BVwG G304 2123971-1

G304 2123971-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2016

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Regest

Ausbildung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Qualifikation, Schlüsselkraft

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BVwG G304 2123971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2123971.1.00

Spruch

G304 2123971-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter DEMSCHAR und Dr. Paul PART als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kosovo, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Landestelle

XXXX, vom 15.03.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 23.06.2016 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid zur Gänze a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Graz Ost z u r ü c k v e r w i e s e n .

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.09.2015 beantragte die XXXX die Zulassung als Schlüsselkraft von XXXX, geb. geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Kosovo (im Folgenden: BF) gemäß § 12b Z. 1 AuslBG.

2. Der BF brachte ein Konvolut an Unterlagen in Kopie in Vorlage unter anderem ein Diplom über den höheren Mittelschulabschluss - Gymnasium vom XXXX des Ministeriums für Ausbildung, Wissenschaft und Technologie der Republik Kosovo.

3. Mit Bescheid vom 21.12.2015, GZ: 08114/GF: 3766673, wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 20 angerechnet werden könnten. Die absolvierte Berufsausbildung in der Dauer von 480 Stunden sei nicht vergleichbar mit einer österreichischen Lehrausbildung und seinen daher keine Punkte hierfür vergeben wurden. Für den höheren Mittelabschluss - Gymnasium könnten keine Punkte vergeben werden, da diese keine Kochausbildung beinhalte. Sprachkenntnisse seien keine nachgewiesen worden. Für die Berufserfahrung von 2007 bis 2010 hätten keine Punkte vergeben werden können, da es hierzu keine entsprechende Ausbildung gebe.

Am 25.01.2016 langte die Beschwerde des BF, vertreten durch XXXX, bei der belangten Behörde ein. In dieser brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die Begründung des bekämpften Bescheides insofern nachvollziehbar sei, da der BF eine Kochausbildung in der Dauer von 480 Stunden (60 Stunden Theorie und 420 Stunden Praktikum) nachgewiesen habe. Ebenso sei nachgewiesen worden, dass der BF bei der N.F. "Keshtjella" als Manager beschäftigt gewesen wäre. Des Weiteren habe der BF bei der XXXX, bei der auch die künftige Beschäftigung in Aussicht genommen sei, eingangs als Abwäscher und in weiterer Folge in anderen Bereichen der Küchenabteilung (Entremelier, Saucen- und Suppenplatz) beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeiten und die sich daraus ergebende Berufserfahrung hätte die belangte Behörde nicht berücksichtigt.

Letztlich seien durch Vorlage des Semesterzeugnisses der Höheren technischen Lehr- und Versuchsanstalt für das Schuljahr 2014/2015 Deutschsprachkenntnisse nachgewiesen worden.

Bei entsprechender Würdigung der vorgelegten Unterlagen hätte die belangte Behörde jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass sämtliche Voraussetzungen der Rot-Weiß-Rot-Karte für eine Schlüsselkraft vorliegen würden.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2016 wurde dem BF neben einer Zusammenfassung des festgestellten Sachverhaltes im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht, dass weiterhin der Abschluss der Mittelschule nicht anerkannt werde, da der Besuch einer Mittelschule nur Allgemeinwissen vermitteln würde, aber keine Berufsausbildung beinhalte. Des Weiteren sei die nachgewiesene Ausbildung nicht mit einer österreichischen Kochausbildung vergleichbar. Des Weiteren wurde angemerkt, dass an der Echtheit der vorgelegten Urkunden gezweifelt werde. Dem BF wurde unter einem die Gelegenheit eingeräumt sich bis spätestens 26.02.2016 zu äußern.

5. Mit Bescheid vom 15.03.2016 wurde der Beschwerde nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

6. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 brachte der BF einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein.

7. Am 31.03.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und der Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

8. Das BVwG beraumte in der Folge für den 23.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, an welcher der BF, dessen rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Diese Verhandlung, an deren Ende das Beweisverfahren geschlossen

wurde, gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR=

verhandlungsleitende Richterin, RV= rechtsfreundlicher Vertreter,

BF=Beschwerdeführer):

"Der RV legt ein Zertifikat der XXXX über den Kurs "Deutsch Umgangssprache und Fachsprache" und das ÖSD Zertifikat A2 vor. Eine Kopie wird dem BehV übergeben. Diese Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen.

BehV nimmt hierzu insofern Stellung als die Deutschkenntnisse des BF nicht bezweifelt werden und daher auch 15 Punkte hiefür vergeben wurden.

Der RV verweist auf das bisherige Beschwerdevorbringen.

