W115 2007821-1•BVwG W115 2007821-1
W115 2007821-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W115 2007821-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 46 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat am XXXX bei der belangten Behörde unter Vorlage einer Kopie seines Parkausweises Nr. XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gestellt.
2.1. Im von der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten, welches im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden ist, wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Art der Funktionseinschränkungen:
? Degenerative Wirbelsäulenerkrankung
? Chronisch nozizeptives Schmerzsyndrom linke Hüfte nach Unfall
? Arthrose beider Schultergelenke links rechts
? Nephrolithiasis
? Epicondylitis humeroradialis dext.
? Refluxösophagitis
Beurteilung:
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Außerdem wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung, Stellung zu nehmen.
2.3. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer in Form von Vorlage medizinischer Beweismittel Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Befund, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom XXXX
? MR-Befund, XXXX, Radiodiagnostik vom XXXX
? Ambulanzjournal, XXXX, Orthopädie vom XXXX
2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom XXXX wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Gehstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich und ein sicherer Transport gewährleistet sei.
3. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er aufgrund eines Unfalles XXXX, beim Stehen und Gehen sehr starke Schmerzen an Hüfte und Wirbelsäule habe. Er habe das Gefühl, dass seine Hüfte herausspringe. Nach kurzer Gehzeit müsse er sich setzen, es sei daher sehr anstrengend für ihn, längere Gehwege auszuhalten. Er benötige manchmal Krücken. Aufgrund der Schmerzen seien ihm Fentoron Matrixpflaster verordnet worden, welche aber starke Nebenwirkungen wie Schweißattacken, Schlafstörungen, Unwohlsein und Appetitlosigkeit mit sich bringen würden. Seit der Epiduralanästhesie nach seinem Unfall habe er ein bamstiges Gefühl an den Oberschenkeln, das sich unter einer Hose anfühle wie Schleifpapier, was das Gehen noch schwerer mache.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? MRT der Hüfte und MRT der LWS, XXXX
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt.
4.2. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Urologie, wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Art der Funktionseinschränkungen:
? Chronisches Schmerzsyndrom - trotz multimodaler Therapie ohne ausreichende Schmerzcoupierung. Ein Bandscheibenprolaps ist in der Bildgebung nicht mehr nachweisbar.
? Mittelgradige Funktionseinschränkung Hüftgelenk einseitig - bei muskulärer Insuffizienz mit geringgradiger Beeinträchtigung des Bewegungsumfanges
? Geringgradige Funktionseinschränkung Ellenbogengelenk einseitig
? Geringgradige Funktionseinschränkung Schulter einseitig
? Nierensteinleiden - bei längeren beschwerdefreien Intervallen
? Gefühlsstörung Oberschenkelaußenseite - bei Störung eines rein sensiblen Nervs (Nervus cutaneus femoris lateralis)
? Refluxösophagitis - ohne Einschränkung des Ernährungszustandes
Beurteilung:
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung betreffend Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt.
Funktionelle Einschränkungen der unteren Extremitäten in einem Ausmaß, das die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung rechtfertigen würde, sind weder im Rahmen der klinischen Untersuchung noch durch die vorliegenden Befunde ausreichend objektivierbar.
4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die am XXXX eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 40, § 41, § 45 und § 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.
Die gesetzlichen Bestimmungen zitierend wird begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde zur Prüfung der gegen den Bescheid vom XXXX rechtszeitig eingebrachten Beschwerde ein ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, eingeholt habe. Als Ergebnis wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
5. Mit dem E-Mail vom XXXX hat der Beschwerdeführer rechtszeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen wiederholt. Ergänzend wird zusammengefasst vorgebracht, dass seine Frau ihm beim Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln helfen müsse. Auch beim An- und Ausziehen würde er die Unterstützung seiner Frau benötigen. Er habe sich für längere Fahrten ein Auto mit Automatikgetriebe anschaffen müssen, da das Kupplungsteigen ihm immer stärkere Schmerzen verursache. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nur auszugsweise zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
XXXX das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
6.1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX ohne Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen das bisher erstattete Vorbringen wiederholt. Ergänzend wird zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der starken Schmerzen in Hals- und Lendenwirbelsäule eine geplante Hüftoperation verschoben worden sei. Es sei ein MRT gemacht worden, der Befund liege aber noch nicht vor. Weiters erhalte er Infiltrierungen der Wirbelsäule, was aber nur kurzfristige Linderung bringe. Auch werde er mittels chinesischer Medizin behandelt, entsprechende Befunde würden nachgereicht. Aufgrund der Medikamente habe er starke Magenschmerzen bekommen und sei im Spital ambulant behandelt worden.
