W237 2107358-1•BVwG W237 2107358-1
W237 2107358-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2016
Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Zwangsrekrutierung
W237 2107358-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, Zl. 1026219700/14819484, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und muslimischen Glaubens zu sein sowie dem Clan der Ashraf anzugehören.
2. Am 25.07.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Er gab zu Protokoll, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe von 2001 bis 2003 die Grundschule besucht und sei zuletzt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu seinem Fluchtweg führte er aus, Ende des Jahres 2013 von XXXX nach Addis Abeba und weiter "in die Sahara" gefahren zu sein, wo er sich bis März 2014 aufgehalten habe. Anschließend sei er drei Monate in Tripolis gewesen, bis er mit einem Schlauchboot an die italienische Küste gelangt sei; von dort sei er nach Österreich gereist. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass in seiner Heimatstadt die "islamistische Gruppe" an der Macht sei und diese seinen Vater getötet habe. Im Jahr 2013 hätten sie ihn zudem aufgefordert, am heiligen Krieg teilzunehmen und bei Weigerung mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 09.03.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Niederschrift dieser Einvernahme zufolge erklärte der Beschwerdeführer eingangs, er habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwestern, einem verstorbenen Bruder und einem weiteren Bruder, der inzwischen vermisst werde, in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater sei getötet worden, sein ältester Bruder werde vermisst und er selbst sei von Al Shabaab aufgefordert worden, am Gotteskrieg teilzunehmen.
Zu den näheren Todesumständen seines Vaters befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei kurz vor seiner Ausreise im Jahr 2013 getötet worden; genauere zeitliche Angaben könne er nicht tätigen. Eines Nachts seien vermummte Männer zu seiner Familie in die Wohnung gekommen und hätten begonnen, um sich zu schießen; dabei sei sein Vater tödlich getroffen worden. Er wisse nicht, was diese Männer von seiner Familie gewollt hätten. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in seinem Schlafzimmer gewesen und habe nur die Schüsse gehört. Als er aus dem Zimmer gegangen sei, habe er die Leiche seines Vaters gesehen und mitbekommen, dass er von vermummten Männern erschossen worden sei. Wie viele Männer es gewesen seien, wisse er jedoch nicht. Nach Vorhalt, er müsse die Männer gesehen haben, wenn er wisse, dass diese vermummt gewesen seien, erklärte der Beschwerdeführer, er habe niemanden gesehen; er wisse lediglich von seiner Mutter, dass es sich um vermummte Männer gehandelt habe, weil nur sie und sein Vater im Raum gewesen seien. Befragt, mit welcher Waffe sein Vater erschossen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er vermute jedoch eine AK. Nachdem sein Vater getötet worden sei, seien die Nachbarn zu ihnen gekommen und am nächsten Tag sei der Vater begraben worden.
Auf die Frage, wann sein Bruder verschwunden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nach dem Tod seines Vaters, aber vor seiner Ausreise passiert sei. Aufgefordert, nähere Angaben zu tätigen, gab der Beschwerdeführer an, er könne nur schätzen, dass sein Bruder etwa 20 Tage nach dem Tod seines Vaters verschwunden sei. Er habe seinen Bruder zuletzt kurz nach dem Tod des Vaters gesehen. Er könne nicht ausschließen, dass sein Bruder von Al Shabaab mitgenommen worden sei, weil in Somalia viele Leute von Mitnahmen bzw. Entführungen durch Al Shabaab betroffen seien; konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Entführung durch diese Gruppe gebe es allerdings nicht. Nach Vorhalt, dass in Mogadischu solche Entführungen nicht üblich seien, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei nicht in Mogadischu, sondern in XXXX gewesen. Befragt, wie er das Verschwinden seines Bruders miterlebt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, sein Bruder sei eines Tages aus der Wohnung gegangen und nicht mehr zurückgekommen; wo sein Bruder hingegangen sei, wisse er nicht. Sein Bruder sei etwa zwei Tage nicht mehr zu Hause gewesen, bevor der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe. Seither habe er nichts von seinem Bruder oder seiner restlichen Familie gehört.
Aufgefordert, den ersten Kontakt mit Al Shabaab zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, zwei oder drei Tage nachdem sein Bruder verschwunden sei, seien vier Männer in einem Auto gekommen. Drei dieser Männer seien vermummt gewesen und hätten ihn aufgefordert, dass er für die Religion sein Leben opfern solle. Er habe geantwortet, der einzige Sohn der Familie zu sein und keinen Vater mehr zu haben, weshalb er seine Mutter um ihr Einverständnis bitten wolle. Er habe gewusst, dass Al Shabaab den Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter einsetzen wollen würde, weshalb er sich geweigert habe, sich dieser Gruppe anzuschließen. Er habe daher das Land verlassen.
Auf entsprechende Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit seinen beiden Schwestern zu Hause gewesen, als die Männer zu ihm gekommen seien. Anschließend seien die Männer einfach gegangen und hätten auch nicht gesagt, wann sie wieder mit ihm in Kontakt treten würden. Danach habe er gewartet, bis seine Mutter wieder zu Hause gewesen sei, und ihr dann alles erzählt. Noch am selben Tag habe seine Mutter die Ausreise veranlasst und er sei nach Äthiopien gefahren. Befragt, welche Drohungen die Männer ausgesprochen hätten, wenn er sich ihnen nicht anschließe, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten gesagt, er könne nicht entkommen, wenn er sich nicht am Gotteskrieg anschließe. Was er konkret hätte tun sollen, hätten ihm die Männer nicht gesagt.
Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden. Nach Vorhalt, er könnte in einem anderen Teil Somalias leben, wo die Al Shabaab keine Kontrolle habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er gehöre zu einem kleinen Stamm, der in Somalia verfolgt werde und der kein Recht habe, sich anderswo in Somalia anzusiedeln. Aufgefordert, Details über seinen Stamm zu nennen, erklärte der Beschwerdeführer, er gehöre den Ashraf an. Er wisse lediglich, dass sein Clan in der Landwirtschaft tätig sei. Er sei aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit allerdings oft von Angehörigen anderer, großer Stämme beschimpft worden. In seiner Gegend seien etwa die Marehan oder die Ogaden ansässig.
Nach erfolgter Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, keiner seiner Brüder sei getötet worden, es werde nur einer vermisst. Außerdem habe er nicht in Mogadischu, sondern in XXXX gelebt.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 23.04.2015, zugestellt am 27.04.2015, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Hinweis auf die allgemeine Sicherheitslage in Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 24.04.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubhaft gewesen seien. So habe der Beschwerdeführer lediglich vage Informationen zu seiner Fluchtgeschichte angegeben und sei auch auf mehrmalige Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, Details vorzubringen oder Emotionen zu zeigen. Da der Beschwerdeführer auch nicht im Stande gewesen sei, Angaben zum Clan der Ashraf zu tätigen, könne seine Clanzugehörigkeit nicht festgestellt werden. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens entspreche dieses keinem der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention, weil sich die Rekrutierungsversuche der Al Shabaab-Milizen gegen alle Männer Somalias richteten und daher keine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung vorliege.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 24.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 07.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser hält er im Wesentlichen fest, dass es bei der Einvernahme vor der belangten Behörde offensichtlich zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise nur verkürzt protokolliert worden sei. So etwa hinsichtlich seiner letzten Wohnadresse in XXXX . Der Beschwerdeführer habe auch nicht angegeben, dort mit einem verstorbenen Bruder gelebt zu haben, sondern mit seinem körperlich behinderten Bruder. In weiterer Folge habe er zu den Al Shabaab-Mitgliedern gesagt, er sei der einzige arbeitsfähige Sohn seiner Familie. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit habe er ausgesagt, dass er nur etwas über die Ashraf in XXXX sagen könne; dort seien sie überwiegend in der Landwirtschaft und teilweise auch als Geschäftsleute tätig, dies stehe auch im Einklang mit den Länderberichten. Zudem sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid fehlerhaft. Unter Berücksichtigung, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers mehr als ein Jahr nach den traumatischen Ereignissen in Somalia stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer genaue zeitliche Angaben tätigen können. Auch gehe aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor, dass dieser nicht Augenzeuge der Ermordung seines Vaters gewesen sei. Da sich die Al Shabaab-Milizen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers häufig vermummten und der Vater gezielt erschossen worden sei, gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Vater von Mitgliedern der Al Shabaab ermordet worden sei. Soweit es die belangte Behörde als nicht nachvollziehbar ansehe, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zum Verschwinden seines Bruders habe machen können, berücksichtige die Behörde nicht die Verhältnisse in Somalia. Der Umstand, dass der Bruder das Haus verlassen habe, anschließend nicht zurückgekehrt sei und man keine Nachricht über dessen Verbleib erhalten habe, mache es wahrscheinlich, dass dieser von Al Shabaab entführt worden sei. Darüber hinaus sei das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft, weil insbesondere Ermittlungen zur Rekrutierungspraxis von Al Shabaab in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers fehlten. Daher sei auch die Ausführung der belangten Behörde, es könne keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden, weil sich die Rekrutierungsversuche der Al Shabaab gegen alle Männer in Somalia richten würden, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten und konkret aufgefordert worden, sich dem Dschihad anzuschließen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, müsse er im Falle einer Rückkehr damit rechnen, von Al Shabaab aufgrund seiner unterstellten politischen bzw. religiösen Gesinnung getötet zu werden. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keinen effektiven staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen erhalten könnte, gehe aus den Länderfeststellungen deutlich hervor.
