I403 2125151-1•BVwG I403 2125151-1
I403 2125151-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2016
Angemessenheit, bestehendes Familienleben, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, Interessenabwägung,<br/>internationale Judikatur, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt
I403 2125151-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen die Spruchpunkte III., VI. und VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016, Zl. 389268409-160256749 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt VII. gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren befristet wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, hatte unter falschem Namen als Minderjähriger am 20.10.2006 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2007 abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hatte erklärt, im Jahr 2002, als er etwa 12 Jahre alt gewesen sei, seine Mutter verlassen und sich dann in Tanger als Straßenjunge durchgeschlagen zu haben. Grund dafür sei neben der Armut gewesen, dass er als uneheliches Kind immer von anderen gequält worden sei.
2. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.11.2012 eingebracht; der Beschwerdeführer wiederholte seine Fluchtgründe, behauptete aber darüber hinaus, seit 2009 ohne religiösem Bekenntnis zu sein. Der Antrag wurde vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 13.12.2012 zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Marokko ausgewiesen.
3. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 in der Schweiz, in Deutschland und in Schweden auf, wobei er in der Schweiz und in Schweden einen Asylantrag stellte.
4. Am 02.10.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Tirol eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen, das am 25.10.2013 in Rechtskraft erwuchs.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 08.02.2016 aus dem Stand der Strafhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 17.02.2016 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner österreichischen Freundin ein Kind habe. Wenn er abgeschoben würde, würden diese ihm folgen, würden in Marokko aber Probleme bekommen, da eine Beziehung zwischen einem Moslem und einer Christin nicht akzeptiert werde. Sie könnten in Marokko nicht ohne Angst und in Ruhe leben. Auch er selbst sei bedroht, da er mit einer Christin zusammenleben würde und da er sich beispielsweise nicht an den Ramadan halte. Die Regierung könne ihn außerdem bestrafen, da er illegal ausgereist sei.
6. Der Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.03.2016 niederschriftlich einvernommen. Er wiederholte, dass sich die Situation durch seine Beziehung und die Geburt seines Sohnes am 25.11.2015 geändert habe. Er sei selbst als uneheliches Kind ohne Dokumente aufgewachsen und habe in Marokko Diskriminierung erfahren. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes gemäß § 13 Asylgesetz aufgrund seiner Verurteilung mitgeteilt. Eine entsprechende Verfahrensanordnung vom 01.03.2016 wurde übergeben.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Verfügung gestellt.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht vorgesehen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.09.2015 verloren (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
9. Dagegen wurde binnen offener Frist am 06.04.2016 Beschwerde erhoben, wobei nur die Spruchpunkte III., VI. und VII. angefochten wurden.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Am 14.04.2016 finde eine Verhandlung beim Bezirksgericht Innsbruck zur Anerkennung der Vaterschaft statt. Eine Abschiebung nach Marokko und ein Einreiseverbot würden die Gefahr der Verletzung der in Art 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten.
10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2016 vorgelegt.
11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, GZ. I403 2125151-1/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
12. Am 08.06.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Basis einer Information der Österreichischen Botschaft fest. Der Beschwerdeführer reiste 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte im Bundesgebiet bereits drei Anträge auf internationalen Schutz. Darüber hinaus hielt sich der Beschwerdeführer immer wieder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Er spricht Deutsch und hat die A2-Prüfung bestanden. Besondere sonstige Kennzeichen einer außergewöhnlichen Integration sind nicht erkennbar und war der Beschwerdeführer auch nicht durchgehend seit 2006 in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft. Er wurde bereits mehrmals rechtskräftig verurteilt und zwar:
Mit Urteil des LG XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1Z. 4, 129 Abs. 1, 130 vierter Fall StGB § 15 StGB und § 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung der Bewährungsstrafe (Dieses Tat wurde als Jugendstraftat gewertet)
Mit Urteil des LG XXXX wegen § 107b Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall SMG, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten
Mit Urteil des LG XXXX wegen § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB, § 12 zweiter Fall StGB, § 15 StGB §§ 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten
Mit Urteil des LG XXXX wegen § 229 Abs. 1 StGB, § 241e Abs. 1 StGB, § 148a Abs. 2 erster Fall StGB und § 134 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten
Mit Urteil des LG XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten
Der Beschwerdeführer führt seit Dezember 2014 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die am 28.07.1998 geboren und daher minderjährig ist. Am 25.11.2015 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Der Beschwerdeführer wird regelmäßig von seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn in der Justizanstalt besucht. Aktuell wird aufgrund der Minderjährigkeit der Mutter die Obsorge von der Jugendwohlfahrt getragen.
Der Beschwerdeführer ist muslimischen Glaubens. Seine Freundin ist christlichen Glaubens.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass in Marokko trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016. Der Beschwerdeführer legte ein Zertifikat über das Bestehen der A2 Grundstufe Deutsch vom 24.01.2014 vor. Zum Familienleben ist darüber hinaus auf den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu verweisen, mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zum am 25.11.2015 geborenen Kind festgestellt wird. Zudem wurde eine Besucherliste der Justizanstalt Innsbruck angefordert, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von der Mutter seines Kindes besucht wird. Zudem wurde die Freundin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Kindes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016 als Zeugin befragt.
