belangten Behörde aufmerksam gemacht wurde. Er will dem Richter geantwortet haben, diese offene Forderung der belangten Behörde gezahlt zu haben. Dennoch nahm er den Hinweis des Richters nicht zum Anlass für eine Überprüfung seiner Unterlagen. In Anbetracht der Umstände, dass zwischen diesem ersten Termin vor dem Insolvenzgericht und dem Datum der Insolvenzeröffnung (XXXX) nahezu ein Monat verging und der Kausalität zwischen der irrtümlichen Anweisung der Sozialversicherungsbeiträge an die SVA statt an die belangte Behörde und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, hätte es dem BF unter Umständen gelingen können, die Eröffnung des Insolvenzverfahren abzuwenden, wenn er den Hinweis des Richters zu einer Überprüfung der Treffsicherheit seiner Überweisung durch Einsichtnahme in die eigenen Unterlagen genützt hätte. Da es der BF unterließ, diesem Hinweis nachzugehen, verletzte er die aus § 347 UGB erfliessende unternehmerische Sorgfaltspflicht, weshalb ihn entgegen seiner Auffassung ein Verschulden zumindest einer leichten, wenn nicht sogar einer groben Fahrlässigkeit trifft.

3.2.7. Wenn der BF nunmehr einwendet, dass ihn eine Haftung für Zinsen und Nebengebühren nicht treffe und er sich diesbezüglich auf ein Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofs vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, stützt, so übersieht er, dass der Gesetzgeber mit dem SRÄG 2010 der Bestimmung des § 58 ASVG den Absatz 5 einfügte, der nunmehr eine entsprechende Haftgrundlage für Verzugszinsen und Nebengebühren vorsieht.

In den Erläuterungen (RV 785 BlgNr. 24. GP, 4) heißt es auszugsweise wie folgt:

"Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten verstärkten Senat die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgeführte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs. 1 BAO für das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch möglicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung über die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenüber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.

Bereits der Begründung zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: ‚Es wird vorgeschlagen, die bereits bewährten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild für die Lösung zu übernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angeführt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermögensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern gezählt werden.' [...]"

Aus den Erläuterungen ergibt sich weiters, dass mit der vorgeschlagenen Änderung eine weitestgehende Angleichung der einschlägigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen werden sollte, indem nunmehr in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und der VermögensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO).

Wenn der BF in der Beschwerdeschrift nunmehr ausführt, dass die Beitragszuschläge, sowie die Nebengebühren zu Unrecht begehrt würden und er sich diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0061 stützt, so verkennt er, dass mit der Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG die entsprechende Rechtsgrundlage für die Haftung für Beitragszuschläge und Nebengebühren geschaffen wurde (siehe dazu auch Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 103ff zu § 67), sodass seine diesbezügliche Rechtsrüge ins Leere geht.

3.3. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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