5.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
5.2. Mit Schreiben vom 02.05.2016 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.06.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[...]
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Ja.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein.
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre der Minderheit der Ashraf an. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich den XXXX angehöre.
R: Wissen Sie, wie viele Ashraf es in Ihrer Herkunftsregion gibt? In welchen Sparten sind diese üblicherweise tätig?
BF: Es gibt viele Ashraf. Ich weiß nicht, wie viele es gibt. Sie sind vor allem in der Landwirtschaft tätig. Sie üben unterschiedliche Berufe aus und sind religiös. Auf Nachfragen gebe ich an, dass es sich um Sunniten handelt.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin XXXX geboren und aufgewachsen.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in XXXX ?
BF: Ja, ich habe immer dort gelebt.
R: Welche Clans waren bestimmend in XXXX ?
BF: Es gab zwei große Stämme. Die Mareehaan und Ogaadeen.
R: Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder?
BF: Nein, ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.
R: Haben Sie Familie in Somalia?
BF: Ja. Auf Nachfragen gebe ich an, dass ich meine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern in der Heimat habe. Mein Vater ist bereits verstorben.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise mit der Familie zusammen?
BF: Ja.
R: Sie haben in Ihrer Beschwerde angegeben, dass einer Ihrer Brüder körperlich behindert ist. Stimmt das?
BF: Ja.
R: Um welche Behinderung handelt es sich dabei?
BF: Er hat eine Körperbehinderung, ich kann aber nichts Näheres dazu sagen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Bruder gehbehindert ist und nicht laufen kann.
R: Leben die von Ihnen genannten Familienmitglieder noch immer in XXXX ?
BF: Ja. Einer meiner Brüder hat die Familie verlassen. Ob er wieder zurückkommt, weiß ich nicht.
R: Ist Ihr Bruder vor Ihrer Flucht von der Familie weggegangen?
BF: Ja, ich war damals noch in Somalia.
R: Wissen Sie, wohin Ihr Bruder gegangen ist?
BF: Nein.
R: Haben Sie zu Ihrer Familie heute noch Kontakt?
BF: Nein.
R: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit der Familie?
BF: Seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Familie.
R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?
BF: Ich habe die Heimat 2013 verlassen, ein genaues Datum kann ich nicht angeben, glaube aber, dass es Ende 2013 war.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Nachdem mein Vater gestorben war, sind Männer der Al Shabaab zu uns gekommen und haben mich aufgefordert, mit ihnen zu gehen, damit ich die Religion verteidige. Mein Bruder ist weggegangen. Die Al Shabaab ist immer wieder zu uns nach Hause gekommen und hat mich aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten. Auf Nachfragen gebe ich an, dass die Al Shabaab-Leute erst zu uns nach Hause gekommen sind, als mein Bruder weggegangen ist.
R: Ist der Bruder älter als Sie?
BF: Meine beiden Brüder sind älter als ich.
R: Ist die Al Shabaab erst an Sie herangetreten, als Ihr Bruder weg war, oder auch schon früher?
BF: Als mein Bruder noch da war, sind Al Shabaab einmal zu uns gekommen. Als er weg war, sind sie an mich herangetreten.
R: Erzählen Sie bitte weiter.
BF: Ich musste ausreisen wegen dieser Vorfälle. Ich wurde oft wegen meiner Clanzugehörigkeit diskriminiert. Das war der zweite Grund, warum ich ausgereist bin.
R: Wann und wie genau ist Ihr Vater verstorben?
BF: Mein Vater ist 2013 gestorben; das genaue Datum weiß ich nicht. Eines Nachts kamen vermummte Männer, ich weiß aber nicht, wie viele es waren. Sie haben meinen Vater erschossen. Wir haben bereits geschlafen. Mein Vater hat in einem anderen Zimmer geschlafen. Auf einmal hörten wir Geräusche, Schreie und einen Schuss. Auf Nachfragen gebe ich an, dass ich einige Schüsse gehört habe.
R: Erzählen Sie, was passiert ist, nachdem Sie die Schüsse gehört haben.
BF: Wir sind alle ins Zimmer meines Vaters gegangen und haben gesehen, dass er tot war. Die Nachbarn sind zu uns gekommen. Die Männer haben das Haus verlassen, bevor wir ins Zimmer meines Vaters kamen. Ich habe die Männer nicht gesehen. Meine Mutter hat mir gesagt, dass es Männer waren.
R: Woher wissen Sie, dass die Männer vermummt waren, wenn Sie sie doch nicht gesehen haben?
BF: Das hat mir meine Mutter gesagt.
R: War Ihr Vater sofort tot oder haben Sie ihn ins Krankenhaus geführt?
BF: Mein Vater war sofort tot und ich konnte nicht mehr mit ihm sprechen.
R: Wissen Sie, warum diese Männer kamen und Ihren Vater getötet haben?
BF: Nein, das weiß ich nicht.
R: Sie haben mit Ihrer Mutter gesprochen. Sie hat Ihnen erzählt, dass die Männer vermummt waren und Ihren Vater erschossen haben. Hat Sie Ihnen nicht erzählt, worum es bei diesem Streit ging?
BF: Nein, sie hat mir nichts erzählt.
R: Haben Sie danach gefragt?
BF: Nein, ich habe nicht danach gefragt.
R: Haben Ihre älteren Brüder, die ebenfalls im Zimmer waren, danach gefragt?
BF: Das weiß ich nicht. Als ich im Zimmer war, haben sie nicht gefragt.
R: Haben Sie Ihren Vater beerdigt? Wenn ja, wann und wie ist die Beerdigung abgelaufen?
BF: Ja, mein Vater wurde am nächsten Morgen beerdigt. Die Nachbarinnen haben uns dabei geholfen.
R: Wissen Sie, ob diese Männer von Al Shabaab waren, oder haben Sie eine Ahnung, woher diese Männer bzw. wer sie waren?
BF: Ich vermute, dass es Leute von Al Shabaab waren, weiß es aber nicht. Die einzigen Leute, die Leute ohne Grund töten, sind die Leute von Al Shabaab.
R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? Wie hat er die Familie erhalten?
BF: Mein Vater war Wasserverkäufer.
R: Hat diese Beschäftigung ausgereicht, alle Familienmitglieder (5 Personen) zu erhalten?
BF: Ja, es hat gereicht.
R: Erzählen Sie mir, wie Sie gewohnt haben (Haus, Hütte, Wohnung etc.).
BF: Wir haben in einem Gebäude gewohnt. Es bestand aus zwei Schlafplätzen und einer kleinen Küche. Auf Nachfrage gebe ich an, dass nur wir als Familie in diesem Gebäude gewohnt haben.
R: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Familie beschrieben? Waren Sie arm, reich, oder haben Sie durchschnittlich gelebt.
BF: Wir waren arm.
R: Hat Ihre Mutter auch gearbeitet?
BF: Nein.
R: Als Ihr Vater getötet wurde, fielen die finanziellen Einkünfte weg. Stimmt das?
BF: Ja.
R: Sie haben gesagt, dass Ihr Bruder weggegangen ist. Wie kann ich mir dies vorstellen?
BF: Er ging ohne Grund weg. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Bruder eines Tages weggegangen ist und zu uns nichts gesagt hat. Er ist dann einfach nicht mehr zurückgekommen.
R: Wie viel Zeit ist zwischen der Ermordung Ihres Vaters und dem Weggang Ihres Bruders vergangen?
BF: Mein Bruder ist weggegangen, nachdem mein Vater verstorben ist. Den Tag und das Datum kann ich nicht nennen.
R wiederholt die Frage: Waren es Tage, Wochen oder Monate?
BF: Ich schätze, es waren 20 Tage.
R: Ihr Bruder ist weggegangen. Sie haben noch mit Ihrer Mutter, dem kranken Bruder und den Schwestern zusammen gewohnt. Ist das richtig?
BF: Ja, weil mein gesunder Bruder weggegangen ist.
R: Wie lange haben Sie noch mit der restlichen Familie zusammengewohnt, bis Sie Somalia verlassen haben?
BF: Ich schätze, es waren drei bis vier Tage.
R: Wann kam die Al Shabaab zu Ihnen und hat Sie zur Mitarbeit aufgefordert?
BF: Drei bis vier Tage vor meiner Ausreise kam die Al Shabaab zu mir.
R: Heißt das, dass die Al Shabaab noch am selben Tag zu Ihnen nach Hause kam?
BF: Ich kann es nicht genau sagen. Mein Bruder war drei bis vier Tage weg und ich bin dann auch gegangen. Ich bin mir bei der Angabe der Tage nicht sicher, ich schätze es nur.
R: Sie sagten, Ihr Bruder sei verschwunden und Sie seien drei bis vier Tage nach dem Verschwinden geflüchtet. Sie haben weiters ausgeführt, drei bis vier Tage vor Ihrer Ausreise sei die Al Shabaab zu Ihnen gekommen. Das würde bedeuten, dass die Al Shabaab gleich nach dem Verschwinden Ihres Bruders - bzw. noch am selben Tag - bei Ihnen gewesen ist. Stimmt das?