BehV: Nach unserem Wissenstandes hat der BF bereits Ende 2013 eine Beschäftigungsbewilligung als Abwäscher bei der XXXX erhalten, zunächst über eine geringfügige Beschäftigung, die auf eine Vollzeitbeschäftigung aufgestockt wurde, die auch einmal verlängert wurde. 2015 ist das Schülervisum des BF auf Grund des mangelten Schulerfolges nicht weiter verlängert worden. Es könnte der Eindruck entstehen, dass hier nunmehr über den gegenstandlichen Antrag eine legale Aufenthaltsmöglichkeit erreicht werden soll. Zu den erteilten Punkten ist festzuhalten, dass 15 Punkte für die Sprachkenntnisse und 20 Punkte für das Alter zuerkannt wurden. Weitere 25 Punkte für die Allgemeine UNI-Reife konnten nicht zuerkannt werden, da der Nachweis, dass der Abschluss der Mittelschule im Heimatland von den österreichischen Hochschulen anerkannt wird, nicht erbracht worden ist.

Der RV legt seine Stellungnahme vom 22.02.2016 vor. Weiters wird in der auf die hier gerichtliche Entscheidung von G305 2103789-1/9E verwiesen wird.

Die Verhandlung wird um 12:05 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 12:25 Uhr fortgesetzt.

Die VR erläutert die Rechtslage hinsichtlich des vorliegenden der Allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätisgesetz 2002 und verweist auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

(BGBl. Nr. 479/1976) iVm. BGBl. III Nr. 147/2010 (Überleitung auf die Republik Kosovo wonach Reifezeugnisse der Republik Kosovo von österreichischen Hochschulen anzuerkennen sind.

Nach Ansicht des Senats ergibt sich damit, dass sofern der BF einen höheren Mittelschulabschluss im Kosovo erlangt hat auch die Allgemeine Universitätsreife im Sinne de § 64 Abs. 1 Universitätisgesetz 2002 gegeben wäre. Demnach würde sich eine Punkteanzahl von 60 ergeben.

BehV: Dies würde jedoch vorraussetzten, dass das Zeugnis echt ist. Dies konnte nicht überprüft werden, da das Original des Diploms nicht vorgelegt wurde.

Der RV übergibt das Original samt begläubigter Übersetzung an den BehV.

RV: Die Überpüfung des Diploms wäre sehr Zeitintensiv und würde sich erübrigen, wenn das erkennende Gericht die Berufsausbildung zum Koch anerkennen würde.

BehV: Die absolvioerte Ausbildung wurde in der Gesamtdauer von 480 Stunden (60 Stunden Theorie und 420 Stunden Praktikum) nachgewiesen.

In Österreich dauert eine derartige Ausbildung mindestens 3 Jahre, wobei eine Vollzeitbeschäftigung vorliegen muss. Von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung kann also nicht gesprochen werden.

RV: Eine derartig strenge Beurteilung des Ausbildungerfordernisses würde dazu führen, dass nur in seltenen Fällen eine ausländische Berufsausbildung anerkennen könnten würde, da die Ausbildungsstandarts sehr hoch sind.

In diesem Zusammenhand ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF von 01.01.2007 bis 01.07.2010 als Koch beschäftigt war und entsprechende Kenntnisse aus der Praxis vorweisen kann. Nach seiner Prüfung war er zudem als Restaurantmanager für ein Jahr beschäftigt.

In der Folge wird die Sach- und Rechtslage der gegenständlichen Rechtssache im Vergleich zu G305 2103789-1/9E weitwendig erörtert."

9. Am 14.07.2016 langte ein Schreiben des BF ein, welches jedoch auf Grund des bereits geschlossenen Beweisverfahrens und des Umstandes, dass es kein neues relevantes Vorbringen enthielt unberücksichtigt bleibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Arbeitsmarktservice sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und dem Vorbringen in der mündlichen Gerichtsverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A) Zurückverweisung:

3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache von der belangten Behörde jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.3. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Der BF hat im Zuge des Verfahrens Dokumente in Kopie vorgelegt, die von der belangten Behörde nicht auf ihre Echtheit hin überprüft werden konnten. Von der Echtheit der Dokumente hängt jedoch ab, ob beim BF die allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 vorliegt. Sofern der BF tatsächlich die Reifeprüfung im Kosovo abgelegt hat, wäre eine solche gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBl. Nr. 479/1976) iVm. BGBl. III Nr. 147/2010 (Überleitung auf die Republik Kosovo wonach Reifezeugnisse der Republik Kosovo von österreichischen Hochschulen) anzuerkennen und die hierfür vorgesehenen Punkte zuzuerkennen. Der BF hat in der Verhandlung das Original des Reifeprüfungszeugnisses vorgelegt und dieses in der Folge dem Vertreter der belangten Behörde zur Überprüfung übergeben. Die belangte Behörde wird nunmehr die Echtheit der Dokumentes zu überprüfen haben und dieses, sofern die Echtheit des Dokumentes bestätigt wird, entsprechend zu würdigen haben.

3.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des AMS gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das AMS als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das AMS wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren bezughabende Ermittlungsschritte, insbesondere die Überprüfung der Echtheit des Reifeprüfungszeugnisses, zu setzen haben und den dabei erhobenen Sachverhalt in Zusammenschau der in Vorlage gebrachten Beweismittel zu würdigen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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