W132 2115149-1•BVwG W132 2115149-1
W132 2115149-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2016
Ausschlusstatbestände, Erwerbstätigkeit, Grad der Behinderung,<br/>Neufestsetzung, Sachverständigengutachten, Teilstattgebung
W132 2115149-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert.
I. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 29.06.2015 hundert (100) von Hundert (vH).
II. Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 11.05.1994 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 14.12.1993 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Der Beschwerdeführer hat am 29.06.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab 29.06.2015 mit 60 vH neu festgesetzt wird.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung der Diabetes Typ 1 zu Unrecht erfolgt sei, da laut der behandelnden Internistin und dem Augenarzt sehr wohl Spätschäden vorliegen würden. Der Beschwerdeführer leide weiters an Lungenkrebs mit Metastasen. Er ersuche um erneute Begutachtung seines Gesundheitszustandes.
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.01.2016, eingeholt.
3.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurde darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne und - sollte kein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegen - ein Ausschlussgrund vorläge.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
In der Folge hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung der NÖ Gebietskrankenkasse vorgelegt, dass das Dienstverhältnis am 29.02.2016 geendet habe und der Entgeltanspruch (Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung) bis 25.06.2016 bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer steht ab 01.03.2016 nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 100 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: Reduziert. Ernährungszustand: Stark reduziert.
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal. Mammae: unauffällig.
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen. Pleurodese rechts.
Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent.
Abdomen: Bauchdecken: unter Thoraxniveau. Resistenz: keine.
Leber: unauffällig. Milz: nicht tastbar. Nierenlager: nicht klopfdolent.
Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich.
Bewegungseinschränkung rechter US.
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich. Nackengriff:
normal. Fingerbeugung: vollständig. Schürzengriff: normal.
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, langsam.
Status Psychicus: Wach, orientiert, Stimmungslage stabil, adäquate Fragenbeantwortung.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Tumor der rechten Lunge im fortgeschrittenen Stadium (Pleurakarzinose, maligner Pleuraerguss, Anlage einer Pleurodese, Sekundärplastome in den Knochen, reduzierter Allgemeinzustand), Tumor nicht operabel. Die reaktive Depression wird mitberücksichtigt. Fixposition
100 vH
02
Diabetes mellitus Typ I mit Folgeschäden an den Augen und Nerven Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die Einstellung nach dem Basis-Bolus-System, sowie die Folgeschäden an den Augen und Nerven mit Bewegungseinschränkung im rechten Unterschenkel.
60 vH
Gesamtgrad der Behinderung
100 vH
Glaukom beidseits
erreicht keinen Grad der Behinderung, da die Sehschärfe nicht beeinträchtigt ist.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.02.1994 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verschlechterung eingetreten.
Das Tumorleiden wird um 5 Stufen erhöht, da der Tumor nicht mehr operabel ist und dieses Leiden bereits ein fortgeschrittenes Stadium aufweist mit deutlicher Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes.
Die Zuckerkrankheit wird ebenfalls erhöht um 2 Stufen, da in den zusätzlich vorgelegten Befunden eindeutig Folgeschäden an den Augen und Nerven dokumentiert sind
Der Beschwerdeführer ist in Folge seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht geeignet.
1.2.3. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 29.06.2015 anzunehmen.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 29.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Beweismittel betreffend das Nichtvorliegen eines aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt. Es liegen keine Hinweise vor, welche geeignet sind diese in Zweifel zu ziehen.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Der in Höhe von 100 vH festgestellte Gesamtgrad der Behinderung wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von der Sachverständigen zu den einzelnen Krankheitsbildern nachvollziehbar Stellung genommen.
Zu den Einwendungen betreffend den Diabetes mellitus Typ I führt die Sachverständige schlüssig aus, dass die Erhöhung des Grades der Behinderung für dieses Leiden auf 60 vH gerechtfertigt ist, da Folgeschäden an den Augen und Nerven mit Bewegungseinschränkung des rechten Unterschenkels vorliegen.
Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert aus der nunmehr fachärztlichen Beurteilung, nämlich der Höherbewertung des Diabetes mellitus Typ I sowie des Tumors der rechten Lunge. Dr. XXXX hat diese Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und den vorgelegten Befunden neu beurteilt, und nachvollziehbar ausgeführt, dass einerseits Folgeschäden bei Diabetes mellitus objektiviert werden konnten und andererseits das Tumorleiden der Lunge aus fachärztlicher Sicht höher zu bewerten ist, weil der Tumor nicht mehr operabel ist und eine deutliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes des Beschwerdeführers vorliegt.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 29.06.2015 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 29.06.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der falschen Beurteilung der allgemeinmedizinischen Sachverständigen im angefochtenen Verfahren, der vom erkennenden Senat der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Leidenszustand des Beschwerdeführer lag bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vor. Die in § 19 Abs. 1 BEinstG normierte Neuerungsbeschränkung steht einer abändernden Entscheidung daher nicht entgegen.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 11.05.1994 zugrunde gelegt wurde, konnte eine Verschlechterung des Leidenszustandes objektiviert werden, welche bereits zum Antragszeitpunkt vorgelegen hat und die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 100 vH begründet.
Da der Beschwerdeführer ab 01.03.2016 nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage ist, , liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie die Arbeitsfähigkeit und der Beschäftigungsstatus des Beschwerdeführers.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ein ärztliches Sachverständigengutachten und Unterlagen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Beweismittel als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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