Die D versucht die Frage zu erläutern. Der BF vermag trotz mehrerer Anläufe die Frage hinsichtlich der Daten nicht zu beantworten.
R: Nochmals: 20 Tage nachdem Ihr Vater erschossen wurde, ist Ihr Bruder weggegangen. Wie viele Tage später kam die Al Shabaab zu Ihnen, nachdem Ihr Bruder verschwunden war?
BF: Die Al Shabaab ist am Tag meiner Ausreise zu mir gekommen.
R: Verstehe ich das richtig: Wenn ich das in Einklang mit Ihren vorigen Antworten setze, ist drei bis vier Tage nach Verschwinden des Bruders die Al Shabaab an Sie herangetreten und Sie sind am gleichen Tag noch ausgereist.
BF: Ja, das stimmt. Die Al Shabaab kam und ich bin am gleichen Tag ausgereist.
R: Wie fand der Vorfall, als Al Shabaab zu Ihnen kam, statt? Was ist da genau passiert?
BF: Sie sind zu uns gekommen und haben von mir verlangt, dass ich die Religion verteidige. Ich habe ihnen gesagt, dass ich der Einzige der Familie bin, der die Familie unterstützen kann und meiner Mutter helfe. Sie meinten, ich solle mit meiner Mutter sprechen und wenn sie wiederkämen, solle ich mit ihnen mitgehen. Wenn ich dem nicht nachkomme, würden sie mich töten.
R: Wie viele Männer kamen zu Ihnen nach Hause? Wo haben Sie sich befunden: Waren Sie auf der Straße oder zu Hause?
BF: Es waren drei Männer. Sie sind zu uns nach Hause gekommen und haben von mir verlangt, dass ich mit ihnen gehe und die Religion verteidige. Ich habe meine Mutter darüber informiert. Meine Mutter hatte daraufhin große Angst und zu mir gesagt, ich könne nicht mehr da bleiben und müsse ausreisen. Sie hat einen Mann gebeten, dass ich mit diesem nach Äthiopien fahre. Ich bin nach Äthiopien gefahren und ca. vier Tage dort geblieben. Dann bin ich weiter in den Sudan gereist und von dort nach Libyen.
R: Wie sind die drei Männer an diesem Tag zu Ihnen gekommen? Kannten Sie sie?
BF: Sie waren vermummt. Ich kannte sie nicht. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zu Hause war. Sie sind bei der offenen Türe einfach hereingekommen. Sie sind mit dem Auto gekommen.
R: Was war das für ein Auto?
BF: Es war ein kleines Auto.
R: Sie haben gesagt, Sie kannten die Männer nicht. Hatten Sie das Gefühl, dass die Männer aber Sie kannten?
BF: Das weiß ich nicht, ob sie mich gekannt haben. Ich wurde auch von ihnen nicht namentlich angesprochen.
R: Sie haben gesagt, Sie hätten Rücksprache mit Ihrer Mutter gehalten, die meinte, Sie sollten ausreisen. Woher hatte Ihre Mutter das Geld zur Finanzierung Ihrer Ausreise?
BF: Bis Äthiopien habe ich nichts bezahlt. Von Äthiopien bis Libyen habe ich auch nichts bezahlt. In Libyen, in der Ortschaft Sabha, haben die Schlepper die Leute in einem großen Camp versammelt. Wenn man die Schlepper nicht bezahlen konnte, wurde man geschlagen. Manchmal wurde auch Strom eingesetzt.
R: Da Sie ja auch kein Geld hatten, wurden Sie auch geschlagen und haben Elektroschocks bekommen?
BF: Es gab kein Essen, kein Wasser, nur Schläge und Elektroschocks. Auch ich wurde so behandelt.
R: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Weiterreise. Sie konnten die Schlepper ja nicht bezahlen.
BF: Ich war einige Zeit in diesem Camp; wie lange ich dort war, weiß ich nicht. Die Leute wollten für mich Geld sammeln. Es hat aber nicht geklappt. Ich bin dann vorerst dort geblieben. Ein Schlepper hat anschließend entschieden, dass ich das Camp verlassen soll. Er hat mich nach Tripolis geschickt.
R: Wie konnten Sie, da Sie ja noch immer mittellos waren, Ihre Überfahrt nach Europa bezahlen?
BF: Ich habe etwas in Tripolis gearbeitet und Geld gesammelt. Als ich gearbeitet habe, wurde ich manchmal geschlagen und nicht bezahlt. Es kam aber auch vor, dass ich bezahlt wurde und dieses Geld gespart habe. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mit diesen Ersparnissen den Schlepper für die Überfahrt bezahlen konnte.
R: Was haben Sie in Tripolis gemacht? Welcher Beschäftigung sind Sie nachgegangen?
BF: Ich war Teppichreiniger.
R: Wie lange waren Sie in Tripolis?
BF: Ich habe mich im Jahr 2014 in Triopolis aufgehalten. Ich war auch eine gewisse Zeit in Tripolis im Gefängnis. Ich kann nicht angeben, wie lange ich in Tripolis war. Über Nachfrage gebe ich an, dass ich illegal in Tripolis aufhältig war. Ich wurde aber nicht deshalb festgenommen, sondern weil ich im Boot nach Europa reisen wollte.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Sollte ich jetzt nach Somalia zurückkehren, fürchte ich, dass mich die Al Shabaab töten würde. Da ich ein Ashraf bin, werde ich immer diskriminiert.
R: Weshalb sollte Al Shabaab gerade nach Ihnen suchen?
BF: Die Al Shabaab sucht immer nur nach Jugendlichen. Wenn ich jetzt in die Heimat zurückkehre, würden sie sofort zu mir kommen.
R: Nach den Ihnen in der Ladung übermittelten Länderberichten wurde Al Shabaab zuletzt auch aus XXXX vertrieben (vgl. S. 15). Was sagen Sie zu dieser geänderten Situation in Hinblick auf Ihr Verfolgungsvorbringen?
BF: Die AMISOM und die Regierung sind in Mogadischu, aber nicht in sonstigen Regionen. Sonst herrscht die Al Shabaab.
RB: Ich verweise auf den aktuellen EASO-Bericht vom Februar 2016; in diesem wird ausgeführt, dass Al Shabaab derzeit in den ländlichen Gebieten präsent ist, auch um XXXX und XXXX . Aus den aktuellen Berichten geht hervor, dass Al Shabaab nicht dauerhaft vertrieben wurde. Des Weiteren mache ich geltend, dass die Ashraf als Verbündete der Regierung gelten und deshalb besonders im Focus der Al Shabaab stehen. Ich verwiese auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2015 und hier insbesondere auf Seite 2 (R nimmt eine Kopie dieses Berichtes entgegen und zum Akt). Überdies sind die Ashraf von der Al Shabaab vor allem deshalb verfolgt, weil diese die alleinige Auslegung des Korans für sich beansprucht und die Ashraf aufgrund ihres Hintergrunds als Religionsgelehrte in Konkurrenz zur Al Shabaab gesehen wird.
R: Sie haben angegeben, dass Sie wegen Ihrer Religion diskriminiert wurden. Welcher Art waren diese Diskriminierungen?
BF: Wenn ich mit Jugendlichen spielen wollte, diskriminierten sie mich und sagten, wir hätten keine Macht. In Somalia sind die großen Stämme immer bevorteilt und die kleineren Stämme stets benachteiligt.
R: Gab es außer dem Umstand, dass Sie nicht mit anderen Clan-Mitgliedern spielen konnten, irgendwelche Vorfälle? Wurden Sie geschlagen etc.?
BF: Sie haben mich geschlagen, wenn ich mit den anderen Jugendlichen spielen wollte. Wenn ich dies erzählte, wurde dies stets zur Kenntnis genommen und niemand hat etwas dagegen unternommen.
R: Wurden Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise geschlagen? Hat das dann die Ausreise ausgelöst?
BF: Ich lebte unter ständigem Druck als Minderheit. Dieser Druck hat mich sehr gestört. Ich wollte immer weg von diesem Druck und das Land verlassen.
R: Gab es sonst noch Vorfälle, die Ihnen in besonderer Erinnerung sind?
BF: Nein.
Folgende weitere Erkenntnisquellen werden dem BF genannt, deren
Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten: Der RB wird die Analyse der Staatendokumentation vom 05.09.2011 zur Minderheitengruppe der Ashraf zur Kenntnis ausgehändigt. Es wird dem BF freigestellt, innerhalb einer Woche dazu noch Stellung zu nehmen.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
RB: Ich gebe innerhalb der oben eingeräumten Frist von einer Woche hierzu auch eine Stellungnahme ab.
R: Abschließend noch eine Frage zu Ihrem Leben in Somalia: Haben Sie in XXXX die Schule besucht?
BF: Ja, ich war zwei Jahre in der Schule.
R: Von wann bis wann?
BF: Von 2001 bis 2003.
R: Sie waren zum angegeben Zeitpunkt zwischen 5 und 7 Jahre alt. Ist das richtig?
BF: Ja.
R: Was haben Sie in Somalia gemacht, nachdem Sie nicht mehr zur Schule gegangen sind?
