BVwG W159 1404421-2

W159 1404421-2Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2016

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Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Behebung der<br/>Entscheidung, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Urkunde, Zumutbarkeit

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BVwG W159 1404421-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.1404421.2.00

Spruch

W159 1404421-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Angola, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 771188803-150557393, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Angola, reiste am 20.12.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.

Eine dagegen erhobene fristgerechte Beschwerde zog der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2009 zurück. Gleichzeitig beantragte er die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2015, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung über den Vorbereitungskurs für den externen Hauptschulabschluss vom 25.06.2010 sowie ein positives Externisten-Prüfungszeugnis über die vierte Klasse Hauptschule vom 21.06.2010 bei, außerdem eine Teilnahmebestätigung Deutsch A2+ vom 23.09.2009.

Mit Schreiben vom 27.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels die im § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 genannten Dokumente und Zivilstandsurkunden erforderlich seien.

Der Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit E-Mail vom 20.08.2015 (Original beim BFA am 25.08.2015 eingelangt) mit, dass der Beschwerdeführer über kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde seines Heimatstaates Angola verfüge. Eine Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde sei ihm von der angolanischen Vertretungsbehörde in XXXX bisher nicht ausgestellt worden bzw. sei die Ausstellung dieser Dokumente auch nicht in Aussicht gestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei es demnach nicht möglich, die gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente vorzulegen, weshalb ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt wurde. Das BFA solle von der Vorlage eines Reisedokumentes und der Geburtsurkunde absehen, die Heilung dieses Mangels zulassen und ihm den Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen.

Das BFA mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2015, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erfüllt habe. Ihm wurde eine Frist zur Vorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV genannten Dokumente und Zivilstandsurkunden im Original gewährt. Weites wurde er aufgefordert, schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, welche Schritte er wann und wo konkret gesetzt habe, um in Besitz eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde zu gelangen und diese Auskunft durch Beweismittel zu untermauern.

Mit Schreiben vom 05.01.2016 (beim BFA am 08.01.2016 eingelangt) teilte der Beschwerdeführer mit, bereits bei der angolanischen Botschaft in XXXX mehrmals vorgesprochen zu haben. Ihm sei jedoch die Ausstellung eines Dokuments verweigert worden. Eine Bestätigung über die Vorsprache habe der Antragsteller von der Botschaft nicht erhalten.

Die Vertretung teilte mit E-Mail vom 13.01.2016 (Original beim BFA am 15.01.2016 eingelangt) mit, dass der Beschwerdeführer am 05.01.2016 zwischen 11:30 und 12:00 bei der angolanischen Vertretungsbehörde in XXXX vorgesprochen habe. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm aufgrund der fehlenden Unterlagen kein Reisepass ausgestellt werden könne, da dies nach dem angolanischen Gesetz nicht möglich sei. Er müsse dem Gesetz entsprechend erst neue Unterlagen zu seiner Person (Geburtsurkunde etc.) vor Ort in Angola beantragen, das ihm bei seiner Vorsprache beim Konsulat von einem näher bezeichneten Mitarbeiter mitgeteilt worden sei. Eine schriftliche Bestätigung über die Vorsprache bei der Vertretungsbehörde habe er jedoch nicht erhalten.

Dem Beschwerdeführer sei es demnach nicht möglich, entsprechende Dokumente vorzulegen bzw. solche in Angola zu beschaffen. Es wurde auf den bereits gestellten "Heilungsantrag" verwiesen.

Mit Aktenvermerk vom 27.04.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente und vor allem kein gültiges Reisedokument trotz wiederholter Aufforderung hiezu in Vorlage gebracht habe. Da derartige Dokumente für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 notwendig seien, sei das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 einzustellen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD NÖ vom 27.04. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.08.2016 gemäß § 58 Abs. 11 Z 1 AsylG 2005 iVm. § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 abgewiesen.

Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete das BFA seine abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel zum Nachweis seiner Identität zur Vorlage gebracht habe. Er habe keine schlagenden Gründe vorgebacht, weshalb ihm die Herbeischaffung der zur Passausstellung erforderlichen Dokumente nicht zumutbar sei. Die bloße Antragstellung bei der Botschaft des Herkunftsstaates zur Erlangung eines Reisepasses reiche nicht aus, sondern müsse der Beschwerdeführer darüber hinaus eigeninitiatives Verhalten zeigen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeüfhrt, dass der Beschwerdeführer bis dato kein gültiges Reisedokument gemäß § 8 AsylG-DV 2005 im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 in Vorlage gebracht habe, weshalb das Verfahren gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 einzustellen gewesen sei. Dass ihm die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Unterlagen (hier Reisedokument) nicht möglich oder nicht zumutbar sei, sei im Verfahren nicht festzustellen, sodass sein Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes im amtswegigen Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus abzuweisen sei.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dort wurde festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Angolaner handle, der mit seiner Tante im Dezember 2007 im Alter von 16 Jahren nach Österreich gekommen sei. Als angolanischer Staatsbürger in Österreich, der über keine Dokumente aus Angola verfüge, habe er - wie die meisten Staatsbürger eines Staates im Ausland - lediglich die Möglichkeit, bei der für ihn zuständigen Vertretungsbehörde vorzusprechen, im konkreten Fall bei der Vertretungsbehörde Angolas in XXXX, um dort die Ausstellung neuer Dokumente zu beantragen.

Wenn die Vertretungsbehörde aus mehr oder weniger nachvollziehbaren Gründen solche Dokumente nicht ausstellt, habe der Staatsbürger, der ja selbst über keine Dokumente verfüge, keine andere Möglichkeit mehr dazu, zu ebensolchen zu gelangen. Eine Ausreise ins Heimatland sei ohne entsprechende Reisedokumente nicht möglich.

Genau für derartige Fälle habe der Gesetzgeber die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 geschaffen.

Der Beschwerdeführer habe wiederholt versucht, angolanische Dokumente von der Vertretungsbehörde ausgestellt zu erhalten, zuletzt am 06.05.2016. Er sei an diesem Tag mit seiner Tante, die sich in derselben Verfahrenssituation befinde, zur angolanischen Vertretungsbehörde gegangen.

Ihm sei jedoch wiederum keine Bestätigung über die Vorsprache ausgestellt worden.

In diesem Zusammenhang wurden Fotos, Erklärungen des Beschwerdeführers und seiner Tante vom 06.05.2016 sowie der Antrag der Tante des Beschwerdeführer an die Botschafterin Angolas der Beschwerde beigelegt.

Der Beschwerdeführer sei demnach seinen Mitwirkungspflichten im ausreichenden Maße nachgekommen. Soweit die belangte Behörde dies verneine, sei dem entgegenzuhalten, dass auch diese keine konkreten Schritte genannt habe, wie die Ausstellungen der benötigten angolanischen Dokumente in Österreich erreicht werden könnte.

Als Begründung sei lediglich in den Raum gestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare getan habe, um an die angolanischen Dokumente zu gelangen. Diese Ausführungen würden keinesfalls den höchstgerichtlichen Kriterien einer ordnungsgemäßen Begründung eines Bescheides im Verwaltungsverfahren entsprechen.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine bis dato andauernden Bemühungen um die Ausstellung der erforderlichen Dokumente dargelegt habe und auch auf die Begründung der angolanischen Vertretungsbehörde, warum ihm kein Reisepass ausgestellt werde, hingewiesen habe. Dies sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben, ebenso der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer gerade aufgrund fehlender Dokumente unmöglich sei, ins Heimatland zu reisen, um Dokumente zu beantragen.