Es sei ihm zu einer Magenspiegelung geraten worden. Auch sei ihm ein Morphiumentzug angeraten worden, da er an starken Nebenwirkungen leide.
6.2. In der Folge wurden vom Beschwerdeführer, seine Einwendungen ergänzend, folgende medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:
? Ärztlicher Kurzbericht, XXXX, Innere Medizin vom XXXX
? Ambulanzkarte, XXXX, Chirurgie vom XXXX
? Ambulanzjournal, XXXXn, Orthopädie vom XXXX
? Befund, Dr. XXXX, undatiert
? Patienteninformation, XXXX, Orthopädie vom XXXX
? Patientenkurzbrief, XXXX, vom XXXX
? Orthopädische Ambulanz, XXXX, Orthopädie vom XXXX
? MRT-Befund linke Hüfte, XXXX, Radiologie vom XXXX
? MRT-Befund linke Hüfte, XXXX, Radiologie vom XXXX
? EJournal, XXXX, Orthopädie vom XXXX
? Patientenbrief, Dr. XXXX, Orthopädie vom XXXX
? Fachärztliche Stellungnahme, Dr. XXXX, Psychiatrie vom XXXX
? Befundbericht, XXXX, Psychiatrie vom XXXX
7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, eingeholt.
8. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
8.1. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom XXXX unter Vorlage weiterer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass er zwei Unfallberichte vorlege, welche belegen würden, dass er durch das Nachlassen des Beines gestürzt sei und sich dabei Verletzungen und einen Rippenbruch zugezogen habe.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Entlassungsbefund, XXXX
? Ambulanzkarte, XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Obere Extremitäten: Kraft, Trophik, Tonus unauffällig, Motilitätincl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten links unauffällig, rechts nicht ganz in Endstellung, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.
Beweglichkeit der Schultern beidseits 40-0-165 in S und F, in R 80-0-70.Handgelenke
60-0-60, Faustschluss möglich.
Wirbelsäule: Beweglichkeit der Halswirbelsäule in R 65-0-65, in F 25-0-25, Beugung bis KJA 1 cm, Reklination bis 18 cm. Kein Hartspann. Seitneigung bis 5 cm oberhalb der Kniescheibe möglich, BWS-Drehung 45-0-45. Schoberzeichen 10/14, Beugung bis Fingerkuppenhohlhandabstand 25 cm möglich. Kein sensomotorisches Defizit.
Untere Extremitäten: Kraft: keine eindeutige Kraftminderung, in sitzender Position gute Hüftbeugung und Kniestreckung nahezu stgl..
Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität:
seitl. OS bds. reduziert angegeben, Positionsmanöver wird nur rechts unauffällig durchgeführt, links wird das gestreckte Bein nur 10 cm angehoben, dann Angabe von Schmerzen und Schwäche. Bei passivem Anheben kurzes selbstständiges Halten links, dann Abfallen. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen.
Das linke Hüftgelenk endlagig beugebehindert, Spreizen und Drehen im Seitenvergleich links 1/3 eingeschränkt. 10 cm haltende, blande Narbe in der linken Trochanterregion. Gering verschmälertes Muskelrelief linke Hüfte. Knie seitengleich bis 135 Grad beugbar, kein Streckdefizit, keine Instabilität. Sprunggelenksbeweglichkeit rechts in S 15-0-50 zu links
15-0-45, untere Sprunggelenke seitengleich beweglich.
Stand und Gang: hinkend, aber ohne Hilfsmittel möglich, dabei auch gute Hüftbeugung links.
Art der Funktionseinschränkungen:
? Chronisches Schmerzsyndrom bei Z.n. V-Unfall XXXX mit Rippenbrüchen, multiplen Prellungen
? Coxalgie links, Z.n. Tractusverlängerungs-OP XXXX mit mittelgradiger Funktionseinschränkung der linken Hüfte, Muskelinsuffizienz
? Geringe Funktionseinschränkungen rechte Schulter
? Geringe Funktionseinschränkung rechtes Ellenbogengelenk
? Nierensteinleiden
? Refluxösophagitis
? Gefühlsstörung Oberschenkelaußenseite
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Der Beschwerdeführer ist mit Hilfsmitteln ausreichend in der Lage, sich fortzubewegen.
Das Gangbild ist links hinkend, ohne Instabilitäts- oder Insuffizienzhinken. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.
Eine erhebliche dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor.
Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde, kann nicht festgestellt werden. Sowohl Hüft- als auch Wirbelsäulenleiden sind dazu geeignet, leichte Schmerzen zu verursachen, bei stärkerer Belastung kurzfristig mittlere. Starke Schmerzen sind bei den üblichen Erfordernissen bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erwarten.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Dr. XXXX führt nachvollziehbar aus allgemeinmedizinischer Sicht aus, dass keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit vorliegt, der Ernährungszustand konstant ist, somit keine durchgehende körperliche Schwäche in relevantem Ausmaß vorliegt, kein dauerhaftes, hochgradiges Immundefizit vorliegt, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit anhaltend einschränkt sowie dass ein Nierensteinleiden und Refluxösophagitis bzw. chronische Gastritis nicht geeignet sind, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich zu erschweren.
Aus orthopädischer Sicht beschreibt Dr. XXXX überzeugend, dass die Wirbelsäulenbeschwerden im allgemeinen Schmerzsyndrom mitberücksichtigt und sowohl Hüft- als auch Wirbelsäulenleiden dazu geeignet sind, leichte Schmerzen, bei stärkerer Belastung kurzfristig mittlere, zu verursachen, jedoch starke Schmerzen bei den üblichen Erfordernissen bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erwarten sind sowie dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.
Auch die nervenfachärztliche Sachverständige beurteilt die Mobilität im Einklang mit dem Untersuchungsbefund als in dem Maße gegeben, dass eine Fortbewegung in entsprechendem Aktionsradius und der sichere Transport möglich sind, weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Sie führt nachvollziehbar aus, dass sich in der neurologischen Untersuchung keine Lähmungen finden, die Reflexe unauffällig sind, lediglich die Gefühlsstörung an den Oberschenkeln vorliegt, welche nicht geeignet ist die Beweglichkeit der Beine zu beeinflussen, und dass die kognitiven Leistungen erhalten sind.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Im Untersuchungsbefund führt die nervenfachärztliche Sachverständige an, dass der Beschwerdeführer mit der Gattin, mit einer Unterarmstützkrücke rechts zur Untersuchung kommt, das Ausziehen der Schuhe und Socken bds. sowie Anziehen des linken Sockens ohne Hilfe erfolgt, der Beschwerdeführer sich beim Anziehen des rechten Beines von der Gattin helfen lässt, das Aufsetzen aus liegender Position ohne Hilfe möglich ist, dabei auch das linke Bein völlig frei angehoben wird. Die allgemeinmedizinische Sachverständige beschreibt die wahrgenommene Gesamtmobilität anschaulich als mit Unterarmstützkrücke, flott. Der orthopädische Sachverständige führt dazu nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer zur Untersuchung eine Krücke mitbringt und sich der Gang auch ohne Gehbehelf in Straßenschuhen links hinkend, jedoch ohne Instabilitäts- oder Insuffizienzhinken, zeigt. Aussagekräftig ist auch die nervenfachärztliche Erörterung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile kein Morphium mehr einnimmt und die geschilderten Nebenwirkungen (rasender Puls, Herzflattern, Zittern, Schweißausbrüche....) daher nicht mehr vorliegen.
Diese Angaben der Sachverständigen blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen.
Fachärztlich überzeugend führt der orthopädische Sachverständige weiters aus, dass sehr starke Schmerzen nicht nachvollziehbar sind, kein wesentliches Muskeldefizit und keine Instabilität eines Gelenkes sowie auch kein maßgebliches sensomotorisches Defizit besteht und dass ein Hüft-MRT (das recenteste aus XXXX) deutlich eine nur geringe Abnützung des Gelenkes und eine mäßige Veränderung muskulotendinös ohne Hinweis auf maßgebliche Insuffizienz zeigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer die gutachterlichen Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Das Vorbringen, dass er gestürzt sei weil das Bein nachgelassen hätte, wird durch die vorgelegten Beweismittel nicht erhärtet. Der Entlassungsbefund, XXXX und die Ambulanzkarte, XXXX, vom XXXX stehen nicht im Widerspruch zur Beurteilung der befassten Sachverständigen. Dokumentiert werden zwar Stürze am XXXX, die Befunde geben aber keinen Aufschluss über das Ausmaß eventueller (mehr als 6 Monate) dauernder Bewegungseinschränkungen. Die Angabe zum Unfallhergang am XXXX, ("Nachlassen" des Beins) ist rein anamnestisch, sohin ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhend, und stellt keine sachverständige Bewertung dar.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt
(§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015).
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
? vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
? laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
? Kleinwuchs,
? gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
? bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke ab 300 m ausgegangen.
Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei dem Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren.
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers als auch dessen cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Die erhobenen Einwendungen waren - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Beurteilungen hervorzurufen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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