BF: Wegen des geringen Einkommens meines Vaters konnte ich die Schule nicht mehr besuchen. Ich war immer nur zu Hause. Ich bin selbst keiner Beschäftigung nachgegangen.
R: Wie sah Ihr Alltag als Kind aus? Haben Sie im Haushalt geholfen etc.?
BF: Ich habe meiner Mutter geholfen.
R: Können Sie lesen und schreiben?
BF: Ja.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Nein. Ich möchte nur dazusagen, dass ich zuvor die Daten nur schätzen konnte; ich weiß sie wirklich nicht mehr auswendig.
RB: Ich verweise auf das Beschwerdevorbringen und halte den Antrag, dem BF Asyl zu gewähren, aufrecht.
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden hat. Dies wird bejaht. (Der BF antwortet in Deutsch).
[...]"
5.4. In einer Stellungnahme vom 15.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, seine Angaben, wonach er den Ashraf - und dabei konkret der Clangruppe der XXXX - angehöre, stünden mit den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Länderberichten zu Ashraf in Einklang. Die Ashraf stünden aufgrund ihres religiösen Status im besonderen Visier radikaler Islamisten, weil ihre spirituelle Ausrichtung gegen die nach Ansicht von religiösen Fundamentalisten reine Lehre des Korans spreche. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdungsfaktoren erschienen unter Berücksichtigung der vorgehaltenen Länderinformationen durchaus plausibel. Betreffend den Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Vermutung:
Offenbar sei sein Vater einer Forderung der Al Shabaab - möglicherweise dem Verlangen, ihnen einen seiner Söhne als Kämpfer zur Verfügung zu stellen - nicht nachgekommen, worauf er von Al Shabaab-Männern getötet worden sei. Dass die Täter dieser Gruppierung angehörten, sei aber für alle Familienmitglieder klar gewesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer von den Männern der Al Shabaab bei deren Besuch nicht namentlich angesprochen wurde, bedeute nicht, dass ihnen die Identität des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei; XXXX sei schließlich keine Großstadt und eine Identifizierung des Beschwerdeführers daher leicht möglich. Zwar sei die Al Shabaab im Juli 2015 aus XXXX vertrieben worden, jedoch nicht relevant geschwächt. Zudem kontrolliere sie durchaus noch den ländlichen Raum in diesem Gebiet und sei nach wie vor verdeckt in den Städten präsent. Nach aktuellen Berichten seien im ersten Quartal 2016 mit Abstand die meisten Toten bei gewaltsamen Konflikten in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers verzeichnet. Er müsste daher "weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen durch al Shabaab befürchten, sei es dass ihm aufgrund seiner Flucht und der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, für al Shabaab zu kämpfen[,] eine gegnerische politische Gesinnung unterstellt würde oder dass er aufgrund der besonderen Gefährdungsmerkmale (Angehöriger einer schutzlosen Minderheit, unterstellte regierungsfreundliche Gesinnung) zum Opfer von Verfolgungshandlungen wird".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 23.07.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2015, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.06.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und gehört dem Clan der Ashraf an; er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Ende des Jahres 2013 reiste er aus Somalia über Äthiopien nach Libyen. Nach mehreren Monaten setzte er mit einem Schlauchboot über das Mittelmeer Richtung Italien über. Von dort reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wuchs in XXXX auf, wo er von 2001 bis 2003 zwei Jahre die Grundschule besuchte; einer Erwerbstätigkeit ging der Beschwerdeführer nicht nach.
Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf war der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend vereinzelten Diskriminierungshandlungen seitens Angehöriger von Mehrheitsclans ausgesetzt; so wurde er beispielsweise von anderen Kindern verprügelt, wenn er mit diesen spielen wollte.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1.2. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba)
Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016).
Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama'a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016).
Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016).
In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015).
In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016).
Quellen:
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
(Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Religionsfreiheit
Religiöse Gruppen
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).
Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).
Quellen:
Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland
Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).
Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).
Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).
In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).
Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).
Quellen:
Gebiete der al Shabaab
Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).
In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Ashraf
Die nachfolgenden allgemeinen Informationen zur Gruppe der Ashraf entstammen einem Analysebericht der BFA-Staatendokumentation vom 05.09.2011:
Herkunft und Namensgebung
Die Bezeichnung Ashraf ist nur eine der Varianten der Umschrift des arabischen Begriffes. In der Literatur sind auch die Titulierungen Asharaf, Asharaaf, Ashraaf, Asheraf und Sharifians zu finden. Aufgrund der Häufigkeit der Verwendung des Namens Ashraf soll dieser auch für diese Analyse beibehalten werden.
Grundsätzlich sehen sich die Ashraf als direkte Abkommen des Propheten Mohammed.i Dessen Tochter Fatima hatte mit Ali bin Talib zwei Söhne: Hassan und Hussein. Jeder Ashraf, der älter als zwei Jahre alt ist, rechnet sich einem dieser beiden Enkel des Propheten zu, die von letzterem den Titel ‚Sharif' verliehen bekommen haben.ii Angehörige dieser Gruppe sehen sich daher in einem speziellen Status. Um diesen zu vermitteln, wird dem normalen Namen der Titel ‚Sharif' (Männer) bzw. ‚Sharifa' (Frauen) beigefügt,iii ergänzt durch die Namen des Vaters und manchmal des Großvaters, welchen ebenfalls nochmals ‚Sharif' beigefügt wird.iv Da die Mehrzahl von ‚Sharif' eben ‚Ashraf' ist, ergibt sich daraus auch der Name der Gruppe.v Sharif ist hierbei eher mit einem priesterlichen Titel, als mit einem Namen zu vergleichen. Im Arabischen heißt es soviel wie ‚nobel' oder ‚respektiert'. Dieser Titel wird dem Namen situationsbezogen (an unterschiedlicher Stelle) hinzugefügt, oftmals unterlassen die Ashraf dies heute. Da Sharif kein Personenname ist, wird er nicht notwendigerweise in Dokumente eingetragen.vi
Wie schon der Herkunftsmythos besagt, ist ein Merkmal der Ashraf die immer wieder betonte Abstammung von der arabischen Halbinselvii und die damit verbundene hellere Hautfarbe, welche ihnen auch den Namen ‚Gibil Cad' (hellhäutig) eintrug.viii Dies trifft jedoch nicht auf alle Angehörigen zu, da zum Beispiel die Ashraf des Sub-Subclans Ashraf Sarman wie überhaupt nahezu alle Angehörigen des Subclans der Ashraf Hassan dieselbe Hautfarbe haben wie die Somali, während hingegen die Ashraf in den Küstenstädten eine deutlich hellere Farbe aufweisen.ix
Verbreitungsgebiet und Untergruppen
Hauptgebiet der Ashraf ist ohne Zweifel die Küstenregion Südsomalias, und hier vor allem das urbane Umfeld von Brava (Baraawe), Merka, Kismayo und die Region der Hauptstadt Mogadischu (Benadir). Aber auch in den anderen Regionen Süd-/Zentralsomalias sind die Ashraf vertreten, etwa in den Städten Baardheere, Baidoa und Xudur. Zusätzlich gibt es diese Gruppe auch in der äthiopischen Somaliregion. Innerhalb Mogadischus konzentrieren sich die Ashraf hauptsächlich in den Bezirken Shangaani und Xamar Weyne.x Prinzipiell können Ashraf im ganzen somalischen Hoheitsgebiet angetroffen werden.xi
Zwar ist eine relativ klare Unterteilung der Ashraf bekannt, doch sollte bei derartigen Aufstellungen immer berücksichtigt werden, dass diese Einteilungen Änderungen unterworfen und zugleich in der Schreibweise stark abweichend sein können. Gleichzeitig betont die Expertin Virginia Luling, dass bei den Ashraf kein allgemeingültiges Clanschema existiert und die strenge Einteilung nach Clans und Subclans eine Innovation der internationalen Bürokratie sei.xii Angegeben werden die Sub-Gruppen der Ashraf nach ihren männlichen Vorfahren wie in dieser Grafik angeführt:xiii
Bild kann nicht dargestellt werden
Die Verbreitung der Untergruppen ist sehr heterogen. Die Hussein sollen überwiegend in den Küstenstädten leben. Sie sind es auch, die den Benadiri zugerechnet werden. Hingegen finden sich die Hassan vorwiegend im Hinterland. Die Ausnahme bei dieser Gruppe dürften einzelne Ashraf-Subclans in Merka und Brava sein, die den Hassan zugerechnet werden. Allerdings sind heute natürlich einzelne Familien der Hussein und Hassan auch an anderen Orten zu finden.xiv
Die Ashraf Sarman finden sich vor allem in der Regionen Bakool (Xudur), wo sich auch das Gebiet Sarman oder Saraman befindet. Heute leben sie auch in der Region Bay (Baidoa), in Gedo (Baardheere), in Mogadischu, Kismaayo, Luuq, Jalalaqsi und Afgooye. Die Magbuul sollen aus Luuq stammenxv (ihre Zuordnung zu den Hussein ist ungewiss). Damit sind die Ashraf nicht nur in den wichtigen Häfen der Küste, sondern auch in den wichtigsten historischen Handelsstädten des Hinterlandesxvi vertreten.