2.2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer gab an, Schlaftabletten zu nehmen, aber an keinen Krankheiten zu leiden.
2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer muslimischen Glaubens ist, ergibt sich aus seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016. In diesem Rahmen wurde von ihm auch vorgebracht, dass er aktuell wegen des Ramadans fasten würde. Dies steht in Gegensatz zu früheren Aussagen: So hatte er in seinem zweiten Asylverfahren behauptet, seinen Glauben abgelegt zu haben und im Rahmen seines dritten Asylantrages in der Erstbefragung am 17.02.2016 behauptet, dass er in Marokko mit Problemen zu rechnen habe, da er kein streng gläubiger Muslim sei und sich etwa nicht an den Ramadan halten würde. Diese Aussagen scheinen Schutzbehauptungen gewesen zu sein, mit welchen der Beschwerdeführer sich bessere Chancen für den Ausgang seines Verfahrens ausrechnete. Aufgrund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016 steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer aktuell muslimischen Glaubens ist und sich an die wichtigsten religiösen Traditionen seines Glaubens, wie das Fasten während des Ramadan, hält.
2.2.5. Die Feststellung zum Glaubensbekenntnis seiner Freundin ergibt sich aus ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016.
2.2.6. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Marokko:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Zur Frage der Religionsfreiheit wird im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:
"Religionsfreiheit
Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).
Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015).
Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Religiöse Gruppen
Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016, dass es in Marokko keine Religionsfreiheit geben würde. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus strafbar sind. Wie bereits dargelegt ist der Beschwerdeführer allerdings muslimischen Glaubens und daher nicht von einer etwaigen Sanktionierung betroffen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Mit gegenständlicher Beschwerde wurden nur die Spruchpunkte III., VI. und VII. angefochten, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, erster und zweiter Spruchteil)
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen; diese Abweisung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Zu Recht stützte das Bundesamt daher in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf § 10 Abs. 1 Z. 3.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR, 21.6.1988, Berrehab, Appl. 10730/84 [Z21]; 26.5.1994, Keegan, Appl. 16969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR, 19.2.1996, Gül, Appl. 23218/94 [Z32]). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.4.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]). Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich lebenden Sohn ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst und führt der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich.
Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden war, als dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war, waren doch bereits zwei Asylanträge abgewiesen und ein Einreiseverbot ausgesprochen worden. Im Erkenntnis Rodirgues da Silva and Hookkamer
v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt. Diese Judikaturlinie behielt der EGMR auch in seinen späteren Entscheidungen (etwa Bolek ua/Schweden, 28.01.2014, Nr. 48205/13 oder auch Adeishvili, 16.10.2014, 43.553/10) bei.
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als
16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war." Der gegenständliche Fall hat allerdings völlig andere Voraussetzungen; der Beschwerdeführer wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt, er hielt sich zumeist unrechtmäßig - trotz eines Einreiseverbotes - in Österreich auf (abgesehen von den Phasen der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung aufgrund der drei - letztlich unbegründeten - Asylanträge), er versuchte die Behörden durch falsche Angaben (zB hinsichtlich seiner Religion) zu täuschen und hat er insbesondere bislang keine Rolle im Leben seines Sohnes geschweige denn in der Versorgung eingenommen, da er sich zum Zeitpunkt der Geburt seines Sohnes im November 2015 bereits in Strafhaft befand.
Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, da die Kinder des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung des Vaters nicht praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen, weil sein Sohn ohnehin in der Obsorge der Jugendwohlfahrt ist bzw. es auch bisher keine finanzielle Leistung des Beschwerdeführers für seinen Sohn gab. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; vgl. dazu auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68; es bleibt jedoch Art 8 EMRK zu prüfen (entspricht Art 7 Grundrechtecharta).
Das hier relevante Familienleben (im oben erörterten Umfang, dh in Bezug auf die Zeugung des Sohnes) wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Die Geburt des Kindes erfolgte nach der Ablehnung von zwei Asylanträgen und nach der Verhängung des Einreiseverbotes im Jahr 2013. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz auf vorübergehender Basis fußenden Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK aber nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass die Fortführung des Familienlebens in Marokko mit Schwierigkeiten belastet sein könnte; einerseits aus den vom Beschwerdeführer angesprochenen möglichen Diskriminierungen aufgrund der christlichen Religionszugehörigkeit der Freundin des Beschwerdeführers, zudem da die gegenwärtig noch minderjährige Freundin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung auch eindeutig darlegte, einen Umzug nach Marokko nicht in Betracht zu ziehen. Dennoch erscheint es insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Sohn des Beschwerdeführers aktuell in der Obsorge der Jugendwohlfahrt ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde und dass bisher kein gemeinsames Familienleben bestand, eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt.