Zuletzt übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Erklärung der Botschaft der Republik Angola in der Republik Österreich vom 30.05.2016, wonach diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der diplomatischen Vertretung einen angolanischen Reisepass beantragt habe. Da nicht all Anforderungen erfüllt worden seien, habe dieser nicht ausgestellt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden, seinem Inhalt nach unstrittigen Verwaltungsakt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 4 AsylG-DV idgF lautet:

"§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. In § 4 Abs. 2 Asylg-DV ist vorgesehen, dass eine Abweisung des Antrages auf Heilung eines Mangels im verfahrensabschließenden Bescheid zu erfolgen hat. Verfahrensabschließender Bescheid ist jener, mit welchem das (amtswegige) Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abgeschlossen wird. Das Gesetz sieht explizit keinen Bescheid vor, mit dem der Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 abgewiesen oder zurückgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 4 Abs. 2 Asylg-DV aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund etwa die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt. Aus Sicht des erkennenden Richters ist eine Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auch dann im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Erlassung eines Bescheides per se den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht, wobei es sich um eine materiell-rechtliche Erledigung der Rechtssache in Form einer negativen Sachentscheidung handelt und eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht in Frage kommt (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 155; BVwG 21.12.2015, W204 2005984-1/6E).

Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA dargelegt hat, dass er bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorstellig geworden ist. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm aufgrund der fehlenden Unterlagen kein Reisepass ausgestellt werden könne, da dies nach dem angolanischen Gesetz nicht möglich sei. Er müsse dem Gesetz entsprechend erst neue Unterlagen zu seiner Person (Geburtsurkunden, etc.) vor Ort in Angola beantragen, was dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Vorsprache bei der Vertretungsbehörde mitgeteilt worden sei.

Das BFA hat sich mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter auseinandergesetzt, sondern finden sich im angefochtenen Bescheid vollkommen unbestimmte Ausführungen, was dem Beschwerdeführer im Zuge der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes, einer Geburtsurkunde oder einem dieser gleichzuhaltenden Dokument (§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005) zumutbar sei. Das BFA hielt es jedenfalls nicht für ausreichend, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Ausstellung von Dokumenten bei der Vertretungsbehörde in Österreich beantragt, sondern meinte, dass von ihm ein weitergehendes eigeninitiatives Verhalten erwartet bzw. verlangt werden könne. Was damit gemeint ist, ließ das BFA vollkommen im Dunkeln.

Das BFA kann sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 wohl nicht auf derartige Worthülsen zurückziehen.

Der Beschwerdeführer war nachweislich bei der Vertretungsbehörde von Angola in Österreich, hat dort einen Reisepass beantragt, wobei ihm die Ausstellung eines solchen Dokumentes mangels Erfüllung der Anforderungen verweigert wurde. Er soll auf die Ausstellung der notwendigen Dokumente vor Ort - in Angola - verwiesen worden sein.

Mit diesem Vorbringen hat sich das BFA in keiner Weise auseinandergesetzt. Sollte dieses Vorbringen zutreffen, hat der Beschwerdeführer wohl alles ihm Zumutbare iSd. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Beschaffung der in Rede stehenden Urkunden unternommen.

Es ist ihm nämlich ohne Zweifel nicht zumutbar, nach Angola zu reisen, um sich Identitätsdokumente zu beschaffen. So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2015 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ist ihm - bei Zutreffen seiner Ausführungen - gerade aufgrund fehlender Dokumente unmöglich, ins Heimatland zu reisen. Außerdem ist die Vorlage von Personaldokumenten des Herkunftsstaates nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 04.08.1988 - 4 K 1446/99 InfAuslR 2000, 146).

Nach dem Gesagten hat das BFA offensichtlich mangelhaft ermittelt und das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu ignoriert.

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels über den Antrag des Beschwerdeführers nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nach mangelfreien Ermittlungen zu entscheiden haben, wobei - wie bereits ausgeführt - kein gesonderter Bescheid darüber zu ergehen hat.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die Entscheidung ergibt sich aus der ohnehin klaren Rechtslage.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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