Status
Zum Status der Ashraf gibt es unterschiedliche Meinungen. Insgesamt kann attestiert werden, dass ihnen ein spezieller Status zukommt. Mohamed Haji Mukhtar schreibt, dass den Ashraf bereits bei der Geburt quasi-göttliche Macht zugeschrieben wird - Barakah - und sie unabhängig von ihrem tatsächlichen Lebenswandel das Attribut der Heiligkeit aufgrund dieser Macht nicht einbüssen können.xvii Unterschiedliche Angaben gab es jedoch lange Zeit darüber, ob die Ashraf als Minderheit oder als ins Clansystem integrierter Bestandteil zu werten sind.
Die Ashraf als Teil der Benadiri
Seitens der oftmals zitierten Minderheit der Benadiri werden die Ashraf als Bestandteil ihrer Gruppe erachtet, und zwar auf oberster Ebene, gleich den Reer Hamar und Shangani. Auch die im dänischen Bericht befragten Ashraf selbst sehen sich als Benadiri.xviii Die äußerliche Ähnlichkeit, also Hellhäutigkeit der Reer Hamar (heißt: "Stadtbewohner") und deren arabisch-persische Herkunft tragen sicherlich zu dieser Auffassung bei.xix
Tatsächlich dürfte hier in der Sicht von außen ein grundlegendes Missverständnis vorliegen: Wie auch die Namensgebung der Region Benadir (Region Mogadischu aber auch Küstenstädte Südsomalias) vermittelt, ist dieser Begriff ein geographischer.xx Reer Hamar, Shangani und andere Gruppen, welche hauptsächlich und von Alters her in den urbanen Gebieten der Küste siedeln, bezeichnen sich - oder werden bezeichnet - als Benadiri, also als aus der Region Benadir stammend. In diesem Sinne ist die Bezeichnung lediglich eine Zusammenfassung von an der Küste siedelnden, nicht den großen Clans zugehörigen Bevölkerungsgruppen und keine an sich gewachsene Minderheit oder gar ein Clan. Eine vom IRB Canada zitierte Expertin erklärt, dass die Benadiri kein Clan sondern vielmehr eine Allianz unterschiedlicher Herkunftsgruppen sind, die in den gleichen Städten leben.xxi
Benadiri sind also die eingesessenen Stadtbewohner der Küste, welchen sich die ebenfalls auf diesem Gebiet lebenden Ashraf selbstverständlich zuordnen. Ashraf des Hinterlandes hingegen können in diese Gruppe aus offensichtlichen Gründen nicht eingeordnet werden. Für die bekannten Gruppen der Ashraf bedeutet dies, dass die Ashraf Hussein, vielleicht mit Ausnahme der Maqbuul, sowie die Ashraf Hassan Al Adahli als Benadiri oder im Falle von Brava als Bravanese bezeichnet werden können.xxii
Die Ashraf als Sub-Clan der Rahanweyn
Wird die Nähe eines Teils der Ashraf, insbesondere der Ashraf Sarman, zur Clanallianz der Rahanweyn unter dem Gesichtspunkt der somalischen Clanstrukturen und damit verbundenen sozialen Optionen betrachtet, könnte diese Gruppe aufgrund ihrer angeblichen ‚Adoption' durchaus als mittlerweile in die Rahanweyn integrierter Bestandteil bezeichnet werden. Diese Ashraf gehören demnach den Rahanweyn an.xxiii Die Ashraf scheinen diese Verbindung bereits in frühen Jahren eingegangen zu sein, als sie die kriegerischen ‚Reewin' zum Islam bekehrten und durch Mediation und Politik befriedeten.xxiv
Tatsächlich kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese Nahebeziehung für alle Ashraf zutrifft, auch wenn die Lokalisierung beider Gruppen in Süd-/Zentralsomalia nicht zu bestreiten ist. Übergriffe von Rahanweyn-Milizen auf Ashraf beweisen jedoch, dass eine generelle Gültigkeit ausgeschlossen werden kann.xxv Vor allem in manchen städtischen Gebieten ist aufgrund des nahezu gänzlichen Fehlens der Rahanweyn eine derartig enge Verbindung kaum möglich. Prinzipiell angewendet werden kann eine Zugehörigkeit zu den Rahanweyn also insbesondere auf die Ashraf Sarman.
Lösungsversuch
Einen Ansatz bzw. einen Hinweis auf eine mögliche Lösung des Problems bietet Eno, wenn er bei seiner Arbeit auf Hindernisse stößt, als er eine gemeinsame genealogische Herkunft der Ashraf herausfinden möchte. Seine Interviewpartner können sich nicht einigen:
"They could not provide comparative definitions concerning the Asharaf among the Banadiri, the Asharaf of the Reewing [Rahanweyn, Anm.] and the numerous Asharafs scattered among the Somali subgroups."xxvi
Offensichtlich existieren die Ashraf generell als eigene Gruppe, welche von der restlichen somalischen Bevölkerung unterschieden werden kann. Gleichzeitig muss aber auch eine ‚pragmatische'
Einteilung nach ihrer tatsächlichen Lebenssituation erfolgen:
a) Ashraf, die aufgrund ihrer geographischen Lokalisierung als den Benadiri zugehörig gewertet werden (also im Sinne des Wortes Küstenbewohner sind) sowie andere geographische Zuordnungen;xxvii
b) Ashraf, welche unter den Rahanweyn leben;xxviii zu dieser Gruppe sind insbesondere die Ashraf Sarman zu zählen, die mit den Leysan der Rahanweyn verbunden sind und sogar deren Sprache (May May) übernommen haben.xxix
c) eine Menge anderer Ashraf, die bei oder mit anderen Clans und Gruppen leben.
Verbildlicht ist die Komplexität zu erkennen:xxx
Sprachen und Dialekte der Ashraf
Die Ashraf sprechen auch keine einheitliche Sprache. Die Ashraf Hassan benutzen meist den Dialekt des sie beherbergenden Gastgeberclans. Die Ashraf Hussein und die Ashraf Hassan Al Adhali sprechen einen eigenen Dialekt, der nur von den Benadiri in Merka und im Bezirk Shangani in Mogadischu gesprochen wird. Dieser Dialekt wird als ‚May Dhoonte' oder "Madonte" bezeichnet, oder aber auch als "Af Marka" oder "Af Ashraf" und unterscheidet sich wesentlich von Af Hamar und dem Standard-Somali.xxxi
Die Ashraf Sarman hingegen haben den Dialekt ihres Gastgeberclans, der Rahanweyn, angenommen und sprechen an ihrer traditionellen Heimstätte in Xuddur das May May. Die Ashraf in Brava wiederum, die Ba Alawi, Al Nadhiri und Al Ahdali, sprechen die bravanesische Sprache "Chimini", die kein somalischer Dialekt, sondern eine getrennte, mit dem Swahili verwandte Sprache ist.xxxii
Exkurs: Die Reer Aw Hassan
Gemäß der Expertin Virginia Luling assoziiert sich die Gruppe der Reer Aw Hassan selbst ebenfalls mit den Ashraf (was diese nicht notwendigerweise wissen und anerkennen müssen). Sie sind eine separate Gruppe, jedoch mit den Ashraf verwandt auch wenn sie auf den Titel "Sharif" verzichten.xxxiii
Die Reer Aw Hassan geben als Herkunft Hussein, den Sohn von Fatima, Tochter des Propheten an. Ein Abkomme dieses Hussein, ein Sheikh, bekannt unter dem Namen Hassan oder Kalweyne, kam im 15. Jahrhundert aus dem Jemen nach Somalia, wo er zwei Frauen heiratete. Eine war vom Clan der Marehan, die andere vom Clan der Jidle. Die Abkommen des Sohnes der Marehan-Frau, Nur, leben in der Gegend von Beletweyn in Hiiran und in Äthiopien, während jene des Sohnes der Jidle-Frau, Said, im Süden, von Merka und Qorioley bis Mandera (Kenia) leben. Ein Abkomme des Nur, Ahmed, zog an die Küste und seine Abkommen sind Teil der Benadiri.xxxiv Auch den Reer Aw Hassan kam ursprünglich der Respekt zu, der einem religiösen Clan entgegengebracht wird. Allerdings ist diese Stellung im Bürgerkrieg stark erodiert.xxxv
Die Ashraf in der somalischen Gesellschaft
Gemäß Schätzungen stellen die Ashraf ca. 0,5 Prozent der somalischen Bevölkerung.xxxvi Allerdings gab es seit Jahrzehnten keine Volkszählung und auch die Daten der Erfassungen unter dem Regime von Siad Barre sind nicht generell vertrauenswürdig.