Eine Rückkehrentscheidung stellt daher jedenfalls einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, doch ist dieser Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt und angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auch notwendig. Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft. Er wurde seit Oktober 2012 bereits fünfmal rechtskräftig verurteilt und zwar unter anderem wegen schweren Diebstahls oder Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG Innsbruck, 037 HV 76/2015h vom 23.09.2015 wegen §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Damit verbrachte er einen relevanten Teil der letzten Jahre im Gefängnis. Der EuGH hat diesbezüglich im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs der Richtlinie 2004/38 (Unionsbürger-RL) bereits festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet, so dass die Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts im Sinne von Art. 16 Abs. der Richtlinie 2004/38 durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, dem von der Richtlinie mit der Einführung dieses Aufenthaltsrechts verfolgten Ziel eindeutig zuwiderlaufen würde (Urteil vom 16.01.2014, Onuekwere, C-378/12). Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. A der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung unterbrechen (Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Vorabentscheidungsersuchen, C-400/12). Berücksichtigt man die zahlreichen unbedingten Haftstrafen des Beschwerdeführers, so ergibt sich daraus jedenfalls eine bedeutend geringere Aufenthaltsdauer, als es die illegale Einreise im Oktober 2006 zunächst vermuten ließe. Zudem stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2013 auch in der Schweiz und in Schweden einen Antrag auf internationalen Schutz.
Besondere Aspekte einer Integration, über den Erwerb von Deutschkenntnissen hinaus, kamen nicht hervor. Der Beschwerdeführer kann im Rahmen seines Privatlebens auch auf die etwa eineinhalb Jahre währende Beziehung zu seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, verweisen. Insbesondere da diese Bindung aber zu einem Zeitpunkt entstand, als bereits zwei Asylanträge des Beschwerdeführers abgewiesen worden waren und gegen ihn bereits ein Einreiseverbot erlassen worden war, kann diese Beziehung im Rahmen der Interessensabwägung aber nicht schwer wiegen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, dritter Spruchteil)
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer erklärt, dass er im Falle eines Zusammenlebens mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn Probleme bekommen könnte, wird darauf hingewiesen, dass - unter anderem aufgrund der aktuell bestehenden Obsorge durch das Jugendamt und der Aussagen seiner Freundin und Mutter des gemeinsamen Sohnes in der mündlichen Verhandlung - nicht davon ausgegangen werden kann, dass seine Freundin und sein Sohn nach Marokko umziehen werden.
Der Beschwerdeführer selbst gab in früheren Verfahren an, kein Moslem zu sein bzw. sich nicht an den Ramadan zu halten, diese Aussagen wurden in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 aber wieder entkräftet und ist daher nicht von irgendwelchen religiösen Problemen für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr auszugehen.
Zudem wurde auch im Rahmen der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vom Bundesamt geprüft, ob im Falle einer Rückkehr für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bestehen würde; dies wurde im angefochtenen Bescheid verneint und erwuchs der entsprechende Spruchpunkt II. in Rechtskraft. Eine weiterführende Prüfung ist daher nicht notwendig, weil sich seit der Entscheidung des Bundesamtes am 16.03.2016 weder die Umstände in Marokko noch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wesentlich geändert haben.
3.4. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.)
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2016, GZ. I403 2125151-1/2Z war der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt worden.
3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.)
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde unbestritten fünfmal rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG ist zweifelsohne erfüllt.
Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen schweren Diebstahl und wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Auffallend ist, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Verbüßung von Haftstrafen nicht von der Verübung weiterer Vergehen und Verbrechen hat abhalten lassen und die fünf Verurteilungen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren erfolgt sind. Daraus ergibt sich - wie vom Bundesamt zutreffend hervorgehoben - eine mangelnde Einsicht zur Einhaltung der österreichischen Gesetze.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde.
Es wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass es dem Sohn des Beschwerdeführers möglich sein wird, seinen Vater sehr häufig in Marokko zu besuchen. Allerdings kann hier auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Trennung vom Beschwerdeführer eine Traumatisierung mit sich bringt, hat der Sohn des Beschwerdeführers seinen Vater doch nur im Rahmen von Besuchen in der Justizanstalt gesehen und kann daher auch keine enge Bindung abgebrochen und kein Familienband zerrissen werden. Wenn daher selbst in einem Fall, in dem eine Trennung von einem Elternteil eine Traumatisierung mit sich bringt, eine solche laut EGMR angesichts mehrfacher Verurteilungen wegen schwerwiegender Vergehen keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet (vgl. den bereits erwähnten Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich), muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zwar eine biologische Elternschaft besteht, aber keinerlei tatsächliches Familienleben, ein Eingriff im Sinne der Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls auch als verhältnismäßig angesehen werden.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität.
Zudem erklärte der Beschwerdeführer seinen Willen zur Besserung. Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dies auf den ersten Blick wenig überzeugend wirken mag, insbesondere da sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Haft befindet und auf keinerlei Phase des Wohlverhaltens verweisen kann. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks ist ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers aufgrund seiner nunmehrigen Drogenabstinenz und seiner Vaterschaft aber nicht auszuschließen. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Geburt seines Sohnes, eines österreichischen Staatsbürgers, ein Familienleben in Österreich hat. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise von ursprünglich zehn Jahren auf fünf Jahre herabzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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