BVwG I401 2124137-1

I401 2124137-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG I401 2124137-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2124137.1.00

Spruch

I401 2124137-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt LORBEK und Bernhard RALSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 19.02.2016, GZ: 08114 / GF: 3781802 , betreffend "Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG" nach Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen der Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.02.2016 wies das Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des XXXX auf Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Arbeitgeberin XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) gemäß § 12a in Verbindung mit § 13 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab.

2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 10.06.2016 nahm sie die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter, zu entscheiden.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

1.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).

1.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens

("Ich ... möchte hiermit die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht

zurückziehen.") ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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