Die Ashraf selbst sehen sich als eine in der somalischen Gesellschaft hoch angesehene, strenggläubige Minderheit. Aufgrund der Tätigkeiten als religiöse Lehrer oder Handelstreibende reisten Mitglieder der Gemeinschaft vormals in alle Teile des Landes. Andere Tätigkeiten umfassten und umfassen das Heilen, Predigen und die Streitschlichtungxxxvii und auch die berühmte Dichterin Dada Masiti entstammt von den Ashraf (al Ahdali).xxxviii Ihnen wird aufgrund ihrer Abstammung eine Art ‚moralische Überlegenheit' zugesprochen.xxxix Gleichzeitig galten die Ashraf als gebildet und wurden daher von Behörden angestellt. Unter dem Regime von Siad Barre gab es für die Ashraf keine Sicherheitsprobleme.xl
Im Gegensatz zu den Hauptclans betätigen sich die Ashraf in ländlichen Regionen vor allem als Bauern und Hirten, sind also nicht nomadisierend.xli Dementsprechend gibt es auch kaum eine Heirat zwischen Ashraf und Mitgliedern großer Samaale-Clans (Hawiye, Darod, Isaak). Eine Eheschließung kommt in den meisten Fällen nur innerhalb der Gruppe zustande.xlii
Schon in der Vergangenheit zeichneten sich Differenzen mit islamistischen Extremisten ab:
"The Ashraf are a religious clan but they are not supporters of armed Islamic fundamentalist groups such as Al-Ittihad; on the contrary, they fear Al-Ittihad."xliii
Dementsprechend sind die Ashraf nicht als Islamisten im Sinne wahhabitischer Jihadis einzustufen. Dies führt auch zu Spannungen mit neueren fundamentalistischen Gruppierungen, wie weiter unten angeführt.
Aktuelle Lage
Während des Bürgerkrieges wurden die Ashraf gezielt angegriffen. Vor allem in Mogadischu wurden Angehörige dieser Gruppe getötet, vergewaltigt und ihr Eigentum geplündert.xliv Allerdings dürften zum Beispiel auch die Ashraf Sarman betroffen gewesen sein, zumal deren Schutzclan der Rahanweyn in den ersten Kriegsjahren ebenfalls stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.xlv
Die Gründe für die Übergriffe sind vielfältig. Einerseits werden Ashraf aufgrund ihres eigenen Selbstverständnisses (arabische Herkunft) und/oder ihrer äußerlichen Merkmale von den Somali-Clans als Fremde, als ‚Araber' angesehen.xlvi Andererseits wurden sowohl ihre Religiosität als auch ihre Nichtbewaffnung als Schwäche ausgenutzt. Das Fehlen eines natürlichen Rückzugsgebietes, eines eigenen "Heimatterritoriums" stellte für manche ebenfalls ein Problem dar.xlvii
Durch den Mangel an Schutz verloren die Ashraf innerhalb des somalischen Gesellschaftssystems auch soziale und legale Rechte. Entführung, Vergewaltigung und erzwungene Verheiratung von Ashraf-Frauen schlugen sich zunehmend negativ auf die Identität der Gruppe nieder.xlviii Im Jahr 2007 berichtete Amnesty International über Interviews mit geflohenen Minderheitenangehörigen:
"Most of them asserted that they had been specifically targeted for persecution by the different (...) clan-based armed or militia groups, solely on the basis of being minorities and not members of a clan."xlix
Noch im Jahr 2007 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über ein Abschiebungsurteil der Niederlande bezüglich eines Ashraf:
"The Court considered that the treatment to which the applicant claimed he had been subjected prior to his leaving Somalia could be classified as inhuman within the meaning of Article 3 and that vulnerability to those kinds of human rights abuses of members of minorities like the Ashraf has been well-documented. [...]
The Court took issue with the national authorities' assessment that the treatment to which the applicant fell victim was meted out arbitrarily. It appeared from the applicant's account that he and his family were targeted because they belonged to a minority and for that reason it was known that they had no means of protection. The Court considered, on the basis of the applicant's account and the information about the situation in the 'relatively unsafe' areas of Somalia in so far as members of the Ashraf minority were concerned, that his being exposed to treatment in breach of Article 3 upon his return was foreseeable rather than a mere possibility."l
Insgesamt scheinen die Ashraf jedoch nicht als Gruppe oder aufgrund ihres Status angegriffen worden zu sein, sondern vielmehr als einzelne, schutzlose Individuen. Mittlerweile hat sich die Situation für die Benadiri insgesamt etwas gebessert, doch sind sie im Vergleich zu großen Clans nach wie vor leichter angreifbar.li
Dass die Ashraf aufgrund ihrer Vergangenheit den traditionellen Islam weiterhin propagieren könnten, würde gerade in von Extremisten besetzten Gebieten negative Folgen nach sich ziehen.lii Vor allem die islamistischen Rebellen der al Shabaab setzen ihre Sicht des Islam auch mit Gewalt durch. Im Zuge dessen wurden auch traditionelle Sufi-Heiligtümer (vor allem Gräber von Heiligen) geschändet.liii Der religiöse Status der Ashraf wird von den Islamisten nicht anerkannt.liv
[...]
Wie sehr die Ashraf zu al Shabaab-Sympathisanten gezählt werden können, bleibt zu bezweifeln. Einerseits sind sie eine in der Vergangenheit eher hoch angesehene Gruppe, andererseits haben sie aufgrund ihrer spirituellen Orientierung einen nicht ins ideologische Konzept der al Shbaab passenden Hintergrund. Daher gelten sie bei den Radikalislamisten auch als Bid'ah (gegen die Lehre) und werden offenbar auch gezielt ins Visier genommen.lv
Insgesamt kann attestiert werden, dass Informationen, welche älter als ein Jahr sind, nur noch einen geringen Wert haben. Die Häufigkeit von Übergriffen von Clanmilizen (v.a. Hawiye, Abgaal) auf Minderheiten in nunmehr von al Shabaab besetzten Gebieten ist nicht zu überprüfen, es liegen kaum Berichte vor. Aus den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten in Mogadischu gibt es keine Berichte bezüglich Übergriffen gegen Angehörige der Ashraf.
Während in älteren Berichten und auch im Urteil des EGMR den Ashraf ein hohes Risiko der Verfolgung zugerechnet wurde, gibt es heute durchaus positivere Entwicklungen. Zum Beispiel ist der Sprecher des Übergangsparlaments, Sheikh Sharif Hassan Aden, ein Ashraf. Gleichzeitig sind die Ashraf gemäß glaubwürdigen Informationen jedenfalls in Somaliland keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.lvi
Plausibel klingt folgende, immer noch gültige Zusammenfassung:
"Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an den selben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'-Clans konfrontiert sind, leiden."lvii
Conclusio
Es gibt keine gesamtgültige Zuordnung der Ashraf. Lediglich die Tatsache, dass sie sich sowohl selbst, als auch die Mehrheits-Clans sie als andersartig werten, kann festgehalten werden. Hingegen kann keiner der unterschiedlichen Bewertungen durch diverse Autoren widersprochen werden: Die Ashraf sind teils Clan, teils Sub-Clan, teils adoptiert und teils Minderheit. Keinesfalls sind sie jedoch ausschließlich eines davon. Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Angehörigen der Ashraf nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren. Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Ashraf unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person.
Der den Ashraf zukommende Schutz hängt stark von geographischer Position und Integration ab. Hat sich eine Gruppe von Ashraf erfolgreich einem großen Clan anschließen können, ist ihm also durch eine Art Adoption beigetreten, dann kann dieser auch Schutz bieten. Für die Gruppe der Ashraf, die Teil der Benadiri in städtischen Regionen sind, ist die Bedrohungslage als erhöht einzustufen. Für jene Ashraf, die sich auf dem Territorium der al Shabaab befinden, kann dies noch zusätzliche Probleme mit sich bringen.
Zusammenfassend kann also gerade bei den Ashraf festgehalten werden, dass sie niemals als Gesamtgruppe beurteilt werden können, sondern die genaue soziale und geographische Herkunft maßgeblich für das exakte Bedrohungsszenario ausschlaggebend sind.
Endnoten
i Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: Information on the Ashraf and whether it is a sub-clan of the Reer Hamar; the relationship between the Ashraf and the Benadir and the Reer Hamar and the Benadir, 1.7.1998.
http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6ac0d18.html, eingesehen am 15.12.2009
ii Danish Immigration Service: Report on Minority Groups in Somalia, 24.9.2000; http://www.unhcr.org/refworld/docid/3ae6a5fa0.html, eingesehen am 15.12.2009; S. 41; siehe auch: Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: Information on the Ashraf clan, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, risks they face from other tribes; whether the name Sharif is given to a male at birth, 23.11.2010.
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e43af802.html, eingesehen am 22.8.2011. Keine anderen Kinder von Ali haben diesen Titel bekommen, nur Hassan und Hussein.
iii Eno, Mohamed A.: The Homogeneity of the Somali People: A Study of the Somali Bantu Ethnic Community; Doktorarbeit, St. Clemens University, 2005.
http://www.stclements.edu/grad/gradeno.pdf, eingesehen am 15.12.2009; S. 70
iv Danish Immigration Service (9.2000), S. 41
v ebenda
vi Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: Information on the Ashraf clan, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, risks they face from other tribes; whether the name Sharif is given to a male at birth, 23.11.2010. http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e43af802.html, eingesehen am 22.8.2011; siehe auch: Luling, Virginia: Report on the Ashraf, 18.3.2011; zitiert nach: U.K. Home Office: Country of Origin Information Report - Somalia, 27.5.2011.
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dee1cec2.html, eingesehen am 1.9.2011
vii BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar islamische Länder. Band 18 Somalia. November 2008. S.26; siehe auch: UK Home Office Border Agency: Country of Origin Information Report: Somalia, 13.11.2009.
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1259238050_somalia-161109.pdf, eingesehen am 14.12.2009; S. 165
viii Immigration and Refugee Board of Canada (7.1998)
ix Luling, Virginia: Report on the Ashraf, 18.3.2011; zitiert nach:
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report - Somalia, 27.5.2011.
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dee1cec2.html, eingesehen am 1.9.2011; siehe auch: Danish Immigration Service (9.2000), S. 40
x ebenda; S. 41; siehe auch: BAMF (11.2008), S.26; siehe auch: UK Home Office Border Agency (11.2009), S. 165
xi Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
xii Luling, Virginia (3.2011)
xiii Danish Immigration Service (9.2000), S. 41; siehe auch:
Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010); siehe auch:
Abbink, Jan: The Total Somali Clan Genealogy (second edition), 2009.
https://openaccess.leidenuniv.nl/bitstream/handle/1887/14007/ASC-07072766X-231-01.pdf?sequence=2, Zugriff 22.8.2011
xiv Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010); siehe auch:
Luling, Virginia (3.2011)
xv Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010); siehe auch:
Luling, Virginia (3.2011)
xvi Haji Mukhtar, Mohamed: Islam in Somali History: Fact and Fiction, S. 10; in: Jimale Ahmed, Ali: The Invention of Somalia, Lawrenceville, 1995. S. 1-28
xvii Haji Mukhtar, Mohamed: Islam in Somali History: Fact and Fiction, S. 6; in: Jimale Ahmed, Ali: The Invention of Somalia, Lawrenceville, 1995. S. 1-28
xviii Danish Immigration Service (9.2000), S. 39f
xix Immigration and Refugee Board of Canada (7.1998)
xx ebenda
xxi Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
xxii Luling, Virginia (3.2011)
xxiii BAMF (11.2008), S.26; siehe auch: UK Home Office Border Agency (11.2009), S. 165
xxiv Haji Mukhtar, Mohamed: Islam in Somali History: Fact and Fiction, S. 14; in: Jimale Ahmed, Ali: The Invention of Somalia, Lawrenceville, 1995. S. 1-28; siehe auch: Lewis, I.M.: Peoples of the Horn of Africa. Somali, Afar and Saho. London, Neuauflage 1994.
S. 36
xxv Amnesty International: Kenya: Denied Refuge: The effect of the closure of the Kenya/Somalia border on thousands of Somali asylum-seekers and refugees, 2.5.2007;
eingesehen am 16.12.2009
xxvi Eno, Mohamed A. (2005), S. 71
xxvii Die Ashraf in Mogadischu werden von LandInfo eindeutig der Benadiri-Gruppe Reer Hamar zugerechnet. Siehe dazu: LandInfo:
Somalia: Reer Hamar, 17.12.2009;
http://www.landinfo.no/asset/1091/1/1091_1.pdf; eingesehen am 21.12.2009; S. 3. Als weiteres Beispiel sei angeführt, dass sich einige Bewohner der Küstenstadt Brava (Baraawe) als Bravanese bezeichnen, gleichzeitig als Benadiri. Beides trifft geographisch zu. Als Persisch/Arabisch/ Portugiesisch/Spanisch-stämmige Untergruppen der Bravanese werden wiederum die Bida, Hatimi und Ashraf angegeben. Siehe: Danish Immigration Service (9.2000), S. 41/42. Hierzu zählen etwa auch Ashraf Sarman, die nach Mogadischu übersiedelt sind und sich dort mit den ansässigen Ashraf verbunden haben. Siehe: Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
xxviii In erster Linie werden vor allem die Ashraf Sarman den Rahanweyn zugeordnet. Siehe dazu: LandInfo: Somalia: Reer Hamar, 17.12.2009;
http://www.landinfo.no/asset/1091/1/1091_1.pdf; eingesehen am 21.12.2009; S. 3
xxix Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
xxx Danish Immigration Service (9.2000), S. 40ff
xxxi Luling, Virginia (3.2011)
xxxii ebenda; Kassim schreibt, dass das Chimini eigentlich ein nördlicher Swahili-Dialekt mit vorhandenem somalischem Vokabular ist. Siehe: Kassim, Mohamed M.: Aspects of the Benadir Cultural History. The Case of the Bravan Ulama; S. 31; in: Jimale Ahmed, Ali:
The Invention of Somalia, Lawrenceville, 1995. S. 29-42
xxxiii Luling, Virginia (3.2011)
xxxiv ebenda
xxxv ebenda
xxxvi BAMF (11.2008), S.26; siehe auch: UK Home Office Border Agency (11.2009), S. 165
xxxvii Luling, Virginia (3.2011)
xxxviii Kassim, Mohamed M.: Aspects of the Benadir Cultural History. The Case of the Bravan Ulama; S. 34; in: Jimale Ahmed, Ali: The Invention of Somalia, Lawrenceville, 1995. S. 29-42
xxxix Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
xl Danish Immigration Service (9.2000), S. 43
xli BAMF (11.2008), S.26; siehe auch: UK Home Office Border Agency (11.2009), S. 165
xlii Danish Immigration Service (9.2000), S. 43. Eheschließungen über Clangrenzen hinweg habe es in erster Linie mit den Hawiye gegeben. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs kam es vermehrt zu erzwungenen Ehen mit Hawiye und Majerteen.
xliii Danish Immigration Service (9.2000), S. 45. Al Ittihad al Islamiya (AIAI) war die erste islamistisch fundamentalistische Rebellengruppe in Somalia, aktiv vor allem in den 1990er-Jahren.
xliv Immigration and Refugee Board of Canada (7.1998)
xlv Luling, Virginia (3.2011)
xlvi Danish Immigration Service (9.2000), S. 44
xlvii ebenda; S. 44/45
xlviii ebenda; S. 44
xlix Amnesty International: Kenya: Denied Refuge: The effect of the closure of the Kenya/Somalia border on thousands of Somali asylum-seekers and refugees, 2.5.2007;
eingesehen am 16.12.2009
l Der Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
11/01/07 Gerichtshof - Kammerurteil im Fall Salah Sheekh gegen die Niederlande, 1.11.2007;
eingesehen am 17.12.2009;
li Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
lii BAA/BAMF/BFM: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, 5.2010; S. 115
liii Vergleiche: Somalia NGO Safety Program (NSP): Report Number - 24/09 Reporting Period: 10th - 16th June 2009; S. 15/16; Grabschändungen in Baardheere durch al Shabaab. Somalia NGO Safety Program (NSP): Report Number - 26/09 Reporting Period: 24th - 30th June 2009; S. 4/5; Grabschändungen in Lower Shabell durch al Shabaab. Somalia NGO Safety Program (NSP): Report Number - 28/09 Reporting Period: 08th - 14th July 2009; S. 11; Grabschändungen in Mareerey village, Afgooye, durch Hizbul Islam. Somalia NGO Safety Program (NSP): Report Number - 42/09 Reporting Period: 13th - 19th October 2009; S. 14: Grabschändungen in Galhareri, Galguduud, durch al Shabaab.
liv ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009; überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht im Dezember 2009;
S. 22
lv LandInfo: Somalia: Vulnerability - minority groups, weak clans and vulnerable individuals, 2.6.2009, http://www.landinfo.no/asset/1059/1/1059_1.pdf; eingesehen am 18.12.2009; S. 2
lvi Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
lvii Emailantwort einer NGO für Minderheitenrechte in Hargeysa, 26.3.2010
lviii ACCORD (12.2009), S. 22; die gleiche Meinung vertritt die vom IRB zitierte Expertin. Siehe: Immigration and Refugee Board of Canada (11.2010)
Aktuelle Situation der Ashraf
Die nachfolgenden Informationen entstammen einer Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 12.06.2015:
Markus Höhne, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Februar 2015 Folgendes zur Lage der Asharaf:
"[...] generell denke ich, sind Asharaf immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer BürgerInnen zu garantieren. Und noch immer operieren Al Shabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind." (Höhne, 20. Februar 2015)
Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Asharaf ein:
"Die Asharaf werden häufig als Minderheit kategorisiert. Hier wird in erster Linie auf die Digil-Mirifle-Asharaf Bezug genommen und nicht auf die Benadiri-Asharaf. Weitere Asharaf-Gruppen leben zusammen mit anderen somalischen Clans in verschiedenen Regionen des Landes. Die Asharaf gelten allgemein als religiös bzw. als religiöse Lehrer, die von der Tochter des Propheten Mohammed, Fatima, abstammen. Meist sind sie in die Gruppen, mit denen sie zusammen siedeln (Digil-Mirifle oder Benadiri) integriert und werden normalerweise von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt. Sie werden daher nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen, doch können sie an den selben Problemen, mit denen ihre ‚Gastgeber'- Clans konfrontiert sind, leiden. So wurden sie in den frühen Bürgerkriegsjahren zusammen mit den Benadiri zum Ziel von Angriffen. Heute ist einer der wichtigsten Minister und Verbündeten von Präsident Sheikh Sharif, Sharif Hassan, ein Angehöriger der Asharaf. Derzeit können die Digil-Mirifle-Asharaf zum Ziel von Übergriffen durch die islamistische Gruppe Al-Shabaab werden, da letztere den religiösen Status der Asharaf nicht anerkennen und Sharif Hassan, der zusammen mit Präsident Sheikh Sharif die treibende Kraft hinter dem Dschibuti-Abkommen von 2008 war." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 22)
Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Ashraf zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:
"Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban."
(NOAS, April 2014, S. 46)
Die MRG zählt die Asharaf in einem Bericht vom Jänner 2015 zu den ethnischen Minderheiten Somalias:
"Among other groups, Somalia's ethnic minorities include the Bantu, Benadiri (or Reer Xamar), as well as the Asharaf and Bravanese, who are based in Southern Somalia." (MRG, 29. Jänner 2015)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. Juni 2015)
http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_141627.html
https://www.ecoi.net/file_upload/response_en_209792.html
http://www.ecoi.net/file_upload/322332_en.html
http://www.ecoi.net/local_link/221187/342651_de.html
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1295369458_som36945 .pdf
http://www.irb-cisr.gc.ca:8080/RIR_RDI/RIR_RDI.aspx?id=453239l=e
http://lifos.migrationsverket.se/dokument%3FdocumentAttachmentId%3D40324
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf
http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie seiner Staats-, Religions- und Clanangehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese Beurteilung kann ebenso für die Angaben zum Fluchtweg aus Somalia nach Österreich getroffen werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Hintergrund sowie seinem bisherigen Lebenslauf in Somalia waren chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden Clanstrukturen in Somalia plausibel.
Auch scheint es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sozial benachteiligt und diskriminiert wurde. Im somalischen Gesellschaftsgefüge spielt die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan bzw. einer Ethnie für die soziale Stellung einer Person eine gewichtige Rolle, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, ihm sei das Spielen mit anderen Kindern bzw. Jugendlichen von diesen - zum Teil auch mit physischer Gewalt - verwehrt worden, glaubwürdig ist.
Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
2.1.2. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092, unter
Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, = ÖBl. 1999, 240, sowie OGH
23.09. 1997, 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der
Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, 2005, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist der - unmittelbar anzuwendende - Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) - (4) [...]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens (Verfolgung durch die Al Shabaab) keine Glaubwürdigkeit zukommt:
2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte der Beschwerdeführer - trotz wiederholter Aufforderung, sein Vorbringen von sich aus und möglichst detailliert zu schildern - bloß eine grobe Rahmengeschichte, die er erst auf fortwährendes Nachfragen näher darlegte (vgl. dazu auch das unter Pkt. I.5.3. abgedruckte Protokoll). Auch dabei vermochte er aber keine konkreten Details zu nennen, die für den erkennenden Richter den Eindruck erweckt hätten, der Beschwerdeführer hätte die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt.
2.1.2.3.2. Dies zeigt sich insbesondere an seinen Schilderungen betreffend die angebliche Ermordung seines Vaters: Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zwar im Wesentlichen gleichbleibend vor, sein Vater sei eines nachts ungefähr 20 Tage vor seiner Ausreise von unbekannten Männern erschossen worden, während der Beschwerdeführer im Nebenzimmer geschlafen habe. Dass er (wie in der mündlichen Verhandlung behauptet) unmittelbar nach dieser Bluttat aber weder seiner Mutter noch seinen älteren Brüdern Fragen nach den näheren Umständen bzw. Gründen für die Ermordung seines Vaters gestellt haben will, ist - auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um den jüngsten Bruder handelt - schlicht nicht lebensnah. Von seinem angegebenen Geburtsdatum ausgehend befand sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 zudem nicht mehr in einem Lebensalter, von dem eher angenommen werden könnte, dass er darin die brutale Ermordung seines Vaters völlig fraglos hingenommen hätte. Tatsächlich konnte der Beschwerdeführer aber trotz Nachfragens des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Details oder Hintergründe zum behaupteten Schussattentat auf seinen Vater nennen.
Umso unglaubwürdiger scheint es, wenn der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.06.2016 auf einmal doch als "eine nachvollziehbare Vermutung" ins Treffen führt, der Grund für die Ermordung seines Vaters könnte darin liegen, dass dieser sich geweigert habe, einen seiner Söhne der Al Shabaab als Kämpfer zur Verfügung zu stellen. Warum er diese Vermutung nicht bereits in der mündlichen Verhandlung äußerte, ist nicht nachvollziehbar. Viel mehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer wolle nachträglich sein detailarmes Vorbringen noch ein wenig konkretisieren.
Über die beschriebenen Ungereimtheiten ließe sich womöglich hinwegsehen, hätte der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Ermordung seines Vaters in seiner Erzählweise und seinem Verhalten den Eindruck erweckt, dieses Ereignis hätte sich tatsächlich in dieser Form zugetragen. Er ließ dabei in der mündlichen Verhandlung jedoch für den erkennenden Richter weder Emotionen noch ein Aussageverhalten erkennen, das auf den Wahrheitsgehalt des behaupteten traumatischen Erlebnisses hindeutete. Auch die belangte Behörde bezog sich in ihrer (negativen) Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf sein emotionsarmes Aussageverhalten in der Einvernahme am 09.03.2015 (vgl. S. 26 des angefochtenen Bescheids).
2.1.2.3.3. Schließlich leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Hinblick auf sein Fluchtvorbringen auch an seinen inkonsistenten Angaben zur zeitlichen Abfolge der behaupteten Vorfälle:
Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, es sei 20 Tage nach der Ermordung seines Vaters einer seiner Brüder verschwunden ("weggegangen") und er habe danach noch drei bis vier Tage mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern sowie seinem körperbehinderten Bruder bis zu seiner eigenen Ausreise aus Somalia zusammengewohnt. Auf die Frage, wann die drei Männer der Al Shabaab bei ihm aufgetaucht seien, um ihn zu einer Mitwirkung bei ihrer Terrormiliz zu bewegen, meinte der Beschwerdeführer, dies sei drei bis vier Tage vor seiner Ausreise geschehen. Da sich nach dieser Schilderung sohin ein Zusammenfallen der behaupteten Ereignisse des Verschwinden des Bruders und des Besuchs der Al Shabaab-Männer aufdrängte, wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob die Ereignisse am selben Tag stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer antwortete daraufhin zuerst ausweichend und war schließlich trotz mehrmaliger Anläufe nicht in der Lage, die Frage zu beantworten. Erst dann meinte er - in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben -, dass der Vorfall mit den Al Shabaab-Männern doch am Tag seiner Ausreise und ca. drei bis vier Tage nach dem Verschwinden seines Bruders stattgefunden habe.
Warum er die Frage hinsichtlich der zeitlichen Abfolge nicht zu beantworten vermochte, blieb unklar. In der gesamten Verhandlung wurden jedenfalls weder von der Dolmetscherin noch vom Beschwerdeführer Verständigungsprobleme geltend gemacht; der Beschwerdeführer meinte lediglich, sich bei der Angabe der Daten bzw. zeitlichen Abfolge nicht sicher zu sein. Doch selbst unter Einrechnung des bereits dreijährigen Zeitraums, der seit seiner Ausreise verstrichen ist, und Berücksichtigung des niedrigen Bildungsniveaus des Beschwerdeführers ist nicht zu verstehen, warum er die klar formulierten Fragen, ob sich nun die genannten Vorfälle am selben Tag abgespielt hätten, nicht beantworten hätte können. Es drängte sich dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung statt dessen der Verdacht auf, der Beschwerdeführer wollte die Beantwortung der Nachfragen bewusst umgehen, um einen Widerspruch in seinen Aussagen zur zeitlichen Abfolge der behaupteten Vorfälle zu vermeiden.
2.1.2.4. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens betreffend seine Furcht vor Verfolgung durch die Al Shabaab keine Glaubwürdigkeit zu.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Soweit in der vorliegenden Entscheidung spezifische Feststellungen zur Lage der Ashraf in Somalia getroffen werden, fußen diese einerseits auf einer vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beigebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015 sowie andererseits einer Analyse der Staatendokumentation vom 05.09.2011, die das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorhielt und ihm die Möglichkeit einräumte, innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 15.06.2016 Gebrauch (vgl. Pkt. I.5.4.).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2015 zugestellt. Die am 07.05.2015 per Fax der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte. Zwar mag es sein, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend infolge dessen einzelnen Diskriminierungshandlungen seitens Personen anderer Clanzugehörigkeit unterlag, doch erreichten diese (Ausschluss von Spielen mit anderen Kindern und Jugendlichen) jedenfalls keine asylrelevante Eingriffsintensität; soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung von Schlägen durch andere Jugendliche sprach, ist festzuhalten, dass er derlei Übergriffe nicht ansatzweise näher konkretisierte und sie auch nicht als letztlich ausschlaggebend für seine Ausreise aus Somalia ins Treffen führte. Zudem lässt sich aus den zitierten Länderberichten keine durchgehende, sämtliche Angehörige der Minderheitengruppe der Ashraf betreffende Verfolgungssituation ersehen. Ebenso sind keine Berichte vorhanden, aus denen eine derart schwerwiegende allgemeine Diskriminierung der Ashraf hervorginge, dass diese bereits von asylrelevanter Intensität wäre (auch dem Inhalt der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst beigebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2015 ist keine systematische Verfolgung von Ashraf in Somalia zu entnehmen).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.